Nationale Volksarmee
der Deutschen Demokratischen Republik
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache! BArch*72
GVS-Nr.: A 411 900
Ausfertigung
395
DV 040/0/010
SAS- und Chiffrierdienst
- MfNV bis Verband -
1977
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
Chiffriersache
Geheime Verschlußsache !
GVS-Nr. A 411 900
000. Ausfertigung = 51 Blatt
1. Änderung BArch*68
zur
DV 040/0/010
SAS- und Chiffrierdienst
- MfNV bis Verband -
Ausgabejahr 1977
Die Änderung wird erlassen und tritt am 01.12.1982 in Kraft.
Sie ist in die DV 040/0/010 einzuarbeiten.
Berlin den 01.10.1982 Stellvertreter des Ministers
und Chef des Hauptstabes
1982NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
| Änderung | Einarbeitung | ||
| Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
| 1 | 01.12.82 | 01.12.82 | Joe |
| 2 | 01.03.86 | 13.03.86 | Joe |
| 3 | 01.07.87 | 16.06.87 | Joe |
| 4 | 01.12.89 | 25.12.89 | Joe |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
| Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
| 1 | 117 | Anfangsbestand | ||||
| 2 | 46 | 42 | 121 | 01.12.82 | Joe | |
| 3 | 89 | 80 | 130 | 13.03.86 | Joe | |
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
| Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
| 1 | 42 | 10.02.83 | Joe | |
| 2 | 80 | 19.03.86 | Joe | |
Einführungsbestimmung zur DV 040/0/010
1. Die Dienstvorschrift 040/0/010 - SAS- und Chiffrier-
dienst - wird erlassen und tritt am 01.12.1977 in Kraft.
Gleichzeitig damit treten in außer Kraft:
a) DV 040/0/010 - Der Spezialnachrichtendienst in der
Nationalen Volksarmee -, Ausgabejahr 1969;
b) DV 14/21 - Die materiell-technische Sicherstellung
des Spezialnachrichtendienstes -, Ausgabejahr 1969;
c) Ergänzung Nr. 1 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1970;
d) Ergänzung Nr. 2 zur DV 14/21, Ausgabejahr 1972;
e) Grundbegriffe der gedeckten Truppenführung im Nach-
richtenwesen, Ausgabejahr 1973, VVS-Nr.: A 127 775;
f) Weisung über Berechtigungskarten für Abwehroffiziere
zum Betreten von SAS-Nachrichten- und Chiffrierein-
richtungen vom 18.06.1975, VVS-Nr.: A 276 187 und
VVS-Nr.: T 012/005;
g) Weisung zur Neuversiegelung von Chiffren in Kassetten
vom 21.08.1975, VVS-Nr.: A 276 361.
2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa-
tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes
in den Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung
der DDR.
3. Die Chefs der Stäbe der Kommandos der Luftstreit-
kräfte/Luftverteidigung und der Volksmarine sind be-
rechtigt, zusätzliche Bestimmungen zur Sicherheit und
Geheimhaltung im Sinne der Abschnitte IV. bis VI. zu
erlassen. Diese Bestimmungen sind vor dem Erlaß dem
Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes
zur Bestätigung vorzulegen.
4. Die Zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift
mit Chiffriersache
begrenzt ihren Nutzerkreis auf
Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier-
einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige
und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier-
arbeit bestätigt oder verpflichtet sind.
Berlin, den 15. 07. 1977 Stellvertreter des Ministers
und Chef des Hauptstabes
Inhaltsverzeichnis Seite
Übersichts- und Einführungsteil 1
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes I/1
II: Planung, Organisation und Sicherstellung der
SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen II/1
Allgemeines II/1
Verantwortlichkeit II/1
Planung, Organisation und Sicherstellung
von SAS-Verbindungen II/6a
Planung, Organisation und Sicherstellung
von Chiffrier- und Codierverbindungen II/7
Einsatz von Chiffriermitteln für die
Organisation und Aufrechterhaltung des
Zusammenwirkens II/8
Einsatz von Codier- und Verschleierungs-
mitteln für die Organisation und Aufrecht-
erhaltung des Zusammenwirkens II/10
Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier-
und Codierverbindungen II/11
Herstellen von Codiermitteln II/15
Anlagen:
II/1 Schema der SAS-Verbindungen Al II/1
II/2 Auszug aus dem Schema der SAS-Verbindungen Al II/2
II/4 Schema der Chiffrierverbindungen Al II/4
II/4b Schema der Datenchiffrierverbindungen Al II/4b
II/5 Beispiele zur Festlegung der Verbindungs-
nummern Al II/5
II/6 Anhalt zum Inhalt des Planes der Gültigkeit
der Chiffriermittel Al II/6
II/7 Muster eines Protokolls zur Übergabe von
Schlüsselunterlagen Al II/7
II/8 Muster eines Protokolls zur Übergabe von
Chiffriergeräten Al II/8
II/9 Muster eines Verzeichnisses über mitge-
führte Schlüsselunterlagen Al II/9
II/10 Spezialtaktische Forderungen zur Aus-
arbeitung des Musters ... Al II/10
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes III/1
Aktiver Wehrdienst III/1
Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst III/7
Reservistenwehrdienst III/9
Bestätigung von Offiziersschülern der
Offiziershochschule der Landstreitkräfte III/13
Anlagen:
III/1 Nomenklatur der Bestätigungsstufen Al III/1
III/2 Nomenklatur der zu verpflichtenden
Offiziere Al III/3
III/3 Verpflichtung für Angehörige des SAS-
und Chiffrierdiensts Al III/5
III/4 Bestätigung für die Durchführung der
Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen Al III/7
III/5 Verpflichtung für Offiziere lt. Nomen-
klatur Al III/8
III/6 Verpflichtung beim Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst Al III/9
III/7 Bestätigung für die Durchführung der
Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen
für Reservisten Al III/10
III/8 Verpflichtung für Reservisten des SAS-
und Chiffrierdienstes Al III/11
IV. Sicherung der Einrichtungen für den
SAS- und Chiffrierdienst IV/1
Allgemeines IV/1
Auswahl der Räume IV/2
Sicherungsmaßnahmen für stationäre Ein-
richtungen IV/3
Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes IV/6
Ausstattung von SAS- und Chiffrierein-
richtungen IV/8
Abnahme und Bestätigung von Räumen und
Einrichtungen IV/10
SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutz-
bauwerken und Sonderobjekten IV/11
Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen IV/12
Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von
Stahlgittern IV/13
Anlagen:
IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ Al IV/1
IV/2 Muster einer Transportvollmacht Al IV/2
IV/3 Muster eines Abnahmeprotokolls Al IV/3
IV/4 Muster einer Raumbestätigung Al IV/4
V. Einführung und Nutzung von SAS- und Chif-
friergerätesätzen/-geräten und Gewährleistung
der Sicherheit und Geheimhaltung V/1
Einführung und Nutzung V/1
Einsatz V/4
Wartung V/5
Nachweis des Betriebsdienstes V/6
Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-,
Arbeits- und Brandschutz V/7
Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen V/8
Kompromittierungen V/11
Anlagen:
V/2 Fälle von Kompromittierungen Al V/3
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Ver-
nichtung von Verschlußsachen, Schlüssel-
unterlagen, SAS- und Chiffriergeräten VI/1
Allgemeines VI/1
Nachweisführung VI/1
Aufbewahrung und Lagerung VI/7
Vernichtung VI/10
Anlagen:
VI/1 Muster einer Bestandskarte Al VI/1
VI/2 Verzeichnis eingegangener Begleitkarten Al VI/2
VI/3 Muster des Nachweises von Schlüssel-
unterlagen Al VI/3
VI/4 Muster des Nachweises von Schlüssel-
unterlagen einer Verbindung Al VI/4
VI/5 Muster des Nachweises der von zentralen
Führungsbereichen erhaltenen und weiter-
verteilten Schlüsselunterlagen Al VI/5
VI/6 Muster des Verteilernachweises bei
versandten Schlüsselunterlagen Al VI/6
VI/7 Muster einer Empfangsbestätigung Al VI/7
VI/8 Muster des Nachweises von Bestandskarten Al VI/8
VI/9 Muster es Nachweises eingegangener
Bestandskarten Al VI/9
VI/10 Muster einer Bestandsnachweiskarte für
SAS- und Chiffriergeräte Al VI/10
VI/11 Muster einer Bestandsnachweiskarte für
VS-Ersatzteile Al VI/11
VI/12 Muster einer Begleitkarte (Bestandsnach-
weiskarte) für die Übergabe/Übernahme
von SAS- und Chiffriergeräten sowie von
VS-Ersatzteilen AL VI/12
VI/13 Muster der Beschriftung und Versiegelung
von Paketen mit Schlüsselunterlagen Al VI/13
VI/14 Muster es persönlichen Nachweises der
Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile Al VI/15
VI/15 Muster des Nachweises für SAS-Geräte und
Dokumentation (Übersicht) Al VI/17
VI/16 Muster des Nachweises für Schlüssel-
unterlagen Al VI/19
VI/17 Muster eines Protokolls über Vernichtung
von Schlüsselunterlagen Al VI/20
VII. Materielle und technische Sicherstellung VII/1
Allgemeines VII/1
Planung und Organisation der Instand-
setzung VII/1
Übergabe/Übernahme instandzusetzender und
instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte VII/7
Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung
speziellen Versorgungsgütern VII/10
Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub,
Versand und Transport VII/11
Technische Veränderungen VII/17
Anlagen:
VII/1 Muster des Nachweises von SAS- und Chif-
friergeräten, die von Werkstätten zur
Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden Al VII/1
VII/2 Muster einer Übernahmevollmacht Al VII/2
VII/3 Prinzipien des Belegwechsels bei der
Übergaben/Übernahme von Einzelgeräten,
Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und
Meßtechnik, die nicht der Geheimhaltung
unterliegen Al VII/3
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen VIII/1
Fallmeldungen VIII/1
Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur
Nachrichtensammelmeldung VIII/5
Sonstige Meldungen VIII/6
Kontrollen VIII/7
Nachrichtentechnische Kontrollen VIII/10
Anlagen:
VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfsan-
forderung für SAS- und Chiffrierdienst Al VIII/1
VIII/2 Muster einer Berechtigungskarte des MfS Al VIII/2
Anhänge:
1 Begriffsbestimmungen Ah/1 1
2 Merkblatt für Kräfte des SAS- und
Chiffrierdienstes,
Verzeichnis der einschlägigen Bestimmungen
des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12.01.1968 Ah/2 11
3 Taktische Zeichen Ah/3 17
4 Technische Dokumentation stationärer SCZ Ah/4 22
5 Gliederung des Teilbetrages Gedeckte
Truppenführung
zu Nachrichtensammel-
meldung Ah/5 24
6 Technische Sicherheitsbestimmungen Ah/6 35
7 Forderungen für bewegliche Führungs- und
Waffenleitkomplexe Ah/7 57
Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
VS Begleit- und Grundkarte Ah Autor/1
Hartsiegelkocher Ah Autor/2
Taktische Zeichen Ah Autor/3
VS-Tasche Ah Autor/4
VS-Koffer Ah Autor/5
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes
1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des Nach-
richtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat die gedeckte
Truppenführung (nachfolgend gTF) beim Informationsaustausch
über Nachrichtenverbindungen zu gewährleisten.
Dazu sind:
a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertraulicher
und offener Informationen bei der Übertragung durch den
Einsatz von SAS- und Chiffriermitteln ständig zu gewähr-
leisten;
b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhindern
sowie gegnerische Desinformations- und Desorganisations-
versuche abzuwehren;
c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrierarbeit
zusammenhängende Angelegenheiten durch Unbefugte zu-
verlässig zu verhindern.
2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes
wird gewährleistet durch:
a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten, im Plan
und in der Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten
Maßnahmen der gTF;
b) die Erarbeitung, Herausgabe und Durchsetzung militärischer
Bestimmungen zur SAS- und Chiffrierarbeit;
c) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von Kräften,
die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent-
sprechen;
d) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen, die
den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes ent-
sprechen;
e) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes
sowie die Bereitstellung und die rechtzeitige Verteilung
von Codier- und Verschleierungsmitteln;
f) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung
des SAS- und Chiffrierdienstes:
g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits- und
Geheimhaltungsbestimmungen im Nachrichtenwesen, die Über-
wachung der Einhaltung der Regeln der gTF bei der Nutzung
technischer Nachrichtenmittel sowie die schnelle und
wirksame Auswertung der Ergebnisse.
3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informations-
inhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung geheimer, ver-
traulicher oder offener Informationen sind einzusetzen:
a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffriermittel zur Chif-
frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher und
offener Fernschreiben/Funksprüche vor und nach der Über-
tragung über alle Arten der Nachrichtenverbindungen;
b) SAS-Fernschreibgeräte (nachfolgend SFs-Geräte) zur Über-
tragung geheimer, vertraulicher und offener Fernschreiben/
Funksprüche sowie zur Führung von Fernschreibgesprächen
gleicher Geheimhaltungsgrade über Draht-, Richtfunk-,
Troposphären- und Funkverbindungen;
c) SAS-Fernsprechgeräte (nachfolgend SFe-Gerät) mit garan-
tierter Sicherheit zur Übertragung geheimer, vertau-
licher und offener Informationen über Draht-, Richtfunk-,
Troposphären- und Funkverbindungen;
d) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit zur Übertragung ver-
traulicher und offener Informationen während der ständigen
Gefechtsbereitschaft über Drahtverbindungen, in höheren
Stufen der Gefechtsbereitschaft bei Übungen und Einsätzen
über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin-
dungen;
e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Übertragung
geheimer, vertraulicher und offener Informationen (Daten)
über Draht-, Richtfunk-, Troposphären- und Funkverbin-
dungen;
f) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer
technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des
schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes selbst
angewendet werden.
4. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und Geheim-
haltungsbestimmungen, die über den Rahmen der Festlegungen
der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Geheimhaltung - (nach-
folgend DV 010/0/009) hinausgehen.
Das sind:
a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten Kräfte
durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR oder dessen
zuständiges Organ in den BVfS (nachfolgend zuständige
Stelle des MfS);
b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen und die
Bildung eines gesonderten, gesicherten Bereiches in der
Nachrichtenzentrale (nachfolgend NZ);
c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffriereinrich-
tungen durch alle Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen,
soweit sie nicht entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 17
dazu berechtigt sind;
d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle Ange-
legenheiten und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes auf Kontrolloffiziere des SAS- und Chiffrier-
dienstes der übergeordneten Führungsebene sowie auf An-
gehörige der zuständigen Stelle und den Abwehroffizieren
des MfS;
5. In den Führungsebenen können gebildet werden:
a) die SAS- und Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend SCZ);
b) die SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (nachfolgend SFe-
Zentrale/-stelle) mit einem gesonderten Teilnehmernetz;
c) die SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (nachfolgend SFs-
Zentrale/-stelle) mit der Fernschreibstelle S bzw. ab-
gesetzten Fernschreibmaschinen S;
d) die Chiffrierzentrale/-stelle (nachfolgend Chi-Zentrale/
stelle) ohne und mit abgesetzten Fernschreibmaschinen;
e) die SFe-/Chi-Stelle ohne und mit abgesetzter Fernschreib-
maschine;
f) die Abfertigung
g) die SAS-Datenstelle (nachfolgend SDa-Stelle).
Unter Ziffer 5.b) bis 5.g) sind Elemente genannt die auch
dezentralisiert oder selbständig gebildet werden können.
6. Die Aus- und Weiterbildung der Betriebskräfte für den
SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen und in der
Dienststellung.
Im Betriebsdienst eingesetzte Kräfte sind nicht zu 24-Stun-
dendiensten außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes
heranzuziehen.
7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nachfolgend
Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und Chiffrierein-
richtungen ist die Geheimhaltung bei der Nutzung technischer
Nachrichtenmittel zu gewährleisten durch:
a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des SAS-
und Chiffrierdienstes;
b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chiffrier-
mitteln und
c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln.
8. Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert
oder besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung,
darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das die
Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine bestimmte
Zeitdauer zulassen.
Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich Meldung
an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten (nachfolgend
Leiter Nachrichten) der übergeordneten Führungsebene zu
erstatten.
Zur Wiederherstellung der Sicherheit gehören:
a) Schlüsselwechsel;
b) vollständige oder teilweise Neuorganisation der Ver-
bindungen;
c) andere Maßnahmen.
In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist
die Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Stelle des MfS durchzuführen.
II. Planung, Organisation und Sicherstellung der SAS-
Chiffrier- und Codierverbindungen
Allgemeines
1. Die Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewährlei-
stung der Sicherheit der SAS-Fernsprech-, SAS-Fernschreib-,
SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SAS-Verbindungen), Chif-
frier und Codierverbindungen erfolgt auf der Grundlage des
Entschlusses der Befehlshaber/Kommandeurs/Leiters (nach-
folgend Kommandeur), der Weisung des Chefs des Stabes/
Stabschefs (nachfolgend Stabschef), der Anordnung Nachrichten-
verbindungen der übergeordneten Führungsebene und der vor-
handenen Kräfte und Mittel. Sie haben die gTF um zwei Stufen
tiefer unter Einbeziehung von Ausweichführungsstellen sowie
Umgehungs- und Reserveverbindungen zu gewährleisten. Der Ab-
schnitt Gedeckte Truppenführung
der Anordnung Nachrichten-
verbindungen ist gemäß den Festlegungen der Dienstvorschrift
046/0/002 - Felddienstvorschrift der Stäbe - zu erarbeiten.
2. Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codierverbin-
dungen zwischen den zusammenwirkenden Verbänden, Truppen-
teilen und Dienststellen erfolgt durch die übergeordnete
Führungsebene.
Verantwortlichkeit
3. Der Stabschef ist verantwortlich für die Organisation der
gTF und erteilt dem Leiter Nachrichten Weisungen zur recht-
zeitigen Planung, Organisation, Sicherstellung und Gewähr-
leistung der Sicherheit der SAS-, Chiffrier- und Codierver-
bindungen.
4. Der Leiter Nachrichten ist für die Planung, Organisation,
Sicherstellung und Gewährleistung der Sicherheit der SAS-,
Chiffrier- und Codierverbindungen sowie für die ständige
Gefechtsbereitschaft der Kräfte und Mittel des SAS- und
Chiffrierdienstes verantwortlich.
Dazu hat er:
a) die Grundsätze der Planung und Organisation von SAS-, Chif-
frier- und Codierverbindungen für alle Stufen der Gefechts-
bereitschaft und das Zusammenwirken zu erteilen, dem
Leiter der Unterabteilung/Arbeitsgruppe/dem Oberoffizier
Chiffrierdienst (nachfolgend Leiter Chiffrierdienst), dem
Leiter der Arbeitsgruppe/Oberoffizier SAS-Verbindungen
(nachfolgend Oberoffizier SAS-Verbindungen)und dem
Kommandeur des Nachrichtentruppenteils Aufgaben zu stellen;
b) die Erfüllung der Anordnung und Weisung, die recht-
zeitige Erarbeitung der Dokumentation, die personelle,
materielle, technische und finanzielle Sicherstellung
sowie die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der gTF
zu kontrollieren und zu beeinflussen;
c) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte des SAS-
und Chiffrierdienstes anzuleiten und zu überprüfen sowie
ihre politisch-moralischen Zustand ständig zu kennen,
zu beeinflussen und auszuwerten;
d) den Einsatz der Kräfte und Mittel des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu befehlen;
e) die Sicherheit der SAS- und Chiffriereinrichtungen zu
gewährleisten;
f) die Kontrollen im SAS- und Chiffrierdienst entsprechend
dem Abschnitt VIII zu planen, auszuweisen und auszuwerten
sowie dem Stabschef Maßnahmen zur Verbesserung der gTF
vorzuschlagen;
g) an der Erprobung neuer SAS- und Chiffriergeräte/-Geräte-
sätze teilzunehmen und sie in die Nutzung zu überführen;
h) die SDa-Verbindungen in Zusammenhang mit dem Leiter MAT
zu planen, zu organisieren, materiell und technisch
sicherzustellen sowie die Einleitung der Bestätigungs-
verfahren für die SDa-Kräfte zu unterstützen und die
SDa-Arbeit zu kontrollieren.
Der Leiter Chiffrierdienst und der Oberoffizier SAS-Ver-
bindungen haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten folgende
Aufgaben zu erfüllen:
a) Dem Leiter Nachrichten Vorschläge zur Organisation und
Sicherstellung der gTF sowie zur Gewährleistung der Sicher-
heit der SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen zu unter-
breiten und die dafür erforderlichen Maßnahmen auf dessen
Weisungen durchzuführen;
b) Erarbeitung des Abschnittes gTF der Anordnung Nachrichten-
verbindungen, der Pläne der Gültigkeit der Chiffrier- und
Codiermittel, der Schemata der SAS- und Chi-Verbindungen
sowie der Planung und des operativen Nachweises von
Schlüsselmitteln;
c) Planung und Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier-
verbindungen sowie des Einsatzes der Kräfte und Mittel
des SAS-und Chiffrierdienstes;
d) Kontrolle und Anleitung der politischen und Gefechtsaus-
bildung der Kräfte des SAS-und Chiffrierdienstes, Aus-
wertung von Erfahrungen und Verallgemeinerung guter
Ergebnisse;
e) Planung und Durchführung der Spezialausbildung für struk-
turmäßige und nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und
Chiffrierdienstes, für funktionsgebundene Nutzer von Chif-
frier- und Codiermitteln und Gewährleistung von Hilfe und An-
leitung bei der Nutzung von Codier- und Verschleierungs-
mitteln;
f) Kontrolle und Anleitung des Betriebsdienstes in den
Elementen der SCZ;
g) Planung und Gewährleistung der personellen, materiellen,
technischen und finanziellen Sicherstellung des SAS- und
Chiffrierdienstes sowie rechtzeitige Auswahl von Kräften
und Einleitung des Bestätigungsverfahrens;
h) Analysen des Zustandes der Kräfte und Mittel des SAS- und
Chiffrierdienstes und der Wirksamkeit der Maßnahmen der
gTF sowie Meldung der Ergebnisse an den Leiter Nachrichten;
i) Bereitstellung von Spruchmaterial für die Funktäuschung;
j) Zusammenwirken mit den Offizieren der Stäbe, der Waffen-
gattungen, Spezialtruppen und Dienste zur ständigen Ver-
besserung und Vervollkommnung der Codier- und Ver-
schleierungsmittel;
k) Er- und Bearbeitung von Meldungen, Berichten und Plänen
gemäß Abschnitt VIII sowie deren termingerechte Vorlage
bei der übergeordneten Führungsebene;
l) Durchführung und Auswertung von Kontrollen in den nachge-
ordneten und unmittelbar unterstellten Einheiten und Ein-
richtungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend
Abschnitt VIII und dem Kontrollplan des Leiters Nach-
richten;
m) Wiederherstellung unterbrochener Verbindungen und Einlei-
tung von Maßnahmen bei er Kompromittierung von SAS- und
Chiffriermitteln sowie von Verstößen gegen die militä-
rischen Bestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes.
Der Leiter Chiffrierdienst und Oberoffizier SAS-Verbindungen
haben die operative Lage in dem Umfang, der für die Planung,
Organisation und Sicherstellung der gTF erforderlich ist,
sowie die Nachrichtenlage zu kennen.
6. Der Kommandeur des Nachrichtentruppenteiles, mit Kräften
und Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes im Bestand, ist
verpflichtet:
a) die SAS- und Chiffriereinheiten bzw. -einrichtungen so
vorzubereiten, daß sie ständig über einen hohen Stand der
Gefechtsbereitschaft verfügen und in der Lage sind, die
gestellten Aufgaben zu erfüllen;
b) die politische und Gefechtsausbildung der Kräfte, das SAS-
und Chiffrierdienstes zu planen, anzuleiten und zu über-
prüfen sowie ihren politisch-moralischen Zustand ständig
zu kennen und zu beeinflussen;
c) den Umfang und den Zustand der sicherzustellenden SAS-
und Chiffrierverbindungen zu kennen und deren störungs-
freie Arbeit zu gewährleisten;
d) die personelle Auffüllung der SAS- und Chiffriereinheiten
bzw. -einrichtungen zu planen und die Bestätigungsver-
fahren entsprechend Abschnitt III einzuleiten;
e) termingerecht die im Abschnitt VIII festgelegten Meldun-
gen, Berichte und Pläne vorzubereiten zu lassen und der
übergeordneten Führungsebene zu übergeben;
f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS-
und Chiffrierdienst durchzusetzen und zu kontrollieren;
g) den Bestand er SAS- und Chiffriermittel nachzuweisen und
deren Wartung und Instandsetzung zu gewährleisten.
7.(1) Der Stellvertreter des Stabschefs für den SAS- und
Chiffrierdienst hat:
a) an der Dienstplanung der Truppenteiles und an der Erarbei-
tung der Dokumente für die Gefechtsbereitschaft mitzuar-
beiten und die Erfüllung der dem SAS- und Chiffrierdienst
gestellten Aufgaben zu organisieren und anzuleiten;
b) die spezialfachliche Ausbildung der Kräfte des SAS- und
Chiffrierdienstes zu organisieren und zu kontrollieren;
c) die Ausbildung der Offiziere, Fähnriche und Berufsunter-
offiziere des Truppenteils auf dem Gebiet der gTF durch-
zuführen;
d) in Zusammenhang mit den zuständigen Org./Auffüllungs-
organen die personelle Auffüllung des SAS- und Chiffrier-
dienstes und die erforderliche Planung zu gewährleisten;
e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften der Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
zu kennen;
f) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen,
der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist;
g) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen sowie die
Organisation und Aufrechterhaltung und Sicherheit der be-
fohlenen SAS- und Chiffrierverbindungen sowie die Planung
und Sicherstellung mit Schlüsselunterlagen zuverlässig
und ununterbrochen zu gewährleisten;
h) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge
aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu
erarbeiten;
i) den Betriebsdienst in der SCZ bzw. auf einzelnen SAS- und
Chiffriergerätesätzen auf der Grundlage der Vorschriften und
Anleitungen für den Betriebsdienst sowie der organisier-
ten SAS- und Chiffrierverbindungen anzuleiten und zu
kontrollieren
j) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis-
führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/-un-
terlagen sowie die ordnungsgemäße Vernichtung aller un-
gültigen SAS- und Chiffrierdokumente/-unterlagen zu ge-
währleisten;
k) den Bestand und den technischen Zustand der SAS- und
Chiffriergeräte zu kennen, ihre ständige Einsatzbereit-
schaft durch regelmäßige Kontrolle zu beeinflussen;
l) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie die Be-
stimmungen der Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes
zu fordern und Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII
durchzuführen;
m) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der Aus-
bildungsbasis des SAS- und Chiffrierdienstes zu leiten;
n) die fachliche Anleitung der Kräfte der SAS- und Chiffrier-
werkstatt in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des
Kommandeurs für Nachrichtentechnik zu gewährleisten.
(2) Der Leiter der SCZ hat:
a) die politische und Gefechtsausbildung zu planen und
durchzuführen;
b) die Kräfte der SCZ zu hoher politischer und militärischer
Wachsamkeit zu erziehen und deren politisch-moralischen
Zustand ständig zu analysieren;
c) die operative und Nachrichtenlage in dem Umfang zu kennen,
der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist;
d) den operativ-technischen und Betriebsdienst in der SCZ
auf der Grundlage der Schemata der SAS- und Chiffrierver-
bindungen und der Betriebsdienstvorschriften zu organi-
sieren sowie eine fehlerfreie und schnelle Bearbeitung
der zu übertragenden Informationen sicherzustellen;
e) für die Elemente der SCZ Dienstanweisungen und Auszüge
aus den Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen zu
erarbeiten;
f) die Schemata der Verbindungen genau zu kennen und die SAS-
und Chiffrierverbindungen ständig mit Schlüsselunterlagen
aufzufüllen;
g) eine lückenlose, übersichtliche und saubere Nachweis-
führung und Aufbewahrung aller SAS- und Chiffriermittel/
-unterlagen sowie ordnungsgemäße Vernichtung aller ungül-
tigen SAS- und Chiffrierdokumente und -unterlagen zu
gewährleisten;
h) die Einsatzbereitschaft der Technik durch regelmäßige
Wartung und Instandsetzungen zu gewährleisten;
i) die Nutzung der Nachrichtenausrüstung sowie die materielle
und technische Sicherstellung zu organisieren;
j) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den SAS-
und Chiffrierdienst sowie die Bestimmungen des Gesund-
heits-, Arbeits- und Brandschutzes zu gewährleisten;
k) Kontrollen entsprechend Abschnitt VIII zur ständigen Ge-
währleistung des Betriebsdienstes in der SCZ durchzuführen.
Planung, Organisation und Sicherstellung von SAS-Verbindungen
8. SAS-Verbindungen werden unterscheiden nach:
(1) der Planung und Organisation in
a) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft;
b) SAS-Verbindungen für höhere Stufen der Gefechstsbereit-
schaft;
c) SAS-Verbindungen für Übungen und Einsätze.
Planungsdokumente sind getrennt zu erarbeiten.
(2) den Führungsebenen in
a) SAS-Verbindungen der NVA und Grenztruppen der DDR (nach-
folgend der NVA);
b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit-
kräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
(nachfolgen Vereinte Streitkräfte);
c) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Partei- und
Staatsorganen sowie anderen bewaffneten Kräften der DDR
(nachfolgen zentrale Führungsbereiche).
(3) der Verbindungsarten in
a) SAS-Fernsprechverbindungen (nachfolgend SFeV) mit garan-
tierter oder begrenzter Sicherheit;
b) SAS-Fernschreibverbindungen (nachfolgend SFsV);
c) SAS-Datenverbindungen (nachfolgend SDaV).
9.(1) Der Chef Nachrichten im Ministerium für Nationale
Verteidigung (nachfolgend CN/MfNV) plant und organisiert:
a) SAS-Verbindungen des Hauptstabes, der Bereiche und Füh-
rungsstellen des MfNV zu den Teilstreitkräften, Militär-
bezirken und Grenztruppen er DDR (nachfolgend Teilstreit-
kräfte) sowie zu den dem MfNV unmittelbar unterstellten
Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen;
b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Streit-
kräfte;
c) SAS-Verbindungen mit den zentralen Führungsbereichen.
(2) Die Kommandeure der Teilstreitkräfte planen und organi-
sieren für ihren Bereich:
a) SAS-Verbindungen der Stäbe und Führungsstellen;
b) SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten Strei-
kräfte für Übungen und Einsätze.
Weiter Verbindungen des Zusammenwirkens sind beim CN/MfNV
zu beantragen.
10.(1) SAS-Verbindungen sind entsprechend dem Schema (Aus-
zug aus dem Schema) der SAS-Verbindungen
(Anlage II/1) und
II/2) zu organisieren.
(2) SFeV und SDaV sind in der Regel mit Netzschlüssel für
den Betrieb und mit Netz- bzw. Richtungsschlüssel (Reserve-
schlüssel) für den Fall der Kompromittierung zu organisieren.
(3) Schlüsselunterlagen für SAS-Verbindungen sind auf der
Grundlage der Anleitung DV A 040/1/317 Organisation der
Sicherstellung von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagen
zu planen und anzuwenden.
(4) SAS-Verbindungen der ständigen Gefechtsbereitschaft sind
über Drahtkanäle zu betreiben. Die streckenweise Führung über
Richtfunkkanäle ist verboten. Zeitweilige Ersatzschaltungen
über Richtfunkkanälen sind nur nach Genehmigung durch den
zuständigen Leiter Nachrichten gestattet.
Als Reservekanäle sind
a) für SFeV mit begrenzter Sicherheit Richtfunkkanäle und
b) für SAS-Verbindungen mit garantierter Sicherheit beliebige
Nachrichtenkanäle zu organisieren und periodisch zu über-
prüfen.
(5) In höheren Stufen der Gefechtsbereitschaft sowie bei
Übungen und Einsätzen können SAS-Verbindungen über alle
Arten von Nachrichtenkanälen betrieben werden.
Planung, Organisation und Sicherstellung von Chiffrier-
und Codierverbindungen
11. Die Planung, Organisation und Sicherstellung der Chif-
frier- und Codierverbindungen hat in allen Führungsebenen
zu erfolgen.
Es sind zu erarbeiten:
a) der Abschnitt Gedeckte Truppenführung
der Anordnung
Nachrichtenverbindungen;
b) der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel;
c) der Plan der Gültigkeit der Codiermittel;
d) das Schema der Chiffrierverbindungen (Anlage II/4);
e) die Übersicht über organisierte Codierverbindungen.
12. Das Schema der Chiffrierverbindungen und der Plan der
Gültigkeit der Chiffriermittel sind als gesonderte Führungs-
dokumente zu erarbeiten, durch den Leiter Chiffrierdienst
zu unterschreiben und den Leiter Nachrichten zu bestätigen.
Sie sind als Chiffriersache
zu kennzeichnen und an Nach-
geordnete oder zusammenwirkende vollständig oder auszugs-
weise zu übergeben.
13. Die anzuwendenden Chiffrier- bzw. Codier- und Ver-
schleierungsmittel sowie deren Gültigkeitsdauer sind im Plan
der Gültigkeit der Chiffriermittel bzw. im Plan der Gültig-
keit der Codiermittel festzulegen.
In der ständigen Gefechtsbereitschaft sind die Pläne durch
die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbe-
zirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR für 6 Monate
und durch die taktische Verbände und Wehrbezirkskommandos
für 3 Monate zu erarbeiten und herauszugeben.
14. Zur Überlagerung der Chiffrierverbindungen sind bis
einschließlich Verband/Wehrbezirkskommando Reservechiffrier-
verfahren/-unterlagen festzulegen.
Dazu sind Netze mit einem Minimum an Verbindungen und Schlüs-
selunterlagen vorzubereiten, die auf besondere Weisung in
Kraft treten. Schlüsselmittel für Reserveverfahren/-unter-
lagen sind in VS-Stellen des Chiffrierdienstes zu lagern
und mitzuführen.
Einsatz von Chiffriermitteln für die Organisation und Auf-
rechterhaltung des Zusammenwirkens
15.(1) Für die Organisation und Sicherstellung von Chiffrier-
verbindungen des Zusammenwirkens gelten die allgemeinen Prin-
zipien:
a) vom vorgesetzten Stab;
b) ein bis zwei Stufen tiefer;
c) in der Führungsebene von rechts nach links;
d) von der zweiten zur ersten Staffel.
(2) Die Organisation der Chiffrierverbindungen des Zusammen-
wirkens mit den in der Ausrüstung der Vereinten Streitkräfte
befindlichen Chiffriergeräte (außer M 125), Codes und
Schlüsselunterlagen erfolgt:
a) in Verantwortlichkeit des CN/MfNV für alle Stufen der
Gefechtsbereitschaft;
b) in Vorbereitung gemeinsamer Übungen durch den mit der
Planung und Organisation beauftragten Leiter Nachrichten.
Mit Genehmigung des CN/MfNV können bei gemeinsamen Übungen
Chiffrierverbindungen gemäß a) betrieben werden.
(3) Chiffrierverbindungen mit den zentralen Führungsberei-
chen werden durch den CN/MfNV organisiert. Zusätzliche Ver-
bindungen sind bei ihm zu beantragen.
(4) Die Organisation von Chiffrierverbindungen des Zusammen-
wirkens umfaßt:
a) Erarbeitung des Teils gedeckte Truppenführung der Anord-
nung Nachrichtenverbindungen und des Planes der Gültig-
keit der Chiffriermittel (als gesonderte Dokument -
Chiffriersache);
b) Erarbeitung der Schemata der Chiffrierverbindungen;
c) Verteilung, Versand und Einlagerung der Schlüsselunter-
lagen.
Chiffrierverbindungen in der ständigen, für höhere Stufe der
Gefechtsbereitschaft sowie für gemeinsame Übungen sind auf
getrennten Schemata zu planen.
Der Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel (Inhalt siehe
Anlage II/6) und die Schemata sind durch den Leiter Nach-
richten zu bestätigen, dem CN/MfNV vorzulegen und den unter-
stellten und zusammenwirkenden Stäben in Auszügen zu über-
geben.
(5) Die Sicherstellung der Chiffrierverbindungen mit Schlüs-
selunterlagen, ihre Auffüllung und Abstimmung ist durch das
für das Zusammenwirken verantwortliche Chiffrierorgan mit
Protokoll (Anlage II/7) und für Chiffriergeräte mit Proto-
koll (Anlage II/8) zu erfolgen.
Die Auswahl der Schlüsselunterlagen für die Reserveschemata
(BUSSARD) müssen einen intensiven gedeckten Informations-
austausch für zwei bis drei Monate gewährleisten.
16. Bei Umunterstellung operativer und taktischer Verbände
ist dem vorgesetzten Chiffrierorgan:
a) ein Verzeichnis der mitgeführten Schlüsselunterlagen
(Anlage II/9) vorzulegen;
b) das Eintreffen, der Aufenthaltsort sowie der Auffüllungs-
stand mit Kräften, Chiffriergeräten und Schlüsselunter-
lagen zu melden.
Der Leiter des vorgesetzten Chiffrierorgans hat mit dem um-
unterstellten Chiffrierorgan erforderliche Chiffrierverbin-
dungen zu organisieren und Schlüsselunterlagen bereitzu-
stellen.
17. Auf Chiffriertrupps (Besatzung mindestens 2 Chiffreure),
die im Bestand operativer Gruppen in Stäben anderer natio-
naler Armeen handeln, sind mitzuführen:
a) Chiffriergeräte, EWZ-Sätze und Wartungsmaterialien;
b) Schlüsselunterlagen für die Verbindung mit dem vorgesetz-
ten Stab und den zusammenwirkenden Stäben sowie eine Re-
serve von 10 individuellen Schlüsselserien;
c) gültige Dokumente der gTF des entsenden Stabes;
d) notwendige Unterlagen, Waffen und Munition sowie per-
sönliche Ausrüstung.
Dem Chiffriertrupp ist eine Unterbringung unter Einhaltung
aller Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen zuzu-
weisen.
Einsatz von Codier- und Verschleierungsmitteln für die
Organisation und Aufrechterhaltung des Zusammenwirkens
18.(1) Codierverbindungen des Zusammenwirkens sind auf der
Grundlage der durch den Stab der Vereinten Streitkräfte ge-
nehmigten Muster von Codier- und Verschleierungsmitteln und
Methoden der Codierung zu organisieren. Es finden Verwendung:
a) Codier- und Signaltabellen mit Überschlüsselungsmitteln;
b) Sprechtafeln und Tabellen mit Schlüsselsystemen ohne
Überschlüsselung;
c) Codierung topografischer Karten.
Anträge zur Ausarbeitung neuer Muster von Codier- und Ver-
schleierungsmitteln (Anlage II/10) sind an den CN/MfNV ein-
zureichen.
(2) Für die Erarbeitung von Codier- und Verschleierungsmit-
teln auf der Grundlage bestätigter Muster wird nach gegen-
seitiger Vereinbarung ein Verantwortlicher festgelegt.
(3) Codier- und Verschleierungsmittel sind zu bestätigen:
a) durch den Chef des Stabes der Vereinten Streitkräfte für
Codiermittel mit Schlüsselsystemen ohne Überschlüsselung;
b) durch den Leiter Nachrichten
- dessen Stab die Mittel für Übungen und Einsätze erar-
beitet,
- für Codier- und Verschleierungsmittel mit Überschlüs-
selung für die ständige Gefechtsbereitschaft.
(4) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch den Stab der
Vereinten Streitkräfte in Kraft gesetzt wurden, können mit
dessen Genehmigung bei planmäßigen Übungen genutzt werden.
Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Übungen genutzt werden.
Anträge sind 6 Wochen vor de geplanten Nutzung an den CN/
MfNV einzureichen.
(5) Die mit Codiermitteln des Zusammenwirkens bearbeiteten
vertraulichen und offenen Informationen können über alle
Nachrichtenverbindungen übertragen werden.
Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- und Codier-
verbindungen
19.(1) Jede SAS-, Chiffrier-, und Codierverbindung wird zur
genauen Bestimmung, zur Festlegung der Verantwortlichkeit
für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen sowie zur Verbin-
dungsaufnahme und -einstellung mit einer Verbindungsnummer
gekennzeichnet.
Die Verbindungsnummer besteht aus:
a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA und
für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil-
nehmerstaaten des Warschauer Vertrages;
b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe für
Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen der Teil-
nehmerstaaten des Warschauer Vertrages, wenn diese für
die Organisation verantwortlich sind;
c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern-
gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten
der zentralen Führungsbereiche.
(2) Für SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens der Vereinten
Streitkräfte gelten die vom organisierenden Stab festge-
legten Verbindungsnummern.
(3) Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
|-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer (nur
| im ZW mit Chiffrierdiensten der
| zentralen Führungsbereiche);
| |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer;
| | |---------------------- c) Nummer des Bereiches;
| | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Verbandes;
| | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils;
| | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle;
| | | | | | |-------------g) Nummer des Mittels der gTF;
| | | | | | | |----------h) Nummer der Organisationsform;
| | | | | | | | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung inner-
| | | | | | | | | halb der Organisationsform.
- - - - - - -- - --
0 0 0 0 0 0 - 00 0 00
20. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern werden
folgende Ziffern zugeordnet:
a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chiffrier-
dienst des zentralen Führungsbereiches)
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
1 = Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA)
2 = ZK der SED
3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
4 = Ministerium des Innern (MdI)
5 = Ministerrat der DDR (MR)
6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
8 = Ministerium für Außenhandel (MfAH)
9 = Zollverwaltung;
b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit der
Verbindung fest)
6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbereit-
schaft innerhalb der NVA
7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereitschaft
innerhalb der NVA
8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den
zentralen Führungsbereichen für höhere Stufen der
Gefechtsbereitschaft;
9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und den
zentralen Führungsbereichen für die ständige Stufe
der Gefechtsbereitschaft;
c) Nummer des Bereiches
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung
1 = Militärbezirk III (Verbände)
2 = Militärbezirk V (Verbände)
3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
4 = Volksmarine
5 = Grenztruppen der DDR
6 = Kommando der Landstreitkräfte
7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos)
8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos)
9 = Zivilverteidigung der DDR;
d-e) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils,
der Einheit und der Führungsstelle
Die Festlegung dieser Nummer hat gemäß Muster (Anlage
II/5) zu erfolgen.
Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR haben
den taktischen Verbänden, Truppenteilen, Einheiten und
Führungsstellen ihres Bereiches die entsprechenden Nummern
zuzuweisen. Damit wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit
für die Auffüllung der SAS- und Chiffrierverbindungen mit
Schlüsselunterlagen festgelegt.
Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und des
Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste der zentralen
Führungsebene (außer NVA) einheitlich folgende Zahlen
zur Numerierung der Bezirke:
01 = Rostock 09 = Erfurt
02 = Schwerin 10 = Gera
03 = Neubrandenburg 11 = Suhl
04 = Potsdam 12 = Dresden
05 = Frankfurt/Oder 13 = Leipzig
06 = Cottbus 14 = Karl-Marx-Stadt
07 = Magdeburg 15 = Berlin
08 = Halle 16 = Wismut
f) Nummer der Führungsstelle:
Kommando 0
WGS/VGS 1
GS/ZGS/HGS 2
RFS 3
Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1
Ausweichführungsstelle (AFüSt)...1
usw.
g) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung
Chiffriergeräte (10 - 19)
10 = T 301 T 310/51 15 = T 312 M 205
11 = T 310/50 16 = T 304, T 305
12 = M 105 17 =
13 = M 125 18 = T 353
14 = M 130 19 =
SFs-Geräte (20 - 29)
20 = T 204 25 =
21 = T 205 26 =
22 = T 206 MT 27 =
23 = T 207 28 =
24 = T 206 3M1 29 =
SFe-Geräte (30 - 39)
30 = T 216 T 230 35 = T 612
31 = T 217 36 =
32 = T 219, T 817 37 =
33 = R 754 38 =
34 = T 617 39 =
SDa-Geräte (40 - 49)
40 = T 226 D 45 =
41 = T 226 DM 46 =
42 = T 244 47 =
43 = Typ 576 PLS 582 48 =
44 = Typ 626 PLS 632 49 =
Reserve (50 - 59)
50 = 55 =
51 = 56 =
52 = 57 =
53 = 58 =
54 = 59 =
manuell Chiffriermittel (60 - 69)
60 = 001 und Nachfolgever- 65 = Typ 350 Kobra
fahren (Python)
61 = Typ 383 Zobel 66 =
62 = Code SPUTNIK mit Überschl. 67 =
63 = Code DELPHIN mit Überschl. 68 =
64 = Überschl. Verfahren 900 69 =
Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98)
70 = Kobra (Formblätter) 75 = Code 06140
71 = 76 = Code 08180
72 = Codiertabellen des ZW der 77 = Code 01212
Armeen der Teilnehmer-
staaten des Warschauer
Vertrages
73 = Code 01010 78 =
74 = Code 05130 79 =
80 = Typ 307 Tarntafel 85 =
81 = Typ 308 Tarntafel 86 =
82 = Typ 149-1 87 =
83 = Typ 491 Typ 365 88 =
84 = Typ 491 Codetafel 89 =
90 = Type 355a 95 = Typ 470, Signaltabelle des ZW
der Armeen der Teil-
nehmerstaaten des
Warschauer Vertrages
91 = Typ 355b 96 = Typ 480 (ZT)
92 = Typ 357 97 = Typ 355c
93 = Typ 431a Typ 360 98 = Kartencodierung SAPAD
94 = Typ 413b Typ 470 Typ 586
99 = Kartencodierung (andere Typen)
Die Nummernfolgen erfolgt durch den CN/MfNV;
h) Nummer der Organisationsform
1 = individueller Verkehr (einseitig)
2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung
3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz
4 = gegenzirkularer Verkehr
5 = allgemeiner Verkehr
6 = Direktchiffrierung;
i) Laufende Nummer der Verbindung
Die laufende Nummer ist durch den für die Verbindung Ver-
antwortlichen von 01 bis 79 festzulegen.
Die laufenden Nummern von 80 bis 99 werden nur vom CN/
MfNV für Verbindungen des Zusammenwirkens verwendet.
Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln
21. Die von den Waffengattungen, Spezialtruppen und Diensten
erarbeiteten Codier- und Verschleierungsmittel sind durch
den Leiter Nachrichten gemäß den bestätigten Mustern zu prü-
fen und zu bearbeiten. Sie sind in polygrafischen Einrich-
tungen bei Einhaltung folgender Bedingungen herzustellen:
a) die Bestätigungen für die Arbeit mit Verschlußsachen liegt
vor und die Ordnung über das Druckereiwesen in der
Nationalen Volksarmee
ist erfüllt;
b) den mit der Vervielfältigung beauftragten Kräften ist das
Material abgezählt zu übergeben und nach Erledigung des
Auftrages an den Auftraggeber abzurechnen;
c) bei Arbeitsunterbrechungen während der Vervielfältigung
sind die Manuskripte, Halbfertig- und Fertigprodukte sowie
das Zwischenmaterial unter Verschluß zu bringen;
d) das Zwischenmaterial und die Makulatur sind dem Auftrag-
geber zur Vernichtung zu übergeben;
e) das Zwischenmaterial, dessen Vernichtung dem Auftraggeber
nicht möglich ist (Druckplatten, Metallfolien u.a.) ist
verpackt und versiegelt, Inhalt und Versiegelung von zwei
Personen durch Unterschrift bestätigt, dem CN/MfNV zu
übergeben;
f) nach Erledigung des Druckauftrages sind die Drucksätze
zu zerlegen;
g) bei gleichzeitigen Druckaufträgen, die mehrmals wieder-
kehren, z.B. Gebrauchsanweisungen, Deckblätter u.ä. können
Drucksätze als Stehsätze erklärt und nach gegenseitiger
Vereinbarung entweder in der VS-Stelle der polygrafischen
Einrichtung oder in der VS-Stelle des Auftraggebers auf-
bewahrt werden;
h) die Belegexemplare von Mitteln der gTF dürfen nicht von
den polygrafischen Einrichtungen einbehalten werden und
sind beim Chiffrierdienst aufzubewahren und nachzuweisen.
22. Zur Gewährleistung der in Ziffer 21. genannten Bedingun-
gen ist vor der ersten Auftragserteilung zwischen dem Leiter
der polygrafischen Einrichtung und dem Leiter Nachrichten
eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die außer den
genannten Bedingungen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit und organisatorische Festlegungen bei der
Herstellung von Codier- und Verschleierungsmitteln enthalten
kann.
23. Ist es nicht möglich, Bedingungen zu schaffen, die eine
Kompromittierung der Codier- und Verschleierungsmittel be-
reits während der Herstellung auszuschließen, ist die Herstel-
lung mittels Kleinvervielfältigungsgeräten durch den Chif-
frierdienst selbst auszuführen.
24. In den Führungsebenen dürfen folgende Codier- und Ver-
schleierungsmittel erarbeitet und hergestellt werden:
a) die Sprechtafel Typ 470 durch die Truppenteile, Einheiten
und Wehrkreiskommandos nach Genehmigung des Leiters
Nachrichten;
b) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta-
feltypen und die dazugehörigen Schlüssel durch den Chif-
frierdienst der Verbände /Wehrbezirkskommandos;
c) alle in der Anleitung 040/1/312 beschriebenen Sprechta-
feltypen und die dazugehörigen Schlüssel sowie Form-
blätter, Kopfleisten und Hilfscodes, die in Verbindung
mit absolut sicheren Schlüsselverfahren angewendet werden,
durch die Unterabteilung Chiffrierdienst der Kommandos
der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des
Kommandos der Grenztruppen der DDR sowie den Chiffrier-
dienst der Hauptverwaltung der Zivilverteidigung.
Codier- und Verschleierungsmittel, zu deren Herstellung
keine Berechtigung besteht, sind beim CN/MfNV zu beantragen.
25. Die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind nach den vom
CN/MfNV gelieferten Permutationen unverändert zu übernehmen
und durch den Chiffrierdienst herzustellen.
Rechnerprogramme für Permutationen können beim CN/MfNV an-
gefordert und selbständig in Rechenstationen abgearbeitet
werden.
Sind keine Permutationen vorhanden, können sie manuell
nach dem Lotterieverfahren hergestellt werden.
26. Zur Bezeichnung der Codier- und Verschleierungsmittel
sind fünfstellige Nummern mit folgender Bedeutung zu ver-
wenden.
Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches entsprechend
Ziffer 20. c).
Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festgelegten
Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des Bereiches
und werden aus den Zahlen 00 bis 99 entsprechend der An-
zahl der gebildeten Teilbereiche festgelegt.
Beispiel zur Festlegung der Teilbereiche
Teilbereich 1: 00 bis 19 (Kommando)
Teilbereich 2 20 bis 39 (1. Verband)
Teilbereich 3 40 bis 59 (2. Verband)
... ...
80 bis 99 (Reserve des Kommandos)
Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waffengat-
tungen, Spezialtruppen und Dienste, für die das jeweilige
Codier- und Verschleierungsmittel erarbeitet und hergestellt
wurde entsprechend nachfolgender Zuordnung:
1 = Operative Führung, FEK
Aufklärung,
Politorgane,
Innerer Dienst,
2 = Raketentruppen und Artillerie,
Truppenluftabwehr,
Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte
Funktechnische Truppen,
3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung
4 = Militärtopographischer Dienst,
5 = Militärtransportwesen,
6 = Chemischer Dienst,
7 = Pionierwesen,
8 = Organisation und Auffüllung,
9 = Nachrichtenwesen.
Eine Weitere Mehrfachverwendung der vierten Ziffer für
andere Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste ist
beim CN/MfNV zu beantragen.
Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer des Codier-
oder Verschleierungsmittels.
Beispiel zur Numerierung einer Sprechtafel der Rückwärtigen
Dienste der 4. LVD des Kommandos der Luftstreitkräfte/
Luftverteidigung
3 = Nummer des Bereiches
20 = Nummer des Verbandes (4. LVD)
3 = Unterscheidungsnummer (Rückwärtige Dienste)
0 = laufende Nummer des Codier- und Ver-
schleierungsmittels
Die Gesamtbezeichnung der Sprechtafel lautet: 32030.
27. Werden Codier- oder Verschleierungsmittel überarbeitet,
so behalten diese Mittel ihre ursprüngliche Nummer. Die
überarbeiteten Mittel werden zusätzlich mit der laufenden
Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeichnet.
28. Für neu erarbeitete und überarbeitete Codier- und Ver-
schleierungsmittel, die länger als für den Zeitraum einer
Übung oder einer Maßnahme Gültigkeit behalten, ist eine
Kartei mit Typenblättern entsprechend der Vordrucknummer
NVA 40 654 anzulegen.
Durch den Leiter Nachrichten sind mindestens 3 Monate vor
deren Inkraftsetzung dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene 1 Exemplar und 2 Typenblätter vor-
zulegen. Davon ist 1 Typenblatt zu übersenden.
29. Zur Festlegung von Nummern für Schlüsselserien von
Sprechtafeln gilt folgende Regelung:
a) Typ des Mittels, z.B.: 357 (Sprechtafeltyp), unter
Voranstellung des Buchstabens N;
b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des
Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes
(z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer,
beginnend mit 001.
Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 357/42001.
Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind wie
bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unterscheidung erfolgt
jedoch die Voranstellung der Bezeichnung NT-1 (Schlüssel-
serien für Zahlentafeln des Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüssel-
serien für Zahlentafeln des Typs 2).
Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel-
serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim ge-
meinsammen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels gilt.
Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen-
tafeln sind zugleich deren VS-Nummern.
Anlage II/1
Bestätigt: Chef Nachrichten Name Chiffriersache!
Dienstgrad Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.:
Schema der SAS-Verbindungen . Ausfertigung = Blatt
der 4. Armee
gültig ab ...
(Variante)

Leiter der UA Nachrichtenverbindungen Name
Dienstgrad
Anlage II/2
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.:
. Ausfertigung = Blatt
Auszug
aus dem
Schema der SAS-Verbindungen
der 4. Armee
(für 12. MSD)
| Verbindungsnummer | Kanal | Verkehrsbeziehung | Bemerkungen | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrieb | Reserve | Betrieb | Reserve | von | nach | |
| 60002 - 31305 60002 - 31305 60001 - 31305 60002 - 31305 60003 - 31305 61002 - 22202 61003 - 22203 | 61102 - 31201 61002 - 31205 61002 - 31206 61002 - 31207 61002 - 31208 | KMB GS 4. A WGS 4. A GS 4. A RFS 4. A GS 4. A RFS 4. A | GS 12. MSD GS 12. MSD GS 12. MSD VGS 12. MSD RFS 12. MSD GS 12. MSD RFS 12. MSD | SFe SFe SFe SFe SFe SFe SFe | ||
F.d.R.
Leiter der UA Nachrichtenverbindungen Name
Dienstgrad
Anlage II/3

Anlage II/4

Anlage II/4b

Al II/4b VVS-Nr.: A 412 053 Ordnung 040/9/206 BArch*82
Anlage II/5
1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer
(1. Zifferngruppe)
Stab eines operativen Verbandes
BrNZ/KNZ NZ 77000 -
VGS/WGS 61001 -
GS/ZGS/HGS 61002 -
RFS 61003 -
operative Gruppe 1 61004 -
operative Gruppe 2 61005 -
usw.
Ausweichführungsstelle ... 67001 -
Ausweichführungsstelle ... 67002 -
usw.
unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und
Einrichtungen des operativen Verbandes
erster Truppenteil GS 61012 -
RFG RFS 61013 -
zweiter Truppenteil GS 61022 -
RFG RFS 61023 -
dritter Truppenteil GS 61032 -
RFG RFS 61033 -
usw.
taktische Verbände
erster Verband VNZ NZ 71100 -
VGS/WGS 61101 -
GS 61102 -
RFG RFS 61103 -
operative Gruppe 1 61104 -
operative Gruppe 2 61105 -
usw.
Zweiter Verband VNZ NZ 71200 -
VGS/WGS 61201 -
GS 61202 -
RFG RFS 61203 -
operative Gruppe 1 61204 -
operative Gruppe 2 61205 -
usw.
usw.
unmittelbar unterstellte Truppenteile, Einheiten und
Einrichtungen der taktischen Verbände
erster Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61112 -
RFG RFS 61113 -
zweiter Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61122 -
RFG RFS 61123 -
dritter Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61132 -
RFG RFS 61133 -
usw.
2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für
eine Verbindung des ZW mit zentralen Führungsbe-
reichen, Bezirks- oder Kreisorganen der DDR (1. Zif-
ferngruppe)
MfNV
HptNZ 070000 -
Fhrgs.-Zug 060013 -
Stab eine operativen Verbandes
BrNZ/KNZ Objekt NZ 077000 -
GS 061002 -
BDVP -Rostock
Objekt NZ 470010 -
AFüSt 460011 -
3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin-
dungsnummern
70000 - 13201 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft des MfNV mit M 125,
individueller Verkehr (zeitweilig),
lfd.Nr. 01
61002 - 12313 = Verbindung höherer Stufen er Ge-
fechtsbereitschaft des GS des
MB-III mit M 105, zirkularer Ver-
kehr, lfd. Nr. 13
62102 - 13203 = Verbindung höherer Stufen der Ge-
fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD
mit M 125, individueller Verkehr
(zweiseitig), lfd. Nr. 03
11202
77201 - 10202 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft der 1. Führungsstelle
des 2. WBK des MB-III mit T 301, T 310/50
individueller Verkehr (zweiseitig),
lfd. Nr. 02
93002 - 31201 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft des ZGS der LSK/LV
für das Zusammenwirken mit T 217,
lfd. Nr. 01
22205
84000 - 21205 = Verbindung höherer Stufen der Ge-
fechtsbereitschaft des Kdo. der VM
für das Zusammenwirken mit T 205, T 206 MT
lfd. Nr. 05
9 - 12286 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft einer Armee eines Teil-
nehmerstaates des Warschauer Ver-
trages mit M 105, individueller Ver-
kehr (zweiseitig), lfd. Nr. 86
480001 - 12203 = Verbindung höherer Stufen der Ein-
satzbereitschaft der Ausweichfüh-
rungsstelle des MdI für das Zusam-
menwirken mit M 105, individueller
Verkehr (zweiseitig), lfd. Nr. 03
Anlage II/6
ANHALT
zum Inhalt des Planes der Gültigkeit
der Chiffriermittel
- Angaben zur Ordnung der Sicherstellung von Chiffrierverbin-
dungen in der ständigen und bei Überführung der Streitkräfte
in höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft;
- Festlegungen zur Gültigkeit der Schemata der Chiffrierver-
bindungen (Nutzung der Chiffrierverbindungen);
- Ordnung zur Gewährleistung der Chiffrierverbindungen bei der
Verlegung und dem Wechsel bzw. dem Ausfall von Führungs-
stellen;
- Festlegungen zur Adressierung von Geheimtexten;
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Chiffrier-
verbindungen
- Festlegungen zur Art und Wiese der Organisation und Sicher-
stellung der Chiffrierverbindungen;
- Meldeordnung und Handlungen bei Verlust oder Vernichtung von
Kräften und Mittel des Chiffrierdienstes sowie bei Kompro-
mittierung von Schlüsselunterlagen bzw. Festlegungen zur
Wiederholung unterbrochener Chiffrierverbindungen.
Anlage II/7
Muster
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
(bei Ausfüllung)
Protokoll
Oberoffizier Chiffrierdienst der ...MSD
Als Anlage übergebe ich Ihnen folgende Schlüsselunterlagen:
1. TI-W-2
... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ...
... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ...
2. TZ-5
... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ...
... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ...
3. TI-20
... Ausgangshefte Nr. ... bis Nr. ...
... Eingangshefte Nr. ... bis Nr. ...
Die übergebenen Schlüsselunterlagen sind für nachstehende
Chiffrierverbindungen bestimmt:
________________________________________________________________________
Typ des Nr. der Expl.-
Schlüsselmittels Schlüsselhefte Nr. Chiffrierverbindung
TI-W-2 ... ... GS ... MSD - GS ... A
TI-W-2 ... ... GS ... MSD - WGS ... A
TZ-5 ... ... GS ... MSD - GS, VGS, RFS
... MSD
TI-20 ... ... GS ... MSD - GS, VGS, RFS
... MSD
Bestätigen Sie den empfang der Dokumente.
Anlage: Oben genannte Dokumente in einem Spezialbehälter
- persönlich -
. . 19.. Leiter der UA Chiffrierdienst ... A
Anlage II/7
Muster
CEPИЯ K
COB CEKPETHO
(пo зaпoлнeнии)
A K T
CTAPШEMУ OФИЦEPУ ШИФPCЛУЖБЫ ... ДИBИИИ
Пpи Этoм нaпpaвляютcя шифpoвeльныe блokнoты:
I. TИ-B-2 в koличecтвe
... эkзeмпляpoв иcxoдящиx зa №№ ... - ...
... эkзeмпляpoв вxoдящиx зa №№ ... - ...
2. TЦ-5 в koличecтвe
... koмплekтoв зa №№ ... - ...
эkз №№ ... kaждoгo koмплekta
3. TЦ-20 в koличectвe
... koмплkтoв зa №№ ... - ...
эkз №№ ... kaждoгo koмплekta
Bыcылaeмыe блokнoты пpeднaзнaчeны для нaпpaвлeний и ceteй
шифpcвязи, koтopыe уkaзaны нижe:
_____________________________________________________________________
нaимeнoв. №№ блokнoтoв №№ пpeднaзнaчeниe
блokнoтoв эkз пpeднaзнaчeниe
TИ-B-2 ... - ... ... KП ... дивизии - KП ... apмии
TИ-B-2 ... - ... ... KП ... дивизии - 3KП ... apмии
TЦ-5 ... - ... ... KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии
TЦ-20 ... - ... ... KП ... apмии - KП, ПKП, TПУ ... дивизии
Пoлучeниe дokумeнтoв пoдтвepдитe.
Пpилoжeниe: упoмянутoe в тekcтe, в oднoм cпeцмeшke, тoльko
aдpecaту.
HAЧAЛЬHИK OTДEЛEHИЯ ШИФPCЛУЖБЫ ... APMИИ
__________′I9__г.
Anlage II/8
Muster
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
(bei Ausfüllung)
Bestätigt: Chef des Stabes der ... A
am: . .19..
Protokoll
. . 19.. Ort: ..................
Angefertigt vom Oberoffizier der Unterabteilung Chiffrierdienst
des Stabes der ... A ............ ............ und dem Ober-
(Dienstgrad, Name)
offizer der Unterabteilung Chiffrierdienst der ... MSD
............ .........
(Dienstgrad, Name)
Auf der Grundlage der Anordnung des Stabes der ... F Nr. ...
vom . . 19.. wurde übergeben und entsprechend der Voll-
macht Nr. ... von . . 19.. übernommen:
1. Chiffriergeräte mit den Gerätenummern .....................
2. Nachfolgend genannte Ausrüstungsgegenstände ...............
............................................................
3. ............................................................
(Technischer Zustand der Geräte)
Übergeben: .................. Übernommen: ..................
Anlage II/8
Muster
CEPИЯ K
CEKPETHO
(пo зaпoлнeнии)
УTBEPЖДAЮ
HAЧAЛЬHИK ШTAБA ... APMИИ
___________ I9:: г.
A K T
___________ I9:: г. гop. .........
Cocтaвлeн cт. oфицepoм oтдeлeния шифpcлужбы штaбa ... A
..................... и cт. oфицepoм шифpcлужбы ... дивизии
(звaниe, ф. и. o.)
..................... в тoм, чтo нa ocнoвaнии pacпopяжeния
(звaниe, ф. и. o.)
штaбa ... фpoнтa № ... cт
____________ I9__ г. пepвый cдaл,
a втopoй пo дoвepeннocти № ... oт
_________ I9__г.
пpинял:
I. Шифpoвaльныe мaшины зaвoдckиe №№ ...........................
2. Hижeпepeчилeннoe имущexтвo ....................................
3. ...............................................................
(тexничeckoe cocтoяниe мaшн)
Cдaл: ........................ Пpинял: .....................
Anlage II/9
Muster
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
(bei Ausfüllung)
Verzeichnis
der Schlüsselmittel und Chiffrierdokumente, die vom Chiffrier-
organ der ... MSD mitgeführt wurden und aus dem Bestand der ... A
in den Bestand der ... A übergehen.
__________________________________________________________________
lfd. Bezeichnung Wohin Bezeichnung An- Nr. Bemer-
Nr. des Chif- unterstellt der Schlüs- zahl des kungen
frierorgans selmittel Expl.
__________________________________________________________________
. . 19.. Oberoffizier Chiffrierdienst ... MSD
Anlage II/9
Muster
CEPИЯ K
CEKPETHO
(пo зaпoлнeнии)
B E Д O M O C T Ь
нa шифpы и пpиpaвнeнныe k ним дokумeнты, увeзeнныe (пpивeзeнныe)
шифpopгaяaми ... дивизии, убывшeй из cocтaвa ... apмии в
pacпopяжeниe ... apмии
____________________________________________________________________
№№ Haимeнoвaниe kудa нaимeнoвaниe k-вo №№ пpимeчaниe
ПП шифpopгaяoв убыли шифpoв эkз
____________________________________________________________________
cт oфицep шифpoлужбы ... дивизии
. . _________ I9__ г.
Anlage II/10
Vertrauliche Verschlußsache!
(bei Ausfüllung)
Spezialtaktische Forderungen
zur Ausarbeitung des Musters ....................................
(Codiertabelle, Signalcodiertabelle, Sprechtafel, Signaltabelle,
Kartencodierung)
I. Angaben zu Nachrichtenverbindungen, für das die Ausarbeitung
notwendig ist
1. Bezeichnung der Nachrichtenverbindungen .................
(operativ, rückwärtig, RTA usw.)
2. Allgemeine Anzahl der Teilnehmer ........................
3. Art der Verbindung ......................................
(allgemein, individuell, zirkular)
4. Zweckbestimmung .........................................
(für die ständige Gefechtsbereitschaft, für Übungen und
Einsätze, für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft)
5. Nachrichtenmittel .......................................
(Draht, Richtfunk, Funk, Troposphärenfunk, Reichweite
der Funkmittel)
6. Art der Sendung .........................................
(Taste, Telefon usw.)
7. Inhalt der Gespräche (Sendungen) ........................
8. Geheimhaltungsgrad der zu sendenden Informationen ......
9. Anwendungsbedingungen ...................................
(stationär, unter Feldbedingungen, auf Schiffen, in
Flugzeugen usw.)
10. Maßstäbe topographischer Karten, die in Verbindung mit
den Dokumenten der manuellen Codierung entsprechend dem
auszuarbeitenden Muster angewendet werden sollen ........
II. Zusätzliche, die Nachrichtenverbindungen charakterisierende
Angaben ......................................................
..............................................................
III. Forderungen an das auszuarbeitenden Muster:
1. Auswahl der Phrasen ............ Phrasen
2. Ordnung der Unterbringung der Phrasen .....................
(alphabetisch, nichtalphabetisch, nach Abschnitten)
3. Umfang der Codegruppen ....................................
(3-, 4- oder 5-stellig)
4. Voraussichtliche Anzahl der Informationen in 24 Stunden ...
5. Voraussichtliche Länge der Informationen in Gruppen:
a) maximal ......... Gruppen
b) durchschnittlich ......... Gruppen
c) minimal ......... Gruppen
6. Geforderte Abmessungen der Tabelle:
a) in Arbeitslage ... x ... mm
b) zusammengeklappt ... x ... mm
7. Wie soll die Codierung von Geländepunkten auf topogra-
fischen Karten durchgeführt werden ........................
(entsprechend Tabelle nach vorliegendem Muster, nach
separatem Muster)
8. Geforderte Genauigkeit der Codierung von Geländepunkten
in Abhängigkeit des anzuwendenden Maßstabes der topo-
grafischen Karten ..........................................
9. Anzahl der Geländepunkte der topografischen Karten, die
voraussichtlich in einer Information zu codieren sind ......
10. Zusätzliche Forderungen zum auszuarbeitenden Muster ........
............................................................
Anlage II/10
CEKPETHO
(пo зaпoлнeнии)
TAKTИKO-CПEЦИAЛЬHЫE TPEБOBAHИЯ
нa paзpaбoтkу oбpaзпa ...........................
(KT, CKT, ПT. TC. CKK)
I. Дaнныe o ceти, для koтopoй нeoбxoдимo paзpaбoтaть
oбpaзeц
I. Haимeнoвaниe ceти cвязи .....................
(oпepaтивнaя, тылa, PB и A и т.д.)
2. Oбщee koличecтвo koppecпoндeнтoв в ceти cвязи .........
3. Bид cвязи .............................................
(oбщaя, индивидуaльнaя, циpkуляpнaя)
4. Пpeднaзнaчeниe ...........................
(для бoeвыx уcлoвий, учeний, пoвoeднeвнoй
cвязи)
5. Cpeдcтвa cвязи .......................................
(пpoвoдныe, paдиo, paиopeлeйныe,
тpoпocфepныe)
6. Cпocoб пepeдaчи .......................................
(kлюч, миkpoфoн и т.д.)
7. Пo kakим вoпpocaм будут вecтиcь пepeгoвopы (пepeдaчи) ...
........................................................
8. Cтeпeнь cekpeтнocти Oepeдaвaeмыx cooбщeний .............
(cekpeтныe, cлужeбныe, нecekpeтныe)
9. Уcлoвия пpимeния .......................................
(cтaциoнapныe, в пoлeвыx уcлoвияx, нa kopaблe, caмoлeтe
и т.д.)
10. Macштaбы тoпoгpaфичeckиx kapт, пpимeняeмыx в coчeтaнии
c дokумeнтaми pучнoгo koдиpoвaния пo paзpaбaтывaeмoму
oбpaзпу ................................................
II. Дoпoлнитeльныe Ӥaнныe, xapakтepизующиe ceть cвязи .........
...........................................................
III. Tpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму:
I. Oбeм cлoвpя - ............ cлoвapныx вeличин
2. Пoдядok paзмeщeния cлoвapныx вeличин ..................
(aлфaвитный, нeaлфaвитный, пo paздeлaм)
3. 3нaчнocть koдoбoзнaчeний ..............................
3-x, 4-x или 5-знaчныe)
4. Пpeдпoлaгaeмoe koличecтвo в cутkи - ...................
5. Пpeдпoлaгaeмaя длинa cooбщeний в гpиппax:
a) мakcимaльнaя ... гpупп
б) cpeдняя ... гpупп
в) минимaльнaя ... гpупп
6. Tpeбуeмыe гaбapиты тaблицы:
a) в paбoчeм пoлoжeнии ... x ... мм
б) в нepaбoчeм пoлoжeнии ... x ... мм
7. Kak дoлжнa ocущecтвлятьcя koдиpoвka пунkтoв мecтнocти
тoпokapты .......................................
(пo тaблицe дaннoгo oбpaзцa, Яo oтдeльнoй cиcтeмe)
8. Tpeбуeмaя тoчнocт зakoдиpoвaния пунkтoв мecтнocти в
зaвиcӨмocти oт иcпoльзуeмoгo мacштaбa тoпokapты ......
9. Koличecтвo пунkтoв мecтнocти тoпokapты, пpeдпoлaгaeмыx
k зakoдиpoвaнию в oднoм cooбщeнии .....................
10. Дoпoлнитeльны тpeбoвaния k paзpaбaтывaeмoму oбpaзпу ...
......................................................
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Aktiver Wehrdienst
1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte aus-
zuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, verschwiegen,
ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind, Verantwortung zu
tragen und deren Verhalten stets von der Treue zur Deut-
schen Demokratischen Republik und der festen Freundschaft
zu den Ländern der sozialistischen Staatsgemeinschaft ge-
prägt ist.
Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und
gesundheitlichen Eignung zu erfolgen.
Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen
längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und
nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr-
zeugklassen E bzw. C sein.
2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrierdienst
und die Einleitung der Bestätigungsverfahren erfolgt:
a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter Nach-
richten in ihren Bereichen;
b) für Offiziersschüler an der Offiziershochschule der
Landstreitkräfte Ernst Thälmann
, Sektion Nachrichten,
durch den Kommandeur der Sektion;
c) für Offiziersanwärter der Offiziershochschule der Luft-
streitkräfte/Luftverteidigung Franz Mehring
, Sektion
Führungsorgane, durch den Kommandeur der Sektion;
d) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den Truppen-
teilen durch die Kommandeure und Leiter Nachrichten;
e) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grundlage der
in der Auffüllungsordnung
getroffenen Festlegungen
durch die Leiter der Wehrkreiskommandos.
3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS- und
Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellenplan- und
Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur (Anlage III/1) zu
erfolgen.
4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vorgesehen
sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und Informationen
zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch den
Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine hand-
schriftliche Verpflichtung (Anlage III/3) abgegeben haben.
Diese Verpflichtung ist vom Verband/Wehrbezirkskommando der
zuständigen Stelle des MfS zu übergeben. Die dem MfNV bzw.
den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
bezirke und dem Kommando der Grenztruppen der DDR unmittel-
bar unterstellten Truppenteile haben die handschriftliche
Verpflichtung an den Chef Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zu übergeben.
5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind für
Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten im Grund-
wehrdienst folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bestätigungsstufen I bis III
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades und
Personen, zu denen enge persönliche Verbindungen
bestehen (Vordruck FA 4053),
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte
Personen, mit Verwandten oder Personen in nichtsozia-
listischen Staaten oder Berlin (West) bestehen,
- Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismeldekartei
für einzuberufende Wehrpflichtige,
- 2 Paßbilder;
b) Bestätigungsstufen IV und V
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- handschriftlicher Lebenslauf,
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Verwandtenaufstellung über Verwandte (Vordruck FA 4053),
- Erklärung entsprechend Ziffer 5. a).
Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den
Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine
Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die vorge-
sehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu klärende
Fragen zur Person behandelt werden.
Grundlage der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzäh-
ligkeit der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren
lückenlose und vollständige Ausfüllung.
Alle bei der Aussprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten
und Zusammenhänge sind zu protokollieren, durch den Aussprache-
führenden mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des
Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestätigungs-
unterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zuständigen Abwehr-
offiziers des MfS beizufügen.
Der Einsatz im SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten
nicht mitzuteilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten
Gründen der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat
der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung ab-
zugeben.
6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur Offiziere,
Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unteroffiziere auf Zeit und
Zivilbeschäftigte vorgeschlagen werden. Für die Bestätigungs-
stufen IV können auch Soldaten im Grundwehrdienst vorgeschlagen
werden.
7. Wird für bestätigte Kräfte eine höhere Bestätigungsstufe
erforderlich, ist das schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
a) politische und fachliche Beurteilung (nicht älter als
6 Monat) bei Höherstufung der Bestätigungsstufen II bis
III;
b) Alle Unterlagen gemäß Ziffer 5, a) bei Höherstufung der
Bestätigungsstufen IV (für Soldaten im Grundwehrdienst zus-
ätzlich eine Erklärung über Veränderung des Wehrdienst-
verhältnisses).
8. Nachrichtenoffiziere, die für ein Studium an der Militär-
akademie der Nachrichtentruppen der Streitkräfte der UdSSR
oder an der Sektion MTN der Hochschule für Verkehrswesen
Friedrich List
vorgesehen sind, müssen vom Kommandeur für
die Bestätigung zur Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung
zu Bestimmungen und Mitteln des SAS- und Chiffrierdienstes
bei der zuständigen Stelle des MfS 20 Monat vor Studienbe-
ginn eingereicht werden.
Die Bestätigung muß 15 Monate vor Beginn des Studiums schrift-
lich vorliegen. Für Offiziere, die an der Sektion MTN der
Hochschule für Verkehrswesen Friedrich List
studieren, ist
diese Bestätigung zu Beginn des Studiums an die Sektion MTN
zu übersenden.
Diese Bestätigung berechtigt nicht zum Einsatz in eine Dienst-
stellung des SAS- und Chiffrierdienstes. Bei einem vorge-
sehenen Einsatz dieser Absolventen in eine Dienststellung des
SAS- und Chiffrierdienstes ist eine Bestätigungsverfahren ent-
sprechend Ziffer 5 einzuleiten.
9. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS-
und Chiffriereinrichtungen (Anlage III/4) ist dort aufzube-
wahren, wo der Einsatz erfolgt.
10. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können die in der
Nomenklatur (Anlage III/2) angeführten Offiziere verpflichtet
werden. Diese Verpflichtung sind nur im eigenen Verantwor-
tungsbereich berechtigt, die Räume der SAS- und Chiffrierein-
richtungen zu betreten. Die Einweisung in Chiffrierverfahren
und Schlüsselunterlagen, in deren Anwendung sowie in die Be-
dienung von SAS- und Chiffriergeräten ist nicht gestattet.
Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht auf
Stellvertreter oder auf Vertreter im Amt übertragbar und
haben nur für die Dauer der Bekleidung der festgelegten Dienst-
stellung Gültigkeit. Dieser Personenkreis ist durch den Kom-
mandeur bzw. Stabschef festzulegen.
Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120);
b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu
denen enge persönliche Beziehungen bestehen (Vordruck FA
4053);
c) Beurteilung (politisch und fachlich).
d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf;
e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
weder persönlich noch schriftlich, auch nicht über dritte
Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia-
listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen.
Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle des
MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Belehrung durch
den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/5). Die hand-
schriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage III/5) ist an
die zuständige Stelle des MfS zu übergeben. Bei der Übergabe
der unter a) bis e) genannten Unterlagen sowie der hand-
schriftlichen Verpflichtung ist entsprechend Zi. 4. zu ver-
fahren. Besteht keine Notwendigkeit mehr zum Betreten von SAS-
und Chiffriereinrichtungen, so ist der Verpflichtete nochmals
entsprechend Anlage III/5 unterschriftlich zu belehren. Da-
nach ist diese Verpflichtung entsprechend Zi. 4. an die zu-
ständige Stelle des MfS zu übersenden.
11. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chiffrier-
mitteln gelten die für das jeweils zur Anwendung kommende
Mittel getroffene Festlegungen.
12 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes sind über
ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung der Geheimhaltung im
SAS- und Chiffrierdienst und über die aus ihrer Verletzung
resultierenden Folgen aktenkundig zu belehren. Sie sind mit
den Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu
machen.
(2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen:
a) für strukturmäßige Kräfte = halbjährlich;
b) für nichtstrukturmäßige Kräfte = jährlich;
c) für Verpflichtete = jährlich.
Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie die
Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der Vorgesetzte
verantwortlich.
13. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes ist eine
Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) anzulegen und laufend
zu ergänzen.
Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der Bestätigung,
Beurteilung und Verpflichtung an die neue Dienststelle zu
übersenden. Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft
bzw. der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das
für die neue Dienststelle zuständige Kommando der Teilstreit-
kraft bzw. Kommando der Grenztruppen der DDR über den CN/MfNV
(8. Abteilung) zu übersenden.
In Lehr- und Ausbildungseinrichtungen, an denen SAS- und Chif-
frierkräfte herangebildet werden, ist für die Offiziers- und
Unteroffiziersschüler die Kaderkarteikarte anzulegen und bei
Abversetzung mit der Bestätigung, Beurteilung und Verpflich-
tung an die Kommandos der Teilstreitkraft der NVA, der Mili-
tärbezirke und an das Kommando der Grenztruppen der DDR bzw.
an die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile voll-
ständig ausgefüllt zu übersenden.
14. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst sind als
solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu machen. Eine Mel-
dung an die zuständige Stelle des MfS bzw. von den dem MfNV
unmittelbar unterstellten Truppenteilen an den CN/MfNV ist
auch dann zu erstatten, wenn kein Bestätigungsverfahren ein-
geleitet wird.
15. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in SAS-
und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben, wenn:
a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein unmittel-
barer Einsatz erfolgt;
b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt;
c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen
nicht mehr erfüllt werden;
d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine
Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht mehr ver-
tretbar ist.
Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der Ver-
pflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vorgesetzten
haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren (Anlage III/6).
Unter Einhaltung des Dienstweges ist die Bestätigung für die
Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen,
Rückseite vollständig ausgefüllt (Anlage III/4), an den CN/
MfNV zu übergeben.
An die zuständige Stelle des MfS sind die Beurteilung, Ver-
pflichtung (Anlage III/3) und Ausscheidungsverpflichtung
(Anlage III/6) zu übergeben.
16. Beim Ausscheiden von Kräften des SAS- und Chiffrier-
dienstes nach Ablauf der Dienstzeit hat der Vorgesetzte eine
aktenkundige Belehrung (Anlage III/6) durchzuführen. Die Über-
gabe der Unterlagen von Kräften, die nicht als Reservisten
übernommen werden, hat entsprechend Ziffer 15. zu erfolgen.
17. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in Dienst-
stellungen außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes und eine
Herauslösung laut Ziffer 15. c) und d) bedarf der Genehmigung,
bei Offizieren durch den CN/MfNV und bei Fähnrichen, Berufs-
unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit:
a) durch den CN/MfNV für die dem MfNV unmittelbar unterstell-
ten Truppenteile;
b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
kräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen der DDR
(in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des MfS) in
ihren Bereichen.
Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst
18.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, Betriebs-
kräften und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro-
gramm und Normenkatalog an der Offiziershochschule der
Landstreitkräfte, dem Lehr- und Ausbildungseinrichtungen
sowie in der Dienststellung zu erfolgen.
(2) Die Ausbildung der Betriebskräfte und der Instandsetzung-
spezialisten hat die Erteilung der Betriebs bzw. Instand-
setzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen und Geräte-
typen beinhalten. Erteilte Betriebs und Instandsetzungs-
berechtigungen sind im Wehrdienstausweis bzw. bei Zivilbe-
schäftigten auf der Bestätigung (Vordruck FA 5040) mit der Angabe
der taktischen Bezeichnung des Gerätes z.B. T 219, nachzu-
weisen.
Verliehene Klassifizierungsabzeichen sind in den Wehrdienst-
ausweisen einzutragen.
Aus verliehenen Urkunden und erhaltenen Zeugnissen über
Hochschul-, Fachschul- oder Meisterlehrgangsabschlüsse darf
nicht ersichtlich sein, daß der Absolvent Angehöriger des
SAS- und Chiffrierdienstes ist oder dessen Abschlußarbeit
Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes enthält.
(3) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbeschäf-
tigte, die noch keine Spezialausbildung erhalten haben und
nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instandsetzungsberechti-
gung für die jeweiligen Gerätetypen sind, selbständig in
SAS- und Chiffriereinrichtungen einzusetzen.
Kräfte, deren ungenügender Ausbildungsstand eine Gefährdung
der Sicherheit im SAS- und Chiffrierdienst darstellt, sind
nicht zum Betriebsdienst und nicht zur Instandsetzung einzu-
setzen bzw. unverzüglich von der Erfüllung derartiger Auf-
gaben abzulösen.
19. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier-
dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffriermitteln,
die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sollen, werden in
Kurz lehrgängen ausgebildet. Nach erfolgreichem Abschluß
des Lehrganges ist die Betriebsberechtigung zu erteilen, wobei
das erreichte Schreibtempo auf Chiffriergeräten unberücksich-
tigt bleibt. Das erforderliche Schreibtempo (Zehnfingerblind-
schreiben) ist nach dem Lehrgang durch persönliches Training
zu erreichen.
Reservistenwehrdienst
20.(1) Die Auswahl, Bestätigung, Einberufung und Qualifi-
zierung der Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes hat
auf der Grundlage des Wehrdienstes, der Reservisten-
ordnung und unter Beachtung der Forderungen der Auffüllungs-
ordnung zu erfolgen.
(2) Die Planung von Reservisten zur personellen Ergänzung ist
nach dem Territorialprinzip, der Kommando-Nummer, unter Be-
achtung der erforderlichen Qualifikation und der Bestätigungs-
stufe vorzunehmen.
Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung
des aktiven Wehrdienstes an einer Universität oder Hochschule
immatrikuliert wurden ,sind nicht als Reservisten des SAS-
und Chiffrierdienstes zu planen.
Nach Abschluß oder Beendigung des Studiums an einer Universi-
tät oder Hochschule ist erneut die Möglichkeit der Planung
für den SAS- und Chiffrierdienst zu prüfen.
Zur personellen Ergänzung sind folgende Angehörige der Reserve
als Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes auszuwählen:
a) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die
nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes im SAS- und
Chiffrierdienst in die Reserve versetzt wurden;
b) Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, die in
Nachrichtentruppenteilen dienten, noch nicht für den
SAS- und Chiffrierdienst bestätigt waren und nach ihrem
aktiven Wehrdienst in die Reserve versetzt wurden.
21.(1) Für Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten
des SAS- und Chiffrierdienstes, die nach Beendigung des ak-
tiven Wehrdienstes als Reservisten geplant werden sollen,
ist mit der zuständigen Stelle des MfS die weitere Bestäti-
gung festzulegen.
Erforderliche Höherbestätigungen sind im letzten Halbjahr
des aktiven Wehrdienstes zu beantragen.
(2) An den zuständigen Chef Nachrichten der Kommandos der
Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und des Kommandos
der Grenztruppen der DDR sind zu übersenden:
a) Bestätigung (Rückseite ausgefüllt);
b) Verpflichtung und Ausscheidungsverpflichtung;
c) Beurteilung (eine Zweitschrift der Beurteilung ist der
zuständigen Stelle des MfS zu übergeben).
(3) Entsprechend der territorialen Zuständigkeit sind diese
Unterlagen mit der Kaderkarteikarte und einer in drei Exem-
plaren neu ausgestellten Bestätigung ohne Unterschrift (An-
lage III/7) von den
a) Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der
NVA und der Kommandos der Grenztruppen der DDR;
b) Kommandeuren der dem MfNV unmittelbar unterstellten
Nachrichtentruppenteilen
an die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
spätestens einen Monat nach der Versetzung in die Reserve zu
übersenden.
(4) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
übersenden dem CN/MfNV die für die Zeit des aktiven Wehr-
dienstes erteilte Bestätigung und die gemäß Absatz (3) aus-
gestellten Bestätigungen.
(5) Nach Unterschrift durch den CN/MfNV sind die Bestätigungen
aufzubewahren:
a) eine Ausfertigung beim Chef Nachrichten des Kommandos des
Militärbezirkes;
b) eine Ausfertigung mit der Verpflichtung, Ausscheidungs-
verpflichtung, Kaderkarteikarte und Beurteilung beim
Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos;
c) eine Ausfertigung im Wehrbezirkskommando an der Wehrstamm-
karte.
Für nicht geplante Reservisten sind die Bestätigungen (dritte
Ausfertigung) geschlossen bei dem Org.-Planungsorgan des WKK
aufzubewahren.
22. Für die Auswahl von Offizieren, Fähnrichen, Unteroffizieren
und Soldaten, die noch nicht für den SAS- und Chiffrierdienst
bestätigt sind, aber als Reservist geplant werden sollen, ist
die Einleitung eines Bestätigungsverfahrens bei der zuständigen
Stelle des MfS notwendig.
Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkreiskommando verantwort-
lich:
a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte
der NVA der Militärbezirke für ihren Bereich;
b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unterstellten
Nachrichtentruppenteile.
23.(1) Reservisten zur personellen Ergänzung sind in Zusam-
menarbeit mit dem Org./Planungs- bzw. Org./Auffüllungsorgan
zu planen.
Ihr Einsatz darf nur erfolgen, wenn:
a) dafür eine schriftliche Bestätigung vorliegt;
b) die Bestätigungsstufe der Planstelle entspricht;
c) die erforderliche Betriebsberechtigung vorhanden ist.
(2) Bei der Mobilmachung bzw. Mobilmachungsübung sind durch
die Wehrkreiskommandos die Bestätigungen den Reservisten per-
sönlich zu übergeben, durch diese mitzuführen bzw. durch Ver-
bindungsoffiziere des WKK geschlossen den Stabschef der Trup-
penteile/Einheiten vorzulegen und im weiteren dort aufzube-
wahren, wo er Einsatz erfolgt.
24.(1) Die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke
und die Leiter Nachrichten der Wehrkreiskommandos sind dafür
verantwortlich, daß in den Wehrkreiskommandos nur Offiziere,
Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten unter den Verwendungs-
nummern des SAS- und Chiffrierdienstes geführt werden, für die
eine Bestätigung für die Arbeit im SAS- und Chiffrierdienst
vorliegt.
(2) Bei Entzug der Bestätigung sind die betreffenden Reser-
visten durch den Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos
zu entpflichten, gemäß Anlage III/6 zu belehren und entspre-
chend ihrer Eignung in andere Verwendungsnummern umschreiben
zu lassen.
Die Unterlagen sind unter Einhaltung des Dienstweges an:
a) den CN/MfNV (drei Bestätigungen);
b) die zuständige Stelle des MfS (Verpflichtung, Ausscheidungs-
verpflichtung und Beurteilung) zu übersenden.
25. Der Nachweis der Reservisten hat zu erfolgen:
a) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
kräfte der NVA und die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar
unterstellten Nachrichtentruppenteile in Listenform;
b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Militär-
bezirke mit einer Bestätigung;
c) durch die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos mit
der Kaderkarteikarte und Bestätigung.
26. Die Leiter Nachrichten der Wehrbezirkskommandos haben die
bestätigten Reservisten einmal im Jahr aktenkundig zu belehren
(Anlage III/8) und personelle Veränderungen bei den Reservisten
mit der zuständigen Stelle des MfS abzustimmen.
Die Reservisten sind darüber zu belehren, daß Veränderungen,
wie:
a) Arbeitsstellenwechsel;
b) Wohnortwechsel;
c) Kontaktaufnahme mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
und Berlin (West)
sofort schriftlich dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirks-
kommandos über das zuständige Wehrkreiskommando zu melden
sind.
27. Die Ausbildung/Qualifizierung der Reservisten erfolgt:
a) in Lehr- und Ausbildungseinrichtungen mit Truppenpraktikum;
b) in Nachrichtentruppenteilen;
c) in Stäben.
Der Chef Nachrichten des Kommandos der Volksmarine qualifi-
ziert die für die Volksmarine geplanten Reservisten in eigener
Zuständigkeit.
28. Die Planung der Einberufung zum Reservistenwehrdienst hat
auf der Grundlage der Auffüllungsordnung
zu erfolgen.
Die in zentralen Einrichtungen des MfNV auszubildenden
Reservisten sind im Februar des vorhergehenden Jahres von den
Chefs Nachrichten der Kommandos der Militärbezirke an den
CN/MfNV zu melden.
29. Vier Wochen vor der Einberufung zum Reservistenwehrdienst
sind Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtsdatum und zuständiges
Wehrbezirkskommando zu melden, bei:
a) Einberufung zur Militärtechnischen Schule der Nachrichten-
truppen dem CN/MfNV;
b) Einberufungen in Nachrichtentruppenteilen der Teilstreit-
kräfte der NVA, der zuständigen Stelle des MfS.
30. Die Ausbildung/Qualifizierung und der Einsatz von Reser-
visten hat so zu erfolgen, daß sie der vorgesehenen Verwen-
dung entsprechen.
Die Reservisten sind vor der Ausbildung/Qualifizierung akten-
kundig gemäß Anlage III/3 und danach gemäß Anlage III/8 zu
verpflichten.
Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reservisten-
wehrdienstes der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben.
Bestätigung von Offiziersschülern der Offiziershochschule
der Landstreitkräfte Ernst Thälmann
31. Offiziersschüler der Offiziershochschule der Landstreit-
kräfte Ernst Thälmann
, Sektion Nachrichten, der im Profil
SAS- und Chiffrierdienst bzw. bewegliche Führungsstellen/
Funkstellen, Führungs- und Waffenleitkomplex sowie spezieller
Kampftechnik (Führungsfahrzeuge, Hubschrauber, Flugzeuge,
Schiffe, Boote u.a.) mit SAS- und Chiffriertechnik (nachfol-
gend bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe) ausgebildet
werden sollen (SAS-Funk), sind bis 31.10. des 1. Lehrjahres
durch den Kommandeur der Sektion entsprechend der Nomenklatur
(Anlage III/1) bei der zuständigen Stelle des MfS einzureichen.
Offiziersschüler, deren künftige Dienststellung die Bestätigung
für die Stufe I oder II erfordert, sind bis 28.02 des 3.(4.)
Lehrjahres erneut bei der zuständigen Stelle des MfS einzu-
reichen.
Die Bestätigung oder Ablehnung der eingereichten Offiziers-
schüler erfolgt bis 31.05. des jeweiligen Lehrjahres.
Der Kommandeur der Sektion hat für Offiziersschüler, die zu
einem Studium an militärischen Ausbildungseinrichtungen der
Streitkräfte des Warschauer Vertrages delegiert werden, das
Bestätigungsverfahren so einzuleiten, daß die Bestätigungs-
stufe III für den SAS- und Chiffrierdienst vor Aufnahme des
Studiums vorliegt.
Anlage III/1
| MfNV | Landstreitkräfte | LSK / LV | VM | GT d. DDR | ZV d. DDR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| unm. Unterst. | Kdo.LaSK / Kdo. MB | Verb. | Wehrkdos. | Kdo. | Verb. | Kdo. | Verb. | Kdo. | Verb. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
![]() | ![]() | ![]() | Stab | unm. Unterst. | Stab | ![]() |
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | Stab | ![]() |
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
![]() | Stab | ![]() | ![]() | ![]() | Stab | ![]() | ![]() | Stab | ![]() | ![]() | ![]() |
Stab | ![]() | NB | ![]() | ![]() | ![]() |
![]() | ||||||||||||||
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Lfd. Nr. | Dienststellung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | |
| I. | Offz., Fä., Uffz. u. ZB d. SCD | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Ltr. Abt. / UA /AG | I | I | I | II | I | I | II | I | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | OOffz. / Offz. | I | II | II | II | II | II | II | III | III | II | II | III | II | II | III | II | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Stellv. SC f. SCD | II | II | III | II | III | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Ltr. SCZ / SC-Stelle (Offz. SCZ) | I | II | I | II | III | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | II | III | II | III | III | III | III | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Kp.-Chef/Stellv. Kp.Chef f. NaB/ Zugf. | I | II | II | II | III | III | II | III | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Stellv. Kp.Chef f. PA | II | III | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Truppf. / Gruppenf. | I | I | II | III | III | II | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | II | III | III | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Betr. - Mechaniker | I | II | II | II | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | III | II | III | II | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. | Chiffreur | I | II | II | I | II | III | III | II | II | III | III | III | III | III | III | III | II | III | III | III | III | II | III | III | III | III | II | III | III | III | III | III | III | II | III | |||||||||||||||||||
| 10. | SAS - Fernschreiber | II | III | II | III | III | III | II | III | II | III | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11. | SAS - Fernsprecher | II | III | II | II | III | III | III | III | II | III | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12. | Abfertiger | I | II | II | II | II | II | III | III | II | III | II | III | II | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13. | Betr.-Mech / Chiffreur | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14. | SAS - Fernsprecher / Chiffreur | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17. | Ltr. SDa-Stelle/Truppf. SDa-Trupp | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18. | Operateur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21. | Ltr. SC - Werkstatt / SC - Werkstattbezirk | II | II | II | II | III | III | III | III | II | III | II | III | II | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22. | Offz. SC - Werkstatt | II | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23. | Techniker SC - Ausrüstung | I | II | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24. | Mechaniker | I | II | II | III | II | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 25. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26. | Ltr. Lagerbezirk / Lagerabschnitt | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27. | Lagerverw. / Lageriat | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 28. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 29. | Ltr.VS-st./Bearb f. Chi-Dok. | I | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30. | Sachb. f. Chi-Dok / Nachweisführung | I | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 31. | Laborant / Zeichner / Kabinett - Ltr. | I | II | II | II | II | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32. | SC - Techniker | I | II | II | III | III | III | II | II | III | III | III | II | II | III | II | II | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 33. | Ltr. Lehrst. / FGr. | II | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 34. | HFL / FL | II | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 35. | Offz.-Hörer / Offz.-Schüler (SCD) | II | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 36. | Offz.-Schüler (SAS-Fu) | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 37. | Uffz.-Schüler (SCD) | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 38. | Uffz.-Schüler (SAS-Fu) | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 39. | Offz.-Schüler (Meteorol. D. / bei vorges. Einsatz) | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40. | Hpt.-Feldwebel | II | III | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| II | Soldaten d. SCD | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | SAS - Fernsprecher | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | SAS - Fernschreiber | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Abfertiger | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| III | Nachr. - Kräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Offz. d. Stäbe | III | III | III | III | III | III | III | IV | IV | III | III | III | III | IV | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Stellv. d. Kdrs. für Ausb. | II | II | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Ltr. NZ | II | III | II | II | III | IV | III | III | II | III | II | III | II | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Kp.- Chef / Zugf. | II | III | III | III | III | III | II | III | IV | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Gehilfe Na. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Entwickl.-u. Erprobungs-Kr. (1) | II | II | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Fernschreiber | II | IV | IV | II | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Truppf. / Funker Fhrgs-Komplexe (SAS-Fu) | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. | Zeichner / FA. F. Schreibtechn. | III | III | III | IV | IV | IV | IV | III | IV | IV | III | IV | IV | III | IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10. | Truppf. / Betr.-Mechaniker (Fahrz. d. AFFS) | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11. | Diensthanebder NZ | II | II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12. | Diensthabender Na.-Betr. | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13. | Schaltmeister | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| IV | Nichtstrukturmäßige Kräfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | MTW | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Meteorol. Dienst | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Offz. / Mitarb. MAT (1) | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Ltr./Mitarb. Rechenzentr./-stellen (1) | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Chiffreure | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | II | III | ||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Betr. Mech. / Chiffr. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | SAS - Fernspr. / Chiffr. | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Ltr. elektr. Rechenkompl./Ltr.BW MAT | III | III | III | III | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung:
(1) Die Kräfte sind nur zur Bestätigung einzureichen, wenn die Erfüllung der gestellten
Aufgaben die Bearbeitung von Chiffriersachen bzw. die unmittelbare Anwendung von
Chiffriermitteln erfordert. Der Antrag zur Bestätigung ist durch den Einreichenden
zu begründen.
(2) Die Anzahl der unter III. und IV. angeführten Kräfte ist so gering wie möglich zu
halten.
(3) Die vor dem 01.12.1982 ausgestellten Genehmigungen zur Durchführung der Arbeit in
SAS- und Chiffriereinrichtungen behalten mit den festgelegten Bestätigungsstufen
IV, V und V J
bis zur Erneuerung durch den Chef Nachrichten im MfNV für die
jeweilige Dienststellung ihre Gültigkeit.
Anlage III/2
Nomenklatur der zu verpflichtenden Offiziere
1. Stellvertreter des Chefs Nachrichten und Abteilungsleiter
der Verwaltung Nachrichten im MfNV, Leiter der Inspek-
tionstruppe Spezialtruppen im MfNV.
2. Chef Nachrichten und Unterabteilungsleiter der Abteilung
Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA,
der Militärbezirke und des Kommandos der Grenztruppen der
DDR.
3. Leiter Nachrichten der Verbände und Wehrbezirkskommandos.
4. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten beim Chef Raketen-
truppen und Artillerie, Chef Truppenluftabwehr, Chef Flie-
gerkräfte/Armeefliegerkräfte, Chef Aufklärung und beim
Stellvertreter des Chefs und Stabschef RD.
5. Kommandeure, Stabschef, Stellvertreter für Politische
Arbeit und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Nach-
richtenbrigade, der Nachrichtenregimenter und -bataillone.
6. Leiter, Stabschef, Stellvertreter für Politische Arbeit
und Stellvertreter für Nachrichtentechnik der Hauptnach-
richtenzentrale und der Kommandonachrichtenzentralen.
7. Leiter der Nachrichtenwerkstätten und -lager ab Verband
aufwärts.
8. Kommandeure der Sektionen und die Fachrichtungsleiter
Nachrichten an Lehr- und Ausbildungseinrichtungen der NVA.
9. Leiter Arbeitsgruppe bzw. Oberoffizier Funk der Abteilung
Nachrichten der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA
und Militärbezirke.
10. Oberoffizier Funk der Unterabteilung Nachrichten der Ver-
bände.
11. Kompaniechefs-/Batteriechefs und Zugführer der beweglichen
Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für
Sprechfunkverbindungen eingesetzt sind.
12. Kommandanten, GA-IV-Kommandeure und 1. Wachoffiziere auf
Schiffen und Booten sowie der Obersteuermann (wenn laut
STAN kein Wachoffizier vorhanden).
13. Nachrichtenoffizier der Brigaden der Flottillen.
14. Oberoffizier bzw. Offizier Nachrichten der Truppenteile
und selbständigen Einheiten und der Raketenabteilung der
Raketenbrigaden.
15. Kompaniechef der Nachrichtenkompanie der Grenzregimenter
und Grenzausbildungsregimenter.
16. Offizier Nachrichten des Stabes der Zivilverteidigung der
Bezirkes.
17. Leiter Meteorologischer Dienst und Leiter Abteilung/Unter-
abteilung Mechanisierung und Automatisierung der Truppen-
führung (MAT) im MfNV und in den Kommandos der Teilstreit-
kräfte, der Militärbezirke und des Kommandos der Grenz-
truppen der DDR.
18. Leiter und Leiter Fu-Betriebsdienst stationärer Tropo-
sphären-Funkzentralen.
19. Leier Rechenzentralen (MfNV, Kdo′s der TSK und MB).
Die unter 10. bis 15. Genannten sind berechtigt, die struktur-
mäßig vorhandenen SFe-Geräte für Sprechfunkverbindungen zu
bedienen bzw. die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie
im Besitz der erforderlichen Betriebsberechtigungen sind.
Anlage III/3
V e r p f l i c h t u n g
für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ........................... verpflichte mich,
Name, Vorname, PKZ, Dienststelle
1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst
gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über
Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so-
weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht
bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge-
setzten vorliegt;
2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner
eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte
bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm-
und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus
besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie-
hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen
Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten
darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh-
migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs-
pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder
Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen;
3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit
dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt;
4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich
nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über-
mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten
oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die
Geheimhaltungspflichten zu verletzen;
5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier-
dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren,
meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu
setzen;
6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder
Vervielfältigung von Informationen dienen können,
für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio-
und Fernsehapparate in diesen zu betreiben;
7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver-
dacht meinem Vorgesetzten zu melden.
Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die
sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich
ergeben können, bin ich auf der Grundlage der
DV 040/0/010 eingehend belehrt worden.
O.U., den .................. ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............ .................. ...............
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
Anlage III/4
MINISTERRAT O.U., den . .19..
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Reg.-Nr.:
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ............
des/der Genossen/in ....................................
(Name) (Vorname)
PKZ ...........................
Dienstgrad ............ Dienststelle ...............
............ ...............
............ ...............
Dienst- i.A. ...............
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ............... Letzter Dienstgrad ............
Bisherige Dienststellung ...........................................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen ..................
Ausgeschieden am: ............... Grund ...........................
Wohnanschrift .....................................................
Wehrkreiskommando ..................................................
Arbeitsstelle ......................................................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/nein
gestrichen am: ............... Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
______________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
Anlage III/5
V e r p f l i c h t u n g
Ich, ........................ Dienststellung ...............
Name, Vorname PKZ
Dienstelle .............................. verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier-
einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be-
kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen
und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier-
dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in
Kenntnis zu setzen.
Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich
aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben
können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/010 ein-
gehend belehrt worden.
Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver-
setzen in eine andere Dienststellung.
O.U., den ........................ ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung erfolgte durch:
........................ ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
..................... ............... ..................
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
Anlage III/6
V e r p f l i c h t u n g
beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst
Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst:
1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif-
frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die
Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS-
und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir
zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd-
licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit
im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort
die nächste Dienststelle des MfS zu informieren.
O.U., den .................. ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Ag 117 XXVI-06/206-85
Anlage III/7
MINISTERRAT O.U., den 10.02.1981
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Reg.-Nr.:
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ... III R
...
des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt...............
(Name) (Vorname)
PKZ ..281260 4 07415.........
Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ...............
............ ...............
............ ...............
Dienst- i.A. ...............
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
______________________________________________________________
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ... MSR-32...... Letzter Dienstgrad ...Ufw:.....
Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.............................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219......
Ausgeschieden am: ..30.10.1980... Grund .Ablauf der Dienstzeit......
Wohnanschrift ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16.....................
Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe.......................................
Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz..........................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/xxxx
gestrichen am: ............... Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse)
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
Anlage III/8
V e r p f l i c h t u n g
für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ................................. wurde am .........
Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ
als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt
und verpflichtet:
1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner
Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber
zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier-
dienstes bin;
2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier-
dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re-
servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen
zu machen;
3. Veränderungen wie:
a) Wohnortwechsel;
b) Arbeitsstellenwechsel;
c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
und Berlin (West)
sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über
das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden;
4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven
Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes-
sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in-
formieren.
............... ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung führte durch:
............... ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............ ............... ...............
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrierdienst
Allgemeines
1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes gelten
alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze, Zelte, Bunker und
andere Einrichtungen, die ständig oder zeitweilig durch den
SAS- und Chiffrierdienst genutzt werden. Dazu gehören:
a) die SCZ bzw. die SFe-Zentralen/-stellen mit einem ge-
sonderten Teilnehmernetz, die SFs-Zentralen/-stellen mit
der Fernschreibstelle S und abgesetzten FSM S, die Chif-
frierzentralen/-stellen und die Abfertigungen als selbs-
ständige Einrichtungen;
b) die SDa-Stellen mit einem gesonderten Teilnehmernetz;
c) die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten;
d) die Lagerbezirke/-abschnitte für SAS- und Chiffriermittel
und die VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes;
e) die Garagen zum Abstellen der SAS- und Chiffriergeräte-
sätze mit eingebauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit
eingelagerten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die
als Chiffriersache
gekennzeichnet sind;
f) die Lehr- und Ausbildungseinrichtungen;
g) die Arbeitsräume zur Durchführung von Arbeiten auf dem
Gebiet des SAS- und Chiffrierdienstes.
2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind in kon-
trollierte Zonen einzubeziehen und als selbständiger ge-
sicherter Bereich entsprechend Ziffer 5. und 6. zu sichern.
Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln, die
Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprächen, Vor-
trägen usw. über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier-
dienstes und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung
sind zu verhindern.
Aus Bezeichnungen und Beschriftungen der Einrichtungen
dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwendungs-
zweck schließen können.
3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unterschied-
liche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen (ein Pet-
schaft ausschließlich für die Panzer- und Stahlblechschränke
bzw. -fächer, Geräte, Kassetten u.a.) ein Petschaft für die
Außentüren der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für
Plombierungen.
Auswahl der Räume
4.(1) Auftragnehmer zur Erarbeitung von Projektierungs-
unterlagen und zur Bauausführung dürfen keine gegen die
Geheimhaltungsbestimmungen des SAS- und Chiffrierdienstes
verstoßenden Angaben übergeben werden.
Projektierungsunterlagen, die Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes enthalten, sind dem Leiter Nachrichten
zur Mitzeichnung vorzulegen.
(2) SAS- und Chiffriereinrichtungen sind in massiven Ge-
bäuden unterzubringen.
Die Räume (ausgenommen Lager, Garagen u.ä.) sind in oder
unweit der NZ so auszuwählen, daß in ihrer Nähe geringer
Publikumsverkehr stattfindet.
In den Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt-
sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen tech-
nischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters Nachrichten
und der zuständigen Stelle des MfS.
Werden mehrere Räume benötigt, so sind in einem ge-
sicherten Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforder-
lichem Notausgang) unterzubringen.
Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen
5. (1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim-
mungen entsprechen:
a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte Stahl-
gitter (Angaben zur Herstellung von Stahlgittern siehe
Ziffer 19.), bewegliche Stahlgitter oder Stahlrollos
zu sichern (das Befestigen dieser Gitter an Bauwerken
in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen,
daß ein Entfernen von außen nicht möglich ist);
b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet sind
ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzubringen(im Erd-
geschoß grundsätzlich Siebgitter bzw. Streckmaterial);
c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist durch
den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas oder das
Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu verhindern;
d) alle Eingangstüren zum gesicherten Bereich bzw. zu ein-
zelnen Räumen sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür
(Stärke mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus
Holz, so sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür
zu sichern;
e) die Befestigung der Eisen-, Stahlblech- oder Stahlgitter-
tür darf ein Aushängen nicht ermöglichen;
f) die ständig genutzte Eingangstür (Eisen-, Stahlblech-
oder Holztür) ist mit einem Blindknopf und Schließblech
aus Metall zu versehen, welches sich von außen nicht
ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt;
g) die nicht ständig genutzten Türen müssen stets ver-
schlossen und petschiert sein.
(2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter/Stahlrollos
sind Sicherheitsschlösser (mindestens Sicherheitsgrad 9)
aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen aus der Pro-
duktion der sozialistischen Staaten einzubauen (Vorhänge-
schlösser sind unzulässig).
(3) Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden,
wenn sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungs-
vorrichtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintre-
ten mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann.
(4) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen
Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier-
dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein
von innen verschließbares Schalterfenster bzw. nach Mög-
lichkeit ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal-
terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschreiten.
(5) Können die Türen und Fenster der unter Ziffer 1.f)
genannten Räume entsprechend der örtlichen Lage bzw. dem
spezifischen Verwendungszweck nicht mit Stahlgittern oder
Stahlrollos gesichert werden, so ist eine technische Si-
cherungsanlage (Raumschutzanlage, nachfolgend TSA) einzu-
setzen.
(6) Sind die Räume bzw. der gesicherte Bereich durch ih-
ren statischen Aufbau nicht ausreichend gesichert, so sind
deren Decken, Wände u.a. durch eine TSA zu sichern.
(7) Die TSA muß folgende Bedingungen genügen:
a) die gesamte Anlage einschließlich Signalgeber zur Alar-
mierung muß von zwei voneinander unabhängigen Energie-
quellen gespeist werden (Versorgung aus dem Netz und
aus einer im Pufferbetrieb arbeitenden Akkumulatoren-
batterie mit unterbrechungsloser Umschaltung);
b) die Zentrale der TSA, einschließlich Notstromver-
sorgung, muß innerhalb des gesicherten Bereiches
oder in einem gesonderten und gesicherten Raum bzw.
Behältnis untergebracht sein;
c) ein Funktionsausfall oder die Alarmauslösung müssen mit
Sicherheit an geeigneter Stelle signalisiert werden;
d) eine unkontrollierbare Bedienung durch Unbefugte
muß ausgeschlossen sein.
(8) Es sind TSA aus der Produktion der DDR, in Ausnahme-
fällen aus der Produktion sozialistischer Staaten, einzu-
setzen. Selbsthergestellte TSA bedürfen der Abnahme und
Bestätigung durch die zuständige Stelle des MfS. Das Ein-
und Ausschalten der TSA hat von Kräften des SAS- und Chif-
frierdienstes zu erfolgen. Bei Ausnahmen muß die Zustimmung
der zuständigen Stelle des MfS auf dem Abnahmeprotokoll
(Anlage IV/3) vermerkt sein.
(9) Türen und Wände des gesicherten Bereiches/Raumes, ins-
besondere der SCZ oder einzelner SAS- und Chiffrierbetriebs-
stellen, sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise prin-
zipiell) mit Schallisolierung zu versehen.
(10) Die Installation und das Betreiben von Personenruf-
anlagen und Wechselsprechanlagen in stationären SCZ bzw.
einzelnen Elementen, außer in Schutzbauwerken, ist nicht
gestattet. In besonderen Fällen kann die Berechtigung zur
Installation und zum Betreiben dieser Anlagen beim Chef
Nachrichten im MfNV beantragt werden.
(11) SAS- und Chiffriergerätesätze mit eingebauten SAS- und
Chiffriergeräten dürfen nur in Garagen abgestellt werden,
die entsprechend den Absätzen (a) a) und d) sowie (2) ge-
sichert und bestätigt sind. Das Bestellen mit anderen, nicht
zum SAS- und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht ge-
stattet.
Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen.
Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrierge-
rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu
verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung der Garagen-
tore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrollieren. Können SAS-
und Chiffriergerätesätze nicht in gesicherten und bestätigten
Garagen abgestellt werden, sind sie ständig durch einen be-
waffneten Posten zu bewachen.
(13) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS- und Chiffriergeräten
in Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze sind die in
der jeweiligen Anleitung und die in Anhang 6 genannten Sicher-
heitsbestimmungen einzuhalten.
(14) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen Abstand von 15 m
zur Grenze der kontrollierten Zone haben und mindestens 100 m
von Gebäuden der Botschaften, Missionen und Vertretungen
anderer Staaten bzw. von Gebäuden, die anderen Ländern ge-
hören, von diesen gepachtet, gemietet und genutzt werden,
entfernt sein. Bei geringeren Abständen ist die Zustimmung
des Leiters Nachrichten und der zuständigen Stelle des MfS
einzuholen.
Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes
6.(1) Die SCZ in einer kontrollierten Zone zu entfalten
und als gesicherter Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für
die Sicherheit der SCZ ist der Leiter der NZ verantwortlich.
Die Posten sind durch die Wach- und Sicherstellungseinheiten
zu stellen. In Ausnahmefällen ist die SCZ durch Angehörige
der Nachrichtentruppe zu bewachen. Die Posten sind in ihre
speziellen Aufgaben einzuweisen.
(2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch die in
ihm eingesetzten SAS- und Chiffriergerätesätzen bestimmt. Er
ist so festzulegen, daß ein unberechtigtes Abhören von Ge-
sprächen oder Einsehen in die Elemente der SCZ verhindert
wird. Der gesicherte Bereich ist deutlich zu markieren.
Das SFe-Teilnehmernetz ist entsprechend den Festlegungen
des Anhanges 6 zu entfalten.
(3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriergerätesätze müssen bei
jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen Trupps
innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit Munition
ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl des un-
mittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart, Waffen-
nummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind auf der
Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002, An-
lage IV/1) einzutragen. Wird bei Sondermaßnahmen die Gewähr-
leistung der Sicherheit durch andere bewaffnete Organe der
DDR übernommen, sind genannten Maßnahmen nicht erforderlich.
(4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und Chiffrier-
trupps gelten die in der DV 054/0/001 -Kraftfahrzeugdienst-
festgelegten Bestimmungen. Zusätzlich hat der Truppführer im
Besitz einer Transportvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um
die festgelegten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll-
macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park-
wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem
gesicherten Bereich des Kfz.-Parks.
(5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am
Anfang und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Aus-
fall eines Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und
es sind Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzu-
leiten.
(6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und Chif-
friergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen
verpackt und petschiert auf den Gerätesätzen. Die Geräte-
sätze sind zu verschließen und zu petschieren bzw. zu ver-
plomben sowie entsprechend den Bestimmungen der DV 041/0/003
-Militärtransportvorschrift- und der DV 010/0/004 -Standort-
und Wachdienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze
und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verplombung
sind beim planmäßigen Halt durch einen Verantwortlichen des
SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen.
Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch
den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter zusammenzu-
arbeiten.
Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen
und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport außerhalb von
Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in verschlossenen und
petschierten Behältnissen gemäß Abschnitt VII, Ziffer 32.(1)
unterzubringen.
Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend dem
Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen erforderlichen
Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken oder Stahlkasset-
ten und Atenvernichtungsanlagen auszustatten. Die Stahlbe-
hältnisse müssen mit Sicherheitsschlössern aus der Produk-
tion sozialistischer Staaten versehen sein. Stahlkassetten
und leicht transportierbare Panzer- und Stahlblechschränke
sind am Fußboden oder an der Wand mit Steinschrauben zu be-
festigen.
Werden Tresorräume für die Lagerung von SAS- und Chiffrier-
unterlagen genutzt, so ist die Aufstellung von Panzer- bzw.
Stahlblechschränken und Kassetten nicht erforderlich.
8.(1) Die Aufbewahrung und Nutzung privater Fernseh-,
Rundfunk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen
des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen-
eigene Geräte können in den unter 1. d) bis g) genannten
Einrichtungen aufbewahrt und genutzt werden. Die Aufbewahrung
und Nutzung dieser Geräte in den unter 1, a) bis c) genannten
Einrichtungen dürfen nur dann erfolgen, wenn das in einem
gesonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in 2 m
Abstand von den SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet ist.
(2) Offene Fernsprechapparate sind ein einem Abstand von
mindestens 2 m von SAS- und Chiffriergeräten aufzustellen.
Fernsprechanschlüsse mit einem direkten Ausgang aus der kon-
trollierten Zone dürfen in Einrichtungen des SAS- und Chif-
frierdienstes nicht installiert werden.
9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und Stahl-
blechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel vorhanden
sein. Je ein Schlüssel dieser Schlösser ist in einem
vom Leiter der Einrichtung, versiegelten Umschlag oder Schlüssel-
kasten beim unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der SAS- und
Chiffriereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren.
(2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und Chif-
friereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen Panzer-
und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach Dienstschluß
in einem petschierten Schlüsselkasten (möglichst aus Blech/
Inhalt darf nicht einsehbar sein) dem Diensthabenden (OpD,
OvD oder anderen festgelegten Diensthabenden) zu übergeben,
der für die sichere Aufbewahrung verantwortlich ist. Die
Abgabe und Ausgabe des Schlüsselkasten hat gegen Quittung
zu erfolgen. Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der
Empfangsberechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen
Petschafte zu vermerken und vom Leiter der SAS- und Chif-
friereinrichtung zu bestätigen.
(3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrichtung
mehrere Panzer- oder Stahlblechschränke bzw. sind weitere
Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so sind
diese in einem Panzer- oder Stahlblechschrank aufzubewahren.
Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2) zu
verfahren.
10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die in
Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüsselkästen mit
den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben und aufzubewahren.
11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß sofort
auszuwechseln.
(2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in Türen der
SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in Toren mit Türen von
Garagen des SAS- und Chiffrierdienstes eingebaut sind, dürfen
nicht in eine Haupt- oder Generalschlüsselanlage einbezogen
sein.
(3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein Nachweis
über die vorhandenen Schlüssel der Türen, Tore, Panzer- und
Stahlblechschränke zu führen.
Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift
zu erfolgen.
Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen
12.(1) Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem Mit-
arbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen wurden
und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder eine schrift-
liche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die vom CN/MfNV unter-
schrieben sein muß, vorliegt. An der Abnahme hat ein Ange-
höriger des SAS- und Chiffrierdienstes der übergeordneten
Führungsebene teilzunehmen.
Die Abnahme hat die statische Sicherheit der Einrichtung, die
technische Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Geräte sowie
die Befähigung der Kräfte zum Betreiben der Zentrale/Stelle
zu beinhalten. Das Abnahmeprotokoll ist in drei Ausfertigungen
anzufertigen und vom Abnehmenden und dem verantwortlichen
Leiter zu unterschreiben. Die drei Ausfertigungen sind wie
folgt aufzubewahren:
a) 1. Ausfertigung beim Leiter der SAS- und Chiffrierein-
richtung;
b) 2. Ausfertigung bei der zuständigen Stelle des MfS;
c) 3. Ausfertigung beim Leiter Chiffrierdienst der über-
geordneten Führungsebene.
(2) Bei der Einrichtung bzw. baulichen Veränderung einer SCZ
oder ihrer Elemente ist vorher die erforderliche technische
Dokumentation entsprechend Anhang 4 in zweifacher Ausferti-
gung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene einzureichen.
13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Bestätigung,
wenn in ihnen nur Codiermittel oder Schlüsselmittel, die als
Codiermittel klassifiziert sind (z.B. Kobra), genutzt werden.
Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebundene
Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten.
Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick in
diese Mittel erhalten.
14.(1) Mobile Einrichtungen (SAS- und Chiffriergerätesätze,
einschließlich bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe),
die aus Staaten des Warschauer Vertrages eingeführt werden,
bedürfen keiner Abnahme und Bestätigung durch die zuständige
Stellen des MfS.
(2) Mobile Einrichtungen, die mit SAS- und Chiffriergeräten
durch die Nutzer selbständig ausgerüstet werden, müssen
durch die zuständige Stelle des MfS und die übergeordnete
Führungsebene abgenommen und bestätigt werden. Die Projektie-
rungs- und Installationsunterlagen sind vorher bei der zu-
ständigen Stelle des MfS und beim Leiter Nachrichten der über-
geordneten Führungsebene in je einer Ausfertigung vorzulegen.
(3) Projektierungs- und Installationsunterlagen für Projekte,
in denen der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten vorgesehen
ist, sind dem CN/MfNV in zwei Ausfertigungen zu übergeben.
15. Werden Räume, Zelte, Bunker und andere Einrichtungen
während Übungen und Einsätzen bis zu 4 Wochen sowie nach Aus-
lösung höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft für die SAS-
und Chiffrierarbeiten genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen
entsprechend Ziffer 6.(1) bis (3) zu gewährleisten.
SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken und
Sonderobjekten
16. Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken
und Sonderobjekten gelten die gleichen Festlegungen der Aus-
wahl, der Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme wie für
stationäre Einrichtungen.
Belüftungsanlagen (Zu- und Abluftkanäle) sind zulässig. Die
dafür notwendige Mauerdurchbrüche müssen so beschaffen sein,
daß eine Informationsgewinnung oder ein Eindringen ausge-
schlossen sind.
Die Abnahme dieser SAS- und Chiffriereinrichtungen in diesen
Objekten erfolgt bis zur Führungsebene Kommando der Teil-
streitkräfte der NVA, des Militärbezirkes und des Kommandos
der Grenztruppen der DDR ausschließlich durch Mitarbeiter des
Zentralen Chiffrierorgans der DDR. Ab Verband/Wehrbezirks-
kommando abwärts erfolgt die Abnahme durch Mitarbeiter der
zuständigen Stelle des MfS.
Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
17. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen ist ge-
stattet:
a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem Stellver-
treter des Ministers und Chef des Hauptstabes sowie den
sie begleitenden Personen;
b) den Stellvertretern des Ministers und dem Hauptinspekteur
der NVA;
c) dem Chef Nachrichten/MfNV;
d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich;
e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen be-
stätigten bzw. verpflichteten Leiter Nachrichten in dessen
Dienstbereich;
f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im Besitz
einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw. Leiter Nachrichten
unterschriebenen Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002,
Anlage IV/1) sind;
g) Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigen des SAS- und Chif-
frierdienstes zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Vor-
lage der Bestätigung für die Arbeit ... (Anlage III/4) und
eines Dienstauftrages und Genehmigung des Kommandeurs, dem
die Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes untersteht;
h) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII,
Ziffer 10.
Diese Befugnisse sind personengebunden.
In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes
Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be-
rechtigt sind.
18. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch technisches
Personal, Reinigungskräfte oder andere Personen, die nicht
dem SAS- und Chiffrierdienst angehören, betreten werden, sind
folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:
a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind zu
verschließen;
b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein
Einblick verhindert wird;
c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblechschränken
sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu machen;
d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf-
sichtigen;
e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die
WDA- bzw. PA-Nr., die Dienststelle bzw. der Wohnort, der
Grund des Betretens, die Zeitdauer und die Unterschrift
des Diensthabenden sind in das Besucherbuch (Vordruck
NVA 36 135) einzutragen (für das Betreten von Arbeits-
räumen gemäß Ziffer 1. g) ist kein Besucherbuch zu
führen);
f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Gespräche über
Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierdienstes zu unter-
lassen.
Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern
19. Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von
Fenstern und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von
mindestens folgenden Abmessungen zu verwenden:
a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser;
b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm;
c) Flachstahl = 5 x 35 mm.
Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
überschreiten.
Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu verschweißen (bei
Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und überstehende
Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten.
Anlage IV/1
Muster einer Berechtigungskarte SCZ

Vorderseite
Abmessungen: 105 * 74 mm
S C Z : rot gedruckt

Rückseite
Anlage IV/2
Muster einer Transportvollmacht
Dienststelle O.U., den . .19..
T R A N S P O R T V O L L M A C H T
Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen
und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen
........................ VA ...........................
........................ VA ...........................
........................ VA ...........................
(Kfz.-Typ) (polizeiliches Kennzeichen)
Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die
persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand
des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren.
DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH
BESICHTIGT WERDEN!
Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung
seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor-
derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19..
Dienststempel Kdr./Leiter oder
Stabschef
Anlage IV/3
MINISTERRAT DER
DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Ministerium für Staatssicherheit
..............................
A B N A H M E P R O T O K O L L
Am ............... 19.. wurde in ...........................
................................. (Dienststelle/Anschrift)
die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................
....................................... (Nr. der Räume
für die Arbeit ................................................
.............................. (Nutzung der Einrichtung)
einschließlich der Installation der Gerätetypen ...............
und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation
vom: ............ 19.. abgenommen.
An der Abnahme nahmen teil:
1. ..................... 3. ..............................
2. ..................... 4. ..............................
Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend den Rege-
lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR
eingehalten/nichteingehalten.
1. ..............................
2. ..............................
3. ..............................
4. ..............................
Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt
bis zum: ...... 19...
........................... ..............................
verantwortlicher Leiter Abnahmeberechtigter
Nachkontrollen
Datum Beanstandungen Termin der Unterschrift
Veränderung
Anlage IV/4
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen vorgesehene Raum
............................................................
............................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese
Tätigkeit benutzt werden.
Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw.
Stahlblechschränke in diesem Raum.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
____________________________________________________________________
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen
vorgesehene Raum
.........................................................
.........................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
V. Einführung und Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/
-geräten und Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung
Einführung und Nutzung
1.(1) Die Einführung neuer SAS- und Chiffriergerätesätze/
-geräte umfaßt alle Maßnahmen, die zur Beschaffung sowie
zur Sicherstellung der Ausbildung, Nutzung, Instandsetzung
und Lagerung erforderlich sind.
(2) Die Aufgaben zur Einführung neuer SAS- und Chiffrier-
gerätesätze/-geräte werden durch den Chef Nachrichten im
MfNV gestellt.
2.(1) Die Einführung neuer SAS und Chiffriergerätesätze/
- geräte in die NVA und die Grenztruppen der DDR ist durch
die Ausbildung der Truppbesatzungen, Bedienungs- und In-
standsetzungskräfte vorzubereiten.
(2) Die Durchführung dieser Ausbildung, deren materielle
Sicherstellung und die Schaffung der Voraussetzungen für eine
vorschriftsmäßige Übernahme, Nutzung, Instandsetzung und
Lagerung der Gerätesätze/Geräte sowie ihre Eingliederung in
die Nutzung sind im Komplex zu gewährleisten.
3. Durch die Führungsorgane sind militärische Bestimmungen
über die Einführung und die Weiterverwendung freiwerdender
SAS- und Chiffriergerätesätze/-geräte zu erlassen.
4.(1) Die SAS- und Chiffriergeräte dürfen nur von den An-
gehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA und der Grenztrup-
pen der DDR genutzt werden, die zur Inbetriebnahme und zum
Betreiben berechtigt sind.
(2) Die Nutzung von SAS- und Chiffriergeräten sowie von
Teilnehmernetzen und -anschlüssen darf nur dann erfolgen,
wenn die in den Sicherheitsbestimmungen festgelegten
organisatorischen, personellen und technischen Voraus-
setzungen ununterbrochen gewährleistet werden.
(3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Forderungen
gemäß Absatz (1) und (2) tragen die Kommandeure, denen
Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes unterstellt
sind.
5. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein-
satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergeräte.
Planung und Nachweis
6. Die Planung und der Nachweis der SAS- und Chiffrier-
geräte haben grundsätzlich analog den Festlegungen der
Ordnung Nr. 040/9/207 -Ordnung mtS (N)-, jedoch unter
Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen zu erfolgen.
7.(1) Die Erarbeitung des Jahreswartungs- und Instand-
setzungsplanes hat in Verantwortung der Stellvertreter für
Nachrichtentechnik bzw. der Leiter der SCZ zu erfolgen.
(2) Im Jahreswartungs- und Instandsetzungsplan ist der
Gesamtbestand der SAS- und Chiffriergeräte zu erfassen.
Er ist als Chiffriersache
zu kennzeichnen.
8.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind in
dem vom Hersteller vorgesehenen Geheimhaltungsgrad einzu-
stufen und entsprechend der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und
Geheimhaltung - auf einer gesonderten Grundkarte zu verein-
nahmen. Auf dem Begleitheft ist die Gerätenummer anzugeben.
(2) Werden vom Hersteller keine Begleithefte mitgeliefert,
sind durch das Nachrichtengerätelager (nachfolgend NGL) des
MfNV Begleithefte (Vordrucke NVA 40 240) auszustellen.
Der Geheimhaltungsgrad ist durch den CN/MfNV festzulegen.
(3) Zweitschriften von Begleitheften sind als Heft-Nr. 2
bzw. 3 unter einer neuen VS-Nummer auszufertigen. Verbrauchte
oder stark verschmutzte Begleithefte sind nach dem Über-
tragen der geforderten Angaben in die Zweitschrift in den VS-Stellen
zwei Jahre zu lagern und danach zu vernichten.
(4) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind bei deren
Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst bzw. Oberoffi-
zier SAS zu unterschreiben und zu siegeln.
(5) Für SAS- und Chiffriergeräte sind Begleitheften (Vor-
druck NVA 40 240) zu führen. In den Begleitheften sind
nachzuweisen:
a) technische Angaben über den Gerätesatz;
b) Bestand an Einzelteilen (außer SAS- und Chiffriergeräten);
c) Dienststellenzugehörigkeit;
d) Übergabe/Übernahme des Gerätesatzes;
e) durchgeführte Instandsetzungen;
f) Abgabe von Einzelteilen und Zubehör zur Instandsetzung;
g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und 6, Geräte-
appelle;
h) ausgesondertes Zubehör;
i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instandsetzungen;
j) durchgeführte technische Veränderungen;
k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer Mängel,
Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen über
SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen!
Einsatz
9.(1) SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen,
wenn:
a) eine Weisung dazu gegeben ist;
b) die Nutzungsdokumentation vorliegt;
c) die Geräte technisch Einsatzbereit sind;
d) die Truppbesatzungen bzw. die Bedienkräfte ausgebildet
sind und die Betriebsberechtigung besitzen.
(2) Der Einsatz beschädigte bzw. nichteinsatzbereite3 SAS-
und Chiffriergeräte ist verboten!
10.(1) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist nach
der Melde- und Untersuchungsordnung
bzw. gemäß Abschnitt
VIII zu handeln.
(2) Schuldhaft verursachte Schäden und Verluste sind nach
der Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit der
Angehörigen der bewaffneten Organe - Wiedergutmachungsordnung -
bzw. nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR zu behandeln.
11. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatzbereit-
schaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem Vorgesetzten
sofort zu melden.
12. Der Einsatz von SAS- und Chiffriergeräten (außer Lehr-
mitteln) für die Ausbildung von Instandsetzungskräften ist
nur mit Genehmigung der Chefs Nachrichten statthaft.
13. Nicht eingesetzte SAS- und Chiffriergerätesätze bzw.
SAS- und Chiffriergeräte sind unter Beachtung der Festlegungen
des Abschnittes IV technische Einsatzbereit im Kfz.-Park ab-
zustellen bzw. in gesicherten Räumen oder in Lagerabschnitten/
-bezirke getrennt von den Lagerbeständen abzustellen.
Wartung
14. Wartung an SAS- und Chiffriergeräten sind durch die
Kommandeure/Leiter von Truppenteilen, Einheiten und Ein-
richtungen entsprechend der Anleitung 040/1/012 -Wartung
der Nachrichtenausrüstung - zu planen, zu organisieren und
zu kontrollieren.
15. Die Wartung Nr. 5 und 6 an objektgebundenen SAS- und
Chiffriergeräten sind durch die Leiter Nachrichten bzw.
Leiter der SCZ über den Zeitraum eines Ausbildungsjahres
bzw. Ausbildungshalbjahres zu planen und zu organisieren.
16. Das Abschließen von Wartungsverträgen mit Betrieben der
Volkswirtschaft der DDR zum Durchführen erforderlicher
Wartungen an SAS- und Chiffriergeräten ist verboten.
17.(1)Die Ergebnisse der Wartung Nr. 6 sind je Truppen-
teil/Einheit protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle
sind als Chiffriersache
zu kennzeichnen und fünf Jahre
aufzubewahren.
(2) Ab Verband aufwärts und durch die Nachrichtenbrigade
und Nachrichtenregimenter sind diese Ergebnisse in zu-
sammengefaßter Form im Teilbetrag Gedeckte Truppenfüh-
rung
der Nachrichtensammelmeldung zu melden.
Nachweis des Betriebsdienstes
18. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie der
Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt VI auf-
geführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden:
a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170);
b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171);
c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172);
d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur für
SAS-Einrichtungen;
e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801);
f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802).
Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der
DV 010/0/008 -Organisation der Stabsarbeit unter Garnison-
bedingungen-, DV 040/0/009 -Abfertigungsbetriebsdienst auf
Nachrichtenzentralen-, DV 010/0/009 und den jeweiligen
Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen zu führen.
19. Bei der Dienstübergabe/-Übernahme sind Verschlußsachen,
Bestands- und Bestandsnachweiskarten einzeln unterschrift-
lich zu übernehmen.
Mit der Übernahme der Bestands- und Bestandsnachweiskarten
sind die auf diesen Karten aufgeführten Mittel zu überprü-
fen und zu übernehmen.
Allgemeine Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
20.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen
und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits-
und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung, Instandsetzung und
Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Betreiben
des SAS- und Chiffrierdienstes sind die Kommandeure verant-
wortlich.
(2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind gründlich
zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher
Vorfälle einzuleiten.
21. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA
sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim Fest-
stellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhalten oder
Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegenüber Sicherheits-
bestimmungen, sofort seinem Vorgesetzten Meldung zu erstatten
und Maßnahmen zum Beseitigen der Mängel oder Verhindern
ordnungswidriger Handlungen einzuleiten.
22. Für Meßhilfs- und Prüfmittel, die in Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes gefertigt werden, sind Schutz-
gütenachweise zu erbringen und der technischen Dokumentation
beizufügen.
23. Beim Erteilen von Betriebs- und Instandsetzungsberechti-
gungen für SAS- und Chiffriergeräte sind die Kenntnisse über
die Sicherheitsbestimmungen zu prüfen und nachzuweisen.
Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen
24. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten und
verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheimhaltung der
ihnen zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten
gegenüber unberechtigten Personen verpflichtet.
Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt, die als
Chiffriersache
gelten, ist sofort Meldung an den Vorge-
setzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine
weitere unbefugte Kenntnisnahme ausschließen.
Die betreffende Personen sind schriftlich zur Geheimhaltung
der erlangten Informationen zu verpflichten und über die
sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergebenden
Folgen zu belehren.
Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informationen
über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich aus dieser
Verpflichtung nicht.
25. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrierdienst
sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
CN/MfNV.
26. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzusetzen
und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungsschaltung bzw.
Kontroll- und Sicherungsvorrichtung unwirksam sind, deren
Parameter nicht den festgelegten Bedingungen entsprechen
oder deren Funktionsfähigkeit sicherheitsgefährdend einge-
schränkt ist.
27. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben, die
auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hinweisen, ist
verboten.
28. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der
Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen
Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009
in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen.
Sie muß enthalten:
a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs-
dienstes;
b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter-
haltung des diensthabenden Systems;
c) die Handlungen der Diensthabenden der SCZ nach Aus-
lösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft,
beim Eintreten von Katastrophen, bei besonderen
Vorkommnissen, bei Störungen im Betriebsdienst und
beim Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen, ins-
besondere der des Teilnehmernetzes SAS;
d) die Maßnahme zur Sicherung der SCZ bzw. selbstän-
diger Elemente.
Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SCZ zu
bestätigen.
29. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Bränden,
Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situationen,
bei denen die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist),
sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der bestehenden
SAS- und Chiffrierverbindungen erforderlichen Mittel
und in Bearbeitung befindlichen Informationen sicher-
zustellen. Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuer-
wehrleute, Bergungs- und Rettungskräfte) keine Ein-
blicke in diese Mittel und Unterlagen erhalten.
In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind festzu-
legen:
a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen
Kräfte der SCZ;
b) die Reihenfolge der Evakuierung;
c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung;
d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung des
bereits entstandenen Schadens.
Das Personal der SCZ ist gründlich mit diesen Festle-
gungen vertraut zu machen und halbjährlich darüber zu
belehren.
Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen des
OvP/OvD zu kontrollieren.
30. Besteht die Gefahr, daß die SCZ bzw. einzelne SAS-
oder Chiffrierstellen durch einen überraschenden Über-
fall des Gegners bedroht werden, ist eine Erbeutung
der vorliegenden Fernschreiben/Funksprüche (Klartexte),
der Schlüsselunterlagen, der Verschlußsache sowie der
SAS- und Chiffriermittel zu verhindern. Ist auf Grund
der Lage eine schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung
dieser Mittel und Unterlagen notwendig, hat der Komman-
deur oder der Vorgesetzte der SCZ den Befehl dazu zu
erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er-
reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er-
beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zustän-
digkeit über die Vernichtung zu entscheiden.
Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener
Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zu melden.
Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende
Reihenfolge einzuhalten:
a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk-
sprüche (Klartexte und Klartextlochstreifen);
b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen;
c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin-
dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen;
d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen;
e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte;
f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, ein-
schließlich der Betriebsunterlagen;
g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht den SAS-
und Chiffrierverbindungen zugeordnet wurden.
Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Verschluß-
sachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die Zerstörung
der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder Sprengen so zu er-
folgen, daß die Rekonstruktion und Inbetriebnahme der SAS-
bzw. Chiffriergeräte unmöglich sind. Kabelbäume und Ver-
drahtungen sind auseinanderzureißen.
Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum Ver-
senken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen vorzu-
sehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen nicht möglich
ist.
31. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr der Er-
beutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite Ausfertigung dem
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene vorzu-
legen ist.
Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben enthalten:
a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde ver-
nichtet;
b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung;
c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl);
d) wer führte die Vernichtung durch;
e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden.
Kompromittierungen
32.(1) Sind SAS-, Chiffrier- oder Codiermittel kompromittiert
oder besteht der Verdacht einer Kompromittierung darf mit
ihnen, bis zur Inkraftsetzung neuer Mittel, nur weitergearbei-
tet werden, wenn das in der Nutzungsanleitung bzw. Gebrauchs-
anweisung ausdrücklich festgelegt ist.
(2) Über den weiteren Einsatz von kompromittierten SAS- und
Chiffriergeräten entscheidet in jedem Fall der Stellvertreter
des Ministers und Chef des Hauptstabes.
(3) Kompromittierte Schlüsselunterlagen sind von dem Leiter
Nachrichten außer Kraft zu setzen, der die Verbindung organi-
siert hat. Der Übergang auf Reserveschlüsselunterlagen bzw.
die Zuführung neuer Schlüsselunterlagen hat auf Weisung des
o.g. Leiters Nachrichten zu erfolgen.
Bis Zum Erhalt der o.g. Weisung über den Schlüsselwechsel
ist mit dem zuletzt gültigen Betriebsschlüssel(Zeitschlüssel)
weiterzuarbeiten.
(4) Reserveschlüsselunterlagen sind so aufzubewahren, daß
eine ständige Bereitschaft zu deren Inkraftsetzung und An-
wendung gewährleistet ist.
33.(1) Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die zu
Kompromittierungen von SAS- und Chiffrier- und Codiermitteln
führen können, sind gemäß Abschnitt VIII zu melden.
Fälle von Kompromittierungen von SAS- und Chiffriergeräten,
von Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages bzw. mit den
zentralen Führungsbereichen oder von militärischen Bestim-
mungen sind dem CN/MfNV mit der Dringlichkeitsstufe Dringend
zu melden.
Fälle von Kompromittierungen von Schlüsselunterlagen für Ver-
bindungen innerhalb der NVA bzw. Codiermitteln, die nur in
der NVA zur Anwendung gelangen, sind dem Leiter Nachrichten
der Führungsebene zu melden, der die Verbindung organisiert
bzw. das Codiermittel herausgegeben hat.
(2) Meldungen über kompromittierte SAS-, Chiffrier- und
Codiermittel haben zu beinhalten:
a) Bezeichnung des Stabes /Gefechtsstandes bzw. des Truppen-
teils/der Einheit (Tarnname), bei dem die Kompromittierung
erfolgte bzw. festgestellt wurde;
b) Nummer der Verbindung;
c) Bezeichnung bzw. Nummer des SAS-, Chiffrier- oder Codier-
mittels;
d) Nummer der Schlüsseltabelle, des Lochbandes/Lochbandab-
schnittes;
e) Art der Kompromittierung (Verlust, Kenntnisnahme durch Un-
befugte usw., welche Informationen wurden preisgegeben);
f) Schuldige und eingeleitete Maßnahmen.
34.(1) Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen
oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen
führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicherheit
ist nach den in der Anlage V/2 genannten Fällen zu unter-
scheiden.
(2) Kompromittierungen sind durch eine vom Kommandeur bzw.
Stabschef eingesetzte Kommission (Kräfte des SCD) zu unter-
suchen.
In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung ist die
Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle
des MfS durchzuführen.
Der Abschlußbericht ist zusammen mit anderen Untersuchungs-
dokumenten (einschließlich der Erklärung Schuldiger) dem
CN/MfNV bzw. dem unter 33.(1) genannten Leiter Nachrichten
zu übersenden.
35. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln und
dazugehöriger Schlüssel über technische Nachrichtenmittel
ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren absoluter Sicher-
heit angewandt werden und die Kurierverbindungen längere Zeit
unterbrochen oder stark gefährdet sind.
Das trifft auch zu, wenn bei Kompromittierungen die Bekannt-
gabe neuer Ersatz- bzw. Reserveschlüssel über den Kurierweg
stark verzögert und die Weiterarbeit mit kompromittierten
Mitteln erforderlich wäre.
Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur solange
gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier möglich ist.
Anlage V/2
Fälle von Kompromittierungen
1. Eindeutige Kompromittierungen
a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw.
von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs-
seltabellen, -streifen und -kassetten mit eingestell-
tem Schlüssel);
b) Erbeutung einer NZ, in deren bestand sich eine SCZ
befand, einer SAS- und Chiffrierstelle, von SAS-
oder Chiffriergeräten und gültiger Schlüsselunter-
lagen oder eingestellter Schlüsselkassetten durch
den Gegner
c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der
gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter-
lagen bekannt sind.
2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung
der Tatsache einer Kompromittierung erfordern
a) Verlust von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
Teilen dieser Geräte, die eine Verschlußsache ein-
gestuft sind;
b) Verlust gültiger Schlüsselunterlagen oder -kassetten
mit eingestellten gültigen Schlüsseln;
c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des
fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen
Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wo-
bei die Entnahme des gültigen Schlüssels und der
anderen Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht
auszuschließen und der Verbleib dieser Unterlagen
ungeklärt ist;
d) Beschädigung der Petschierung, Plombierung oder Öff-
nen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschränken
oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüsselunterlagen
befinden;
e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen
oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes
und der Lagerung;
f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel-
unterlagen mit deren Beschreibung;
g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an-
dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die
Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist;
h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüsselunter-
lagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüsseltabellen
und Schlüssellochstreifen vor dem Zeitpunkt der
Nutzung;
i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen,
über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit
nichts bekannt ist;
j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be-
kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert
worden sind;
k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs-
aufnahme.
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Verschluß-
sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräten
Allgemeines
1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Verschluß-
sachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte haben
getrennt von den Verschlußsachen des Stabes durch VS-Stellen-
leiter des Chiffrierdienstes, Sachbearbeiter für Chiffrier-
dokumente und beauftragte struktur- oder nichtstrukturmäßige
Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen.
(2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen, Schlüssel-
unterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den SAS- und Chif-
fiereinrichtungen ist nicht gestattet.
2.(1) Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegenheiten
des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen, sind nur in Arbeits-
bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften, auf Tonträgern oder
losen blättern vorzunehmen, die durch die in Ziffer 1, ge-
nannten Verantwortlichen registriert und mit Vermerk
Chiffriersache
ausgezeichnet wurden.
(2) In SAS- und Chiffrierzentralen, die SAS-Verbindungen der
ständigen Gefechtsbereitschaft mit Nachrichtenzentralen der
Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages be-
treiben, ist durch den Leiter der SCZ der Nachweis für SAS-
Geräte und Dokumentation gemäß Anlage VI/15 und für Schlüs-
selunterlagen SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens gemäß
Anlage VI/16 zusätzlich zuführen.
Nachweisführung
3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS- und Chif-
frierdienstes, die Codiermittel sowie der Petschafte, Plomben-
zangeneinsätze und Sonderstempel hat entsprechend der
DV 010/0/009 zu erfolgen.
4. Die Nachweisführung und Versendung der Schlüsselserien-
manuskripte und Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signal-
tabellen, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel
sowie der Manuskripte und Serien für die Codierung topogra-
phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202)
zu erfolgen.
Als VS-Nummer ist die jeweilige Seriennummer unter Voran-
stellung des Buchstabens N und der Typenbezeichnung des Co-
diermittels zu benutzen(z.B.: N 586/00000).
Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüsselserien
anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Begleitkarte in
der Spalte Versand- und Bearbeitungsnachweis
nachzuweisen.
5.(1) Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für SAS-
und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmittelbestands-
karten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck NVA 40 153),
Anlage VI/1) zu erfolgen.
Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung fortlau-
fend unter Voranstellung des Buchstabens Z und der Jahreszahl
numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001) gilt als VS-Nummer.
Die Bestandskarten sind auf Listen (Vordruck NVA 36 205), An-
lage VI/2) getrennt nach Ein- und Ausgängen nachzuweisen.
(2) Auf den Bestandskarten können zusätzlich zu den vorge-
sehenen Angaben weiter, wie z.B. zu benutzen nach ...
,
Reihenfolge der Anwendung
, vermerkt werden.
6. Der Nachweis der Schlüsselunterlagen ist wie folgt durch-
zuführen:
a) Reserveschlüsselunterlagen, die noch nicht auf Verbindungen
verteilt wurden, nach Verfahren und innerhalb der Verfahren
nach Auflagen getrennt und geordnet;
b) Reserveschlüsselunterlagen, die Verbindungen zugeordnet
wurden, nach Verbindungsnummern getrennt;
c) Schlüsselunterlagen eines Verfahrens und innerhalb des
Verfahrens einer Auflage oder für eine Verbindung.
z.B.: alle Serien TI oder TZ-25 auf einer Bestandskarte
(Anlage VI/3);
d) Eingänge an Schlüsselunterlagen von den Chiffrierorganen
der zentralen Führungsbereiche sowie Importe auf der
1. Ausfertigung der Bestandskarte (Anlage VI/5).
Auf einer Bestandskarte für den Empfänger der Schlüsselunter-
lagen dürfen nur die Schlüsselunterlagen für die Verbindung
für den Einzelnachweis maximal soviel Schlüsselhefte/-kassetten
aufgetragen werden, wie die Bestandskarte Zeilen hat (An-
lage VI/4).
Die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Empfänger als
Bestandsnachweiskarte der Schlüsselunterlagen und ist sofort nach
Erhalte in die entsprechende Liste für Bestandskarten einzu-
tragen (Anlage VI/2).
7. Begleitkarten des ZCO (Vordruck FA 5096) wird wie folgt
zu behandeln:
a) auf Listen (Anlage VI/2) getrennt von den Bestandskarten
vereinnahmen;
b) der Bestand dieser Begleitkarten ist auf Bestandskarten
bzw. VS-Begleitkarten (Vordruck NVA 36 202) zu übernehmen.
Auf der Begleitkarte des ZCO ist ein Übernahmevermerk an-
zubringen;
c) durch die Kontrollkommission er übergeordneten Führungs-
ebene ist die Umbuchung zu überprüfen und zu signieren;
d) die Begleitkarte des ZCO sind nach diesen Kontrollen mit
Packzettel (entsprechend der DV 010/0/009) an den Absender
zurückzusenden;
e) in den Listen für Begleitkarten des ZCO ist die Pack-
zettelnummer (Vordruck NVA 60 661) als Versandnachweis
einzutragen.
8. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist unter
Beachtung der Festlegungen der Ziffer 6. wie folgt vorzu-
nehmen:
a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbereitung
des Versandes die Bestandskarten für den jeweiligen Em-
pfänger in zweifacher Ausfertigung anzufertigen;
b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernachweis
(Muster Anlage VI/6) einzutragen;
c) für den Versand von Bestandskarten und den dazugehörenden
Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch den Kurier- und
Feldpostdienst innerhalb der NVA sind Empfangsbestätigungen
(Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/7) zu verwenden;
d) in der Liste (Anlage VI/8) ist der Versandnachweis für die
1. Ausfertigung der Bestandskarte einzutragen;
e) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem Absender
in Verbindung mit dem Versandnachweis auf der bisherigen
Bestandskarte als Beleg für den Versand der Schlüssel-
unterlagen.
Durch die Kontrollkommission der übergeordneten Führungsebene
ist die Richtigkeit des Versandnachweises auf der Bestands-
karte zu prüfen und zu signieren.
9.(1) Bei Rücksendung von Schlüsselunterlagen ist bis Ver-
band und Wehrbezirkskommandos eine Bestandskarte in zweifacher
Ausfertigung auszustellen. Der Nachweis des Versandes hat
entsprechend Ziffern 8. zu erfolgen.
(2) Chiffrierstellen der Truppenteile und Wehrkreiskommandos
(außer Nachrichtentruppenteile) haben die vom Absender er-
haltene Bestandskarte zurückzusenden.
In die Liste (Anlage VI/2 Eingang) ist der Versandhinweis
einzutragen.
Die Empfänger weisen die Bestandskarten in der Liste (Anlage
VI/9 Eingang) nach.
10. Materielle Mittel des SAS- und Chiffrierdienstes, die
nicht der Geheimhaltung unterliegen, sind gemäß Nachweis
materieller Mittel und den Festlegungen dieses Abschnittes
zu erfassen.
11. Alle Nachweisdokumente, die Aussagen über SAS- und Chif-
friergeräte, Baugruppen und Ersatzteile, die der Geheimhaltung
unterliegen (nachfolgend VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile)
und technische Dokumentationen (außer VS-Grund- und VS-Be-
gleitkarten)geben, sind als Chiffriersache
zu kennzeichnen.
12. Für SAS- und Chiffriergeräte sowie VS- Baugruppen und VS-
Ersatzteile sind durch die Organe bzw. in den Einrichtungen
des SAS- und Chiffrierdienstes nachfolgende Nachweise zu
führen:
a) in allen Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes die
Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte, (nach-
folgend Bestandsnachweiskarte, Vordruck NVA 40 154);
b) in den Nachrichtenorganen der Stäbe ab Verband aufwärts
der operative und numerische Nachweis (formlos);
c) in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten der Nachweis
über zeitweilig übernommene SAS- und Chiffriergeräte
(gemäß Anlage VII/1).
13. Ab Truppenteil aufwärts ist der Bestandsnachweis über
SAS- und Chiffriergeräte, einschließlich VS-Ersatzteile, zu
untergliedern in:
a) SAS- und Chiffriergeräte, die durch die nutzenden Truppen-
teile beim Verlassen der Objekte mitgeführt werden;
b) SAS- und Chiffriergeräte, die entsprechend Objektübergabe-
ordnung in den Objekten verbleiben.
14. Der operative Nachweis über SAS- und Chiffriergeräte ist
für zwei Ebenen tiefer zu führen und muß enthalten:
a) Soll und Ist an SAS- und Chiffriergeräten, untergliedert
nach Einsatzart (mobile Gerätesätze, stationäre SCZ, Lehr-
klassen, Reserven);
b) SAS- und Chiffriergerätesätze;
c) mobile SAS- und Chiffriergerätewerkstätten (untergliedert
nach eingesetzten Werkstattypen);
d) geplante Zuführung;
e) geplante Umgruppierungen und Aussonderungen.
15. Der numerische Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte hat
zu enthalten:
a) Gerätenummern aller im Verantwortungsbereich vorhandenen
SAS- und Chiffriergeräte untergliedert nach Typen, Varian-
ten und Baujahr;
b) Einsatzort jedes Gerätes (eine Ebene tiefer).
16. Der Nachweis der SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile hat auf Bestandsnachweiskarten zu
erfolgen (Muster Anlage VI/10 und VI/11).
Bestandsnachweiskarten sind in einer Ausfertigung anzulegen.
17.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und Chif-
friergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen sind
Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten in zweifacher Aus-
fertigung auszustellen (Muster Anlage VI/12).
Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit der Technik
zu übergeben.
(2) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten (Be-
gleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck NVA 36 210)
zu belegen.
(3) Dem Übernehmenden dient die erste Ausfertigung als Über-
nahmebeleg zur Buchung des Zugangs auf den Bestandsnachweis-
karten.
(4) Dem Übergebenden dient die zweite Ausfertigung als Über-
gabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Bestandsnachweis-
karten.
(5) Die Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweiskarten
und Begleitkarten zu signieren.
Durch die übergeordnete Führungsebene ist bei der nächsten
Kontrolle die Richtigkeit der Buchungsvorgänge zu prüfen und
zu signieren.
18. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-Ersatz-
teile sind auf gesonderte Bestandsnachweiskarten nachzu-
weisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind im Feld Empfänger
mit Schrott
in roter Schrift zu kennzeichnen.
19.(1) VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile, die durch die In-
standsetzungskräfte für den unmittelbaren Instandsetzungs-
prozeß empfangen wurden, sind im persönlichen Nachweis über
Staats- und militärische Geheimnisse (Vordruck NVA 36 212,
Muster Anlage VI/4) nachzuweisen.
Der Einbau ist unter Angabe der Gerätenummer durch den Leiter
der technischen Kontrollen/Abnahme bzw. durch den Werkstatt-
leiter zu bestätigen.
(2) Ausgebaute defekte bzw. unbrauchbare Teile sind ebenfalls
gemäß Absatz (1) durch die Instandsetzungskräfte nachzuweisen.
Diese Teile sind an die VS-Stelle (den VS-Sachbearbeiter) zu
übergeben und entsprechend Ziffer 18. nachzuweisen. Die Über-
nahmequittung hat im persönlichen Nachweis für Staats- und
militärische Geheimnisse zu erfolgen.
20.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht der
Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den Festlegungen der
Ordnung Nr. 040/9/207 -materielle und technische Sicherstel-
lung (N)- durchzuführen.
(2) Die Bestandsaufnahmegruppen sind aus Kräften des SAS- und
Chiffrierdienstes zu bilden.
(3) Spezielle Versorgungsgüter sind in gesonderten Zähl- bzw.
Bestandsaufnahmelisten zu erfassen.
21. Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte sowie
VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile erfolgt mit der jährlichen
VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle.
Aufbewahrung und Lagerung
22. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen und
Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen des SAS-
und Chiffrierdienstes in Panzer- bzw. Stahlblechschränken,
Stahlkassetten oder Tresorräumen zu erfolgen. Die Schränke
oder Kassetten sind nur mit dem für diesen Zweck vorgesehenen
Petschaften zu petschieren.
23. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen Chiffreuren
keine bestätigten Räume vorhanden, so sind die Verschlußsachen
und Schlüsselunterlagen in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/
Koffer im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen VS-
Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach dieser
Schränke aufzubewahren.
Dieses Behältnis ist mit einem für diesen Zweck bestimmten
persönlichen Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs
zu petschieren.
Dazu dürfen Zugang haben:
a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschierung
vorgenommen hat;
b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter;
c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen, z.B.
bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs, bei
Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä.
(der Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
ist davon sofort zu verständigen).
24.(2) Nach Dienstschluß und bei längerem Verlassen der SAS-
und Chiffriereinrichtungen sind die SAS- und Chiffriergeräte
mit den dazugehörigen Hauben oder Kisten abzudecken und mit
dem Petschaft für Panzer- und Stahlblechschränken zu pet-
schieren. Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind ent-
sprechend Ziffer 22. aufzubewahren.
(2) Bei kurzzeitigem Verlassen (unter einer Stunde) sind die
Fenster und beweglichen Fenstergitter zu schließen sowie die
Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen in die vorgesehenen
Behältnisse einzuschließen. Die Eingangstür ist zu verschließen
und zu petschieren.
25. Den Diensthabenden in den SAS- und Chiffrierzentralen/
-stellen sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die
zur Sicherstellung des Betriebes notwendig sind (je Verbin-
dung etwa 2 Hefte). Die Reserven an Schlüsselunterlagen für
Verbindungen sind gesonderten Panzer- oder Stahlblech-
schränken /-fächern) zu lagern, die nur von dem mit der Ver-
waltung der Schlüsselunterlagen Beauftragten oder dessen
Vorgesetzten geöffnet werden dürfen. Bei Öffnung der Be-
hältnsse in dringenden Situationen durch Diensthabende ist
innerhalb von 24 Stunden eine Vollzähligkeitskontrolle durch-
zuführen und nachzuweisen.
26. Die Reserven an Schlüsselunterlagen, die nicht auf Ver-
bindungen aufgeteilt wurden, sind in Paketen verpackt in den
Lagern und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes in
Panzer- bzw. Stahlblechschränken zu lagern. Diese Pakete sind
entsprechend Muster (Anlage VI/13) zu beschriften und mit
persönlichen Petschaft eines nicht mit der Nachweisführung
beauftragten Angehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu
versiegeln. In Tresorräumen können Pakete in Regalen und
Paletten gelagert werden.
27. Die Pakete mit Schlüsselunterlagen für höhere Stufen der
Gefechtsbereitschaft sind in SAS- und Chiffriereinrichtungen
in gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder ab-
schließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren.
Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den Paketen
aufzubewahren.
Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entsprechend
der Aufschrift geöffnet werden.
28. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festgelegten
Reserveserien für Codiermittel sind außerhalb des SAS- und
Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt aufzubewahren.
Die Behältnisse bzw. Umschläge sind mit der Serien-/VS-Nummer,
der Exemplar-/Ausfertigungsnummer, der Blattzahl und der
Petschaftsnummer zu versehen.
Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist mit
Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift zu bestä-
tigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel festge-
legten Ersatzserien sind nicht zu verpacken und zu versiegeln.
29. Beim Auftreten von Funktionsstörungen an Schlüsselloch-
bandkassetten sind nur die Leiter Chiffrierdienst und Leiter
von SCZ zur Öffnung der Kassetten, zur Beseitigung der Stö-
rungen und zum Versiegeln der Kassetten mit Sonderpetschaft
berechtigt.
Das Öffnen und Versiegeln von Schlüssellochbandkassetten ist
im Betriebsbuch nachzuweisen.
30. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chiffrier-
dienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen,
Geräte, Petschafte und anderen nachweispflichtigen Materialien
sowie die Raumbestätigungen bzw. Abnahmeprotokolle an den
Herausgeber/Absender auf dem Dienstweg zu übersenden bzw.
zurückzugeben. Alle ungültigen und nicht archivwürdigen
Unterlagen sind zu vernichten. Die Nachweisunterlagen, ein-
schließlich der noch erforderlichen Bestands-, VS-Grund-
und Begleitkarten, sind protokollarisch dem Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat
die Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen
Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu lassen.
31. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier-
arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, Geräte
und anderen nachweispflichtigen Materialien auf Vollzählig-
keit zu überprüfen und durch die vom Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene befohlene SAS- und Chiffrier-
einrichtung protokollarisch zu übernehmen. Das Protokoll ist
in zwei Ausfertigungen anzufertigen, wovon eine Ausfertigung
bei der übernehmenden Einrichtung verbleibt und die zweite
Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Füh-
rungsebene zu übergeben ist.
32. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entsprechend
den Festlegungen der DV 010/0/003 -Innerer Dienst- und der
DV 010/0/009 zu verfahren.
Vernichtung
33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der Schlüs-
selunterlagen hat nach den Festlegungen dieser Dienstvorschrift
und der DV 010/0/009 zu erfolgen.
Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und Chif-
frierdienstes durchzuführen und unterschriftlich zu bestäti-
gen. Befindet sich in einer Einrichtung nur ein bestätigter
Angehöriger des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser
allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich.
34. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der Ausfer-
tigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Verschluß-
sachen und Schlüsselunterlagen anhand der Eintragung in den
Nachweisunterlagen zu überprüfen.
35. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein
Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Einblick in
die Unterlagen erhalten.
36.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsmaschine
(Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in horizontaler
und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel = 1,0 mm x 18 mm)
oder Verbrennen haben sich die Unterschriftsleistenden von
der restlosen Unkenntlichkeit der Unterlagen zu überzeugen.
Ein nachträgliches Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlos-
sen sein.
(2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die
das Schriftgut (Unterlagen) nur in eine Richtung zerkleinert
(Verformen in Streifen), ist das angefallene Material zu ver-
kollern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen.
Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen Ein-
richtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen durch-
geführt, so ist das angefallene Material in verschlossenen
Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufzu-
bewahren.
Der Transport und die Verkollerung des Materials hat in jedem
Falle in Begleitung bzw. unter Aufsicht mindestens eines An-
gehörigen des SAS- und Chiffrierdienstes zu erfolgen.
37.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen
sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten,
wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für
den jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende
Vernichtungstermine:
a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch-
schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter,
Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden
nach ihrer Nutzung;
b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstellung,
spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit;
c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit;
(2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab-
schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten.
Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätestens
12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen.
(3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte
(ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrierver-
bindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Gültig-
keit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten Schlüssel-
und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Außerkraftsetzung der
Unterlagen zu vernichten.
(4) Die Vernichtung von Schlüssellochbändern/-abschnitten/
-karten, Wurmtabellen, Spruch-, Tages- und Wochenschlüssel-
tabellen, für die Schlüsselunterlage (Kassette, Heft)
keine Entnahme- und Vernichtungstabelle vorhanden ist, hat
auf der Bestandskarte (Vordruck NVA 40 153) entsprechend
Beispiel Anlage VI/1 zu erfolgen.
(5) Über die Vernichtung der Schlüsselunterlagen, die auf
SAS-Verbindungen für das Zusammenwirken mit den Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages aufgelegt wurden,
ist ein Protokoll (Anlage VI/17) anzufertigen, welches von
drei festgelegten u d für die Arbeit im SAS- und Chiffrier-
dienst bestätigten Armeeangehörigen/Zivilbeschäftigen zu
unterschreiben und vom Stabschef zu bestätigen ist.
Das Protokoll ist in einer Ausfertigung an die Stelle zu
übersenden, von der die Schlüsselunterlagen übersandt wurden.
38.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen, Em-
pfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel gelten
die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009 und
dem Katalog 010/3/001 - Einheitsaktenplan -.
(2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind zu ver-
nichten:
a) der ersten Ausfertigungen, wenn nachweisbar alle darauf
registrierten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffrier-
geräte verteilt oder vernichtet sind, nach fünf Jahren
auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten Füh-
rungsebene;
b) die zweite Ausfertigung beim Absender der Schlüssel-
unterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte auf Weisung des
Kontrollorgans der übergeordneten Führungsebene.
Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für Bestands-
karten (Anlage VI/8) anzubringen.
(3) Spruchnachweisbücher, Betriebsbücher und technische Be-
triebsbücher sind ein Jahr der letzten Eintragung zu
vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom Kontrollorgan der
übergeordneten Führungsebene erteilt und ist im Betriebsbuch
bzw. Kontrollbericht anzuweisen.
39.(1) VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und Be-
standsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Verschlußsachen
des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüsselunterlagen, SAS- und
Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile nach-
gewiesen wurden, sind nicht an die Verwaltungsarchive zu
übergeben. Sie sind bis zum Vernichtungstermin in Paketen
zusammengefaßt als Verschlußsachen vereinnahmt und versiegelt
in den VS-Stellen des SAS- und Chiffrierdienstes aufzube-
wahren.
Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung sowie
der Nummer des Petschaftes ist mit Datumangabe von zwei Ange-
hörigen des SAS- und Chiffrierdienstes durch Unterschrift zu
bestätigen.
In den Listen für VS-Grund- und Begleitkarten sowie Bestands-
und Bestandsnachweiskarten (Vordruck NVA 36 205) ist der Ver-
bleib als Verschlußsache entsprechend Muster (Anlage VI/9)
nachzuweisen.
(2) Archivwürdiges Schriftgut das SAS- und Chiffrierdienstes
ist in Form zusammengefaßter VS-Akten an den CN/MfNV zu über-
senden.
40. Leere Schlüssellochbandkassetten (wenn in der Nutzungs-
anleitung nicht anders festgelegt) und anderes wiederver-
wendbares Verpackungsmaterial von Schlüsselmitteln und an-
deren Materialien sind an die übergeordnete Führungsebene zu
übergeben. Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militär-
bezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie die
dem MfNV unmittelbar unterstellten Nachrichtentruppenteile/
-einrichtungen geben diese Materialien geschlossen bei den
Zuführungen von Material an das NGL des MfNV zurück.
Anlage VI/1

Anlage VI/2
Serie:
| Verzeichnis eingegangener Begleitkarten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | GKdos-/GVS-/VVS-Nr. | Ausfertigung | Verbleib | Kontrollvermerk | |||
Anlage VI/3

Anlage VI/4

Anlage VI/5

Anlage VI/6

Anlage VI/7

Anlage VI/8

Anlage VI/9

Anlage VI/10

Anlage VI/11

Anlage VI/12

Anlage VI/13

Praktisches Beispiel: Versiegelung
Anlage VI/13

Anlage VI/14
Muster des persönlichen Nachweises der Instandsetzungskräfte über VS-Ersatzteile
| Lfd. Nr. | Datum | Geheimhalt.- Grad | Nummer | Aus- ferti- gung | Blatt Bild Stück | Betreff | Zeitweilige Aus- bzw. Weitergabe | Zurück am Sign. | Rückgabe an die Nachweisstelle Unterschrift Unterschrift, Datum | Kontroll- vermerk Sign. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Empfänger | Unterschrift Datum | |||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
| 1. 1) | 02.02.77 | GVS | 8.212.001 | 1 | Modul H&H | |||||||
| 2. | 02.02.77 | GVS | 8.312.002 | 1 | Kontakthalterung | Wecha 31 212 | Müller, Hptm.2) 05.02.77 | |||||
| 3. | 04.02.77 | GVS | 8.312.002 | 1 | Kontakthalterung | Wecha 3) 31 212 | Lehmann4) 06.02.77 | |||||
Erläuterung:
1) Eintragung nach dem Empfang in der VS-Stelle
2) Bestätigung des Einbaus des VS-Ersatzteiles im Gerät
3) Gerätetyp und Geräte-Nr., aus dem das VS-Ersatzteil ausgebaut wurde
4) Unterschrift des Leiters der VS-Stelle für die Rückgabe des ausgebauten
VS-Ersatzteiles
Anlage VI/15
Nachweis
für
SAS-Geräte und Dokumentation
(Übersicht)
Inhalt
Lfd.Nr. | Bezeichnung der Geräte, Baugruppen | Seite
| und Dokumente eines Typs |
| |
| |
| Lfd. Nr. | Typ | Reg.-/ VS-Nr. | Eingang | Ausgang | Bemer- kungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| vom wem | Datum, Nr. Begleit- dokumente | an wen | Datum, Nr. Begleit- dokumente | ||||
| 1 | SFs-Gerät T 206 | 9-9000 | NR-6 | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | |||
| 2 | SFs-Gerät T 206 | 9-9001 | KMB-V | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | NR-10 | 26.06.85 Nr. S/00/00000 | |
| 3 | usw. | ||||||
| 1 | SFe-Gerät T 217 M | 27-0000 | KMB-V | 15.01.85 Nr. S/00/00000 | |||
| 2 | usw. | ||||||
| 1 | Block 1 des SFe- Gerätes T 217 | NW-6 | 16.04.85 Nr. S/00/00000 | ||||
| 2 | usw. | ||||||
| 1 | Nutzungsanleitung T 217 | A 411 632 4. Ausf. | NGL-4 | 22.01.85 Nr. 490000 | |||
| 2 | usw. | ||||||
Anlage VI/16
Nachweis
für
Schlüsselunterlagen
| Verbindungs- Nummer | Typ | Serien- Nr. | Exempl.- Nr. | Vernichtungs- vermerk (Datum, Nr. Protokoll) | Bemer- kungen |
|---|---|---|---|---|---|
Die Schlüsselunterlagen jeder Verbindungsrichtung (Netze) sind
auf gesonderten Seiten nachzuweisen.
Anlage VI/17
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.: . ... ...
.Ausfertigung = Blatt
Bestätigt: Stabschef NR-17 Lehmann
am: 22.02.1985 Oberstleutnant
Protokoll Nr. 06/85
über die Vernichtung von Schlüsselunterlagen
Die Vernichtung der aufgeführten Schlüsselunterlagen wurde
durch nachfolgende Personen vorbereitet, durchgeführt und
mit Unterschrift bestätigt.
Dienststellung Dienstgrad Name Vorname
1. ... ... ... ...
2. ... ... ... ...
3. ... ... ... ...
| Lfd. Nr. | Tarnname der Gegenstelle, Verbindungs- nummer | Typ | Exp.- Nr. | Nr.i. Hefte/Kassetten | Anzahl d. Schlüssel- hefte/ kassetten | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Aufge- braucht | teil- weise ver- braucht (noch vorh. Tab.Nr.) | unge- öffnet | |||||
| 1 | OKA A-300 | W-850N | 1 | 00001- 00032 | 00003 (51-100) | 00027 | 4 (vier) |
| A-300 | W-850N | 2 | 00005 | - | 00006- 00009 | 5 (fünf) | |
| 2 | KAMA A-400 | W-850N | 1 | 00001 | - | - | 1 (ein) |
| A-400 | W-850N | 2 | 00002 | - | - | 1 (ein) | |
| 3 | KC-30 | ELN-30 | 3 | 00001 | - | - | 1 (ein) |
Insgesamt sind zu vernichten - 12 Hefte.
Davon Serie W-850N - 11 (elf)
ELN-30 - 1 (ein)
Bemerkungen:
1. Für alle geöffneten Schlüsselhefte/Kassetten gibt es den
Nachweis über die Entnahme und Vernichtung der genutzten
Schlüsseltabellen, -lochkarten und lochbandabschnitte.
2. Alle zu den Schlüsselunterlagen W-850N gehörenden Kenn-
gruppentafeln werden mit den Heften/Kassetten vernichtet.
22.02.85 Unterschrift Mitglieder der
Unterschrift Vernichtungs-
Unterschrift kommission
Die Vernichtung der im Protokoll aufgeführten Schlüssel-
unterlagen erfolgte durch Verbrennen.
22.02.85 Unterschrift Mitglieder der
Unterschrift Vernichtungs-
Unterschrift kommission
VII. Materielle und technische Sicherstellung
Allgemeines
1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiel-
len und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvor-
schriften, der Ordnung Nr. 040/9/207 sowie der Richtlinien
040/8/100 -Materielle Sicherstellung (N)- bzw. 040/8/101
-Technische Sicherstellung (N)- zu erfolgen, soweit dies
durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw.
keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden.
Plan und Organisation der Instandsetzung
2.(1) Instandsetzungen sind durchzuführen:
a) in SAS- und Chiffriergerätewerkstätten bzw. SCZ der NVA
und der Grenztruppen der DDR;
b) in Instandsetzungseinrichtungen des MfS entsprechend den
getroffenen Vereinbarungen und
c) auf Weisung des Chefs Nachrichten im MfNV in Instand-
setzungseinrichtungen der Armeen der Teilnehmerstaaten
des Warschauer Vertrages.
(2) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dürfen
nur von dazu berechtigten Kräften, die im Besitz der
Instandsetzungsberechtigung sind, bzw. unter deren Anleitung
und Kontrolle ausgeführt werden.
3. Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen
Kräften und Mitteln durchgeführt werden können, sind der
übergeordneten Führungsebene zu melden.
4. Außerplanmäßige Instandsetzungen höherer Schwierigkeits-
grades, die nicht in den SAS- und Chiffriergerätewerkstätten
der Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militär-
bezirke und des Kommandos der Grenztruppen der DDR ausge-
führt werden können, sind (außer Dringlichkeitsstufe D1)
direkt beim Leiter der Nachrichtenwerkstatt (nachfolgen
NW) des MfNV fernschriftlich zu beantragen.
Der Gerätetyp ist mittels der nachrichteninternen Nummer
entsprechend dem Katalog Materielle Sicherstellung (Nach-
richten), Teil 3 bzw. 4. -Erzeugnisse des speziellen
Imports- anzugeben. Dadurch wird die Anwendung eines Mittels
der gedeckten Truppenführung nicht ersetzt.
5. Zur Ausführung von Garantieinstandsetzungen ist nur
die NW des MfNV berechtigt. Geräten, die zur Garantie-
instandsetzung angeliefert werden, ist ein Reklamations-
protokoll für Qualitäts- und Fehlmengenreklamation (Vor-
druck NVA 33 165) deutschsprachig in einfacher Ausferti-
gung beizufügen.
6. Reklamationsprotokolle sind mit dem Geheimhaltungs-
grad VVS
einzustufen. Die Angabe des Gerätetyps
hat mit der taktischen Nummer, jedoch ohne Angabe des
Verwendungszwecks zu erfolgen (z.B. Gerät T 205
).
7. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen ist mit
der Nachrichtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende
Ausbildungsjahr zu melden. Grundlagen dafür sind die
Ergebnisse der Wartung Nr. 6 bzw. der technischen
Kontrollen.
8. Begründete Veränderungen zu den jährlichen Terminen
für planmäßige Instandsetzungen sind mindestens 4 Wochen
vor den festgelegten Anlieferungsterminen beim zuständigen
Leiter Nachrichten schriftlich zu beantragen.
9.(1) Durch die SAS- und Chiffriergerätewerkstätten
sind durchzuführen bzw. sicherzustellen:
a) planmäßige Instandsetzungen (nur NW des MfNV bzw. in
Ausnahmen ab SCW der Führungsebene Kommando aufwärts);
b) außerplanmäßige Instandsetzungen;
c) die in den Wartungstechnologien festgelegten Kontroll-
und Überprüfungsarbeiten bei den Wartungen Nr. 5 und 6;
d) Wartungen Nr. 5 und Nr. 6 an Geräten von gesondert
festzulegenden Dienststellen, die über keine
Instandsetzungskräfte verfügen;
e) genehmigte technische Veränderungen;
f) technische Kontrollen;
g) Erarbeitung von Instandsetzungsdokumentationen;
h) Heranbildung bzw. Qualifizierung von Instandsetzungs-
kräften auf Weisung des zuständigen Leiter Nachrichten.
(2) Weitere Tätigkeiten oder Maßnahmen bedürfen der
Zustimmung bzw. sind auf Weisung der zuständigen Leiter
Nachrichten durchzuführen oder sicherzustellen. Die
Erfüllung der Instandsetzungsaufgaben darf dabei nicht
beeinträchtigt werden.
10. Die Erarbeitung der Kapazitäts- und Instandsetzungs-
pläne, deren Abrechnung und Analyse sowie die Meldung
der Kapazitätsauslastung der SCW hat entsprechend den
Festlegungen der Richtlinie 040/8/101 sowie des Musters
Im Anhang 5 zu erfolgen.
11. Das Auswechseln von VS-Baugruppen und VS-Ersatz-
teilen ist im Begleitheft des entsprechenden Gerätes
nachzuweisen.
12. Auf den Bestandsnachweiskarten sind die VS-Baugrup-
pen und VS-Ersatzteile unter Angabe der Gerätenummern,
in die diese Teile eingebaut werden, abzubuchen (Muster
Anlage VI/11). Die Abbuchung ist durch den Leiter der
SAS- und Chiffriergerätewerkstatt oder durch den die
Instandsetzung auszuführenden Mechaniker zu bestätigen
(Datum, Name, Unterschrift).
13. Defekte Ersatzteile und Baugruppen verbleiben in
den SAS- und Chiffrierwerkstätten. VS-Baugruppen
und VS-Ersatzteile sind gemäß Abschnitt VI, Ziffer 19.
Absatz (2) nachzuweisen.
14. Nicht mehr instandzusetzende VS-Baugruppen und de-
fekte VS-Ersatzteile sind einzeln in durchsichtigen
Plastetüten zu verpacken. In die Plastetüten sind Ver-
zeichnisse mit folgenden Angaben einzulegen:
a) VS-Nummer der Bestandskarte;
b) Seriennummer;
c) Bestellnummer.
Zu den Festgelegten Terminen sind diese Teile als
Spezialschrott dem NGL des MfNV zuzuführen.
15.(1) SAS- und Chiffriergeräte der Streitkräfte an-
derer Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages und
anderer Chiffrierorgane der zentralen Führungsbereiche
dürfen nur im Rahmen dringender Hilfeleistungen bzw.
der durch das MfNV abgeschlossenen Vereinbarungen in-
standgesetzt werden.
Die Entscheidung über das Durchführen dieser Instand-
setzungen treffen die Leiter Nachrichten bzw. die gemäß
den abgeschlossenen Vereinbarungen dazu Berechtigten.
(2) Die erbrachten Leistungen sowie verbrauchten Ver-
sorgungsgüter sind in Rechnung zu stellen. Die Rechnung
ist in zweifacher Ausfertigung an den Leiter Nachrichten
zu übergeben, der die Instandsetzungsgenehmigung er-
teilt hat. Bei Instandsetzungen im Rahmen abgeschlos-
sener Vereinbarungen hat die Rechnungslegung gemäß den
festgelegten Verfahrensregelungen zu erfolgen.
Übergabe/Übernahme instandsetzender und instandge-
setzter SAS- und Chiffriergeräte
16. Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und in-
standgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von
Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif-
frierdienstes zu erfolgen, die dieser Aufgabe be-
fohlen wurden.
17.(1) Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier-
geräten an bzw. von Werkstätten außerhalb der Truppen-
teile hat protokollarisch mittels Bestandsnachweis-
karten (Vordruck NVA 40 154) zu erfolgen.
(2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier-
geräte an die nutzenden Einrichtungen hat mittels der
bei der Anlieferung übernommenen Bestandsnachweiskarte
zu erfolgen.
(3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich
mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu
belegen.
18. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrierge-
räten, die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen
unmittelbar von Werkstätten zur Instandsetzung über-
nommen werden müssen, ist im Betriebsbuch des betref-
fenden SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe:
a) des Gerätetyps und -nummer;
b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
c) der übernehmenden Werkstatt;
d) des Datums und der Uhrzeit;
e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift,
Dienstgrad);
f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block-
schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen.
Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
erfolgen.
Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht
instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend
Ziffer 17. zu erfolgen.
19. Für Austauschreserven bei Einsätzen, Übungen o.ä.
Maßnahmen sind die Bestandsnachweiskarten mit den SAS-
und Chiffriergeräten mitzuführen.
20.(1) Die Übergabe instandgesetzter bzw. von Aus-
tauschgeräten unmittelbar von den Werkstätten an SAS-
bzw. Chiffriertrupps ist in einem Quittungsbuch für
ausgehende VS-Dienstpost (Vordruck NVA 36 211) bzw.
durch Empfangsbestätigungen nachzuweisen. Das Quittungs-
buch ist als Chiffriersache
zu kennzeichnen.
Folgende Angaben sind in den Spalten 1 bis 8 nachzuweisen:
a) lfd. Nummer;
b) Gerätetyp und -nummer;
c) VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
d) Ausfertigung und Blattzahl;
e) übernehmende Einheit;
f) Datum, Uhrzeit der Übergabe;
g) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad und
WDA-Nummer des Übernehmenden;
h) Unterschrift (Name in Blockschrift), Dienstgrad des
Übergebenden.
(2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte
ist gleichzeitig im Nachweis über zeitweilig übernommene
SAS- und Chiffriertechnik, Spalten 10 bis 12 (Anlage VII/1)
nachzuweisen.
21. In den objektgebundenen und mobilen Werkstätten sind die
zur Instandsetzung übernommen SAS- und Chiffriergeräte
sofort in einem Nachweis über zeitweilig übernommenen SAS- und
Chiffriergeräte nachzuweisen. Der Nachweis ist als Chiffrier-
sache
gemäß Muster (Anlage VII/1) zu führen.
22. Für die Übernahme/Übergabe sowie Zu-/Rückführung von
SAS- und Chiffriergeräten/-gerätesätzen zu bzw. von Instand-
setzungseinrichtungen gelten die Festlegungen der Richtlinie
040/8(100.
23. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender bzw.
instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den Festlegungen
der Ziffer16. bis 21. zu erfolgen.
Bedarfsermittlung, Planung und Beschaffung von SAS- und
Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern
24.(1) Die Grundlage für die Bedarfsermittlung an SAS- und
Chiffriergeräten sowie speziellen Versorgungsgütern sind:
a) bestätigte Strukturen, Stellenpläne, Ausrüstungsnachweise,
Ausrüstungs- und Aussonderungspläne in Verbindung mit
den gültigen Stücklisten;
b) militärische Orientierungen und vorgegebene Führungsgrößen
c) die Kataloge -Normative der materiellen und technischen
Sicherstellung Nachrichten bzw. SAS- und Chiffriergeräte-;
d) der Katalog Materielle Sicherstellung (Nachrichten) T.3 u. 4
Erzeugnisse des speziellen Importes;
e) methodische Hinweise der übergeordneten Führungsebene.
(2) Bei der Bedarfsermittlung von Versorgungsgütern sind zu
sätzlich zu Grunde zu legen:
a) Festlegungen zur Arbeit mit den Normen für Lagerhaltung
und Reservebildung;
b) Istbestand an Versorgungsgütern, einschließlich der Lager-
bestände;
c) Istbestand an materiell sicherzustellenden SAS- und Chif-
friergeräten, einschließlich der geplanten Zuführungen;
d) durchschnittlicher jährlicher Verbrauch an Versorgungs-
gütern.
25. die materielle Planung und Beschaffung von SAS- und Chif-
fiergeräten sowie spezielle Versorgungsgütern erfolgt
grundsätzlich in Verantwortung des CN/MfNV.
26. Die Bedarfsermittlung und Beschaffung von allgemeinen
Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen für die Wartung und
Instandsetzung der SAS- und Chiffriergeräte sowie von
Arbeitsschutzbekleidung und sonstigen Mitteln des Arbeits-
schutzes sind gemäß des Festlegungen der Richtlinien 040/8/100
und 040/8/500 -Bewirtschaftungsbestimmungen (N)- zu reali-
sieren.
Lagerwirtschaft, Nach- und Abschub, Versand und Transport
27. Spezielle Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unter-
liegen, sind in Stahlblechschränken bzw. in versiegelten
Blech- oder Holzkisten zu lagern.
28. Das Betreten der Lagerbezirke, -abschnitte und -räume
ist außer dem in Abschnitt IV und VIII genannten Personen-
kreis sowie dem strukturmäßigen Lagerpersonal nur Kräften
gestattet, die zur Übernahme/Übergabe von SAS- bzw. Chif-
friergeräten, Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen oder
speziellen Versorgungsgütern befohlen wurden, sich durch
entsprechende Legitimation ausweisen, ein Übernahmevoll-
macht und Transportvollmacht (Anlagen VII/2 und IV/2) vor-
legen können.
29. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüssel-
unterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chiffrier-
geräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch:
a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA;
b) außerplanmäßige Kuriere;
c) den Zentralen Kurierdienst für Staatsgeheimnisse (ZKD/S)
bzw. den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse (ZKD)
des MdI;
d) den Zentralen Diplomatischen Kurierdienst (ZDKD);
e) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes.
30. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chiffrier-
geräten hat grundsätzlich durch zwei bewaffnete Armeeange-
hörige (davon mindestens ein Angehöriger des SAS- und Chif-
frierdienstes) zu erfolgen.
31.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und Chif-
friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch
Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist mit Transportmitteln
(Kfz.-Transport) der Lager der übergeordneten /vorgesetzten
Führungsebene bzw. durch Transporte mit der Eisenbahn, mit
Wasserfahrzeugen oder mit Flugzeugen/Hubschraubern zu ge-
währleisten.
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist verboten.
(2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS- und Chif-
friergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen durch
Nachgeordnete/Unterstellte befohlen werden.
(3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Transportvoll-
macht (Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweichmarsch-
straßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. Anfahrtspunkte zu
befehlen.
(4) Größere Transporte (z.B. Transporte mit LKW zur Reali-
sierung von Importen oder Halbjahresauslieferungen) sind zu-
sätzlich durch ein bewaffnetes Begleitkommando zu sichern.
Die Stärke ist entsprechend dem Umfang des Transportes und
der Anzahl der Transportmittel festzulegen.
32.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffriergeräten,
Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Ver-
sorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen, hat
grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu er-
folgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist
verboten.
(2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraftwagen,
Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem Kofferauf-
bau/Laderaum.
Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur
Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit
Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche-
rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind
die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten.
Können diese Bestimmungen auf Grund des Umfanges und
der Art der Ladung nicht eingehalten werden, ist ein
Begleitfahrzeug einzusetzen, welches grundsätzlich
hinter dem Transportfahrzeug zu fahren hat. In diesem
Fall ist der Platz des Transportleiters im Transport-
fahrzeug.
Die Plane des Transportfahrzeuges ist durch eine Kette
bzw. ein Seil zu sichern (zu verschließen) und zu ver-
plomben.
(3) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die Mittel
in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzubringen,
die ständig durch Posten zu bewachen sind. In diesen
Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen Frachten
untergebracht werden.
(4) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf
der Genehmigung:
a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch
die Stellvertreter des Ministers;
b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und
im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ-
taktischen verbände.
33. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs-
selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur
in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten
Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist der
Transportart und den Transportbedingungen anzupassen.
In der Regel sind Transportkisten aus Holz oder Blech
zu verwenden. Das Petschieren bzw. Verplomben hat so
zu erfolgen, daß während des Transportes keine zufälligen
Beschädigungen entstehen können. Auf den Begleitpapieren
(Belege, Packzettel) sind die Verpackungsart, Anzahl
der Verpackungseinheiten und die Petschaft-/Plomben-
nummern anzugeben.
34.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten
Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen.
(2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen,
der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge-
stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands-
nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein Pro-
tokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu machen.
Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw. Unstimmig-
keiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte, Verschluß-
sachen, Schlüsselunterlagen und speziellen Versorgungs-
güter nicht genutzt werden und sind getrennt zu lagern.
(3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS- und
Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen
und spezielle Versorgungsgütern, die durch spezielle
Transporte und nicht durch Kuriere überführt wurden,
ist durch den Empfänger dem Absender und dem unmittel-
baren Vorgesetzten fernschriftlich oder fernmündlich
zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die durch Kuriere
übersandt wurden, sind die Empfangsbestätigungen mit
dem nächsten Kurier an den Absender zu übersenden.
35.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung
durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen
Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und
Chiffrierverbindungen zu übersenden.
(2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht mit
Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen
beschriftet werden.
36.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte)
sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln
(Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte
Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen
der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und
Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften.
Die innere Verpackung ist mit Chiffriersache
und der
Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210) zu
versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des
Öffnens angegeben werden.
(2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des
Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mit Chif-
friersache
, Namen des Empfängers, der Empfangs-
bestätigungsnummer und dem Vermerk Persönlich
zu
versehen.
(3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln u.a.),
ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu versiegeln
sowie als Chiffriersache
zu kennzeichnen und mit der
Empfangsbestätigungsnummer zu versehen. Die unbemerkte
Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes muß ausgeschlossen
sein.
37. Der Nachschub spezieller Versorgungsgüter erfolgt
gemäß den Jahresplänen der Verteilung bzw. für außer-
planmäßigen Bedarf nach fernschriftlicher Anforderung
beim Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene.
38. Wird ein Typ von SAS- und Chiffriergeräten aus dem
Bestand ausgesondert, sind die nicht mehr benötigten
speziellen Versorgungsgüter und die technische Doku-
mentation zu erfassen und gleichzeitig mit den letzten
Geräten dem NGL des MfNV zuzuführen oder auf Weisung des
Chefs Nachrichten im MfNV auszusondern bzw. zu vernichten.
39. Für den Belegwechsel bei der Übergabe/Übernahme von
speziellen Meß- und Prüfsätzen und Versorgungsgütern,
die nicht der Geheimhaltung unterliegen, gelten die
Prinzipien gemäß Anlage VII/3.
40. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergerä-
ten (außer bei Übergaben durch und an das NGL des MfNV)
sind diese einer Funktionskontrolle durch den Überneh-
menden zu unterziehen, wenn die Geräte länger als 6 Mo-
nate lagern und in dieser Zeit keine Funktionskontrolle
durchgeführt wurde.
41. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an
Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR
ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im
MfNV befohlen wurde, verboten.
42.(1) Jedes zur Aussonderung vorgesehene SAS- und
Chiffriergerät ist dem NGL des MfNV zuzuführen. Durch
eine fachlich befähigte Kommission ist der technische
Zustand einzuschätzen und ein Untersuchungsprotokoll an-
zufertigen.
(2) Bis zur Bestätigung der Aussonderung bzw. der Wei-
sung über die Weiterverwendung sind die Geräte gesondert
zu lagern.
Technische Veränderungen
43.(1) Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier-
geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs
Nachrichten im MfNV.
(2) Technische Veränderungen sind in den Begleitheften
unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie
der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen.
Bei Erfordernis sind der Dokumentation des Gerätes,
Gerätesatzes oder der Baugruppe technische Unterlagen
über die durchgeführte Veränderung beizufügen.
Anlage VII/1
Muster des Nachweises von SAS- und Chiffriergeräten, die von Werkstätten zur
Instandsetzung zeitweilig übernommen wurden
| Lfd. Nr. | Eingangs- datum | Übergebende Einheit/ Einrichtung | GVS-/VVS-Nr. der Bestands- nachweiskarte | Ausf. | Blatt | Gerätetyp/ Baugruppe | Geräte- nummer | Datum der Fertig- stellung (Meldung an Nutzer) | Datum der Rückgabe an Nutzer | Übernehmende Einheit/ Einrichtung | Versand-(Rückgabe) Nachweis -Nr. d. Empfangs- bestätigung - lt. Quittungs- buch | Kontroll- vermerk | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
Anlage VII/2
Muster einer Übernahmevollmacht
Dienststelle O.U., den
Chiffriersache!
Vertrauliche Verschlußsache!
VVS-Nr.:
.Ausfertigung = Blatt
V o l l m a c h t
Hiermit bevollmächtige ich den
...............................................................
(Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
Der Transport erfolgt mit ....................................
(Anzahl, Art der Transportmittel)
Dienststempel Kommandeur/Leiter/
Stabschef
Anmerkung:
Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen.
Anlage VII/3
Prinzipien des Belegwechsels bei der Übergabe/Übernahme von
Einzelgeräten, Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien und Meß-
technik, die nicht der Geheimhaltung unterliegen
1. Ausgabe bzw. Zuführung von Lager zu Lager:
a) Vom NGL des MfNV an NWL eines Kommandos
MfNV 30 Tage NGL des MfNV
③<-------------------------④
↓
Kdo. 20 Tage NWL
②<-------------------------①
b) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten
Versorgungsebenen zu verfahren.
c) Die Ausgabe vom Lager der Truppenteile an die Einheiten
und Trupps erfolgt nur im Einnahme/Ausgabebuch (vor-
druck NVA 33 141).
2. Ausgabe bzw. Zuführung vom NGL des MfNV an Truppenteile,
Einheiten und Einrichtungen des Versorgungsbereiches MfNV
MfNV 30 Tage NGL des MfNV
②<-------------------------③
↓
NWL
①
Nach dem gleichen Prinzip ist in den anderen Versorgungs-
bereichen zu verfahren.
3. Übergaben von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen
an Lager bzw. von Lager an Lager:
a) Von Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des Ver-
sorgungsbereiches MfNV an das NGL des MfNV
MfNV NGL des MfNV
② ①
↑ ↑
| 30 Tage TT
③
b) Vom NGL eines Kommandos an das NGL des MfNV
MfNV NGL des MfNV
② ①
↑ ↓
Kdo. 30 Tage NWL
③<-------------------------④
c) Nach dem gleichen Prinzip ist in den nachgeordneten
Versorgungsebenen zu verfahren.
4. Übergaben zwischen NWL verschiedener Kommandos bzw.
zwischen Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen des
Versorgungsbereiches MfNV:
MfNV
③
↑ 20 Tage
Kdo. Kdo.
④ ②
↑ 30 Tage ↑ 20 Tage
NWL NWL
V-------------------------->①
MfNV
②
↑ 30 Tage
NW-2 TT
③------------------------->①
MfNV Kdo.
③ ②
↑ 30 Tage ↑ 20 Tage
NWL NWL
④------------------------->①
Anmerkung:
1. ① ist empfangendes bzw. übernehmendes Lager (Truppen-
teil, Einheit oder Einrichtung).
2. Die Zahl unter den Bezeichnungen wie Kdo., TT usw.
bedeutet die jeweils verbleibende Ausfertigung des
Beleges
3. Der Übergebende ist dafür verantwortlich, daß die
vom Empfänger bzw. Übernehmenden unterschriebenen
Belege der übergeordneten Führungsebene in der
angegebenen Frist übergeben werden.
4. Der Übergebende ist für das Vorhandensein und den
Versand der notwendigen Ausfertigungen der Belege
verantwortlich.
5. Beim Versand mit Kurier oder Bahn ist durch den
Empfänger der Übernahmebeleg dem übergebenden Lager
innerhalb von 20 Tage unterschrieben zurückzusenden.
6. Bei weiteren Varianten von Übergaben/Übernahmen sind
die festgelegten Prinzipien sinngemäß anzuwenden.
7. Bei Auslieferung vom NGL des MfNV wird die Rück-
seite des Einnahme/Ausgabebelegs mit einem Stempel-
aufdruck versehen, aus dem die Art und Anzahl der
Verpackungseinheiten ersichtlich sind, mit denen
die Lieferung gemäß Beleg verpackt ist.
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen
Fallmeldungen
1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von straf-
baren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und groben
disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS- und Chif-
frierdienstes haben unter Beachtung der besonderen
Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und Chiffrierdienst
nach den Festlegungen der Melde- und Untersuchungsord-
nungen zu erfolgen.
2. Dem Chef Nachrichten im MfNV sind alle Fälle sofort
zu melden, die die Geheimhaltung der Arbeit des SAS-
und Chiffrierdienstes gefährden, die die Sicherheits-
bestimmungen verletzen, auch wenn sie nicht in der
Meldetabelle der Melde- und Untersuchungsordnung ent-
halten sind.
Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes:
a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in
SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren
Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus-
wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver-
kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps
beteiligt waren;
b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen
(speziell von Angehörigen der Militärverbindungs-
missionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und Chif-
frierdienst wie z.B. das Fotografieren und die Be-
obachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
ihre Kräfte, Auskunft, Auskunftsersuchen o.g. Personen sowie
anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe;
c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der
SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen,
die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung führ-
ten bzw. führen könnten;
d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS-
und Chiffrierdienstes begannen oder verursacht
wurden und nicht zu Verletzungen der Sicherheits-
und Geheimhaltungsbestimmungen führten, einschließ-
lich Selbsttötungen und Selbstötungsversuche;
e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und
Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen
führten, wie:
- Beschädigung und Zerstörung;
- Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als
Folge einer Beschädigung,
- unbefugte Einwirkung und Veränderung,
- Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und Bei-
seiteschaffen entscheidender Baugruppen oder Teile,
- Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit,
- andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS-
und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB;
f) Verletzung der Sicherheit von stationären SAS-
und Chiffriereinrichtungen, wie:
- Benutzung nicht bestätigter Räume,
- unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be-
treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
Versuche des gewaltsamen Eindringens,
- Beschädigung von Siegeln (einschließlich der
Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen
aufbewahrt werden),
- Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS-
und Chiffriereinrichtungen,
- Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto-
grafieren von Informationen über den SAS- und Chif-
frierdienst oder zur Aufnahme der elektromagne-
tischen Abstrahlung;
g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein-
stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und
Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier-
dienstes und von Schlüsselunterlagen wie:
- Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen,
- Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der
gedeckten Truppenführung,
- Verlust von Sonderstempeln KFD und persönlicher Pet-
schafte;
h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten, VS-
Baugruppen und VS-Ersatzteilen;
i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsanlei-
tungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromittierung
dieser Mittel zur Folge hatten;
j) Verletzung der Schweigepflicht und andere Punkte der Ver-
pflichtung durch Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes;
k) übertragen von VS-Informationen in der Betriebsart Offen
sowie offene Übermittlung es anzuwendenden Schlüsselunter-
lagen;
l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung
über die Nutzungszeit hinaus;
m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so-
weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit im
SAS- und Chiffrierdienst haben.
Alle unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Meldungen sind gemäß
dem in der Melde- und Untersuchungsordnung enthaltenen Muster
einer Fallmeldung abzufassen und chiffriert oder über SFs-
Verbindung zusätzlich an den CN/MfNV zu melden.
Diese Meldungen sind gleichzeitig der zuständigen Stelle des
MfS vorzulegen.
3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
sind mit Kurier nachstehend aufgeführte personelle Verände-
rungen bei strukturmäßigen und nichtstrukturmäßigen Kräften
des SAS- und Chiffrierdienstes, deren Verwandte und bei
Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes mit Vordruck
NVA 47 355 zu melden (eine Ausfertigung der Meldung/des Vor-
druckes ist der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben):
a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften
- Namensänderung,
- Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist recht-
zeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzufertigen und
der zuständigen Stelle des MfS zu übergeben),
- Wohnungswechsel,
- Partei- und gerichtliche Strafen,
- Versetzung in eine andere Dienststelle,
- Einsatz in eine andere Dienststellung,
- Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West);
b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstrukturmäßigen
Kräften und anderen in ihrem Haushalt lebenden Personen
(Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Schwiegereltern
und Geschwister)
für die Bestätigungsstufen I bis IV
- Republikflucht,
- Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach
Berlin (West),
- gerichtliche Verurteilungen,
zusätzlich für Bestätigungsstufe I
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen,
- Wohnungswechsel,
- Parteizugehörigkeit,
- Sterbefälle,
zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen;
c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes, deren
Verwandten und in deren Haushalt lebenden Personen
- Republikflucht,
- Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
nach Berlin (West),
- gerichtliche Strafen.
4.(1) Private Reisen von Struktur- und nichtstrukturmäßigen
Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in sozialistische
Lände, mit denen die DDR keine visafreien Reiseverkehr ver-
einbart hat, sind nach Genehmigung durch den Kommandeur des
Truppenteils durch den Leiter Nachrichten ab Verband auf-
wärts einen Monat vor Antritt er Reise schriftlich an die
zuständige Stelle des MfS zu melden.
(2) Bei privaten Reisen von Kräften des SAS- und Chiffrier-
dienstes in sozialistische Länder, mit denen visafreier
Reiseverkehr besteht, ist die zuständige Stelle des MfS zu
informieren.
Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur Nachrichten-
sammelmeldung
5. Der Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur Nachrichten-
sammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu erarbeiten und
mit dem Vermerk Chiffriersache
zu kennzeichnen. Inhalt und
Form haben der Gliederung im Anhang 5 zu entsprechen.
Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der Teilbei-
trag Gedeckte Truppenführung
zur Nachrichtensammelmeldung
durch die Leiter Nachrichten der Stäbe bzw. die Kommandeure
der Truppenteile zu erarbeiten, in denen SAS- und Chiffrier-
einrichtungen bzw. -einheiten strukturmäßig vorhanden sind
und zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil B, enthaltenen
Terminen dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene vorzulegen.
Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und bei
Übungen ist der Teilbeitrag gedeckte Truppenführung
zur
Nachrichtensammelmeldung nach den in der Anordnung Nachrichten-
tenverbindungen festgelegten Berichtsschwerpunkten und
Terminen zu erarbeiten und zu melden.
Sonstige Meldungen
6.(1) Dem Chef Nachrichten im MfNV sind mit Kurier die Er-
öffnung und Auflösung von SAS- und Chiffrierzentralen sowie
-stellen, die in Verbindungen des Zusammenwirkens mit ande-
ren Teilstreitkräften der NVA, den Grenztruppen der DDR, den
Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages oder
mit Dienststellen außerhalb der NVA arbeiten, zu melden.
(2) Die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen sind
nach ihrer Neuerarbeitung in dreifacher Ausfertigung durch
die Leiter Nachrichten dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene vorzulegen.
Die Kommandeure der Militärbezirke legen zusätzlich drei Aus-
fertigungen dem Chef Nachrichten in MfNV vor.
7. Dem Chef Nachrichten im MfNV ist bis 10 Tage nach Übungen,
die in Zusammenwirken mit Armeen der Teilnehmerstaaten des
Warschauer Vertrages bzw. Kräften er anderen zentralen Fü-
rungsbereiche durchgeführt wurden, schriftlich zu melden:
a) für die Übungen neu organisierte Verbindungen;
b) Auslastung der organisierten SFs-, Chiffrier- und Codier-
verbindungen (Anzahl der gesendeten und empfangenen Fern-
schreiben/Funksprüche je Verbindung);
c) Anzahl der über SFeV geführten Gespräche;
d) Qualität der empfangenen Informationen, Standhaftigkeit
der Verbindungen und Gewährleistung der zeitgerechten
Übermittlung;
e) durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen in Vorbereitung der
Übung.
8. Der Bedarf an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf
Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS- und Chif-
frierdienst ist durch die Leiter Nachrichten bzw. Kommandeure
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Org./Auffüllungs- bzw.
Kaderorganen entsprechend Anlage VIII/1 unter Berücksichti-
gung der festgelegten Richtzahl ein Jahr vor der Einbe-
rufung, getrennt nach Militärbezirken, zu planen.
Die Bedarfsplanung ist in je zweifacher Ausfertigung getrennt
für
a) Berufsunteroffiziere;
b) Unteroffiziere auf Zeit und Soldaten im Grundwehrdienst
durch die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Mili-
tärbezirke und das Kommando der Grenztruppen der DDR sowie
durch die dem MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile dem
CN/MfNV zu den in der Meldetabelle Frieden, Teil 3, festge-
legten Terminen vorzulegen.
Nach Prüfung der Meldung durch den CN/MfNV und erfolgter
Rücksendung je einer Ausfertigung, sind vorgenommene Verände-
rungen mit dem zuständigen Org./Auffüllungs- bzw. Kaderorgan
zwecks Erarbeitung der periodisch-personellen Stärkemeldung
abzustimmen.
Kontrollen
9.(1) Die Kontrollen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen
sind mit dem Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und voll-
ständigen Erfüllung der gestellten Aufgaben, des Standes der
Gefechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den SAS-
und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie der Er-
weisung unmittelbarer Hilfe und Anleitung durchzuführen.
Sie sind im Rahmen von Inspektionen, von Überprüfungsmaßnahmen
der Gefechtsbereitschaft der Stäbe und Truppen, von Teilkon-
trollen der Chefs und Leiter der Waffengattungen, Spezial-
truppen und Dienste sowie selbständig durch den Leiter Chif-
frierdienst einmal im Jahr in den SAS- und Chiffriereinrich-
tungen der Stäbe und Truppenteile der nächstniederen Füh-
rungsebene (zweimal im Jahr in den Truppenteilen der Verbände
sowie in den Wehrkreiskommandos) entsprechend der Kontroll-
ordnung des Ministers für Nationale Verteidigung zu organi-
sieren, durchzuführen und auszuwerten.
(2) Nachrichtenzentralen und Einheiten, die ständig arbei-
tende SAS- und Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit
den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
betreiben, können durch eine gemeinsame Kommission des
Stabes der Vereinten Streitkräfte und des Hauptstabes kon-
trolliert werden.
(3) Werden während Kontrollen ernsthafte Mängel bei der Organi-
sation und Sicherstellung sowie der Gewährleistung der Sicher-
heit der SAS- und Chiffrierverbindungen festgestellt, ist der
Betrieb dieser Verbindungen einzustellen. Die Weisung dazu
erfolgt durch den Stabschef bzw. Leiter Nachrichten der über-
geordneten Führungsebene.
10. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind
berechtigt:
a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und Chif-
frierdienstes, die einen Ausweis der besonderen Legitima-
tion gemäß Ausweisordnung oder einen entsprechend lautenden
Kontrollauftrag vorweisen. Diese Ausweise müssen vom Stabs-
chef und die Kontrollaufträge vom Leiter Nachrichten
unterzeichnet sein. Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehr-
dienstausweis gültig;
b) Angehörige des Stabes der Vereinten Streitkräfte, die einen
Kontrollausweis oder ein von Chef des Stabes der Vereinten
Streitkräfte unterzeichnetes Dokument vorweisen;
c) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen Kon-
trollausweis, der vom Minister für Staatssicherheit oder
dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vorweisen;
d) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständigkeits-
bereich, die eine vom Leiter des ZCO unterzeichneten Be-
rechtigungskarte (Anlage VIII/2) vorweisen.
11. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und anderen
Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechtigung Zweifel auf,
darf das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtung erst dann
gestattet werden, wenn eine fernmündliche Rückfrage beim
Leiter Chiffrierdienst der übergeordneten Führungsebene die
Richtigkeit der Kontrolle ergeben hat.
12. Bei Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen sind
zu überprüfen:
a) die Führungstätigkeit;
b) die Organisation und Sicherstellung von SAS- und Chiffrier-
und Codierverbindungen im zu kontrollierenden Bereich
und für das Zusammenwirken;
c) der Stand der politischen und Gefechtsausbildung sowie
der spezialfachlichen Ausbildung;
d) die Organisation und Durchführung des Betriebsdienstes
sowie der Zustand des operativ-technischen Dienstes ent-
sprechend Anleitung 040/1/009 und die Maßnahmen zur Her-
stellung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft;
e) die Durchsetzung der personellen, statischen und tech-
nischen Sicherheitsbestimmungen;
f) der Stand der Auffüllung und Ausrüstungsgemäß den Stel-
lenplan und Ausrüstungsnachweisen;
g) die materielle, technische und finanzielle Sicherstellung;
h) die Einsatzbereitschaft und der Wartungszustand der SAS-
und Chiffriergeräte;
i) die Vollzähligkeit und Behandlung der Verschlußsachen,
der Schlüsselunterlagen, der SAS- und Chiffriergeräte,
der VS-Ersatzteile und der Nachweisunterlagen;
j) der Zustand der militärischen Disziplin und Ordnung;
k) die Erarbeitung, Herstellung und Anwendung der Codier-
mittel sowie die Ausbildung der Offiziere des Stabes
an diesen Mitteln.
13. Der Leiter Chiffrierdienst hat unabhängig von der Kon-
trolle des übergeordneten Stabes jährlich eine Gesamtvoll-
zähligkeitskontrolle in der eigenen VS-Stelle bzw. beim
Sachbearbeiter für Chiffrierdokumente durchzuführen.
Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen durchzu-
führen, wenn der Leiter Nachrichten oder der Leiter Chif-
frierdienst in der Funktion wechselt oder einer der Fälle
eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 genannt sind.
Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen sowie
anderen Kontrollen, die in Zuständigkeit des VS-Stellen-
leitern bzw. des Sachbearbeiters für Chiffrierdokumente
durchzuführen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009
zu entsprechen.
Technische Kontrollen
14. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind
analog den Festlegungen der Richtlinie 040/0/101 zu planen,
durchzuführen und nachzuweisen.
15.(1) Bei technischen Kontrollen ist der Gesamtbestand an
SAS- und Chiffriergeräten zu überprüfen.
(2) Die Kontrollergebnisse sind nach Abschluß jedes Über-
prüfungstages durch die Leiter der Kontrollgruppe bekannt-
zugeben und in die Begleithefte sowie in die gerätege-
bundenen Meßprotokolle einzutragen.
(3) Nach Abschluß der Kontrolle hat der Leiter der Kontroll-
gruppe mit dem Kommandeur eine Gesamtauswertung vorzunehmen
und ein Mängelbericht zu übergeben.
Anlage VIII/1
Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für Geheimhaltungsgrad
SAS- und Chiffrierdienst ...-Nr.:
für ............... . Ausfertigung = Blatt
Einberufung durch MB ...
Einberufung ... 19..
| Bestätigt: Chef Nachrichten / MfNV |
| Profil | Vorruck NVA 47 307 und 47 308 Lfd.Nr. | Dienst- verhältnis | Einberufung zum/zur | |||||||||||||||||||||
| MtS (NT) | US-I | US-II | US-III | US-IV | US-VI | MtS LSK/LV | MtS LaSK | eig. Bereich | ||||||||||||||||
| BS | ||||||||||||||||||||||||
| I | II | III | IV | IV | IV | II | III | IV | II | III | IV | II | III | IV | I | II | III | I | II | III | IV | |||
| Betriebsmechaniker SFsV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernschreiber (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker SFeV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Chiffreur (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Oberchiffreur (fliegendes Personal) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Abfertiger | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Sachbearb. f. Chi.-Dokumente | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (SAS) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (Chi) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz. (GST-Tasf.-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
Muster einer Berechtigungskarte des MfS Anlage VIII/2

(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis)
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
1. Abfertiger
Angehöriger der Abfertigung der Nachrichtenzentrale, der
mit dem Nachweis, der Kontrolle und der Übernahme/Übergabe
von zu sendenden und empfangenden schriftlichen Informa-
tionen zwischen Absender/Empfänger und Nachrichtenzentrale
beauftragt ist.
2. Abfertigung
Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung. Kon-
trolle und zur Übernahme/Übergabe von zu sendenden und
empfangenen schriftlichen Informationen zwischen Absender/
Empfänger und Nachrichtenzentrale.
3. Allgemeiner Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Teilnehmern
mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei alle chiffrieren/
codieren und dechiffrieren/decodieren können.
4. Ausgang aus der kontrollierten Zone
Nachrichtenverbindung (Stromweg), über die Informationen
offen übertragen werden, die die kontrollierte Zone ver-
läßt und bei welcher keine physikalische Trennung (Trenn-
verstärker) erfolgt.
5. Berechtigte Kräfte
Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz einer
Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind.
6. Bestätigungsstufe
Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im SAS-
und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene und der
Dienststellung abhängig.
7. Betriebsunterlagen
Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Betriebs-
dienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebsbuch, tech-
nisches Betriebsbuch, Spruchnachweisbuch, Spruchnachweis-
und Betriebsbuch, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarn-
namen/Tarnzahlen usw.).
8. Chiffreur
Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chiffrie-
rung und Dechiffrierung schriftlicher Informationen beauf-
tragt ist.
9. Chiffriergerät (Chi-Gerät)
Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechiffrie-
rung von schriftlichen Informationen.
10. Chiffriergerätesatz (Chi-Ger.-Satz)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffriergeräten
ausgerüstet ist und als mobile Chiffrierstelle arbeitet.
11. Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheim-
nisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten oder sind.
Dazu gehören:
a) SAS- und Chiffriermittel;
b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes;
c) Zwischenmaterial.
12. Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens er-
forderliche Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüsselunterlagen, Bestim-
mungen und Anleitungen.
13. Chiffrierorgan
Verantwortliches Fachorgan für das Chiffrierwesen der
zentralen Führungsbereiche.
14. Chiffriersache
Als Chiffriersache
ist Chiffriermaterial zu kennzeichnen,
das Staatsgeheimnisse über das Chiffrierwesen der DDR und
der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft
enthält oder darstellt, von deren Geheimhaltung die Sicher-
heit der Chiffrierverfahren und der geheimzuhaltenden Nach-
richten wesentlich abhängt.
15. Chiffrierzentrale/-stelle (CiZ)
Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informationen mit
Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/
dechiffriert werden.
16. Chiffriertrupp (Chi-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile Chiffrier-
stelle eingerichtet ist und zu den eine strukturmäßige
Besatzung gehört.
17. Chiffrierverbindung (ChiV)
Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Personen
mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüsselunterlagen,
um den Austausch von schriftlichen Informationen in Form
von Geheimtexten über alle Arten der Nachrichtenverbin-
dungen zu ermöglichen.
18. Chiffrierverfahren
Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen festge-
legtes System der Chiffrierung und Dechiffrierung beinhaltet.
19. Codiermittel
Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen Mittel.
Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Signaltabellen, Sub-
stitutionstafeln, Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunter-
lagen. Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Informa-
tionen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch Chiffrie-
rung der Codegruppen kann auch garantierte Sicherheit er-
reicht werden.
20. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes
Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die Informa-
tionen des Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar
zur Dechiffrierung erforderlich sind (kryptologische For-
schungen, Berichte, Analysen, technische Beschreibungen,
Instandsetzungs- und Produktanweisungen usw., die als
Chiffriersache
gekennzeichnet sind).
21. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig oder zeit-
weilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes genutzt
werden und entsprechend zu sichern sind.
22. Fernschreibstelle S
Element der Nachrichtenzentrale, das mit Fernschreibma-
schinen S ausgestattet und zum Senden/Empfangen schrift-
licher Informationen über SFs-Verbindungen erforderlich ist.
23. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren
Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezialtruppen und
Dienste, die zur Nutzung von Chiffrierverfahren bei der Er-
füllung der Dienstpflichten berechtigt sind.
24. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen
Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nachrichten-
inhaltes während der Nachrichtenübertragung vom Absender
zum Empfänger. Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw.
schränkt das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den
Gegner und andere unbefugte Personen ein.
25. Gesicherter Bereich
Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Sicherungsan-
lagen gesicherte Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes,
zu der nur bestimmte Personen Zutritt haben.
26. Individueller Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/Codier-
einrichtungen oder Personen mit gleichen Schlüsselunter-
lagen.
27. Kompromittierung
Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der ge-
deckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte Personen
infolge von Verlust, Diebstahl, Einsichtnahme, Mithören,
Kopieren, Auffangen der Abstrahlung von Technik, Verrat,
Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung, unkontrollierter
Beschädigung des Siegels oder Verpackung, unbeaufsich-
tigtem Liegenlassen oder aus anderen gründen vom Inhalt
der Mittel der gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten
haben oder erhalten haben könnten.
28. Kontrollierte Zone
Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume oder Ge-
ländeabschnitte, in denen der unkontrollierte Aufenthalt
unbefugter Personen und Verkehrsmittel nicht möglich ist.
29. Lotterieverfahren
Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von Schlüsseln,
z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip der willkürlichen
Auswahl jedes Elementes aus einer bestimmten vorgegebenen
Menge.
30. Mittel der gedeckten Truppenführung
Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des Informa-
tionsinhaltes bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel
eingesetzt werden. Dazu gehören SAS-, Chiffrier-, Codier-
und Verschleierungsmittel.
31. Offene Information
Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungsgrad
eingestuft ist.
32. Nichtstrukturmäßiger Chiffreur
Angehöriger eines Stabes oder anderen Einrichtung,
der neben seinen Dienstpflichten Chiffrierarbeiten durch-
führt und dafür bestätigt ist.
33. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel
Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in der alle
Fragen der Organisation und Sicherstellung der Chiffrier-/
Codierverbindungen für einen bestimmten Zeitraum oder eine
bestimmte Maßnahme geregelt sind.
Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument.
34. Sachbearbeiter/Bearbeiter für Chiffrierdokumente
Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Er- und Be-
arbeitung, Aufbewahrung, Nachweisführung und dem Versand
von Dokumenten, Unterlagen und Mitteln der gedeckten Trup-
penführung beauftragt ist.
35. SAS-Datengerät (SDa-Gerät)
Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen wird
und für die gedeckte Übertragung von Daten bestimmt ist.
36. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle)
Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen, Halten
und Betreiben von gedeckten SAS-Datenverbindungen.
37. SAS-Datenverbindungen (SDaV)
Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal in der
Arbeitsart verschlüsselt
. Die Nutzung erfolgt von Daten-
endstellen.
38. SAS-Fernschreiber/Fernsprecher
Angehöriger einer SFs-/SFe-Einrichtung für die Abwicklung
des Fernschreib-/Fernsprechbetriebsdienstes über SFs-Ver-
bindungen/an SFe-Verbindungen.
39. SAS-Fernschreibgerät (SFs-Gerät)
Gerät, das direkt an Fernschreibkanälen angeschlossen wird
und für die gedeckte Übertragung schriftlicher Informa-
tionen bestimmt ist.
40. SAS-Fernschreibtrupp (SFs-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFs-Stelle
mit oder ohne Fernschreibmaschine S ausgestattet ist und
zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört.
41. SAS-Fernschreibverbindung SFsV)
Ein mit SFs-Geräten abgeschlossener Fernschreibkanal in
der Arbeitsart verschlüsselt
. Die Nutzung erfolgt über
Fernschreibmaschine S.
42. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle /SFsZ)
Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und
Betreiben von SFs-Verbindungen.
43. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät)
Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen wird
und für die gedeckte Übertragung mündlicher Informationen
bestimmt ist.
44. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-Stelle
mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet ist und zu dem
eine strukturmäßige Besatzung gehört.
45. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV)
Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprechkanal in der
Arbeitsart verschlüsselt
. Die Nutzung erfolgt von einem
SFe-Teilnehmerapparat oder von einer Sprechgarnitur aus.
46. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung)
Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von SFe-Teilnehmern
über SFe-Verbindungen.
47. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ)
Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen, Halten und
Betreiben von SFe-Verbindungen.
48. SAS-Mittel
Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-Verbin-
dungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte, Schlüsselunter-
lagen, Bestimmungen und Anleitungen).
49. SAS-Netz
Alle SAS-Verbindung zwischen mehr als zwei SAS-Zentralen/
-stellen im gleichen Schlüsselbereich.
50. SAS-Richtung
Eine SAS-Verbindung zwischen zwei SAS-Zentralen/-stellen
im gleiche Schlüsselbereich.
51. SFe-Teilnehmer
Zur Nutzung von SFe-Verbindungen gemäß Nomenklatur Berech-
tigte.
52. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW)
Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte instand-
gesetzt werden.
53. SAS- und Chiffriertechnik (SCT)
Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren Bau-
gruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungsgüter.
54. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ)
Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines Stabes/
einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und Mittel der
SAS- und Chiffriereinrichtungen zusammengefaßt sind und
von dem gedeckte Nachrichtenverbindungen hergestellt, ge-
halten und betrieben bzw. Informationen chiffriert und
dechiffriert werden.
55. SAS-Verbindung
Sammelbegriff für SFe-, SFs- und SAS-Datenverbindungen
sowie SAS-Bild-Übertragung.
56. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen
Dokument mit graphischen und textliche Aufzeichnungen, die
zur Organisation und Sicherstellung der SAS- und Chiffrier-
verbindungen in einem bestimmten Bereich notwendig sind.
Für SFe- und SFs-Verbindungen können getrennte Schemata
erarbeitet werden.
57. Schlüsselbereich
Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen
Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren.
58. Schlüsselserie
Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüssel, die
für den gesamten zusammenhängenden Gebrauch im gleichen Anwendungs-
bereich bestimmt sind.
59. Schlüsselunterlagen
Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrierver-
bindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte, -kasset-
ten, -tabellen, -lochbänder, -lochstreifenabschnitte und -loch-
karten).
60. Schlüsselwechsel
Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüssel
durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher genutzter
Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.
61. Verschleierungsmittel
Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens notwen-
digen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlentafeln, Codie-
rungen topographischer Karten, Tarnbezeichnungen (Tarn-
namen, Tarnzahlen, Kennwörter, Signale, Parolen und Ruf-
zeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen.
62. Vorchiffrierung
Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung (Dechiffrie-
rung) und die Übertragung der Geheimtexte zeitlich getrennt
sind.
63. Zeitlich begrenzte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
das die Geheimhaltung der Information nur für eine bestimmte
Zeit gewährleistet.
64. Zirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon-
denten mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist
die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codieren und
alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können.
65. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Korrespon-
denten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei einer (meist
die übergeordnete Führungsebene) dechiffriert/decodiert und
alle anderen Korrespondenten nur chiffrieren/codieren.
66. Garantierte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge-
währleistet.
Anhang 2
M e r k b l a t t
für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver-
pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant-
wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia-
listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten-
gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit
und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind
folgende Grundsätze stets zu beachten:
1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des
SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf,
der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen
des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum
Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes
besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit
besteht.
Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem
für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge-
setzten.
2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor-
schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für
Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen.
3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak-
ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis
gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt,
wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend
mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA
in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um-
gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und
unerlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un-
befugte.
4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an-
vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich
die volle Verantwortung tragen.
Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie
Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie
beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent-
wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Erbeu-
tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen
Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners
gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer
Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be-
stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich-
tung der Chiffrier- und Verschlußsachen.
5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier-
sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke,
die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen
des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab-
wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem
für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln.
Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan-
zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.
6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische
und Dienstgeheimnisse des SAS_ und Chiffrierdienstes
zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da-
rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält.
Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen,
Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und
auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
Verwandten und Bekannten.
Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten,
daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein.
Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen
Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In-
formationen unberechtigt interessiert sind. Unter-
lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und
Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung.
7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen
offen über technische Nachrichtenmittel weiter und
beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be-
nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs-
abwicklung über technische Nachrichtenmittel die
vorgeschriebenen Signale.
8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten
Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich
die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen
Sie diese gewissenhaft.
Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher-
heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.
9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren
strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif-
frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich-
tungen einwandfrei funktionieren und die Technik
voll funktionsfähig ist.
10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung
für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal-
tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme
und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon-
takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali-
stischer Staaten und Berlin (West).
Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt-
versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und
Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten.
11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder
Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie
anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis-
gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender
Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem
zuständigen Mitarbeiter des MfS:
Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der
Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri-
schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier-
dienstes
12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit
beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst-
geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder
die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim-
zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis-
tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.
Verzeichnis
der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968
Spionage § 97
Sammlung von Nachrichten § 98
Landesverräterischer Treuebruch § 99
Staatsfeindliche Verbindungen § 100
Diversion § 103
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219
Geheimnisverrat §§ 245 und 246
Verletzung der Dienstvorschriften
über den funktechnischen oder
Bereitschaftsdienst § 263
Verrat militärischer Geheimnisse § 272
Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
der Kampftechnik § 273
Verlust der Kampftechnik § 274
Anhang 3
Taktische Zeichen
1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen
![]() | SAS-Fernsprechverbindung mit begrenzter Sicherheit | |
![]() | SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | |
![]() | Regierungs-WTsch-Verbindung | |
![]() | SAS-Fernschreibverbindung | |
![]() | SAS-Datenverbindung | |
![]() | maschinelle Chiffrierverbindung empfangsseitig | |
![]() | maschinelle Chiffrierverbindung sende- empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbindung empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig | |
![]() | Chiffrierverbindung empfangsseitig | |
![]() | Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig | |
| 2. SAS- und Chiffrierstellen (Varianten) | ||
![]() | SAS-Fernsprechstelle auf einem Kommandostabsfahrzeug/SPW | |
![]() | SAS-Fernsprechstelle auf Kfz | |
![]() | SAS-Fernschreibstelle auf Kfz | |
![]() | Chiffrierstelle auf Kfz | |
![]() | Abfertigung auf Kfz | |
3. Werkstätten und Lager
Objektgebundene Einrichtungen auf dem Territorium
der DDR
![]() | Nachrichtenwerkstatt und -lager (z.B. NWL eines Militärbezirks) | |
![]() | Teillager 1 eines Nachrichten- lagers | |
![]() | Mobiler Teil einer Nachrichtenwerk- statt außerhalb des Objektes | |
![]() | Mobiler Teil einer SAS- und Chif- fiergerätewerkstatt außerhalb des Objektes | |
| 2. Einrichtungen der Front und Armee | ||
![]() | Armeenachrichtenwerkstatt | |
![]() | SAS-und Chiffriergerätewerkstatt einer Armeenachrichtenwerkstatt | |
![]() | SAS-Fernschreibstelle auf Kfz | |
![]() | Frontnachrichtenlager | |
![]() | Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier- geräte im Frontnachrichtenlager | |
![]() | Armeenachrichtenlager | |
![]() | Lagerbezirk für SAS- und Chiffrier- geräte im Armeenachrichtenlager | |
4. Anwendung der taktischen Zeichen bei der Planung
von SAS-Verbindungen
| SFeV | SFsV | Aussage |
|---|---|---|
![]() | ![]() | Kanal, SAS-Gerät und Schlüsselunterlagen vorhanden. |
![]() | ![]() | Kanal, SAS-Gerät und Schlüsselunterlagen vorhanden. Verbindung wird auf Weisung der Hauptstelle aufgenommen bzw. überprüft |
![]() | ![]() | Kanal und Schüssel- unterlagen vorhanden. Verbindung wird auf Weisung der Hauptstelle mit Reservegerät aufgenommen. |
![]() | ![]() | Kanal geplant, Gerät geplant, Schlüssel- unterlagen bei der Hauptstelle |
![]() | ![]() | Mit Schlüsselunterlagen ausgerüstete Verbindung für Stufen höherer Ge- fechtsbereitschaft |
Anhang 4
Technische Dokumentation stationärer SCZ
1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der
SCZ oder ihrer Elemente sowie vor dem Entfalten des SFe-Teil-
nehmernetzes oder abgesetzter Fernschreibendplätze in zwei Ausfertigungen
zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zu bestätigen.
Eine Ausfertigung der technischen Dokumentation ist an die für
die Abnahme zuständige Stelle des MfS zu übergeben und die
zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter der betreffenden
Einrichtung des SCD.
2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der Art
und im Umfang der installierten SAS- und Chiffriergeräte, der
anderen Nachrichtenanlagen sowie alle Angaben über den Verlauf,
die Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließlich
fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Überkopplun-
gen), der Verteiler (ihrer Beschaltung), der Erdung und der
Stromversorgung zu entfalten.
Die technische Dokumentation ist bei eintretenden Veränderungen
zu berichtigen bzw. zu vervollständigen (auch die übergebenen
Exemplare). Die technische Dokumentation ist als Verschluß-
sache
einzustufen und nicht als Chiffriersache zu kenn-
zeichnen.
3. Die technische Dokumentation muß enthalten:
a) in der SCZ
- den Lageplan der SCZ (Maßstab 1:100) mit
· genauer Lage der Räume der SCZ,
· Entfaltung des gesicherten Bereiches/SCZ zur Grenze
der kontrollierten Zone,
· Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der
SCZ liegen,
- den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
· den Verlauf der Kabel und Kabelkanaltrassen,
· den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen,
· den Entfernungen der Kabel und Kabelkanaltrassen zur
Grenze der kontrollierten Zone,
· dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den
Kabel der SCZ.
(Im Kabellageplan sind die bautechnischen Merkmale
zeichnerisch dazustellen),
- dem Aufstellungsplan und Montageschema (Maßstab 1:100) mit
· Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS- und
Chiffriergeräte
· Angaben über Stromversorgung und Erdung der SAS- und
Chiffriergeräte,
- die Schaltungsunterlagen der TSA (wenn TSA vorhanden) mit
· Arbeitsweise der TSA,
· Relaisdiagramm,
· Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung,
- die Herstellerbescheinigung für die Stromversorgungs-
und Erdungsanlage,
- den Nachweis der halbjährlichen Messungen des Erdungs-
widerstandes;
b) in der SFe-/SFs-Zentrale
- den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab 1:100)
mit
· Angaben über die Aufstellung und Montage der SAS-Geräte,
Vermittlung und Zusatzgeräte,
· Angaben zur Stromversorgung und Erdung der Geräte,
- das elektrische Prinzipschema mit
· ortsseitigen und fernseitigen Elemente der Zentrale,
· Typen der Verbindungskabel,
· SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zu dessen
Sicherung,
· Vermittlung und deren Anschaltung,
· Fs-Stelle S, deren Anschaltung und Typen der einge-
setzten FSM,
· abgesetzten Fernschreibendplätzen mit deren Anschaltung,
· kanalbildenden Elementen, TF/WT-Einrichtungen sowie
BPTSNW, TAV, KTschch, Rufeinrichtung und Signaladern,
· Entkopplung der Fern- und Ortsseite,
· Erdung der Geräte, Kabel, Verteiler und Zusatzein-
richtungen,
- Beschaltung der Verteiler
(Ortsverteiler, Fernverteiler, Zwischenverteiler mit
Nachweis der Rangierungen),
- Beschaltung der Vermittlung
(Nachweis der Rangierungen);
c) für das SFe-Teilnehmernetz
- Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
· Angaben über Anschaltung der Teilnehmerapparate und
Zwischenverteiler in den Gebäuden,
- Schema der TSA des SFe-Teilnehmernetzes (Alarmierungs-
einrichtung) mit
· Übersichtsschaltplan, einschließlich Stromversorgung
der TSA,
· Bedienungsalgorithmus und Arbeitsweise,
· Relaisdiagramm,
- Kontrollnachweis
(Nachweis der monatlichen Kontrollen der Verteiler und
Endapparate).
3. Für Chiffrierzentralen/-stellen, in denen Chiffriergeräte
eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren ermöglichen und
für SAS-Datenstellen ist die technische Dokumentation ent-
sprechend Ziffer 3. b) anzulegen.
Anhang 5
Gliederung des Teilbeitrages Gedeckte Truppenführung
zur
Nachrichtensammelmeldung
I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichtenwesen
1. Allgemeine Einschätzung
Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte
der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße,
Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Verstößen,
Besondere Schwerpunkte im Bereich, geplante und durchgeführte
Maßnahmen, Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen.
2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche und
geführte Gespräche über SFeV
a) Allgemeine Einschätzung, Vergleich mit Tendenzen, Schwer-
punkte und geplante Maßnahmen;
b) Statistik zum Informationsaustausch:
| Fernschreiben/Funksprüche | ![]() | Über SFeV geführte Gespräche | ||||||||
![]() | davon gedeckt übertragen | gesamt gedeckt über- tragen Summe der Spalten 3,5 u.6) | ||||||||
| SFs-Verb. | Chi-Verb. | |||||||||
| Klar- text | Geheim- text GTX | masch. | man. | ![]() | ![]() | ![]() | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
| ZW der NVA mit den an- deren Ar- meen des WV | 98 | 60 | 38 | 29 | 9 | 98 | 100 | 35 | 41 | 76 |
| Inland | 900 | 260 | 430 | 466 | 160 | 886 | 98 | 135 | 126 | 261 |
| Insgesamt | 998 | 320 | 468 | 495 | 169 | 977 | 99 | 170 | 167 | 337 |
Berechnungsformel:
S2 * 100
Df= ----------- %
S1
Df = Deckungsgrad
S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funksprüche
S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/Funksprüche
3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber-
wachungen
Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln der
gedeckten Truppenführung und der Betriebsdienstvorschriften
durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das Nach-
richtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Verstößen,
grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der Auswertung.
II. SAS- und Chiffrierverbindungen
1. SAS-Verbindungen (nur NSM 2. HJ)
a) Schema der gültigen SAS-Verbindungen mit Stand 15. De-
zember bzw. Veränderungen im Schema;
b) Auffüllungsstand der Nachrichtentruppenteile und selbstän-
digen Einheiten (getrennt)
- Anzahl und Typ der Gerätesätze mit SAS-Geräten,
- Anzahl und Typ der SAS-Geräte;
c) Verteiler Schlüsselunterlagen für SFe-Netze der ständigen
Gefechtsbereitschaft und für Übungen und Einsätze (nur von
Hauptstelle);
d) Nutzung und Zustand der Arbeit der SAS-Verbindungen der
ständigen Gefechtsbereitschaft;
e) Vorschläge zur Erhöhung der Gefechtsbereitschaft der SAS-
Einheiten sowie zur weiteren Entwicklung und Vervollkomm-
nung der Organisation und Sicherstellung der SAS-Verbin-
dungen;
f) Auffüllungsstand der SAS-Verbindungen des Zusammenwirkens
der Vereinten Streitkräfte und der zentralen Führungsbe-
reiche (Verbindungs- und Seriennummer).
2. Chiffrierverbindungen
a) Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusammenwirkens mit
den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
(einschließlich den Stäben der GSSD, nur NSM 2. HJ
Unregelmäßigkeiten und Schwierigkeiten im Betriebsdienst,
Verstöße gegen die Gebrauchsanweisungen, Übertragungsschwie-
rigkeiten.
Auswertung des Übungsfunkverkehrs.
b) Statistik der Arbeit der Chiffrierverbindungen des Zusam-
menwirkens mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des War-
schauer Vertrages (einschließlich den Stäben der GSSD.
nur NSM 2. HJ)
| Verbindungs- Nummer | Fs/Fu | Gruppen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausg. | Eing. | ges. | Ausg. | Eing. | ges. | |
| : : : : : : : : : : | ||||||
| gesamt | ||||||
e) Abgleich von Schlüsselunterlagen der Chiffrierverbindungen
des Zusammenwirkens der LaSK beim Funktraining mit der
GSSD (Stand 31.05. bzw. 30.11.)
| Verbindunges- nummer | Ausgang | Eingang | |
|---|---|---|---|
| gültiges Schlüssel- heft/ -Kassette | Nr. d. nächsten Tabelle/ Lochband- abschn. | gültiges Schlüssel- heft/ -Kassette | Nr. d. nächsten Tabelle/ Lochband- abschn. |
III. Gefechtsausbildung
1. Einschätzung des Ausbildungsstandes
Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und der spezial-
fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen für die
Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog
2. Klassifizierungsstand
nach folgender Tabelle:
| Verband Truppenteil, Einheit, Einrichtung | Soll*) | Ist | Ist zum Soll in % | |||||||||
| I | II | III | gesamt | |||||||||
| BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | BK | IK | |
| X.MSD | 70 20 15 32 3 | 5 2 1 2 - | ||||||||||
| gesamt | ||||||||||||
| SFe | ||||||||||||
| SFs | ||||||||||||
| Chiffr. | ||||||||||||
| Offiziere | ||||||||||||
_____
*) hierunter sind alle Betriebskräfte (BK) und Instand-
setzungskräfte (IK) zu erfassen, die SAS- und Chiffrier-
geräte bedienen bzw. instandsetzen.
3. Ergebnisse von Heranbildungslehrgängen in den Unter-
offiziersausbildungseinrichtungen
Profile; Anzahl der Lehrgangsteilnehmer, der Betriebsberech-
tigungen und der Klassifizierungen; allgemeine Einschätzung
der Ergebnisse; Erfüllung der Programme.
4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten
Truppenführung
Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung der Sicher-
heit und Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrich-
tenmittel nach Anzahl der Maßnahmen und Gesamtzahl der Teil-
nehmer bis taktischer Verband; Einschätzung der Kenntnisse.
5. Bestand an Instandsetzungsberechtigungen
(nur NSM 2. HJ)
| Verband/TT/Einheit/Einrichtung | Gerätetyp | Anzahl |
|---|---|---|
(die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke
und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden die
unter 2. und 5. geforderten Angaben untergliedert nach
Verbänden, Wehrbezirkskommandos und den Kommandos
unmittelbar unterstellten Truppenteilen).
IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung
(nur NSM 2. HJ)
Es ist der Bedarf für das übernächste Kalenderjahr (Planjahr),
einschließlich für 6 Monate Reserve, zu planen.
1. Bedarf an nationalen Mitteln, die ständig gewechselt
oder verbraucht werden (Schlüsselserien u.ä.):
| Mittel: | M-... | |||
|---|---|---|---|---|
| Auflage | TI | TZ-10 | ||
| Bestand am 01.12.82 des lfd. Jahres | 100 | 180 | ||
| geplanter Verbrauch 1984 | 80 | 60 | ||
| +geplante Reserve 1984 | 20 | 60 | ||
| -Vorraussichtl. Bestand am Jahresende 1983 | 40 | 60 | ||
| =Bedarf 1984 | 60 | 60 | ||
| gewünschter Lieferter. | II | I | ||
| Bemerkungen | ||||
Der Bedarf für das Planjahr ist wie folgt zu berechnen:
Geplanter Verbrauch für das Planjahr plus geplante
Reserve im Planjahr minus voraussichtlicher Bestand am
Ende des vorgehenden Planjahres.
Die Schlüsselmittel für SAS-Verbindungen sind entsprechend
A 040/1/317 zu planen.
2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt werden
(z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.)
| Verfahren | Bemerkungen | Auflage/Stück | gew. Liefertermin |
|---|---|---|---|
3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit
(z.B. Vordrucke, die nur durch das MfNV geplant und
zugeführt werden)
| Verfahren | Bemerkungen | Stück | gew. Liefertermin |
|---|---|---|---|
4. Schlüsselunterlagen für das Zusammenwirken
mit den Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Ver-
trages (außer Sowjetarmee und SAS-Verbindungen des Zusam-
menwirkens) entsprechend der Verantwortlichkeit auf der
Grundlage der zugeordneten Verbindungsnummer.
| Auflagenhöhe (TI/TZ) | Anzahl der Serien | Verbindungs-Nr. |
|---|---|---|
5. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen
für SFe- und SFs-Verbindungen, die von der übergeordneten
Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs-
grad, einschließlich der Verbindungen des Zusammenwirkens
mit Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
und zentralen Führungsbereiche) mit Stand vom 30.11.19...
| Lfd. Nr. | Verbindungs- nummer | Serien- bezeichnung | 1) 2) 3) | Bemerkungen |
Erläuterung: 1) - aufgefüllt bis (Datum)
2) - aufgefüllt mit (Serien)
3) - Bestand (Serien)
Diese Meldung ist gemäß der Anleitung 040/1/317 -Organi-
sation von SAS-Verbindungen mit Schlüsselunterlagen- zu
erarbeiten.
V. Technische Sicherstellung
1.(1) Ausgeführte Instandsetzungen im Ausbildungsjahr
(nur NSM 2. HJ)
| Geräte typ | Anzahl der im eigenen Bereich ausgeführten Instandsetzungen | Durchschnittliche Inst.-Zeit/Gerät (in Std.)1) | |
|---|---|---|---|
| InB | API2) | GI2) | |
Erläuterung: 1) Meldung nur für API
2) Meldung der NW des MfNV untergliedert nach
Versorgungsbereichen
(2) Charakteristische Mängel
Verbale Darlegung untergliedert nach Gerätetypen
(3) Genutzte Neuerungen in Einrichtungen des SAS- und Chif-
frierdienstes
2. Auslastung der Kapazität der SAS- und Chiffriergeräte-
werkstätten im abgelaufenen Ausbildungsjahr 1) (nur NSM 2. HJ)
| Plansatz | Ist | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| SAS | Chiffrier | gesamt | SAS | Chiffrier | gesamt | |
| (1) Gesamtfonds (in AKh) (2) Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes 3) a) in AKh b) in % zu (1) | ||||||
| Davon für (in AKh): a) InB b) API c) Technische Kon- trollen/Wartung d) Sonstige Aufga- ben (die mit Arbeitsauftrag angewiesen wurden) 2) | ||||||
Erläuterung:
1) An den CN/MfNV melden nur:
a) NBr und NW des MfNV;
b) Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Kommando der
Grenztruppen der DDR für SCW des Kommandos;
c) Kommandos der Militärbezirke für SCW des Kommandos und NR.
2) Bei einem Anteil Sonstiger Aufgaben
größer 15% vom
Zeitfonds für Aufgaben des Fachdienstes sind diese sonsti-
gen Aufgaben, ihre Ursachen und eingeleitete Maßnahmen
verbal darzulegen bzw. zu begründen.
3) Zu begründen ist ebenfalls das Nichterreichen des gemäß
R 040/8/101 geforderten Mindestanteile des Zeitfonds für
Aufgaben des Fachdienstes am Gesamtzeitfond.
3. Bedarf an InB im folgenden Ausbildungsjahr (nur NSM 1. HJ)
| Geräte- typ | Geräte- nummer | in Nutzung seit | bisher geleistete Betr.-Stunden | Jahr der letzten InB |
|---|---|---|---|---|
4. Ergebnisse der im Ausbildungsjahr durchgeführten Wartungen
Nr. 6 (nur NSM 2. HJ)
a) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Typen
| Geräte- typ | Anzahl im TT Verb./ Kdo. | Anzahl der überprüften Geräte | Wartungs- Note (arithm. Mittel- wert) | Charakt. Ausfälle v. Bauelementen u. Baugrup- pen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamt | davon neb | Spalte 4 zu Spalte 3 % | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
b) Zusammenfassung der Ergebnisse nach Verbänden, Wehrbezirks-
kommandos und den Kommandos unmittelbar unterstellten TT
| Verband WBK Truppenteil | Insgesamt nicht einsatzbereite Geräte in % | Gesamtnote für den Wartungszustand gemäß R 040/8/101 | |
|---|---|---|---|
| SAS-Geräte | Chiffriergeräte | ||
VI. Kaderangelegenheiten
| Verband TT/ Einheit/ Einrichtung | Offz des SCD | Verwendungsgruppe | Ins- ge- samt | % | |||||||||||||||||||
| 1474 | bis | 1481 | SFu | Gesamt | |||||||||||||||||||
| Fä | BU | UaZ | GWD | ZB | Fä | BU | UaZ | ZB | BU | UaZ | ZB | Offz | Fä | BU | UaZ | GWD | ZB | ||||||
| MSD | Soll | 2 | 1 | 2 | 14 | 6 | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 16 | 6 | 2 | 31 | |||||
| Ist | 1 | - | 3 | 12 | 6 | 1 | 1 | - | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 | 15 | 6 | 2 | 28 | 90 | |||||
| WBK ... | Soll | ||||||||||||||||||||||
| Ist | |||||||||||||||||||||||
| unmittb. Unterst. | Soll | ||||||||||||||||||||||
| Ist | |||||||||||||||||||||||
| NaTT/ Einh./ Einr. | Soll | ||||||||||||||||||||||
| Ist | |||||||||||||||||||||||
Erläuterung: 1) Die Verbände und Wehrbezirkskommandos melden die Besetzung untergliedert nach TT/Ein-
heiten bzw. WBK.
2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der
Grenztruppen der DDR melden die Besetzung für die unmittelbar Unterstellten und für
die Na.-TT/Einh./Einr. jeweils (2 Zeilen) geschlossen.
3) Es sind nur die Verwendungsgruppen und Dienstverhältnisse (z.B. Fä
) anzuführen,
in denen Planstellen vorhanden sind.
4) Die Truppführer/Funker der Führungsfahrzeuge sind ohne Angabe der Verwendungsnummer
unter SFu
zusammenzufassen.
2. Kaderfluktuation
des vorangegangenen Ausbildungsjahres (nur NSM 2. HJ)
| Planstellen | Anzahl |
|---|---|
| Offiziere Fähnriche Berufsunteroffiziere Unteroffiziere auf Zeit Soldaten im Grundwehrdienst | |
| Gesamt |
| Ursachen | Anzahl |
|---|---|
| Einsatz außerhalb des SAS- und Chiffrierdienstes Ablauf der Dienstzeit Entlassung aus dem aktiven Wehr- dienst wegen Disziplinarvergehen Verstoß gegen die Sicherheit und Geheimhaltung Verbindung zum nichtsozialistischen Ausland bzw. Berlin (West) (auch Kontaktierung) staatsfeindliches Verhalten gesundheitliche Gründen Sterbefälle sonstige | |
| Gesamt |
3. Besetzung der Soll-II-Planstellen mit bestätigten Reservisten (Stand vom 30.11./ nur NSM 2. HJ)
| Verband/ | Verwendungsgruppe | Fehl an Technik | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Offz. | 1474 | 1475 | bis | 181 | gesamt | ||||||||
| S | I | S | I | S | I | S | I | S | I | S | I | ||
| Insgesamt | |||||||||||||
| Zweiter Teil (nur Kdo. MB) | |||||||||||||
| WBK ... | |||||||||||||
| WBK ... | |||||||||||||
| Insgesamt | |||||||||||||
Erläuterung:
1) Die Wehrbezirkskommados melden diese Besetzung unter-
gliedert nach Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw.
Kdo.-Nummern mit deren Auffüllung sie beauftragt sind.
2) Die Kommandos der Teilstreitkräfte, der Militärbezirke
und das Kommando der Grenztruppen der DDR melden diese
Besetzung untergliedert nach Verbänden, unmittelbar
Unterstellten (zusammengefaßt) und Na.-TT/Einh./Einr.
(zusammengefaßt).
3) Die Kommandos der Militärbezirke melden in einem zweiten
Teil dieser Meldung die Besetzung dieser Planstellen
zusammengefaßt für jedes Wehrbezirkskommando.
VII. Meldungen
Stand der Erfüllung der in den Grundsatzdokumenten, in den
Plänen der Gültigkeit der Chiffrier- und Codiermittel bzw.
in den Kontrollberichten gestellten Aufgaben.
VIII. Anträge und Vorschläge
Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen des
SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen, Anträge
zur Eröffnung von Verbindungen u.a.
Anhang 6
Technische Sicherheitsbestimmungen
Für die Einrichtung von SFe- und SFs-Zentralen sowie Lehr- und
Instandsetzungseinrichtungen sind, wenn in den Nutzungsanlei-
tungen nicht anders festgelegt, folgende technische Sicher-
heitsbestimmungen zu gewährleisten:
I. SAS-Fernsprechzentrale/-stelle (stationär)
Ausrüstung der SFe-Zentrale/-stelle
1. Die SFe-Zentrale/-stelle (SFe-Zentrale) besteht aus dem
Gerätepark und den Leitungseinrichtungen. Zum Gerätepark ge-
hören:
- SFe-Betriebsraum (-räume);
- SFe-Vermittlungsräume;
- Fernverteiler;
- Ortsverteiler;
- Stromversorgungseinrichtungen;
- andere technische Einrichtungen.
Die Leitungseinrichtungen der SFe-Zentrale bestehen aus dem
SFe-Teilnehmernetz mit den Zwischenverteilern und SFe-Teil-
nehmerapparaten sowie den Verbindungskabeln zu anderen Nach-
richtenzentralen/-stellen.
Unterbringung und Montage der SFe-Geräte in der SFe-Zentrale
2.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät erfolgt
über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur
Schaltstelle oder Übertragungsstelle entsprechend den gül-
tigen militärischen Bestimmungen für die Projektierung von
Nachrichtenanlagen.
(2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu
verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu erden
sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem Sicher-
heitsschloß aus der DDR-Produktion und einer technischen
Sicherungsanlage (TSA) zu sichern.
(3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom Orts-
verteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Vermittlung
zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten geschirmten oder
in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen. Die Abschirmung
bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden zuverlässig zu
erden.
3.(1) Auf alle Kanäle, die für SFe-Verbindungen mit be-
grenzter Sicherheit genutzt werden, sind in die Sendeadern
individuelle Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu
schalten, wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Rufeinrich-
tungen) in der kontrollierten Zone befinden und in die
Sende- und Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich
außerhalb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des
Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB
sein.
Anmerkung: Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Ein-
richtungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstär-
ker, Frequenzentzerrer und andere Einrich-
tungen mit einer Dämpfung mindestens 60 dB bei einer Meß-
frequenz von 1000 Hz zu verstehen.

Bild 1

Bild 2
(2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit
einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät),
sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn
sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone
(Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie sich
außerhalb der kontrollierten Zone befinden (Bild 4). Der
Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand
≧ 58 dB sein.

Bild 4
4. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und Ver-
mittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Stromkreise),
die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, zu ver-
legen.
Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam mit anderen Kabeln, die
einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, auf einer
Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurchbrüche) zu verlegen. Die
Summe aller Parallelführungen darf 70 m nicht überschreiten.
Ist die Parallelführung größer als 70 m, so sind die o.g.
Kabel entsprechend Ziffer 8 zu verrauschen.
Unterbringung und Montage der SFe- Vermittlung
5.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich
mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel, die
einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind in
einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung zu
verlegen.
(2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine offenen
Nachrichtenverbindungen aufzuschalten.
(3) Die SFe-Vermittlung ist an den dafür vorgesehenen Vor-
richtungen zu verplomben bzw. petschieren.
Forderungen an das SFe-Teilnehmernetz
6.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von
Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung der
gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für SAS- und
offene Nachrichtenverbindungen ist verboten.
Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil-
nehmernetz geführt werden.
(2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein:
a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern;
b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder Zwi-
schenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil-
nhmerapparaten;
c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse.
(3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden:
a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil-
nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil-
nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von Endver-
schlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlossen
sein);
b) als System mit Zwischenverteiler;
c) als gemischtes System.
Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst
Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro-
jektieren und installieren.
7.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier-
ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenzen
zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand bis
auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz ent-
sprechend Ziffer 8 verrauscht wird.
Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von 0,1 m
zu anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollierten
Zone haben, zu verlegen. Ist eine Parallelführung notwendig,
so ist entsprechend Ziffer 4 zu verfahren.
(2) In Ausnahmefällen ist die Verlegung des SFe-Teilnehmer-
netzes außerhalb der kontrollierten Zone bei Erfüllung
folgender Bedingungen gestattet:
a) die Möglichkeit es unbemerkten galvanischen Aufschaltens
an das SFe-Teilnehmernetz wird durch entsprechendes Ver-
legen und Kontrolle der Teilnehmerleitung ausgeschlossen;
b) das SFe-Teilnehmernetz wird entsprechend Ziffer 8 ver-
rauscht;
c) Anwendung von Druckluftkabel und deren Signalisation bei
Verringerung des Kabeldruckes in der SFe-Zentrale;
d) die Verringerung des Isolationswiderstandes wird in der
SFe-Zentrale signalisiert.
(Bei Anzeigen von Druckverringerung bzw. Signalisation der
Verringerung des Isolationswiderstandes ist das Vermitteln
der Teilnehmer auf diesem Kabel bis zur Klärung der Ursache
verboten.)
8.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit von
der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unabhängigen
Rauschspannungen nach Bild 5.

Bild 5
(2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
(Bild 6)

Bild 6
(3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter
sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wobei
drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je eine in
den übrigen Lagen befinden müssen.

Bild 7
Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem
Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5; usw. am
Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch
mindestens 3,5 dB einzustellen.
(4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be-
triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der
Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind
die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten.
Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspannun-
gen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die übrigen
an eine Ader angeschlossen werden.
(5) Sind die Hauptkabel
keine freien Adern vorhanden, kann
der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.

Bild 8
An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei-
lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz-
stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch-
pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die
Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von
1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung
des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt.
9. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes
sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und
Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbewehrung
entsprechend den gültigen technischen Normen zu verwenden.
Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Kabels muß
bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB betragen.
Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel ist an beiden
Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel sind einseitig zu
erden.
10. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei-
tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu
trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden.
Die Erdsammelschiene des Verteilers ist über freies
Adernpaar oder Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden.
Der Schirm der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht
beschalteten Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit
dem Gehäuse leitend verbunden sein muß, anzuschließen.

Bild 9
1 Hauptkabel 7 Erdung nichtbelegter Adern
2 Verteilerkabel 8 Erdung nichtbelegter Abgriffe
3 Verteilerleiste 9 geerdete Abschirmungen
4 Kontakte TSA 10 freies Adernpaar oder Reduktions-
5 Erdungsschiene der für die Erdung der Zwi-
6 Durchschaltung schenverteiler
11 Zugentlastung
Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind
kontaktsicher auszuführen.
11. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie-
rung) des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerapparate)
und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch einen Kon-
trolle zu überprüfen. Das Ergebnis der Kontrolle ist im
Kontrollbuch der SFe-Zentrale nachzuweisen.
Installation der SFe-Teilnehmerapparate
12. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim
Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken)
aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon-
trollierten Zone von 15 m haben.
Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln
bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die
einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu
Wechselsprechapparaten zu gewährleisten.
In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und
zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden-
sator C ≧ 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.

Bild 10
Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband
13. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist ge-
stattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum Ton-
aufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein sowie
zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen einen
Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat
über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat
sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten-
den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei-
tung einseitig zu erden;
b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge-
räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgungseinrichtung des Ton-
aufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu realisieren.
Die Verwendung des Netzes oder einer zentralen Batterie-
stromversorgung ist verboten.
Das Tonaufzeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von
SFe-Gesprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine
automatische Anlaßschaltung ist verboten.
Ist ein Anheben des Pegels notwendig, kann ein Verstärker
verwendet werden. Der Verstärker muß eine eigene Strom-
versorgung (Primärelemente) besitzen und in geschlossener
Bauweise (Metallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von
1 m zu anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen
und Schalteinrichtungen ist einzuhalten;
c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kassetten
erfolgen, die als Verschlußsache
eingestuft sind.
II. SAS-Fernschreibzentrale/-stelle (stationär)
Ausrüstung der SFs-Zentrale/-stelle
1. Die SFs-Zentrale/-stelle (SFs-Zentrale) besteht aus fol-
genden technischen Einrichtungen:
- SFs-Betriebsraum (-räume);
- Fernschreibstelle S
- abgesetzte Fernschreibmaschinen für Stabsteilnehmer;
- Ortsverteiler bzw. anderer Schalteinrichtungen;
- Fernverteiler;
- Stromversorungseinrichtung;
- andere technische Einrichtungen.
Unterbringung und Montage der SFs-Geräte in der SFs-Zentrale
2. In den SFs-Betriebsräumen sind die Gestelle mit den SFs-
Geräten unter folgenden Bedingungen aufzustellen:
a) Abstand zur Wand mindestens 0,2 m;
b) Abstand zwischen den Vorderseiten gegenüberstehender Ge-
räte mindestens 1 m;
c) Abstände zwischen benachbarter und mit der Rückseite
gegenüberstehender SFs-Geräte mindestens 0,2 m;
d) Abstand zu Leitungen und Kabel, die einen Ausgang aus der
kontrollierten Zone haben, mindestens 1 m;
e) Abstand zu Funkstellen/-geräten, Funksendeeinrichtungen
und ihre Antennen mindestens 3 m;
f) Abstand zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten,
Meßgeräten der verschiedensten Art, Stromversorgungsein-
richtungen und anderen Einrichtungen, die einen Ausgang
aus der kontrollierten Zone haben, mindestens 1m.
3. Zur Absicherung des Betriebsdienstes ist jedem SFs-Gerät
eine Kontrollfernschreibmaschine zuzuordnen. Es ist gestattet,
einen Kontrollfernschreibmaschine für zwei SFe-Geräte zu ver-
wenden, dabei hat das Umschalten der Kontrollfernschreib-
maschine über eine Schalteinrichtung zu erfolgen, die den
Forderungen des Abschnitts VII. entsprechen.
4.(1) Verbindungskabel zwischen den SFs-Geräten und den
Fernschreibmaschinen S (Linienstromkabel) müssen innerhalb
einer kontrollierten Zone bei einer Länge bis zu 100 m im
Abstand≧10 m und bei einer Länge über 100 m im Abstand
≧ 20 m zur Grenze der kontrollierten Zone verlegt werden.
(2) Eine gemeinsame Verlegung der Linienstromkabel mit an-
deren Kabeln und Leitungen ist in Durchbrüchen bis zu 1 m
und in beiderseitigen geerdeten Metallrohren bis zu 5 m zu-
lässig. Der Abstand zu anderen Kabeln hat 1 m zu betragen.
Kreuzungen dieser Kabel sind gestattet, wenn der elektrische
Kontakt an der Kreuzungsstelle zuverlässig verhindert wird.
5. Für das Zusammenschalten der Start-Stop-Ein- und Aus-
gänge der SFs-Geräte und der Fernschreibmaschine S bzw.
solche Schalteinrichtungen zur verwenden, die den Forderungen
des Abschnitts VII. entsprechen.
Dabei muß der Abstand der Schalteinrichtungen zur Grenze der
kontrollierten Zone mindestens 10 m betragen.
6. Fernverteiler sind in einen Abstand von mindestens 1 m
von den Verteilereinrichtungen der Ortsseite, den SFs-Geräten,
den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S sowie den Linien-
stromkabeln zu installieren.
7. Die Verkabelung des Gerätekomplexes hat mit paarig ver-
drillten, geschirmten und isolierten Kabeln zu erfolgen.
Die Abschirmung dieser Kabel ist an beiden Enden zuverlässig
zu erden und mit dem Gehäusen der Geräte und Gestelle, wenn
in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt, zu ver-
hindern.
Mit geschirmten Kabeln sind folgende Elemente des Gerätekom-
pexes zu verbinden:
a) SFs-Gerät mit den Kontroll- und Fernschreibmaschinen S:
b) Telegrafiestecker und Fernschreibmaschine S;
c) SFs-Gerät und Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtungen;
d) Ortsverteiler/Vermittlungseinrichtung und Telegrafie-
stecker;
e) Signaltafeln der Sendefernschreibmaschinen und SFs-Geräte.
Die Abschirmung ist vom SFs-Gerät bis zu den Fernschreib-
maschinen S durchgängig zu führen.
Die abisolierten ungeschirmten Enden der Kabel, welche die
genannten Elemente des Gerätekomplexes miteinander verbinden,
dürfen nicht länger als 0,02 m sein.
8.(1) Es ist gestattet, in einem geschirmten Kabel zwischen
SFs-Geräten und Fernschreibmaschinen S die Stromkreise der
Fernschreibmaschine S für eine beliebige Anzahl von Geräten, zu führen.
Es ist verboten, nichtbeschaltete Adern für andere Zwecke
zu nutzen.
(2) In einem Kabel können die Send- und Empfangsstromkreise
der Fernseite geführt werden.
9. Als Fernschreibmaschinen S sind nur die entsprechend den
technischen Veränderungen umgerüsteten Fernschreimaschinen
einzusetzen. Um die Fernschreibmaschinen S und den Lochband-
sender ist eine kontrollierte Zone von 15 m zu gewährleisten.
Von den Fernschreibmaschinen S, Lochbandsender, FS-Anschalt-
tafeln, Start-Stop-Stromkreisen und den Schalteinrichtungen der
Start-Stop-Ein- und Ausgänge sind folgende Abstände einzuhal-
ten:
- zu den Funkstellen, Funksendeeinrichtungen und ihren
Antennen - 5 m;
- zu Funkempfangseinrichtungen, Fernsprechapparaten, Meßge-
räten aller Art, deren Stromversorgungsleitungen und anderen
dazugehörigen Stromkreisen, die eine Ausgang aus der Kon-
trollierten Zone haben - 2 m;
- zu Kabeln und Leitungen des stationären Elektroenergienetzes
und anderen stromzuführender Energienetze, die einen Ausgang
aus der kontrollierten Zone haben - 1 m;
10. Besteht keine Möglichkeit, um die SFs-Zentrale mit Fern-
schreibmaschinen S eine kontrollierte Zone zu schaffen, muß
eine Abschirmung nach folgenden Forderungen gewährleistet
werden:
a) der Effektivwert der Abschirmung muß mindestens 4,6 Np
(40 dB) betragen;
b) die Abschirmung des Raumes muß entweder durch Stahlbleche
mit einer Stärke von 0,5 bis 1,5 mm oder durch ein Stahl-
bzw. Bronzegitter mit einer Maschengröße von nicht mehr
als 2 x 2 mm ausgeführt werden;
c) die Bleche oder Gitterbahnen müssen elektrisch zuverlässig
auf der gesamten Stoßlänge verbunden sein und die Schweiß-
oder Lötnaht darf keine Unterbrechung aufweisen;
d) die Türen des Raumes müssen abgeschirmt sein und beim
Schließen haben sie einen sicheren elektrischen Kontakt
mit den Wänden (den Türrahmen) mindestens aller 0,05 m
entlang der Türaußenkante zu gewährleisten;
e) die vorhandenen Fenster müssen mit einem Abschirmnetz, das
sicher mit den Wänden verbunden sein muß, versehen sein
(die Netze können abnehmbar sein, müssen aber den elektri-
schen Kontakt mit den Wänden des Raumes sicher gewährleisten);
f) die Lüftungsöffnungen sind entweder mit einem Netz abzu-
schließen oder mit einem Hohlleiterfilter mit kreisförmigen
oder rechteckigen Querschnitt, das an die Abschirmung des
Raumes angeschweißt ist, zu versehen;
g) die Rohre mit kreisförmigen Querschnitt sollen eine Radius
von weniger als 0,2 m, die rechteckigen Querschnitte eine
Kantenlänge von weniger als 0,2 m haben und ihre Länge soll
mindestens 0,4 m betragen.
Alle Leitungen, die den Raum hineinführen, müssen sorgfältig
gefilter werden. Das Filter ist ein einem Metallgehäuse mit ge-
sonderten Fächern für jedes Filterglied zu montieren. Das Ge-
häuse ist mit einem Deckel zu verschließen, der mit seiner
Fläche fest auf dem gesamten Rand und den Wänden aufliegen
muß.
Das Filter muß außerhalb des Raumes, an der Stelle der Ein-
führung der Leitung, angebracht werden. Die Einführung der
Leitungen vom Filter in den Raum ist durch Rohre vorzunehmen,
die an ihrem Gesamtumfang sorgfältig an das Filtergehäuße und
die Raumabschirmung anzulöten oder anzuschweißen sind.
Bei Anbringen des Filters in einem Raum mit Netzabschirmung ist
das Filter an einem verzinkten Blech, das an dem Netzschirm
angelötet ist, zu befestigen.
III. SAS-Datenstelle
Für die Einrichtung von SAS-Datenstellen gelten sinngemäß
die gleichen Sicherheitsbestimmungen wie für SFs-Zentralen
sowie die Forderungen zur Erdung und Stromversorgung von
stationären Einrichtungen.
IV. Chiffrierzentrale/-stelle
Für Chiffrierzentralen/-stellen (Chiffrierzentrale), in denen
Chiffriergeräte eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren
gestatten, sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlas-
senen Installationsvorschriften strengstens einzuhalten.
Sind keine differenzierten Festlegungen für das jeweilige
Chiffriergerät getroffen, so sind die technischen Sicher-
heitsbestimmungen entsprechend Abschnitt II zu gewährleisten.
V. Erdung und Stromversorgung stationärer Einrichtungen
1.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in den unter
I. bis IV. genannten Zentralen/-stellen ist die Erdungsan-
lage der Nachrichtenzentrale oder, wenn nicht vorhanden,
die des Objektes zu nutzen.
(2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential-
ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der
Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll
durch den Bauausführenden nachzuweisen.
(3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit den
Erdungssammelleitungen der Betriebsräume zu verbinden. Die
dabei auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und
zu verplomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Auf-
schalten unmöglich ist.
Der Widerstand darf bei einem durch den Erder fließenden
Strom 5 Ohm nicht überschreiten und ist halbjährlich im
Sommer und Winter zu messen. Die Meßmethode, die Meßgeräte
und der Erdübergangswiderstands sind in einem Protokoll nach-
zuweisen.
Für Schutzbauwerke gelten die dafür festgelegten Bestimmungen!
2.(1) In jedem Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so
zu installieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen
zu den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist
gestattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über
die Gestelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Ein-
schübe untereinander ist nicht zulässig.
Die Erdungssammelleitung darf keinen geschlossenen Ring bilden.
(2) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung
und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten:
a) Erdungssammelleitung Cu ≧ 10 mm2
Al ≧ 25 mm2
St33 ≧ 100 mm2
b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die
Erdungssammelleitung Cu ≧ 4 mm2 (außer SAS-Geräte)
Cu ≧ 10 mm2 (für SAS-Geräte)
c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei-
tung und dem Erder
Bandstahl, Rundstahl oder Stahlseil ≧ 50 mm2
3. Es ist nicht gestattet, Abschirmungen als Erdschienen
zu verwenden.
4.(1) Die Stromversorgung ist sicherzustellen durch:
a) eine stabilisierte Netzspannung 220 V/50 Hz der Nach-
richtenzentrale;
b) eine Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über
Akkumulatoren.
(2) Können die Akkumulatoren nicht in der SFe- bzw. SFs-
Zentrale aufgestellt werden, ist es gestattet, die Gleich-
spannung aus einem zentralen Akkumulatorenraum unter Be-
rücksichtigung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-/
SFs-Zentrale genutzt werden;
b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten.
VI. SAS- und Chiffriergerätesätze (Felddienst)
1. SAS- und Chiffriergerätesätze sind im gesicherten Bereich
innerhalb einer kontrollierten Zone unterzubringen und sicht-
bar abzugrenzen.
2. Technische Änderungen an Gerätesätzen sind nur mit Geneh-
migung des CN/MfNV gestattet.
3. Die Erdung der Gerätesätze hat entsprechend den Nutzungs-
anleitungen zu erfolgen. Ist in der Nutzungsanleitung dazu
keine Festlegung getroffen, so ist folgendes zu gewährleisten:
a) die Gehäuse aller Geräte sowie die Gestelle und Kabelab-
schirmungen in den Gerätesätzen, die zum Bestand der Ge-
rätesätze gehören, sind mit einer gemeinsamen Erdschiene
zu verbinden, die keinen geschlossenen Kreis bilden darf;
b) die Erschiene ist an einer gesonderten Erdklemme der
Kabeleinführung anzuschließen;
c) der Querschnitt des Erdkabels muß mindestens 4 mm2 be-
tragen;
d) die Länge des Kabels zur Erdklemme darf 5 m nicht über-
schreiten.
4. Die Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus-
rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu ver-
wenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kontrol-
lierten Zone haben.
5. Im Felddienst sind die SFe-Geräte, die SFe-Vermittlung und
die Teilnehmerapparate-SAS innerhalb einer kontrollierten
Zone mit einem Abstand von 10 m deren Grenzen unterzu-
bringen.
Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur Grenze der
kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der Kabellänge wie
folgt zu gewährleisten.
______________________________________________________________
Kabellänge vom Teilnehmer- notwendige Entfernung zur
apparat-SAS zur SFe-Ver- Grenze der kontrollierten Zone
mittlung
bis 100 m 10 m
bis 400 m 20 m
von 400 m bis 800 m 40 m
von 800 m bis 1500 m 70 m
über 1500 m 100 m
Wenn die Ausmaße der Bestände, die in den Anleitungen
(Nutzung) der SAS-Geräte bestimmt sind, die genannten Ab-
stände überschritten, so sind die in den Anleitungen ange-
führten verbindlich.
6. Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer Dienst-
verbindungen, zwischen SAS- Gerätesätzen innerhalb einer kon-
trollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist verboten.
7. Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig verseil-
ten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der
Nutzung technische zu überprüfen.
8. Die Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich und
in möglichst kürzester Entfernung zu verlegen sowie perio-
disch zu überprüfen.
Unabgeschirmte SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel
zwischen den Gerätesätzen sind in einem Abstand zu anderen
Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m unabhängig von der
Länge des Parallelverlaufes und mindestens 0,2 m bei einem
Parallelverlauf von maximal 10 m zu verlegen. Abgeschirmte
SFe-Teilnehmerkabel und Verbindungskabel zwischen den Geräte-
sätzen sind in einem Abstand zu anderen Kabeln (Leitungen)
von mindestens 0,1 m unabhängig von der Länge des Parallel-
verlaufes zu verlegen. Eine rechtwinklige Kreuzung von abge-
schirmten und unabgeschirmten Teilnehmerkabeln mit anderen
Kabeln (Leitungen) ist zulässig.
9. Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte und
Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SAS-Teil-
nehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern, zu
verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SCZ zu kon-
trollieren.
Wird ein unberechtigtes Aufschalten festgestellt, ist der
Betrieb sofort einzustellen und dem Vorgesetzten Meldung zu
erstatten. Es sind sofort Maßnahmen zur gründlichen Unter-
suchung einzuleiten.
10. Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene und
gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist ver-
boten.
11. Bei der Entfaltung der SFe-Gerätesätze und Linienstrom-
kabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Abstand von 15 m
und bei Linienstromkabel über 100 m von 20 m zur Grenze der
kontrollierten Zone einzuhalten.
(Diese Festlegungen gelten auch für Chiffriergerätesätze,
die mit Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten, die das
Direktchiffrieren gestatten, ausgerüstet sind).
12. Für Linienstromkabel ist abgeschirmtes Systemkabel zu
verwenden. Es ist in einem Abstand von 1 m zu allen anderen
Kabel, Leitungen und Geräten zu verlegen. Kreuzungen mit
anderen Kabel und Leitungen sind gestattet. Nicht beschal-
tete (genutzte) Adern dieser Kabel dürfen nicht für andere
Nachrichtenverbindungen genutzt werden.
VII. Forderungen an Schalt-/Vermittlungseinrichtungen für
Start-Stopp-Ein- und Ausgänge
1. Die Schalteinrichtungen dienen dem Zusammenschalten der
Star-Stopp-Ein- und Ausgänge von SFs-Geräten mit den Fern-
schreimaschinen S.
2. Der Aufbau der Schalteinrichtungen sowie deren innere und
äußere Verkabelung müssen sichere Kontaktgabe und Abschir-
mung aller Schaltkreise gewährleisten.
Für die innere Verkabelung, Schaltschnüre, Ein- und Ausgangs-
stecker ist symmetrisch geschirmtes Kabel mit einem Versei-
lungsanstieg bis zu 0,02 m zu verwenden. Die Abschirmungen der
Kabel sind an beiden Enden zuverlässig zu erden und mit dem
Gehäuse zu verbinden, daß aus mindestens 1 mm Stahlblech ge-
fertigt sein muß. Das Gehäuse ist zuverlässig zu erden. Die
abisolierten ungeschirmten Kabelenden dürfen nicht länger
als 0,02 m sein.
3. Die Schaltelemente der Schaltungseinrichtungen müssen das
gleichzeitige Schalten der Sende-, Empfangs- und Signalstrom-
kreise gewährleisten.
4. Auf die Schalteinrichtungen dürfen keine fremden Leitungen
aufgeschaltet werden.
5. Es ist verboten, in die Start-Stopp-Sende- und Empfangs-
stromkreise:
a) Relaisschaltungen verschiedener Art einzubauen;
b) Meßgeräte zur Strom- und Spannungsmessung zu schalten.
VIII. Allgemeines
1. Bei Ausarbeitungen von Aufgabenstellungen (Teil 1 und 2)
für neu einzureichende SCZ und andere Einrichtungen des SAS-
und Chiffrierdienstes sind durch die entsprechenden Organe,
wie Unterkunftsabteilungen u.a., die notwendigen Angaben, den
Forderungen zur Sicherung und Ausrüstung von Einrichtungen
des SCD
(VVS-Nr.: A 592 339) zu entnehmen. Liegt dieses Doku-
ment nicht vor, können den genannten Organen die notwendigen
technischen Forderungen übergeben werden, ohne dabei den
konkreten Verwendungszweck der Einrichtung anzuführen.
2. Die Einhaltung der technische Sicherheitsbestimmungen ist
regelmäßig zu kontrollieren.
Der Nachweis ist als Kontrollbericht oder im Betriebsbuch zu
führen.
Anlage 7
Forderungen für bewegliche Führungs- und Waffenleitkomplexe
1. Für die Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
eingebauten SAS- und Chiffriergeräten, auf denen nicht nur
Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes arbeiten, ist eine
militärische Bestimmung (Richtlinie oder Anleitung) zu er-
arbeiten. In ihr sind die Forderungen zur Durchsetzung der
Sicherheitsbestimmungen und der Anleitungen für den Betriebs-
dienst sowie die allgemeinen und speziellen Festlegungen zu
treffen. Diese militärische Bestimmung ist vom Kommandeur
bzw. vom fachlich zuständigen Chef/Leiter in Zusammenarbeit
mit dem Leiter Nachrichten zu erarbeiten und nach Beurteilung/
Stellungnahme durch den CN/MfNV, zu erlassen. In ihr sind die
nachstehend aufgeführt Forderungen entsprechend zu berück-
sichtigen.
2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleit-
komplexe sind:
a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 17. und Abschnitt VIII,
Ziffer 10.;
b) die strukturmäßigen Besatzungen;
c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
(dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten
und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu-
legen).
Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte
(Vordruck NVA 40 002) auszustellen. Diese Berechtigungskarte
ist mit einem 0,5 cm breiten Diagonalstrich und der Nummer
(deutlich lesbar) des jeweiligen Komplexes auf der Vorder-
seite zu versehen (siehe Muster).

SCZ = rot; Diagonalstrich = grün
3. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den
Besatzungsmitgliedern gestattet, die für den SAS- und Chif-
frierdienstes bestätigt sind und die eine Betriebsberechtigung
für diese Geräte besitzen.
Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend
der Anleitung für das jeweilige SAS/-Chiffriergerät zu er-
folgen. Die in dieser Anleitung getroffenen Festlegungen
sind allseitig durchzusetzen.
4. Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch die
dazu Berechtigten unmittelbar vor dem Einsatz in der Chif-
frierstelle bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Geräte-
sektion unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter
der geschlossenen Sichtblende zu erfolgen.
Schlüsselmittel sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang
an die Berechtigten der Besatzungen zu übergeben.
5. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine konstruk-
tive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und Arbeits-
raum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sichtblende (Vor-
hang) als Trennung zwischen beiden Räumen auszurüsten. Diese
Sichtblende ist so anzubringen, daß die Einsichtnahme in die Arbeit
am SAS-/Chiffriergerät durch Unbefugte verhindert wird.
6. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit ein-
gebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich nur in
solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Abschnitt IV,
Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz (2) gesichert,
abgenommen und bestätigt sind.
7. Beim Einsatz der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit SAS-
und Chiffriergeräten im Stand, während des Marsches bzw.
Eisenbahntransportes sind die Sicherheitsbestimmungen ent-
sprechend Abschnitt IV, Ziffer 6., zu gewährleisten.
8. Die Besatzungsmitglieder der Führungs- und Waffenleit-
komplexe und die vom Kommandeur gemäß Ziffer 2. c) festge-
legten Armeeangehörigen sind im Sinne der Verpflichtung
(Ziffer 10.) vor ihrem Einsatz aktenkundig zu belehren. Die
Belehrung ist halbjährlich zu wiederholen.
Für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigte Besatzungsmit-
glieder sind gemäß Abschnitt II zu belehren.
9. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und die
Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen und
Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012 auf
gesonderten Seiten zu erfolgen.
Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Leiter Nach-
richten bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chif-
frierstelle, aufzubewahren.
Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung
mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle zu übersenden.
Bei Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst ist
die Verpflichtung mit den Wehrunterlagen dem für den Wohnsitz
zuständigen Wehrkreiskommando zu übersenden.
10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw.
vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten der
Führungs- und Waffenleitkomplexe
V e r p f l i c h t u n g
Ich,.........................................................
Name Vorname PKZ
Dienststellung ........................... Dienststelle .........
verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und
Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten
ausgerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang
bekannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen,
ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen,
einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes
Stillschweigen zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier-
geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen
Vorgesetzten sofort in Kenntnis zu setzen.
Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus
der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können,
bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel-
tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir auferlegten
Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften zur
Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht bindet
mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Versetzung in
eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in die Reserve
der NVA bzw. außer Dienst.
O.U., den ...... ....................................
Name Vorname Dienstgrad Unterschr.
O.U., den ...... ....................................
O.U., den ...... ....................................
Nationale Volksarmee
der Deutschen Demokratischen Republik
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache! BArch*72
GVS-Nr.: A 411 901
Ausf. Nr.
031
DV 040/0/015
SAS- und Chiffrierdienst
- Truppenteil -
1978
NACHWEIS ÜBER EINARBEITUNG VON ÄNDERUNGEN
| Änderung | Einarbeitung | ||
| Nr. | Inkraftsetzungstermin | Datum | Unterschrift |
| 1 | 01.12.84 | 23.10.87 | Joe |
| 2 | 01.02.87 | 03.03.87 | Joe |
NACHWEIS ÜBER ZUGANG/ABGANG
| Lfd. Nr. | Zugang Blatt | Abgang Blatt | Bestand Blatt | Datum | Signum | |
| 1 | 72 | Anfangs- bestand | ||||
NACHWEIS ÜBER VERNICHTUNG
| Lfd. Nr. | Blatt | Vernichtet am: | Vernichtungsvermerk (Unterschriften) | |
Einführungsbestimmungen zur DV 040/0/015
1. Die Dienstvorschrift 040/0/015 - SAS- und Chiffrier-
dienst Truppenteil - wird erlassen und tritt am
01.08.1978 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft und sind zu vernichten:
a) Merkblatt für den Spezialnachrichtendienst in den
Truppenteilen, selbständigen Einheiten und Ein-
richtungen der Nationalen Volksarmee, Ausgabejahr 1969;
b) Ergänzung zum Merkblatt für den Spezialnachrichten-
dienst in den Truppenteilen, selbständige Einheiten
und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee, Aus-
gabejahr 1974.
2. Diese Dienstvorschrift gilt auch für die Organisa-
tion und Sicherstellung des SAS- und Chiffrierdienstes
in den Grenztruppen der DDR.
3. die zusätzliche Kennzeichnung der Dienstvorschrift
mit Chiffriersache
begrenzt ihren Nutzerkreis auf
Kommandeure und Stabschefs, denen SAS- und Chiffrier-
einrichtungen unterstehen sowie auf Armeeangehörige
und Zivilbeschäftigte, die für die SAS- und Chiffrier-
arbeit bestätigt oder verpflichtet sind.
Berlin, den 09.06.1978 Stellvertreter des Ministers
und Chef des Hauptstabes
Inhaltsverzeichnis
Seite
Übersichts- und Einführungsteil 1
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes 13
Anlagen:
I/1 Auszug aus dem Schema der SAS- 17
Verbindungen
I/2 Auszug aus dem Schema der Chiffrier- 18
verbindungen
II. Organisation und Sicherstellung der 19
SAS- und Chiffrier- und Codierverbindungen
Allgemeines 19
Verbindungsnummern für SAS-, Chiffrier- 19
und Codierverbindungen
Herstellung von Codiermitteln 24
Anlagen:
II/1 Beispiele zur Festlegung der 27
Verbindungsnummern
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes 29
Aktiver Wehrdienst 29
Ausbildung der Kräfte im aktiven 35
Wehrdienst
Reservistendienst 35
Anlagen:
III/1 Auszug aus der Nomenklatur der 37
Bestätigungsstufen
III/2 Verpflichtung für Angehörige des 38
SAS- und Chiffrierdienstes
III/3 Genehmigung zur Durchführung der 40
Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen
III/4 Verpflichtung für Offiziere lt. Ziffer 8. 41
III/5 Verpflichtung beim Ausscheiden aus 42
dem SAS-und Chiffrierdienst
III/6 Genehmigung zur Durchführung der 43
Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen für Reservisten
III/7 Verpflichtung für Reservisten des 44
SAS- und Chiffrierdienstes
IV. Sicherung der Einrichtungen für den 45
SAS- und Chiffrierdienst
Allgemeines 45
Sicherung stationärer Einrichtungen 46
Sicherung während des Felddienstes 48
Abnahme von SAS- und Chiffrier- 50
einrichtungen
Abnahme und Bestätigung von Räumen 51
und Einrichtungen
Betreten der SAS- und Chiffrierein- 53
richtungen
Anlagen:
IV/1 Muster einer Berechtigungskarte SCZ 55
IV/2 Muster einer Transportvollmacht 56
IV/3 Muster eines Abnahmeprotokolls 57
IV/4 Muster einer Raumbestätigung 58
V. Nutzung von SAS- und Chiffriergeräte- 59
sätzen /-geräten, Gewährleistung der
Sicherheit und Geheimhaltung
Nutzung 59
Sicherheits- und Geheimhaltungs- 62
bestimmungen
Anlagen:
V/1 Fälle von Kompromittierungen 67
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und 69
Vernichtung von Verschlußsachen,
Schlüsselunterlagen, SAS- und
Chiffriergeräten
Allgemeines 69
Nachweisführung 69
Aufbewahrung und Lagerung 73
Vernichtung 77
Anlagen:
VI/1 Muster einer Bestandskarte 80
VI/2 Verzeichnis eingegangener Begleit- 81
karten
VI/3 Muster des Verteilernachweises bei 82
versandten Schlüsselunterlagen
VI/4 Muster einer Empfangsbestätigung 83
VI/5 Muster des Nachweises von bestands- 84
karten
VI/6 Muster einer Bestandsnachweiskarte 85
für SAS- und Chiffriergeräte
VI/7 Muster einer Bestandsnachweiskarte 86
für Ersatzteile
VI/8 Muster einer Begleitkarte (Bestands- 87
nachweiskarte) für die Übergabe/
Übernahme von SAS- und Chiffrier-
geräten sowie von Ersatzteilen
VII. Materielle und technische Sicher- 89
stellung
Instandsetzung 89
Nach- und Abschub, Versand und 91
Transport
Anlagen:
VII/1 Muster einer Übernahmevollmacht 96
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen 97
Fallmeldungen 97
Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
101
zur Nachrichtensammelmeldung
Sonstige Meldungen 102
Kontrollen 102
Nachrichtentechnische Kontrollen 104
Anlagen:
VIII/1 Anhang zur Präzisierung der Bedarfs- 105
anforderung für den SAS- und Chiffrier-
dienst
VIII/2 Muster einer Berechtigungskarte des MfS 106
Anhänge:
1 Begriffsbestimmungen 107
2 Merkblatt für den SAS- und 115
Chiffrierdienst,
Verzeichnis der einschlägigen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12.01.1968
3 Taktische Zeichen 121
4 Technische Dokumentation stationärer 123
SAS- und Chiffrierstellen
5 Gliederung des Teilbeitrages 125
Gedeckte Truppenführung
zur
Nachrichtensammelmeldung
6 Technische Sicherheitsbestimmungen 133
Vom Autor hinzugefügte Dokumente:
VS Begleit- und Grundkarte Ah Autor/1
Hartsiegelkocher Ah Autor/2
Taktische Zeichen Ah Autor/3
VS-Tasche Ah Autor/4
VS-Koffer Ah Autor/5
I. Aufgaben des SAS- und Chiffrierdienstes
1. Der SAS- und Chiffrierdienst ist Bestandteil des
Nachrichtenwesens der Nationalen Volksarmee und hat
die gedeckte Truppenführung (nachfolgend gTF) beim
Informationsaustausch über Nachrichtenverbindungen
zu gewährleisten.
Dazu sind:
a) die Sicherheit und Geheimhaltung geheimer, vertrau-
licher und offener Informationen bei der
Übertragung durch den Einsatz von SAS- und Chif-
friermitteln ständig zu gewährleisten;
b) die Aufklärung des Informationsgehaltes zu verhin-
dern sowie gegnerische Desinformations- und Des-
organisationsversuche abzuwehren;
c) die Kenntnisnahme aller mit der SAS- und Chiffrier-
arbeit zusammenhängende Angelegenheiten durch Un-
befugte zuverlässig zu verhindern.
2. Die Erfüllung der Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
dienstes wird gewährleistet durch:
a) die Verwirklichung der in den Führungsdokumenten,
im Plan Nachrichten und in der Anordnung Nachrich-
tenverbindungen festgelegten Maßnahmen der gTF;
b) die Auswahl, die Ausbildung und den Einsatz von
Kräften, die den Bedingungen des SAS- und Chif-
frierdienstes entsprechen;
c) die Auswahl und Nutzung von Räumen und Einrichtungen,
die den Bedingungen des SAS- und Chiffrierdienstes
entsprechen;
d) den Einsatz von Mitteln des SAS- und Chiffrier-
dienstes sowie die Bereitstellung von Codiermitteln;
g) die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheits-
und Geheimhaltungsbestimmungen sowie der Regeln der gTF;
f) die materielle, technische und finanzielle Sicher-
stellung des SAS- und Chiffrierdienstes:
3. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung des Informa-
tionsinhaltes bei der Übertragung bzw. Beförderung
geheimer, vertraulicher und offener Infor-
mationen sind einzusetzen:
a) Chiffriergeräte und manuelle Chiffrierverfahren
zur Chiffrierung und Dechiffrierung geheimer, vertr-
aulicher und offener Fernschreiben/Funk-
srüche bzw. Daten vor und nach der Übertragung
über alle Arten der Nachrichtenverbindungen;
b) SFe-Geräte mit begrenzter Sicherheit (nachfolgend SFe-
Geräte)zur Übertragung vertraulicher und offener
Informationen über Fernsprechverbindungen sowie
offener und vertraulicher Informationen,
deren Inhalt sich kurzfristig auswirkt, über Sprech-
funkverbindungen;
c) Codier- und Verschleierungsmittel, die durch die Nutzer
technischer Nachrichtenmittel zur Geheimhaltung des
schriftlichen und mündlichen Informationsinhaltes
selbst angewendet werden.
e) SAS-Datengeräte (nachfolgend SDa-Geräte) zur Chif-
frierung und Dechiffrierung geheimer, vertraulicher
und offener Daten über alle Datenübertragungskanäle.
4. Der Einsatz der SAS-, Chiffrier- und Codiermittel
wird im Plan Nachrichten bzw. der Anordnung Nachrich-
tenverbindungen oder deren Folgedokumenten, wie dem
Plan der Gültigkeit der Chiffriermittel/Codiermittel
und dem Schema der SAS- und Chiffrierverbindungen
(Anlage I/1 und I/2) befohlen.
5. Alle Kräfte und Einrichtungen des SAS- und Chif-
frierdienstes unterliegen besonderen Sicherheits- und
Geheimhaltungsbestimmungen, die über den Rahmen der
Festlegungen der DV 010/0/009 - Wachsamkeit und Ge-
heimhaltung - (nachfolgend DV 010/0/009) hinausgehen.
Das sind:
a) die Überprüfung und Bestätigung der ausgewählten
Kräfte durch das Zentrale Chiffrierorgan der DDR
oder dessen zuständiges Organ in den BVfS (nach-
folgend zuständige Stelle des MfS);
b) die Sicherung der SAS- und Chiffriereinrichtungen
und die Bildung eines gesonderten, gesicherten Be-
reiches nach Möglichkeit in der Nachrichtenzentrale
(nachfolgend NZ);
c) das Verbot des Betretens der SAS- und Chiffrierein-
richtungen durch alle Personen, soweit sie nicht
entsprechend Abschnitt IV. Ziffer 15 dazu berechtigt
sind;
d) die Beschränkung der Kontrollberechtigung für alle
Angelegenheiten und Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes auf Kontrollberechtigte des SAS-
und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungs-
ebene, der zuständigen Stelle des MfS und den
Abwehroffizieren des MfS.
6. Die Heran- und Weiterbildung der Betriebskräfte für
den SAS- und Chiffrierdienst erfolgt in Lehrgängen
und in der Dienststellung.
Im Betriebsdienst (Schichtdienst) eingesetzte Kräfte
sind nicht zu 24-Stundendiensten außerhalb des SAS-
und Chiffrierdienstes heranzuziehen.
7. In Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen (nach-
folgend Truppenteilen) ohne strukturmäßige SAS- und
Chiffriereinrichtungen ist die Geheimhaltung bei der
Nutzung technischer Nachrichtenmittel zu gewährleisten
durch:
a) den Einsatz nichtstrukturmäßiger Mitarbeiter des
SAS- und Chiffrierdienstes;
b) den Einsatz funktionsgebundene Nutzer von Chif-
friermitteln und
c) die Anwendung von Codier- und Verschleierungsmitteln.
8. Sind SAS-, Chiffriermittel kompromittiert oder
besteht der begründete Verdacht einer Kompromittierung,
darf mit ihnen nur weitergearbeitet werden, wenn das
die Gebrauchsanweisung und Nutzungsregeln für eine
bestimmte Zeitdauer zulassen.
Es sind sofort alle zur Wiederherstellung der Sicher-
heit erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und unverzüglich
Meldung an den Chef/Leiter/Oberoffizier Nachrichten
(nachfolgend Leiter Nachrichten) der übergeordneten
Führungsebene zu erstatten und nach dessen Weisung
zu handeln.
9. Ist in der NZ keine Abfertigung eingerichtet, so
hat die Chiffrierstelle die Aufgaben der Abfertigung
bei z sendenden Fernschreiben/Funksprüchen (Ausgänge)
auf der Grundlage der DV 040/0/009 - Abfertigungsbe-
triebsdienst auf Nachrichtenzentralen - zu erfüllen.
Anlage I/1
Chiffriersache!
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr.:
Auszug aus dem Schema . Ausfertigung = Blatt
der SAS-Verbindungen
der 34. MSD
(MSR-35) (Variante)
_______________________________________________________________________________________
Verbindungsnummern FuN/FuR Hauptstelle Gegenstelle Bemerkung
Betrieb Reserve Betrieb Reserve
62102-32301 62102-32205 FuN 87 FuN 102 Kdr. 34.MSD Kdr. MSR-35
62102-32302 ------- FuN 73 ----- SC 34.MSD SC MSR-35
62102-32303 62102-32206 FuN 68 FuN 105 LAufkl. OOAufkl.
34.MSD MSR-35
62102-31305 -------- FuN 97 ----- 34. MSD TT/Einheiten Zusammen-
der 34. MSD wirken
F.d.R. Name
Leiter Nachrichten 34. MSD Dienstgrad
Anlage I/2

II. Organisation und Sicherstellung der SAS-, Chiffrier-
und Codierverbindungen
1.(1) Die Organisation und Sicherstellung der SAS-,
Chiffrier- und Codierverbindungen hat für alle Stufen
der Gefechtsbereitschaft sowie für Übungen und Ein-
sätze auf der Grundlage des Entschlusses des Komman-
deurs/Leiters (nachfolgend Kommandeur), der Weisungen
des Stabschefs, der Anordnung Nachrichtenverbindungen
der übergeordneten Führungsebene und der vorhandenen
Kräfte und Mittel zu erfolgen.
(2) Die Organisation der SAS-, Chiffrier- und Codier-
verbindungen für das Zusammenwirken der Truppenteile
und Dienststellen erfolgt auf Weisung der übergeord-
neten Führungsebene.
2.(1) Jede SAS-, Chiffrier- und Codierverbindung wird
zur genaueren Bestimmung, zur Festlegung der Verantwort-
lichkeit für die Zuweisung der Schlüsselunterlagen
sowie zur Verbindungsaufnahme und -einstellung mit
einer Verbindungsnummer gekennzeichnet.
Die Verbindungsnummer besteht aus:
a) zwei fünfstelligen Zifferngruppen innerhalb der NVA
und für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages;
b) einer Ziffer und einer fünfstelligen Zifferngruppe
für Verbindungen des Zusammenwirkens mit den Armeen
des Warschauer Vertrages, wenn diese für die Organi-
sation verantwortlich sind;
c) einer sechsstelligen und einer fünfstelligen Ziffern-
gruppe beim Zusammenwirken mit den Chiffrierdiensten
der Partei- und Staatsorgane sowie anderen bewaff-
neten Kräften der DDR (nachfolgend zentralen Füh-
rungsbereiche).
(2) Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
|-------------------------- a) erste Unterscheidungsnummer
| (nur im Zusammenwirken mit
| Chiffrierdiensten der zentra-
| len Führungsbereiche);
| |------------------------ b) zweite Unterscheidungsnummer;
| | |---------------------- c) Nummer des Bereiches;
| | | |-------------------- d) Nummer des taktischen Ver-
| | | | bandes;
| | | | |------------------ e) Nummer des Truppenteils;
| | | | | |-----------------f) Nummer der Führungsstelle;
| | | | | | |-------------g) Nummer des Mittels der gTF;
| | | | | | | |----------h) Nummer der Organisationsform;
| | | | | | | | |--------i) Lfd. Nummer der Verbindung
| | | | | | | | | innerhalb der Organsisations-
| | | | | | | | | form.
- - - - - - -- - --
0 0 0 0 0 0 - 00 0 00
3. Den einzelnen Elementen der Verbindungsnummern
werden folgende Ziffern zugeordnet:
a) Erste Unterscheidungsnummer (bezeichnet den Chif-
frierdienst des zentralen Führungsbereiches)
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
2 = ZK der SED
3 = Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
4 = Ministerium des Innern (MdI)
5 = Ministerrat der DDR (MR)
6 = Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
7 = Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
b) Zweite Unterscheidungsnummer (legt die Gültigkeit
der Verbindung fest)
6 = Verbindung für höhere Stufen der Gefechtsbe-
reitschaft innerhalb der NVA
7 = Verbindung für die ständige Gefechtsbereit-
schaft innerhalb der NVA
8 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
und den zentralen Führungsbereichen für höhere
Stufen der Gefechtsbereitschaft;
9 = Verbindung des Zusammenwirkens mit den Armeen
der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages
und den zentralen Führungsbereichen für die
ständige Gefechtsbereitschaft;
c) Nummer des Bereiches
0 = Ministerium für Nationale Verteidigung
1 = Militärbezirk III (Verbände)
2 = Militärbezirk V (Verbände)
3 = Luftstreitkräfte/Luftverteidigung
4 = Volksmarine
5 = Grenztruppen der DDR
6 = Kommando der Landstreitkräfte
7 = Militärbezirk III (Wehrkommandos)
8 = Militärbezirk V (Wehrkommandos)
9 = Zivilverteidigung der DDR;
d) Nummer des taktischen Verbandes, des Truppenteils,
der Einheit und der Führungsstelle
Diese Nummer wird durch die Kommandos der Teil-
streitkräfte, der Militärbezirke und das Kommando
der Grenztruppen der DDR festgelegt. (Beispiel
siehe Anlage II/1).
Mit ihr wird gleichzeitig die Verantwortlichkeit
für die Verbindung und deren Auffüllung mit Schlüs-
selunterlagen bestimmt.
Anstelle der Nummer des taktischen Verbandes und
des Truppenteiles verwenden die Chiffrierdienste
der zentralen Führungsebene (außer NVA) ein-
heitlich folgende Zahlen zur Numerierung der
Bezirke:
01 = Rostock 09 = Erfurt
02 = Schwerin 10 = Gera
03 = Neubrandenburg 11 = Suhl
04 = Potsdam 12 = Dresden
05 = Frankfurt/Oder 13 = Leipzig
06 = Cottbus 14 = Karl-Marx-Stadt
07 = Magdeburg 15 = Berlin
08 = Halle 16 = Wismut
e) Nummer des Mittels der gedeckten Truppenführung
Chiffriergeräte (10 - 19)
10 = T 310/51 15 = M 205
11 = T 310/50 16 =
12 = M 105 17 =
13 = M 125 18 = T 353
14 = M 130 19 =
SFe-Geräte (30 - 39)
30 = T 230 35 = T 612
31 = T 217 36 =
32 = T 219/T 817 37 =
33 = R 754 38 =
34 = T 617 39 =
SDa-Geräte (40 - 49)
40 = T 226 D 45 =
41 = T 226 DM 46 =
42 = T 244 47 =
43 = Typ 576 48 =
44 = Typ 626 49 =
manuell Chiffriermittel (60 - 69)
60 = 001 und Nachfolge- 65 = Kobra
verfahren
61 = Zobel 66 =
62 = SPUTNIK 67 =
63 = DELPHIN 68 =
64 = 69 = 900
Codier- und Verschleierungsmittel (70 - 98)
70 = Kobra 75 = Code 06140
71 = 76 = Code 08180
72 = Codiertabellen des 77 = Code 01212
ZW der Armeen der
Teilnehmerstaaten
des Warschauer
Vertrages
73 = Code 01010 78 =
74 = Code 05130 79 =
80 = Typ 307 85 =
81 = 86 =
82 = Typ 149-1 87 =
83 = Typ 365 88 =
84 = Typ 491 89 =
90 = 95 = Signaltabelle des ZW
der Armeen der Teil-
nehmerstaaten des
Warschauer Vertrages
91 = 96 = Sprechtafel des ZW der
Armeen der Teilnehmer-
staaten des Warschauer
Vertrages
92 = Typ 357 97 =
93 = Typ 360 98 = Typ 586 (Kartencodierung)
94 = Typ 470
f) Nummer der Organisationsform
1 = individueller Verkehr (einseitig)
2 = individueller Verkehr (zweiseitig) bzw. Richtung
3 = zirkularer Verkehr bzw. Netz
4 = gegenzirkularer Verkehr
5 = allgemeiner Verkehr
6 = Direktchiffrierung;
g) Laufende Nummer der Verbindung
Die laufende Nummer der Verbindungen können durch
den für die Verbindung Verantwortlichen die Zahlen
01 bis 79 verwandt werden.
Herstellung von Codier- und Verschleierungsmittel
4.(1) In den Truppenteilen und Wehrkreiskommandos
dürfen nach Genehmigung durch den Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene Sprechtafeln des
Typ 470 hergestellt werden.
Bei der Erarbeitung und Herstellung sind die in der
DV 040/0/014 - Gedeckte Truppenführung bei der Nutzung
technischer Nachrichtenmittel - getroffenen Festlegungen
verbindlich.
(2) Zur Bezeichnung der Sprechtafeln sind fünfstellige
Nummern mit folgender Bedeutung zu verwenden.
Die erste Ziffer ist die Nummer des Bereiches ent-
sprechend Ziffer 3.c).
Die zweite und dritte Ziffer bezeichnet den festge-
legten Verband/Wehrbezirkskommando u.a. innerhalb des
Bereiches. Sie werden aus den zahlen 00 bis 99, ent-
sprechend der durch die Kommandos der Teilstreitkräfte
der NVA, der Militärbezirke und das Kommando der Grenz-
truppen der DDR gebildeten Teilbereiche, bestimmt.
Die vierte Ziffer dient der Unterscheidung der Waf-
fengattungen, Spezialtruppen und Dienste, für die
Sprechtafel erarbeitet und hergestellt wurde entspre-
chend nachstehender Zuordnung:
1 = Operative Führung,
Aufklärung,
Innerer Dienst,
Politorgane,
2 = Raketentruppen und Artillerie,
Truppenluftabwehr,
Luftstreitkräfte, Armeefliegerkräfte
Funktechnische Truppen,
3 = Rückwärtige Dienste, Technik und Bewaffnung
4 = Militärtopographischer Dienst,
5 = Militärtransportwesen,
6 = Chemischer Dienst,
7 = Pionierwesen,
8 = Organisation und Auffüllung,
9 = Nachrichten.
Die fünfte Ziffer ist die laufende Nummer der Sprech-
tafel.
(3) Für neu erarbeite und überarbeitete Sprechtafeln,
die länger als für einen Zeitraum einer Übung oder
einer Maßnahme Gültigkeit haben, ist eine Kartei mit
Typenblättern (Vordruck NVA 40 654) anzulegen.
Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind mindestens 3 Wochen vor ihrer Inkraftsetzung
1 Exemplar und 2 Typenblätter vorzulegen.
Werden Sprechtafeln überarbeitet, so behalten sie ihre
ursprüngliche Nummern. Zusätzlich werden sie mit der
laufenden Nummer der Überarbeitung (Variante) gekennzeich-
net (Beispiel: 32030 Variante 2
für 1. Überarbeitung).
(4) Die Festlegung der Nummern für Schlüsselserien
von Sprechtafeln ist wie folgt vorzunehmen:
a) Typ des Mittels, z.B.: 470 (Sprechtafeltyp), unter
Voranstellung des Buchstaben N;
b) Serien-Nummer, bestehend aus der Kennzeichnung des
Bereiches (z.B.: VM = 4), des taktischen Verbandes
(z.B.: 1. Verband = 2), und der laufenden Nummer,
beginnend mit 001.
Die Gesamtbezeichnung der Serie lautet: N 470/42001.
Die Nummer von Schlüsselserien für Zahlentafeln sind
wie bei Sprechtafeln festzulegen. Zur Unter-
scheidung erfolgt jedoch die Voranstellung der Be-
zeichnung NT-1 (Schlüsselserien für Zahlentafeln des
Typs 1) bzw. NT-2 (Schlüsselserien für Zahlentafeln
des Typs 2).
Bei der Vereinigung von Zahlen- und Sprechtafelschlüssel-
serien ist die Angabe des Typs vorzunehmen, der beim
gemeinsamen Einsatz als Hauptbestandteil des Mittels
gilt.
Die Nummern von Schlüsselserien für Sprech- und Zahlen-
tafeln sind zugleich deren VS-Nummern.
(5) Für die Sprech- und Zahlentafelschlüssel sind die
vom Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene gelieferten Permutationen zu verwenden.
Sind in Ausnahmefällen keine Permutationen vorhanden,
können sie manuell nach dem Lotterieverfahren herge-
stellt werden.
Anlage II/1
1. Beispiel zur Festlegung der Verbindungsnummer
(1. Zifferngruppe)
Unmittelbar unterstellte Truppenteile des operativen
Verbandes
erster Truppenteil GS 61012 -
RFG 61013 -
zweiter Truppenteil GS 61022 -
RFG 61023 -
usw.
Unmittelbar unterstellte Truppenteile der taktischen
Verbände
erster Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61112 -
RFG 61113 -
zweiter Truppenteil des
ersten Verbandes GS 61122 -
RFG 61123 -
erster Truppenteil des
zweiten Verbandes GS 61212 -
RFG 61213 -
usw.
2. Beispiel zur Festlegung einer Verbindungsnummer für
eine Verbindung des Zusammenwirkens mit zentralen
Führungsbereichen bzw. deren Bezirks- oder Kreis-
organen (1. Zifferngruppe)
BDVP Rostock Objekt NZ 470010 -
rat des Bezirkes Leipzig Objekt NZ 570130 -
3. Beispiel für die Anwendung vollständiger Verbin-
dungsnummern
61002 - 13313 = Verbindung höherer Stufen er Ge-
fechtsbereitschaft des GS des MB-III
mit M 125, zirkularer Verkehr,
lfd. Nr. 13
62102 - 13202 = Verbindung höherer Stufen der Ge-
fechtsbereitschaft des GS der 1. MSD
mit M 125, individueller Verkehr
(zweiseitig), lfd. Nr. 02
11301
77201 - 10202 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft der 1. Führungsstelle
des 2. WBK des MB-III mit T 301, T 310/50
individueller Verkehr (zweiseitig),
lfd. Nr. 01
11301
570090 - 10301 = Verbindung der ständigen Gefechts-
bereitschaft der Objekt-NZ des Rates
des Bezirkes Erfurt mit T 301 T 310/50 zir-
kularer Verkehr, lfd. Nr. 01
III. Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Aktiver Wehrdienst
1. Für den SAS- und Chiffrierdienst sind solche Kräfte
auszuwählen, die politisch zuverlässig, wachsam, ver-
schwiegen, ehrlich, diszipliniert sowie bereit sind,
Verantwortung zu tragen und deren Verhalten stets von
der Treue zur Deutschen Demokratischen Republik und
der festen Freundschaft zu den Ländern der soziali-
stischen Staatsgemeinschaft geprägt ist.
Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen
und gesundheitlichen Eignung zu erfolgen.
Die ausgewählten Kräfte müssen in der Lage sein, einen
längeren Zeitraum im diensthabenden System zu arbeiten und
nach Möglichkeit im Besitz der Führerscheine für die Fahr-
zeugklassen E bzw. C sein.
2. Die Auswahl von Kräften für den SAS- und Chiffrier-
dienst und die Einleitung der Bestätigungsverfahren
erfolgt:
a) für die Offiziere durch die Kommandeure und Leiter
Nachrichten in ihren Bereichen;
b) für Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in den
Truppenteilen durch die Kommandeure und Leiter
Nachrichten;
c) für einzuberufende Wehrpflichtige auf der Grund-
lage der in der Auffüllungsordnung
getroffenen
Festlegungen durch die Leiter der Wehrkreiskommandos.
3. Die Planung des Bedarfs von Kräften für den SAS-
und Chiffrierdienst hat auf der Grundlage der Stellen-
plan- und Ausrüstungsnachweis und der Nomenklatur
(Anlage III/1) zu erfolgen.
4. Kräfte, die für den SAS- und Chiffrierdienst vor-
gesehen sind, dürfen erst dann eingesetzt werden und
Informationen über die SAS- und Chiffrierarbeit zur
Kenntnis erhalten, wenn sie dafür schriftlich durch
den Chef Nachrichten im MfNV bestätigt sind und eine
handschriftliche Verpflichtung (Anlage III/2) abgegeben
haben. Diese handschriftliche Verpflichtung ist dem
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
zu übergeben.
5. Zur Einleitung eines Bestätigungsverfahrens sind
für Offiziere, Fähnriche Unteroffiziere und Soldaten
und Zivilbeschäftigte einzureichen:
a) Bestätigungsstufen I bis III
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf,
- Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
und Personen, zu denen enge persönliche Verbin-
dungen bestehen (Vordruck FA 4053),
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbin-
dungen, weder persönlich noch brieflich, auch
nicht über dritte Personen, mit Verwandten oder
Personen in nichtsozialistischen Staaten
oder Berlin (West) bestehen,
- Ermittlungskarte und Auszug aus der Kreismelde-
kartei (nur für einzuberufende Wehrpflichtige),
- zwei Paßbilder;
b) Bestätigungsstufen IV V und V J
- Personalbogen (Vordruck NVA 02 120),
- handschriftlicher Lebenslauf,
- Beurteilung (politisch und fachlich),
- Verwandtenaufstellung über Verwandte 1. Grades
und Personen, zu denen besonders enge persönliche
Verbindungen bestehen (Vordruck FA 4053),
- Erklärung entsprechend Ziffer 5. a).
Vor der Einleitung eines Bestätigungsverfahrens ist durch den
Kommandeur bzw. beauftragten Offizier mit dem Kandidaten eine
Aussprache durchzuführen, in der seine Eignung für die
vorgesehene Dienststellung zu prüfen ist und eventuell zu
klärende Fragen zur Person behandelt werden. Grundlage
der Aussprache bildet die Überprüfung der Vollzähligkeit
der einzureichenden Bestätigungsunterlagen sowie deren
lückenlose und vollständige Ausfüllung. Alle bei der Aus-
sprache herausgearbeiteten Hinweise, Fakten und Zusammen-
hänge sind zu protokollieren, durch den Ausspracheführen-
den mit der Persönlichkeit und dem Erscheinungsbild des
Kandidaten zu werten, zu unterzeichnen und den Bestäti-
gungsunterlagen mit dem Zustimmungsvermerk des zustän-
digen Abwehroffiziers des MfS beizufügen. Der Einsatz im
SAS- und Chiffrierdienst ist dem Kandidaten nicht mitzu-
teilen. In Ausnahmefällen, in denen aus bestimmten Grün-
den der beabsichtigte Einsatz mitgeteilt werden muß, hat
der Kandidat eine schriftliche Schweigepflichterklärung
abzugeben.
6. Für die Bestätigungsstufen I bis III können nur
Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere, Unter-
offiziere auf Zeit und Zivilbeschäftigte vorgeschlagen
werden. Für die Bestätigungsstufen IV, V und V J
können auch Soldaten im Grundwehrdienst.
7. Die Bestätigung für die Arbeit in
SAS- und Chiffriereinrichtung (Anlage III/3) ist
dort aufzubewahren, wo der Einsatz erfolgt.
8. Zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben können nach-
stehend genannten Armeeangehörige Verpflichtet werden:
a) Oberoffiziere bzw. Offiziere Nachrichten der Truppen-
teile, denen SAS- und Chiffriereinrichtungen unter-
stellt sind;
b) Kompaniechefs und Zugführer der beweglichen Führungs- und
Waffenleitkomplexe, in denen SAS-Geräte für Sprechfunk-
verbindungen eingesetzt sind;
c) Kommandanten, GA-IV Kommandeure und 1. Wachoffiziere (Ober-
steuermann, wenn lt. STAN kein Wachoffizier vorhanden ist)
auf Schiffen und Booten;
d) Nachrichtenoffiziere der Brigaden der Flottillen;
e) Kompaniechefs der Nachrichtenkompanien der Grenzregimenter
und Grenzausbildungsregimenter.
Die Verpflichteten sind nur im eigenen Verantwortungsbereich
berechtigt, die Räume, Kabinen und Fahrzeuge mit SAS- und
Chiffriertechnik zu betreten und die
strukturmäßig vorhandenen SFe-Geräte zu bedienen bzw.
die Schlüsseleinstellung vorzunehmen, wenn sie die
erforderliche Betriebsberechtigung besitzen. Die Ein-
weisung in andere SAS- und Chiffriergeräte bzw. Ver-
fahren und Schlüsselunterlagen ist nicht gestattet.
Die Befugnisse sind personengebunden. Sie sind nicht
auf Stellvertreter oder Vertreter im Amt übertragbar
und haben nur für die Dauer der Bekleidung der fest-
gelegten Dienststellung Gültigkeit.
Dieser Personenkreis ist durch den Kommandeur bzw.
Stabschef festzulegen.
(2) Vor der Verpflichtung sind folgende Unterlagen
einzureichen:
a) Personalbogen (Vordruck NVA 02 120);
b) Verwandtenaufstellung über Verwandte und Personen, zu
denen enge persönliche Beziehungen bestehen
(Vordruck FA 4053);
c) Beurteilung (politisch und fachlich).
d) ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf;
e) Erklärung, aus der hervorgeht, daß keine Verbindungen,
weder persönlich noch brieflich, auch nicht über dritte
Personen, zu Verwandten oder Personen in nichtsozia-
listischen Staaten oder Berlin(West) bestehen.
Erst nach Zustimmung der zuständigen Stelle
des MfS ist die Verpflichtung bei gleichzeitiger Beleh-
rung durch den Vorgesetzten durchzuführen (Anlage III/4).
Die handschriftlich geschriebene Verpflichtung (Anlage
III/4) ist an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene übergeben. Besteht keine Notwendigkeit
mehr zum Betreten von SAS- und Chiffriereinrichtungen,
so ist der Verpflichtete nochmals entsprechend
Anlage III/4 unterschriftlich zu belehren. Danach ist diese
Verpflichtung an den Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zur weitern Veranlassung zu übergeben.
9. Für funktionsgebundene Nutzer von SAS- und Chif-
friermitteln gelten die für das jeweils zur Anwen-
dung kommende Mittel getroffene Festlegungen.
10 (1) Alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
sind über ihre Pflichten und Aufgaben zur Wahrung
der Geheimhaltung im SAS- und Chiffrierdienst und
über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen
aktenkundig zu belehren. Sie sind mit den Sicherheits-
und Geheimhaltungsbestimmungen vertraut zu machen.
(2) Die aktenkundige Belehrung hat zu erfolgen:
a) für strukturmäßige Kräfte = halbjährlich;
b) für nichtstrukturmäßige Kräfte = jährlich;
c) für Verpflichtete Kräfte = jährlich.
Für die Durchführung der aktenkundigen Belehrung sowie
die Aufbewahrung der Verpflichtungsvordrucke ist der
Vorgesetzte verantwortlich.
11. Für die Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
ist eine Kaderkarteikarte (Vordruck NVA 40 001) an-
zulegen und laufend zu ergänzen.
Bei Versetzungen ist die Kaderkarteikarte mit der
Bestätigung, Beurteilung und Verpflichtung an die
neue Dienststelle zu übersenden.
Bei Versetzungen außerhalb der Teilstreitkraft bzw.
der Grenztruppen der DDR sind diese Unterlagen an das
für die neue Dienststelle zuständige Kommando der
Teilstreitkraft bzw. Kommando der Grenztruppen der
DDR über den CN/MfNV (8. Abteilung) zu übersenden.
12. Selbstbewerber für den SAS- und Chiffrierdienst
sind als solche im Bestätigungsantrag kenntlich zu
machen. Sie sind in jedem Falle (auch wenn kein Be-
stätigungsverfahren eingeleitet wird) dem Leiter
Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu melden.
13. Die Bestätigung für die Durchführung der Arbeit in
SAS- und Chiffriereinrichtungen ist aufzuheben,
wenn:
a) keine sachliche Notwendigkeit besteht bzw. kein
unmittelbarer Einsatz erfolgt;
b) das Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen erfolgt;
c) die kaderpolitischen und sicherheitsmäßigen Anfor-
derungen nicht mehr erfüllt werden;
d) auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens
eine Tätigkeit im SAS- und Chiffrierdienst nicht
mehr vertretbar ist.
Die Aufhebung der Bestätigung entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung. Die Vor-
gesetzten haben diese Kräfte aktenkundig zu belehren
(Anlage III/5).
Die Genehmigung (Anlage III/3), Rückseite vollständig
ausgefüllt, die Beurteilung, die Verpflichtung (An-
lage III/2) und die Ausscheidungsverpflichtung (An-
lage III/5) sind dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übergeben.
Beim Ausscheiden von Kräften nach Ablauf der Dienst-
zeit hat der Vorgesetzte eine aktenkundige Belehrung (Anlage
III/5) durchzuführen und die gleichen Unterlagen sind
an den Leiter Nachrichten der übergeordneten führungs-
ebene zu übersenden.
14. Eine Versetzung von strukturmäßigen Kräften in
Dienststellungen außerhalb des SAS- und Chiffrier-
dienstes und eine Herauslösung laut Ziffer 13. c) und
d) bedarf der Genehmigung bei Offizieren durch den
Chef Nachrichten im MfNV und bei Fähnrichen, Berufs-
unteroffizieren und Unteroffizieren auf Zeit:
a) durch den Chef Nachrichten im MfNV für die dem
MfNV unmittelbar unterstellten Truppenteile;
b) durch die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teil-
streitkräfte der NVA und des Kommandos der Grenztruppen
der DDR in ihren Bereichen.
Ausbildung der Kräfte im aktiven Wehrdienst (Arbeits-
rechtsverhältnis
15.(1) Die Aus- und Weiterbildung von Betriebskräften
und Instandsetzungsspezialisten hat gemäß Rahmenpro-
gramm und Normenkatalog an Lehr- und Ausbildungs-
einrichtungen sowie in der Dienststellung zu erfolgen.
Die Ausbildung hat die Erteilung der Betriebs bzw. In-
standsetzungsberechtigung gemäß den Ausbildungsprofilen
und Gerätetypen beinhalten. Erteilte Betriebs und
Instandsetzungsberechtigungen sind im Wehrdienstausweis,
bei Zivilbeschäftigten auf der Bestätigung (Vordruck
FA 5040) mit der Angabe der taktischen Nummer des Gerätes,
z.B. T 219, nachzuweisen.
(2) Es ist nicht gestattet, Armeeangehörige und Zivilbe-
schäftige, die noch keine Spezialausbildung erhalten
haben und die nicht im Besitz der Betriebs- bzw. Instand-
setzungsberechtigung für die jeweilige Gerätetypen sind,
selbständig in SAS- und Chiffriereinrichtungen einzu-
setzen.
16. Nichtstrukturmäßige Kräfte des SAS- und Chiffrier-
dienstes und funktionsgebundende Nutzer von Chiffrier-
mitteln, die mit SAS- und Chiffriergeräten arbeiten sol-
len, werden in Kurzlehrgängen ausgebildet.
Nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges ist die Be-
triebsberechtigung zu erteilen, wobei das erreichte Schreib-
tempo auf Chiffriergeräten unberücksichtigt bleibt.
Das erforderliche Schreibtempo ist durch persönliches Trai-
ning zu erreichen.
Reservistenwehrdienst
17. Reservistenwehrdienst zur personellen Ergänzung sind
in Zusammenarbeit mit dem Leiter Nachrichten der über-
geordneten Führungsebene und dem Org./Planungs- bzw.
Org./Auffüllungsorgan zu planen.
Ihre Einsatz in Planstellen des SAS- und Chiffrier-
dienstes darf nur erfolgen, wenn dafür die schrift-
liche Bestätigung (Anlage III/6) durch den Chef Nach-
richten im MfNV vorliegt. Diese Bestätigung ist
während der Zugehörigkeit zur Reserve der NVA im WKK an
der Wehrstammkarte und während des Reservistenwerdienst
in der SAS- und Chiffriereinrichtung des Truppenteils
aufzubewahren, in dem der Reservistenwehrdienst geleistet
wird. Die Reservisten sind vor der Ableistung des Reser-
vistenwehrdienst aktenkundig gemäß Anlage III/1 und
danach gemäß Anlage III/7 zu verpflichten.
Beide Verpflichtungen sind nach Beendigung des Reser-
vistenwehrdienst dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übersenden.
18. Für die Auswahl von Offiziere, Fähnriche, Unter-
offiziere und Soldaten, die noch nicht für den SAS-
und Chiffrierdienst bestätigt sind, aber als Reservisten
geplant werden sollen, ist die Einleitung eines Be-
stätigungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des
MfS notwendig.
Dafür sind in Zusammenarbeit mit dem Wehrkommando
verantwortlich:
a) die Chefs Nachrichten der Kommandos der Teilstreit-
kräfte der NVA und der Militärbezirke für ihren
Bereich;
b) die Kommandeure der dem MfNV unmittelbar unter-
stellten Nachrichtentruppenteile.
Anlage III/1
| M f N V | L a S K | LSK/LV | V M | GT d. DDR | Bemerkung | |||||||||
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | |||||
| lfd. Nr. | Kategorie / Dienststellung | |||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| I | Vorgesetzte im Nachr.-Wesen | |||||||||||||
| 1 | Kompaniechef / Zugführer | IV | IV | IV | IV | IV | III+ | + = Zugführer | ||||||
| 2 | Leiter Nachr.-Zentrale | III | ||||||||||||
| 3 | Gehilfe Nachrichten | III | ||||||||||||
| II | Offz., Fä. und Uffz. d. SCD | |||||||||||||
| 1 | Leiter SCZ / SC-Stelle | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
| 2 | SAS- u. Ci.-Tr.-Fhr./-Gr.Fhr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
| 3 | Betr.-Mech. SFeV/SAS-Fernspr. | III | III | III | III | III | III | III | III | |||||
| 4 | Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||
| 5 | Betr.-Mech. SFeV/Chiffreur | III | III | III | III | III | III | III | III | III | ||||
| 6 | ||||||||||||||
| III | Nachrichtenkräfte | |||||||||||||
| 1 | Truppfhr./Funker (SAS) | IV | IV | IV | IV | IV | IV | |||||||
| 2 | Truppfhr./Funker (FFz)+ | IV | IV | IV | IV | IV | + = Fhrgs.-Fahrz. | |||||||
| 3 | Truppfhr./Betr.-Mech. + | III | + = AFFS-Fahrz. | |||||||||||
| IV | Nichtstrukturmäßige Kräfte | |||||||||||||
| 1 | Mitarbeiter d. Meteor. Dstes. | IV | IV | IV | ||||||||||
| 2 | Mitarbeiter d. Rechenstellen | III | III | III | III | III | III | III | ||||||
| 3 | Chiffreure | III | III | III | III | III | III | III | III | III | III | |||
Anlage III/2
V e r p f l i c h t u n g
für Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ........................... verpflichte mich,
Name, Vorname, PKZ, Dienststelle
1. über die Zugehörigkeit, zum SAS- und Chiffrierdienst
gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
gen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über
Frage des SAS- und Chiffrierdienstes zu geben, so-
weit dazu keine dienstliche Notwendigkeit besteht
bzw. wenn dazu nicht die Genehmigung meines Vorge-
setzten vorliegt;
2. als Träger von Staatsgeheimnissen im Interesse meiner
eigenen Sicherheit keine außerdienstlichen Kontakte
bzw. Beziehungen einschließlich Brief-, Telegramm-
und Telefonverkehr mit Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West) zu unterhalten. Sind aus
besonderen Gründen derartige Kontakte oder Bezie-
hungen notwendig sind bzw. sollten diese gegen meinen
Willen zustande kommen, habe ich meinem Vorgesetzten
darüber Meldung zu erstatten oder bei ihm die Geneh-
migung dazu einzuholen. Der Melde- und Genehmigungs-
pflicht unterliegt auch die genannten Kontakte oder
Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen;
3. keine ausländischen Dienststellen aufzusuchen, soweit
dazu kein dienstlicher Auftrag vorliegt;
4. mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich
nicht durch eigenes Verschulden, z.B. durch über-
mäßigen Alkoholgenuß oder im Umgang mit unbekannten
oder zweifelhaften Personen in Gefahr gerate, die
Geheimhaltungspflichten zu verletzen;
5. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erwecken, daß sie sich für den SAS- und Chiffrier-
dienst sowie für meine Tätigkeit interessieren,
meinen Vorgesetzten darüber sofort in Kenntnis zu
setzen;
6. keine Geräte oder Apparate, die der Speicherung oder
Vervielfältigung von Informationen dienen können,
für private Zwecke in die Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes mitzubringen oder private Radio-
und Fernsehapparate in diesen zu betreiben;
7. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Ver-
dacht meinem Vorgesetzten zu melden.
Über disziplinarische oder strafrechtliche Folgen, die
sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich
ergeben können, bin ich auf der Grundlage der
DV 040/0/010 bzw. DV 040/0/015 eingehend belehrt worden.
O.U., den .................. ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............ .................. ...............
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
............ .................. ...............
Anlage III/3
MINISTERRAT O.U., den . .19..
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG Reg.-Nr.:
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ............
des/der Genossen/in ....................................
(Name) (Vorname)
PKZ ...........................
Dienstgrad ............ Dienststelle ...............
............ ...............
............ ...............
Dienst- i.A. ...............
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ............... Letzter Dienstgrad ............
Bisherige Dienststellung .............................................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen ..................
Ausgeschieden am: ............... Grund ...........................
Wohnanschrift ......................................................
Wehrkreiskommando ...................................................
Arbeitsstelle ......................................................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/nein
gestrichen am: ............... Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse) Typenberechtigung ..................
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
Anlage III/4
V e r p f l i c h t u n g
Ich, ........................ Dienststellung ...............
Name, Vorname PKZ
Dienststelle .............................. verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von SAS- und Chiffrier-
einrichtungen und über die mir in diesem Zusammenhang be-
kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen
und Unterlagen gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen
zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen des SAS- und Chiffrier-
dienstes interessieren, meinen Vorgesetzten sofort in
Kenntnis zu setzen.
Über disziplinarische und strafrechtliche Folgen, die sich
aus der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben
können, bin ich auf der Grundlage der DV 040/0/015 ein-
gehend belehrt worden.
Die Schweigepflicht gemäß Ziffer 1. dieser Verpflichtung
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach dem Abver-
setzen in eine andere Dienststellung.
O.U., den ........................ ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung erfolgte durch:
........................ ..................
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
..................... ............... ..................
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
..................... ............... ..................
Anlage III/5
V e r p f l i c h t u n g
beim Ausscheiden aus dem SAS- und Chiffrierdienst
Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem
SAS- und Chiffrierdienst:
1. über meine bisherige Zugehörigkeit zum SAS- und Chif-
frierdienst gegenüber allen Personen, einschließlich
meiner Familienangehörigen, strengstes Stillschwei-
gen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die
Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes, über die SAS-
und Chiffriermittel und deren Handhabung, über mir
zur Kenntnis gelangte Korrespondenzen usw. in münd-
licher, schriftlicher oder anderer Form zu machen;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für meine ehemaligen Tätigkeit
im SAS- und Chiffrierdienst interessieren, sofort
die nächste Dienststelle des MfS zu informieren.
O.U., den .................. ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Anlage III/6
MINISTERRAT O.U., den 10.02.1981
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Reg.-Nr.:
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
Chef Nachrichten
B e s t ä t i g u n g
für die Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffriereinrich-
tungen auf der Bestätigungsstufe ... III R
...
des/xxx Genossen/xx ..Merkel............ Kurt...............
(Name) (Vorname)
PKZ ..281260 4 07415.........
Dienstgrad .Unterfeldwebel d.R. Dienststelle ...............
............ ...............
............ ...............
Dienst- i.A. ...............
stempel (Unterschrift)
(Orig.-Bestätigung
am ......... an ZCO zurück)
FA 5040
R ü c k s e i t e
Ausscheidungsvermerk (sauber, lesbar und vollständig ausfüllen!)
Letzte Dienststelle ... MSR-32...... Letzter Dienstgrad ...Ufw:......
Bisherige Dienststellung ..Oberchiffreur.SA 9........................
Erworbene Betriebs-/Instandsetzungsberechtigungen .M 125..T 219......
Ausgeschieden am: ..30.10.1980... Grund .Ablauf der Dienstzeit......
Wohnanschrift ..8321..Postelwitz,.Oberer.Weg.16.....................
Wehrkreiskommando ..Pirna/Elbe.......................................
Arbeitsstelle ..VEB Schiffswerft Postelwitz...........................
Als Reservist für den SAS- und Chiffrierdienst durch die zu-
ständige Stelle des MfS bestätigt: ja/xxxx
gestrichen am: ............... Grund: ...........................
Reservistenwehrdienst (laufend ergänzen!)
TT/E Zeit Betr.-Ber. TT/E Zeit Betr.-Ber.
_____________________________________________________________________
Führerschein ...... (Klasse) Typenbezeichnung ...............
andere Qualifikationen .............................................
Kdo.-Nr. .....................
Verw.-Nr. .....................
Anlage III/7
V e r p f l i c h t u n g
für Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes
Ich, ................................. wurde am .........
Dienstgrad, Name, Vorname, PKZ
als Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes des NVA belehrt
und verpflichtet:
1. gegenüber unberechtigten Personen, einschließlich meiner
Familienangehörigen, strengstes Stillschweigen darüber
zu wahren, daß ich Reservist des SAS- und Chiffrier-
dienstes bin;
2. keine Mitteilungen über die Arbeit des SAS- und Chiffrier-
dienstes aus meiner aktiven Wehrdienstzeit und des Re-
servistenwehrdienstes gegenüber unberechtigten Personen
zu machen;
3. Veränderungen wie:
a) Wohnortwechsel;
b) Arbeitsstellenwechsel;
c) Kontaktaufnahmen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten
und Berlin (West)
sofort dem Leiter Nachrichten des Wehrbezirkskommandos über
das zuständige Wehrkreiskommando schriftlich zu melden;
4. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
regen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
SAS- und Chiffrierdienst aus der Zeit meines aktiven
Wehrdienstes und des Reservistenwehrdienstes interes-
sieren, sofort die nächste Dienststelle des MfS zu in-
formieren.
............... ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Die Verpflichtung führte durch:
............... ...............
Name, Dienstgrad Unterschrift
Eintragung für Verpflichtungen:
............ ............... ...............
Datum Name, Dienstgrad Unterschrift
IV. Sicherung der Einrichtungen für den SAS- und Chiffrier-
dienst
Allgemeines
1. Als Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
gelten alle Räume, SAS- und Chiffriergerätesätze,
Zelte, Bunker und andere Einrichtungen, die ständig
oder zeitweilig durch den SAS- und Chiffrierdienst
genutzt werden. Dazu gehören auch die Garagen zum Ab-
stellen der SAS- und Chiffriergerätesätze mit einge-
bauten SAS- und Chiffriergeräten bzw. mit eingelager-
ten Schlüsselunterlagen und Unterlagen, die als
Chiffriersache gekennzeichnet sind.
2. Einrichtung des SAS- und Chiffrierdienstes sind
in kontrollierte Zonen einzubeziehen bzw. als selbst-
ständiger kontrollierter Bereich zu sichern.
Das eindringen, die Entwendung von Chiffriermitteln,
die Einsichtnahme in diese, das Mithören von Gesprä-
chen über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrierarbeit
und die Auswertung elektromagnetischer Abstrahlung
sind zu verhindern.
3. In den SAS- und Chiffriereinrichtungen sind unter-
schiedliche Innen und Außenpetschierungen vorzunehmen
(ein Petschaft ausschließlich für die Panzer- und
Stahlblechschränke bzw. -fächer, Geräte, Kassetten
u.a.) ein Petschaft für die Außentüren
der Räume und Fahrzeuge). Gleiches gilt für Plombie-
rungen.
Aus der Bezeichnung und Beschriftung der Einrichtungen
dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen Verwen-
dungszweck schließen können.
4. Einrichtungen sind nach Möglichkeit in massiven
Gebäuden unterzubringen. Die Räume (ausgenommen Lager,
Garagen u.ä.) sind in oder unweit der NZ; möglichst
in mittleren Stockwerken, so auszuwählen, daß in ihrer
Nähe geringer Publikumsverkehr stattfindet. In den
Räumen dürfen sich keine Versorgungsleitungen, Haupt-
sicherungskästen, Fernsprechverteiler und anderen
technischen Anlagen der Gebäudeausrüstung befinden.
Mehrere Räume sind in einem gesicherten
Bereich (mit einem Zugang und eventuell erforderlichem
Notausgang) unterzubringen.
Sicherungsmaßnahmen für stationäre Einrichtungen
5.(1) Die Räume müssen folgende Sicherheitsbestim-
mungen entsprechen:
a) die Fenster sind durch im Mauerwerk befestigte
Stahlgitter oder Stahlrollos zu sichern (das Be-
festigen dieser Gitter oder Rollos an Bauwerken
in Leichtbauweise oder ähnlichen hat so zu erfolgen,
daß ihre Entfernung von außen nicht möglich ist);
b) vor Fenstern, die bei der Arbeit ständig geöffnet
sind ist Gaze oder engmaschiges Geflecht anzu-
bringen;
c) die Einsichtnahme in die Räume durch Unbefugte ist
durch den Einsatz von undurchsichtigem Spezialglas
oder das Anbringen von Gardinen bzw. Blenden zu
verhindern;
d) alle Eingangstüren zu den Räumen oder gesicherten
Bereich sind mit einer Eisen- oder Stahlblechtür (Stärke
mindestens 3 mm) zu sichern. Sind die Türen aus Holz, so
sind sie zusätzlich mit einer Stahlgittertür zu sichern;
Dei Eingangstüren sind mit einem Blindknopf und einem
Schließblech aus Metall zu versehen, welches sich von
außen nicht ohne Anwendung von Gewalt lösen läßt.
e) die Befestigung der Eisentür- bzw. der Stahlgitter
oder Stahlblechtür darf ein Aushängen nicht ermög-
lichen;
f) zusätzliche Türen der Räume müssen in er gleichen
Weise gesichert, ständig verschlossen und petschiert
sein.
(2) In die Türen und beweglichen Fenstergitter sind Sicher-
heitsschlösser aus der Produktion der DDR in Ausnahmefällen
aus der Produktion der sozialistischen Staaten einzubauen (min-
destens Sicherheitsgrad 9; Vorhängeschlösser sind unzulässig).
Türöffnereinrichtungen dürfen nur dann genutzt werden, wenn
sie von außen nicht bedienbar sind und die Betätigungsvor-
richtung so gelegen ist, daß die Person vor dem Eintreten
mit Sicherheit erkannt und kontrolliert werden kann.
(3) Zum Zweck der Abfertigung und für den dienstlichen
Verkehr mit Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrier-
dienst angehören, ist in der Eingangstür oder Wand ein
von innen verschließbares Schalterfenster bzw. wenn
möglich ein Vorraum zu schaffen. Die Größe des Schal-
terfensters darf die Maße 15 x 25 cm nicht überschrei-
ten.
(4) Türen und Wände der SAS- und Chiffrierbetriebs-
stellen sind nach Notwendigkeit (bei Leichtbauweise
prinzipiell) mit Schallisolierung zu versehen.
(5) Die Installation und das Betreiben von personen-
ruf- und Wechselsprechanlagen in stationären SAS- und
Chiffrierbetriebsstellen ist außer in Schutzbauwerken
nicht gestattet.
(6) Gerätesätze mit eingebauten SAS- und Chiffrierge-
räten (nachfolgend SAS- und Chiffriergerätesätze) dür-
fen nur in Garagen abgestellt werden, die entsprechend
den Absätzen (1) a) und d) sowie (2) gesichert und be-
stätigt sind. Das Abstellen mit anderen, nicht zum SAS-
und Chiffrierdienst gehörenden Kfz. ist nicht gestattet.
Die Garagentore müssen aus Stahlblech bestehen.
Garagentore und Kofferaufbauten der SAS- und Chiffrier-
rätesätze sind zu verschließen und zu petschieren
bzw. zu verplomben. Die Petschierung bzw. die Verplombung
der Garagentore ist zweimal in 24 Stunden zu kontrol-
lieren. Können SAS- und Chiffriergerätesätze nicht in
gesicherten und bestätigten Garagen abgestellt werden,
sind sie ständig durch einen bewaffneten Posten zu
bewachen.
(7) Beim Aufstellen und Nutzen von SAS-Geräten in
Räumen und beim Entfalten der Teilnehmernetze SAS sind
die in der jeweiligen Anleitung zum SAS-Gerät und die
in Anhang 6 genannten Sicherheitsbestimmungen einzu-
halten.
(8) Gesicherte Bereiche/Räume müssen einen
Abstand von 15 m zur Grenze der kontrollierten Zone
haben.
Sicherungsmaßnahmen während des Felddienstes
6.(1) Die SAS- und Chiffriergerätesätze sind in einer
kontrollierten Zone zu entfalten und als gesicherter
Bereich abzugrenzen und zu bewachen. Für die Sicher-
heit der Gerätesätze ist der unmittelbare Vorgesetzte
des SAS- und Chiffrierdienstes verantwortlich.
Die Posten sind durch die eingesetzten Sicherungseinheiten
oder in Ausnahmefällen durch Nachrichtenkräfte
zu stellen. Die Posten sind in ihre speziellen Auf-
gaben durch den unmittelbaren Vorgesetzten des SAS-
und Chiffrierdienstes einzuweisen.
(2) Der Radius des gesicherten Bereiches wird durch
die in ihm eingesetzten Gerätesätzen bestimmt.
Er muß ein unberechtigtes Abhören von Gesprächen oder
Einsehen in die Gerätesätze verhindern. Der gesicherte
Bereich ist deutlich zu markieren.
(3) Die Besatzungen der SAS- und Chiffriertrupps müssen
bei jedem Einsatz (auch bei Ausbildungsmaßnahmen an diesen
Trupps innerhalb militärischer Objekte) bewaffnet und mit
Munition ausgestattet sein. Die Waffen sind nur auf Befehl
des unmittelbaren Vorgesetzten zu laden. Die Waffenart,
Waffennummer und die Anzahl der ausgegebenen Patronen sind
auf der Rückseite der Berechtigungskarte (Vordruck NVA 40 002,
Anlage IV/1) einzutragen.
(4) Für den Einsatz und das Abstellen der SAS- und
Chiffriertrupps gelten die in der DV 054/0/001
- Kraftfahrzeugdienst - festgelegten Bestimmungen.
Zusätzlich hat der Truppführer im Besitz einer Trans-
portvollmacht (Anlage IV/2) zu sein, um die festge-
legten Geheimhaltungs- und Sicherheitsbestimmungen
bei Verkehrskontrollen durchsetzen zu können. Diese Voll-
macht dient gleichzeitig als Legitimation gegenüber der Park-
wache und berechtigt zum Herausführen der Trupps aus dem
gesicherten Bereich des Kfz.-Parks.
(5) Beim Marsch dürfen SAS- und Chiffriertrupps nicht am Anfang
und am Ende der Kolonne eingegliedert sein. Bei Ausfall eines
Trupps (Kfz.-Schaden) ist dieser zu sichern und es sind
Sofortmaßnahmen zur Fortsetzung des Marsches einzuleiten.
(6) Beim Eisenbahntransport verbleiben die SAS- und
Chiffriergeräte sowie Schlüsselunterlagen und Ver-
schlußsachen verpackt und petschiert auf den Geräte-
sätzen. Die Gerätesätze sind zu verschließen und zu
petschieren bzw. zu verplomben sowie entsprechend den
Bestimmungen der DV 041/0/003 - Militärtransportvor-
schrift- und der DV 010/0/004 -Standort und Wach-
dienst- zu bewachen. Der Verschluß der Gerätesätze
und die Unversehrtheit ihrer Petschierung bzw. Verp-
lombung sind beim Halt durch einen Verantwortlichen
des SAS- und Chiffrierdienstes zu überprüfen.
Zur Gewährleistung der Sicherheitsbestimmungen ist durch
den Leiter Nachrichten mit dem Transportleiter
zusammenzuarbeiten.
Werden SAS- und Chiffriergeräte sowie Schlüsselunter-
lagen und Verschlußsachen beim Eisenbahntransport
außerhalb von Gerätesätzen mitgeführt, sind sie in
verschlossenen und petschierten Behältnissen gemäß
Abschnitt VII, Ziffer 14 unterzubringen.
Ausstattung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen sind entsprechend
dem Objektausstattungsplan und mit der zusätzlichen er-
forderlichen Anzahl von Panzer- und Stahlblechschränken
oder Stahlkassetten und Atenvernichtungsanlagen aus-
zustatten. Die Stahlbehältnisse müssen mit Sicherheits-
schlössern aus der Produktion sozialistischer Staaten
versehen sein.
Stahlkassetten und leichttransportierbare Panzer- bzw.
Stahlblechschränke sind am Fußboden oder an der Wand
mit Steinschrauben zu befestigen.
8. Die Aufbewahrung und Nutzung Fernseh-, Rund-
funk-, Tonband- und Bildaufnahmegeräten in Einrichtungen
des SAS- und Chiffrierdienstes sind verboten. Dienststellen-
eigene Geräte können genutzt werden, wenn das in einem ge-
sonderten Raum (Aufenthaltsraum) und mindestens in einem
Abstand von 2 m von SAS- und Chiffriergeräten gewährleistet
ist. Gleicher Abstand ist auch beim Aufstellen offene
Fernsprechapparate zu gewährleisten. Fernsprechanschlüsse
mit direktem Ausgang aus der kontrollierten Zone dürfen
nicht in SAS- und Chiffriereinrichtungen installiert werden.
9.(1) Für alle Türschlösser und alle Panzer- und
Stahlblechschränke müssen mindestens zwei Schlüssel
vorhanden sein. Ein Schlüssel dieser Schlösser ist
in einem versiegelten Umschlag oder Schlüsselkasten
beim unmittelbaren Vorgesetzten des SAS- und Chif-
friereinrichtung im Panzerschrank aufzubewahren.
(2) Die zweiten Schlüssel zu den Türen der SAS- und
Chiffriereinrichtungen sowie zu den darin befindlichen
Panzer- und Stahlblechschränken/Behältnissen sind nach
Dienstschluß in einem petschierten Schlüsselkasten dem
Diensthabenden (OpD, OvD oder anderen festgelegten
Diensthabenden) zu übergeben, der für die sichere Auf-
bewahrung verantwortlich ist. Die Abgabe und Ausgabe
des Schlüsselkasten hat gegen Quittung zu erfolgen.
Auf dem Schlüsselkasten sind die Namen der Empfangs-
berechtigten sowie die Nummern ihrer persönlichen Pet-
schafte zu vermerken und vom Vorgesetzten der SAS- und
Chiffriereinrichtung zu bestätigen.
(3) Befinden sich in einer SAS- und Chiffriereinrich-
tung mehrere Stahlblechschränke bzw. sind weitere
Schlüssel von Türen dieser Einrichtung vorhanden, so
sind diese in einem Stahlblechschrank aufzubewahren.
Mit dem Schlüssel dieses Schrankes ist gemäß Absatz (2)
zu verfahren.
10. Für Tor- und Türschlüssel der Garagen gelten die
in Ziffer 9. getroffenen Festlegungen. Die Schlüssel-
kästen mit den Zweitschlüsseln sind beim OvP abzugeben
und aufzubewahren.
11.(1) Bei Verlust eines Schlüssels ist am Schloß
sofort auszuwechseln.
(2) Schlösser bzw. Zylinderschloßeinsätze, die in
Türen der SAS- und Chiffriereinrichtungen oder in
Toren mit Türen von Garagen des SAS- und Chiffrier-
dienstes eingebaut sind, dürfen nicht in eine Haupt-
oder Generalschlüsselanlage einbezogen sein.
(3) In jeder SAS und Chiffriereinrichtung ist ein
Nachweis über die vorhandenen Schlüssel der Türen,
Tore, Panzer- und Stahlblechschränke zu führen.
Die Ausgabe der Schlüssel hat einzeln gegen Unterschrift
zu erfolgen.
Abnahme und Bestätigung von Räumen und Einrichtungen
12. Die Räume und Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes dürfen erst genutzt werden, wenn sie von einem
Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS abgenommen
wurden und ein Abnahmeprotokoll (Anlage IV/3) oder
eine schriftliche Raumbestätigung (Anlage IV/4), die
vom Chef Nachrichten im MfNV unterschrieben sein muß,
vorliegt. An der Abnahme hat ein Angehöriger des SAS-
und Chiffrierdienstes der übergeordneten Führungsebene
teilzunehmen.
13. Räume und Einrichtungen unterliegen keiner Ab-
nahme und Bestätigung, wenn in ihnen nur Codiermittel
oder Schlüsselmittel, die als Codiermittel klassifiziert
sind (z.B. Kobra), genutzt werden.
Das trifft auch für Räume zu, in denen funktionsgebun-
dene Nutzer von Chiffriermitteln arbeiten.
Es ist zu gewährleisten, daß Unbefugte keinen Einblick
in diese Mittel erhalten.
Für die Zeit der Aufbewahrung bzw. der Arbeit mit dem
Verfahren ist die Einhaltung der für das Verfahren
gültige Sicherheitsbestimmungen ununterbrochen zu
gewährleisten.
14.(1) Werden Räume, Zelte, Bunker und andere feld-
mäige Einrichtungen zeitweilig für die SAS- und Chif-
frierarbeit genutzt, sind die Sicherungsmaßnahmen ent-
sprechend Ziffer 6.(1) und (2) zu gewährleisten.
Für SAS- und Chiffriereinrichtungen in Schutzbauwerken
gelten die gleichen Festlegungen der Auswahl, der
Sicherung, der Ausstattung und der Abnahme, wie für
stationäre Einrichtungen. Die Abnahme erfolgt durch
Mitarbeiter der zuständigen Stelle des MfS.
(2) Mobile Einrichtungen, die aus den Staaten
des Warschauer Vertrages eingeführt wurden, bedürfen
keine Abnahme und Bestätigung durch die zuständige
Stelle des MfS.
Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
15. Das Betreten der SAS- und Chiffriereinrichtungen
ist gestattet:
a) dem Minister für nationale Verteidigung und dem
Stellvertreter des Ministers und Chef des Haupt-
stabes sowie den sie begleitenden Personen;
b) den Stellvertretern des Ministers für Nationale
Verteidigung und dem Hauptinspekteur der NVA;
c) dem Chef Nachrichten im MfNV;
d) dem Kommandeur und Stabschef in eigenen Dienstbereich;
e) dem für die Arbeit in SAS- und Chiffriereinrichtungen
bestätigten bzw. verpflichteten Leiter/Oberoffizier
Nachrichten in dessen Dienstbereich;
f) den Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten, die im
Besitz einer vom Kommandeur oder Stabschef bzw.
Leiter Nachrichten unterschriebenen Berechtigungs-
karte (Vordruck NVA 40 002, Anlage IV/1) sind;
g) den kontrollberechtigten Personen gemäß Abschnitt VIII,
Ziffer 10.
Diese Befugnisse sind personengebunden.
In der Einrichtung hat sich ein vom Kommandeur bestätigtes
Verzeichnis der Personen zu befinden, die zum Betreten be-
rechtigt sind.
16. Müssen SAS- und Chiffriereinrichtungen durch
technisches Personal, Reinigungskräfte oder andere
Personen, die nicht dem SAS- und Chiffrierdienst ange-
hören, betreten werden, sind folgende Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen:
a) die Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen sind
zu verschließen;
b) die SAS- und Chiffriergeräte sind so abzudecken, daß ein
Einblick verhindert wird;
c) die Petschierung an den Panzer- und Stahlblech-
schränken sowie Stahlkassetten ist unkenntlich zu
machen;
d) der Aufenthalt dieser Personen ist ständig zu beauf-
sichtigen;
e) das Datum, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,
die WDA- bzw. DPA-Nr., die Dienststelle bzw.
der Wohnanschrift, der Grund des Betretens, die
Zeitdauer und die Unterschrift des Diensthabenden
sind in das Besucherbuch (Vordruck NVA 36 135)
einzutragen
f) während der Anwesenheit dieser Personen sind Ge-
spräche über Angelegenheiten des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu unterlassen.
17. Zur Herstellung von Gittern zur Sicherung von Fenstern
und Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von minde-
stens folgenden Abmessungen zu verwenden:
a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser;
b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm;
c) Flachstahl = 5 x 35 mm.
Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu
verschweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten).
Anlage IV/1
Muster einer Berechtigungskarte SCZ

Vorderseite
Abmessungen: 105 * 74 mm
S C Z : rot gedruckt

Rückseite
Anlage IV/2
Muster einer Transportvollmacht
Dienststelle O.U., den . .19..
T R A N S P O R T V O L L M A C H T
Die Transportvollmacht berechtigt zur ungehinderten Benutzung aller öffentlichen
und militärischen Verkehrswege mit dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen
........................ VA ...........................
........................ VA ...........................
........................ VA ...........................
(Kfz.-Typ) (polizeiliches Kennzeichen)
Kontrollorgane der NVA und der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die
persönlichen Ausweispapiere, die Fahrzeugpapiere und den technischen Zustand
des Kraftfahrzeuges/der Kraftfahrzeuge zu kontrollieren.
DER INHALT DES KOFFERAUFBAUS BZW. DAS LADEGUT DÜRFEN WEDER KONTROLLIERT NOCH
BESICHTIGT WERDEN!
Die Organe der NVA haben den Inhaber dieser Vollmacht bei der Erfüllung
seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der DDR werden gebeten, erfor-
derliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
Die Transportvollmacht ist gültig bis ... ... 19..
Dienststempel Kdr./Leiter oder
Stabschef
Anlage IV/3
MINISTERRAT DER
DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Ministerium für Staatssicherheit
..............................
A B N A H M E P R O T O K O L L
Am ............... 19.. wurde in ...........................
................................. (Dienststelle/Anschrift)
die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................
....................................... (Nr. der Räume
für die Arbeit ................................................
.............................. (Nutzung der Einrichtung)
einschließlich der Installation der Gerätetypen ...............
und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation
vom: ............ 19.. abgenommen.
An der Abnahme nahmen teil:
1. ..................... 3. ..............................
2. ..................... 4. ..............................
Die Sicherheitsbestimmungen wurde entsprechend den Rege-
lungen und Bestimmungen für das Chiffrierwesen der DDR
eingehalten/nichteingehalten.
1. ..............................
2. ..............................
3. ..............................
4. ..............................
Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt
bis zum: ...... 19...
........................... ..............................
verantwortlicher Leiter Abnahmeberechtigter
Nachkontrollen
Datum Beanstandungen Termin der Unterschrift
Veränderung
Anlage IV/4
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Durchführung der Arbeit in SAS- und Chiffrierein-
richtungen vorgesehene Raum
............................................................
............................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann für diese
Tätigkeit benutzt werden.
Diese Bestätigung erstreckt sich auch auf die Panzer- bzw.
Stahlblechschränke in diesem Raum.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
____________________________________________________________________
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG O.U., den 19
Chef Nachrichten
R A U M B E S T Ä T I G U N G
Der zur Unterbringung von SAS- und Chiffriergerätesätzen
vorgesehene Raum
.........................................................
.........................................................
entspricht den Bedingungen für die SAS- und Chiffrier-
arbeit in der Nationalen Volksarmee und kann genutzt werden.
Dienstsiegel .....................
Dienstgrad, Name
V. Nutzung von SAS- und Chiffriergerätesätzen/ -geräten,
Gewährleisten der Sicherheit und Geheimhaltung
Nutzung
1. Die Nutzung umfaßt die Planung, den Nachweis, den Ein-
satz und die Wartung der SAS- und Chiffriergerätesätze/
-geräte.
2. SAS- und Chiffriergeräte sind nur dann einzusetzen,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) eine Weisung dazu gegeben ist;
b) die Nutzungsdokumentation vorliegt;
c) die technische Einsatzbereit sind;
d) die Sicherheitsbestimmungen ständig gewährleistet
sind;
e) die Truppbesatzungen und Bedienungskräfte ausge-
bildet sind und die Betriebsberechtigung besitzen.
3.(1) Beschädigte bzw. nichteinsatzbereite SAS- und
Chiffriergeräte sind unverzüglich instandzusetzen bzw.
der Instandsetzungseinrichtung zuzuführen.
(2) Bei meldepflichtigen Schäden und Verlusten ist
nach der Melde- und Untersuchungsordung
bzw. gemäß
Abschnitt VIII zu handeln.
(3) Bei schuldhaft verursachten Schäden und Verlusten
ist nach der Wiedergutmachungsordnung
oder nach dem
Arbeitsgesetzbuch der DDR
zu verfahren.
4. Der Ausfall und die Wiederherstellung der Einsatz-
bereitschaft von SAS- und Chiffriergeräten sind dem
Vorgesetzten sofort zu melden.
5. Die Planung, Organisation und Durchführung sowie
der Nachweis der Wartung an den SAS- und Chiffrier-
geräten hat gemäß den Festlegungen der Anleitung
040/1/012 - Wartung der Nachrichtenausrüstung - zu
erfolgen.
6.(1) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
in den vom Hersteller vorgegebenen Geheimhaltungsgrad
einzustufen und entsprechend der DV 010/0/009 auf
einer gesonderten VS-Grundkarte (Vordruck NVA 36 201)
zu vereinnahmen. Auf dem Begleitheft ist die Geräte-
nummer anzugeben.
(2) Zweitschriften von Begleitkarten sind als Heft
Nr. 2 bzw. 3 usw. unter einer neuen VS-Nummer auszu-
fertigen. Verbrauchte oder stark verschmutzte Begleit-
hefte sind nach dem Übertragen der geforderten Angaben
in die Zweitschrift zwei Jahre zu lagern und danach
zu vernichten.
(3) Begleithefte für SAS- und Chiffriergeräte sind
bei deren Ausstellung durch den Leiter Chiffrierdienst
bzw. Oberoffizier SAS der übergeordneten Führungs-
ebene zu unterschreiben und zu siegeln.
(4) Für SAS- und Chiffriergerätesätze sind neben den
Begleitheften für SAS- und Chiffriergeräte Truppenbe-
gleithefte zu führen (Vordruck NVA 40 240).
In den Truppenbegleitheften sind nachzuweisen:
a) technische Angaben über den Gerätesatz;
b) Bestand an Einzelgeräten (außer SAS- und Chiffrier-
geräten);
c) Dienststellenzugehörigkeit;
d) Übergaben/Übernahmen es Gerätesatzes;
e) durchgeführte Instandsetzungen;
f) Abgabe von Einzelgerät und Zubehör zur Instand-
setzung
g) technische Kontrollen, Wartungen Nr. 5 und Nr. 6,
Geräteappelle;
h) ausgesondertes Zubehör;
i) für das Ausbildungsjahr geplante zentrale Instand-
setzungen;
j) durchgeführte technische Veränderungen;
k) Sperrungen des Gerätesatzes auf Grund technischer
Mängel.
Es ist verboten, in Truppenbegleitheften Eintragungen
über SAS- und Chiffriergeräte vorzunehmen!
7. Für die Nachweisführung des Betriebsdienstes sowie
der Fernschreiben und Funkgespräche sind die im Abschnitt
VI aufgeführten und nachstehenden Vordrucke zu verwenden:
a) Spruchnachweisbuch (Vordruck NVA 40 170);
b) Spruchnachweis- und Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 171);
c) Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 172);
d) Technisches Betriebsbuch (Vordruck NVA 40 173), nur
für SAS-Einrichtungen;
e) Spruchformular A 4 (Vordruck NVA 40 800 und 40 801);
f) Spruchformular A 5 (Vordruck NVA 40 802).
Diese Vordrucke sind entsprechend den Festlegungen der
DV 010/0/008 - Organisation der Stabsarbeit unter Gar-
nisonbedingungen - , DV 010/0/009 und der
DV 040/0/009 - Abfertigungsbetriebsdienst auf Nachrichtenzen-
tralen - sowie den jeweiligen Betriebsvorschriften
und Anleitungen zu führen.
8.(1) Für die Einhaltung und Durchsetzung der ge-
setzlichen und militärischen Bestimmungen des Gesundheits-,
Arbeits- und Brandschutzes (GAB) bei der Nutzung und
Lagerung von SAS- und Chiffriergeräten sowie beim Be-
treiben elektrischer Anlagen und Arbeitsmitte in den
Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes sind die
Kommandeure verantwortlich.
(2) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind
gründlich zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhin-
derung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.
9. Jeder Armeeangehöriger und Zivilbeschäftigte der NVA
sowie der Grenztruppen der DDR ist verpflichte, beim
Feststellen technischer Mängel, fahrlässigem Verhal-
ten oder Ordnungswidrigen Handlungen Dritter gegen-
über Sicherheitsbestimmungen, sofort seinem Vorge-
setzten Meldung zu erstatten und Maßnahmen zum Besei-
tigen der Mängel oder Verhindern ordnungswidriger
Handlungen einzuleiten.
Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen
10. Alle für den SAS- und Chiffrierdienst bestätigten
und verpflichteten Kräfte sind zur strengsten Geheim-
haltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden dienst-
lichen Angelegenheiten gegenüber unberechtigten Per-
sonen verpflichtet.
Haben Unbefugte Kenntnis von Informationen erlangt,
die als Chiffriersache
gelten, ist sofort Meldung
an den Vorgesetzten zu erstatten. Es sind Maßnahmen
zu treffen, die eine weitere unbefugte Kenntnisnahme
ausschließen. Die betreffenden Kräfte sind schrift-
lich zur Geheimhaltung der erlangten Informationen zu
verpflichten und über die sich aus der Verletzung
dieser Verpflichtung ergebenden Folgen zu belehren.
Eine Berechtigung für den weiteren Zugang zu Informa-
tionen über den SAS- und Chiffrierdienst ergibt sich
aus dieser Verpflichtung nicht.
11. Veröffentlichungen über den SAS- und Chiffrier-
dienst sind Verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
gung des Chefs Nachrichten im MfNV.
12. Es ist verboten, SAS- und Chiffriergeräte einzu-
setzen und im Betrieb zu nehmen, deren Blockierungs-
schaltung bzw. Kontroll- und Sicherungsvorrichtung
unwirksam sind, deren Parameter nicht den festgelegten
Bedingungen entsprechen oder deren Funktionsfähigkeit
sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist.
13. Das Beschriften der Spruchformulare mit Angaben,
die auf das angewandte SAS- oder Chiffriermittel hin-
weisen, ist verboten.
14. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
und Geheimhaltung des Betriebsdienstes sind auf der
Grundlage der konkreten Erfordernisse und örtlichen
Besonderheiten sowie der Festlegungen der DV A 040/1/009
in einer Dienstanweisung für den Diensthabenden festzulegen.
Sie muß enthalten:
a) die Besonderheiten bei der Abwicklung des Betriebs-
dienstes;
b) die organisatorischen Festlegungen zur Aufrechter-
haltung des diensthabenden Systems;
c) die Handlungen der/des Diensthabenden der SCZ-/
Chiffrierstelle nach Auslösung einer höheren Stufe
der Gefechtsbereitschaft, beim Eintreten von Kata-
strophen, bei besonderen Vorkommnissen, bei Stö-
rungen im Betriebsdienst und beim Ansprechen der
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere der des Teil-
nehmernetzes SAS;
d) die Maßnahme zur Sicherung der SAS-/Chiffrierstelle.
Die Dienstanweisung ist vom Vorgesetzten der SAS-/Chif-
frierstelle zu bestätigen.
15. Beim Eintreten von Notfällen (Katastrophen, Brän-
den, Hochwasser, Havarien, Unfälle und anderen Situa-
tionen, bei denen die Sicherheit nicht mehr gewähr-
leistet ist) sind zuerst die zur Aufrechterhaltung der
bestehenden SAS- und Chiffrierverbindungen erforder-
lichen Mittel und in Bearbeitung befindlichen Informa-
tionen sicherzustellen.
Dabei ist anzustreben, daß Unbefugte (Feuerwehr-, Ber-
gungs- und Rettungskräfte) keinen Einblicke in diese
Mittel und Unterlagen erhalten.
In der Dienstanweisung des Diensthabenden sind dazu
festzulegen:
a) die Handlungen des Diensthabenden und der anderen
Kräfte der SAS-/Chiffrierstelle;
b) die Reihenfolge der Evakuierung;
c) die Räume der Evakuierung und deren Sicherung;
d) die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung
des bereits entstandenen Schadens.
Das Personal der SAS-/Chiffrierstelle ist gründlich
mit diesen Festlegungen vertraut zu machen und halb-
jährlich darüber zu belehren.
Die Maßnahme bei Notfällen sind mit den Handlungen
des OvP/OvD zu koordinieren.
16. Besteht die Gefahr, daß die SAS-/Chiffrierstelle
durch einen überraschenden Überfall des Gegners be-
droht werden, ist eine Erbeutung der vorliegenden Fern-
schreiben/Funksprüche (Klartexte), der Schlüsselunter-
lagen, der Verschlußsache sowie der SAS- und Chif-
friermittel zu verhindern. Ist auf Grund der Lage eine
schnelle Vernichtung bzw. Zerstörung dieser Mittel und
Unterlagen notwendig, hat der Kommandeur oder der Vor-
gesetzte der SAS-/Chiffrierstelle den Befehl dazu zu
erteilen. Ist keiner der genannten Vorgesetzten er-
reichbar und besteht unmittelbar die Gefahr der Er-
beutung, so hat der Verantwortliche in eigener Zu-
ständigkeit über die Vernichtung zu entscheiden.
Der Entschluß zur Vernichtung ist bei noch vorhandener
Verbindung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene zu melden.
Bei der Vernichtung bzw. Zerstörung ist nachstehende
Reihenfolge einzuhalten:
a) zur Bearbeitung vorliegender Fernschreiben/Funk-
sprüche (Klartexte und Klartextlochbänder);
b) benutzte, noch vorhandene Schlüsselunterlagen;
c) die den organisierten SAS- und Chiffrierverbin-
dungen zugeordnete Schlüsselunterlagen;
d) die Schemata der SAS- und Chiffrierverbindungen;
e) die VS-Baugruppen der SAS- und Chiffriergeräte;
f) die Verschlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes,
einschließlich der Betriebsunterlagen;
g) Reserven an Schlüsselunterlagen, die noch nicht
den SAS- und Chiffrierverbindungen zugeordnet
wurden.
Die Vernichtung der Schlüsselunterlagen und der Ver-
schlußsachen hat durch Zerreißen und Verbrennen; die
Zerstörung der VS-Baugruppen durch Zerschlagen oder
Sprengen so zu erfolgen, daß die Rekonstruktion und
Inbetriebnahme der SAS- bzw. Chiffriergeräte unmög-
lich sind. Kabelbäume und Verdrahtungen sind ausein-
anderzureißen.
Auf Schiffen und Booten sind zusätzlich Maßnahmen zum
Versenken der Schlüsselunterlagen und Verschlußsachen
vorzusehen, wenn ihre Vernichtung durch Verbrennen
nicht möglich ist.
17. Über die Vernichtung bei unmittelbarer Gefahr er
Erbeutung durch den Gegner ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt ein Protokoll anzufertigen, dessen zweite
Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der übergeordneten
Führungsebene vorzulegen ist.
Das Vernichtungsprotokoll muß folgende Angaben ent-
halten:
a) Grund der Vernichtung und auf wessen Befehl wurde
vernichtet;
b) Datum und Uhrzeit der Vernichtung;
c) was wurde vernichtet (Bezeichnung und Anzahl);
d) wer führte die Vernichtung durch;
e) unter welchen Bedingungen erfolgte die Vernichtung;
f) Unterschriften der die Vernichtung Durchführenden.
18. Kompromittierungen und besondere Vorkommnisse, die
zu Kompromittierungen führen können und die SAS-,
Chiffrier- und Codiermittel betreffen, sind gemäß
Abschnitt VIII zu melden.
19. Zur Einstufung und Meldung von Kompromittierungen
oder besonderen Vorkommnissen, die Kompromittierungen
führen können, sowie zur Wiederherstellung der Sicher-
heit ist nach den in der Anlage V/1 genannten
Fällen zu unterscheiden.
20. Die Übermittlung des Inhaltes von Codiermitteln
und dazugehörender Schlüssel über technische Nachrich-
tenmittel ist nur gestattet, wenn Schlüsselverfahren
absoluter Sicherheit angewandt werden und die Kurier-
verbindungen längere Zeit unterbrochen oder stark
gefährdet sind.
Die so übermittelten Codierunterlagen dürfen nur so-
lange gültig bleiben, bis der Austausch mit Kurier
möglich ist.
Anlage V/1
1. Fälle von Kompromittierungen
a) Diebstahl von SAS- oder Chiffriergeräten oder von
Teilen, die als Verschlußsache eingestuft sind bzw.
von Schlüsselunterlagen (einschließlich der Schlüs-
seltabellen, -streifen und -kassetten mit einge-
stelltem Schlüssel);
b) Erbeutung einer SAS- oder Chiffrierstelle bzw. von
SAS- und Chiffriergeräten oder deren Teilen sowie
gültiger Schlüsselunterlagen oder eingestellter
Schlüsselkassetten durch den Gegner
c) zuverlässige Angaben darüber, daß dem Gegner der
gültige (laufende) Schlüssel oder Schlüsselunter-
lagen bekannt sind.
2. Fälle, die eine zusätzliche Klärung und Feststellung
der Tatsache einer Kompromittierung erfordern
a) Verlust (auch zeitweiliger) von SAS- oder Chif-
friergeräten oder von Teilen dieser Geräte, die
eine Verschlußsache eingestuft sind;
b) Verlust (auch zeitweiliger) gültiger Schlüssel-
unterlagen oder -kassetten mit eingestellten gül-
tigen Schlüsseln;
c) Vernichtung einer SAS- oder Chiffrierstelle, des
fliegenden/schwimmenden Gefechtsstandes, an dessen
Bord sich SAS- oder Chiffriergeräte befanden, wobei
die Entnahme des gültigen Schlüssels und der anderen
Schlüsselunterlagen durch Unbefugte nicht auszu-
schließen und der Verbleib dieser Unterlagen unge-
klärt ist;
d) Beschädigung der Petschierung/Plombierung oder
Öffnen der Türen von Panzer- bzw. Stahlblechschrän-
ken oder Gerätesätzen, in denen sich Schlüssel-
unterlagen befinden;
e) Beschädigung der Verpackung der Schlüsselunterlagen
oder deren Siegel bzw. Plomben während des Versandes
und der Lagerung;
f) Nichtübereinstimmung der äußeren Form der Schlüssel-
unterlagen mit deren Beschreibung;
g) Einsichtnahme in den gültigen Schlüssel und in an-
dere Schlüsselunterlagen durch Personen, denen die
Arbeit mit Schlüsselunterlagen nicht gestatte ist;
h) vorsätzliches, vorzeitiges Öffnen von Schlüssel-
unterlagen und vorzeitiges Freilegen von Schlüssel-
tabellen und Schlüssellochstreifen vor dem Zeit-
punkt der Nutzung;
i) Verlust der Verbindung zu SAS- oder Chiffrierstellen,
über deren Verbleib und Handlungen längere Zeit
nichts bekannt ist;
j) Angaben darüber, daß dem Gegner Informationen be-
kannt sind, die über SAS-Verbindungen oder chiffriert
worden sind;
k) falscher Austausch der Kennung bei der Verbindungs-
aufnahme.
3. Angaben zur Herstellung bzw. Ausführung von Stahlgittern
Zur Herstellung von Stahlgittern zur Sicherung von Fenstern und
Türen ist Rund-, Vierkant- oder Flachstahl von mindestens
folgenden Abmessungen zu verwenden:
a) Rundstahl = 16 mm Durchmesser;
b) Vierkantstahl = 16 x 16 mm;
c) Flachstahl = 5 x 35 mm.
Der maximale Abstand zwischen den vertikalen Gitterstäben
darf 140 mm und den horizontalen Gitterstäben 600 mm nicht
überschreiten. Alle Kreuzungspunkte der Gitter sind zu ver-
schweißen (bei Flachstahl gegebenenfalls zu vernieten) und
überstehende Enden dürfen nicht 100 mm nicht überschreiten.
VI. Nachweisführung, Aufbewahrung und Vernichtung von Ver-
schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
geräten
Allgemeines
1.(1) Die Nachweisführung und Aufbewahrung der Ver-
schlußsachen, Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffrier-
geräte haben getrennt von den Verschlußsachen des
Stabes durch einen beauftragten struktur- oder nicht-
strukturmäßigen Angehörigen des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu erfolgen.
(2) das kollektive Verwalten der Verschlußsachen,
Schlüsselunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte in den
SAS- und Chiffriereinrichtungen ist nicht gestattet.
2. Auswertung und Aufzeichnungen, die Angelegen-
heiten des SAS- und Chiffrierdienstes betreffen sind
nur in Arbeits- bzw. Diktatbüchern, Aufzeichnungsheften,
auf Tonträgern oder losen blättern vorzunehmen, die
durch die in Ziffer 1, genannten Verantwortlichen re-
gistriert und mit Vermerk Chiffriersache
aus-
gezeichnet wurden.
Nachweisführung
3. Die Nachweisführung der Verschlußsachen des SAS-
und Chiffrierdienstes, die Codiermittel sowie der
Petschafte, Plombenzangeneinsätze und Sonderstempel hat
entsprechend der DV 010/0/009 zu erfolgen.
4. Die Nachweisführung und Versendung
der Schlüsselserien für Sprechtafeln und Signaltabel-
len, der Schlüsselserien für Überschlüsselungsmittel
sowie der Serien für die Codierung topogra-
phische Karten hat nur auf Begleitkarten (Vordruck
NVA 36 202) zu erfolgen. Als VS-Nummer ist die jeweilige
Seriennummer unter Voranstellung des Buchstabens N und
der Typenbezeichnung des Codiermittels zu benutzen
(z.B.: N 586/00000; Serie für eine Codierung der topo-
graphischen Karten).
Die Vernichtung des bei der Herstellung der Schlüssel-
serien anfallenden Zwischenmaterials ist auf der Be-
gleitkarte in der Spalte Versand- und Bearbeitungs-
nachweis
nachzuweisen.
5. Die Nachweisführung der Schlüsselunterlagen für
SAS- und Chiffrierverfahren hat nur auf Schlüsselmit-
telbestandskarten (nachfolgend Bestandskarten, Vordruck
NVA 40 153), Anlage VI/1) vorzunehmen.
Die Bestandskarten sind in zweifacher Ausfertigung
fortlaufend unter Voranstellung des Buchstabens Z und
der Jahreszahl numeriert. Diese Nummer (z.B. Z/77/00001)
gilt als VS-Nummer. Die Bestandskarten sind auf Listen
(Vordruck NVA 36 205), Anlage VI/2) getrennt nach Ein-
und Ausgängen nachzuweisen.
6. Die nachweismäßige Durchführung des Versandes ist
wie folgt vorzunehmen:
a) der Absender von Schlüsselunterlagen hat in Vorbe-
reitung des Versandes die Bestandskarten für den
jeweiligen Empfänger in zweifacher Ausfertigung
anzufertigen;
b) in die eigene Bestandskarte ist der Verteilernach-
weis (Muster Anlage VI/3) einzutragen;
c) für den Versand von Bestandskarten und den dazuge-
hörenden Anlagen (Schlüsselunterlagen u.a.) durch
den Kurier- und Feldpostdienst innerhalb der NVA
und der Grenztruppen der DDR sind Empfangsbestäti-
gungen (Vordruck NVA 35 210, Muster Anlage VI/4)
zu verwenden;
d) in der Liste (Anlage VI/5) ist der Versandhinweis
für die 1. Ausfertigung der Bestandskarte einzu-
tragen;
e) die 1. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
Empfänger als Bestandsnachweis der Schlüsselunter-
lagen; sie ist sofort nach Erhalt in die Liste
(Anlage VI/2) einzutragen;
f) die 2. Ausfertigung der Bestandskarte dient dem
Absender in Verbindung mit dem Versandnachweis auf
der bisherigen Bestandskarte als Beleg für den Ver-
sand der Schlüsselunterlagen.
Durch die Kontrollkommission der übergeordneten
Führungsebene ist die Richtigkeit des Versandnach-
weises auf der Bestandskarte zu prüfen und zu sig-
nieren.
g) bei der Rücksendung von Schlüsselunterlagen haben
die Chiffrierstellen der Truppenteile die vom Ab-
sender erhaltene Bestandskarte zurückzusenden.
In die Liste (Anlage VI/2, Eingang) ist der Ver-
sandhinweis einzutragen.
7. Dei SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen
und VS-Ersatzteile sind auf Bestandsnachweiskarten für
SAS- und Chiffriergeräte (nachfolgend Bestandsnach-
weiskarte, Vordruck NVA 40 154) nachzuweisen. Die Be-
standsnachweiskarten sind fortlaufend unter Voranstel-
lung des Buchstabens S und der Jahreszahl numeriert.
8.(1) Der Nachweis an SAS- und Chiffriergeräten sowie
VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen ist gemäß Muster An-
lage VI/6 und Anlage VI/7 in einer Ausfertigung anzu-
legen.
(2) Der Bestandsnachweis ist zu untergliedern in:
a) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
VS-Ersatzteile, die durch die Truppenteile beim
Verlassen der Objekte mitgeführt werden;
b) SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Baugruppen und
VS-Ersatzteile, die entsprechend der Objektüber-
gabeordnung in den Objekten verbleiben.
9.(1) Bei der Übergabe (beim Versand) von SAS- und
Chiffriergeräten sowie VS-Baugruppen und VS-Ersatz-
teilen sind Bestandsnachweiskarten als Begleitkarten
in zweifacher Ausfertigung auszustellen (Muster An-
lage VI/8).
(2) Die erste Ausfertigung ist dem Übernehmenden mit
der Technik zu übergeben. Sie dient ihm als Übernahme-
beleg zur Buchung des Zuganges auf den Bestandsnach-
weiskarten.
(3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
(Begleitkarten) ist mit Empfangsbestätigung (Vordruck
NVA 36 210) zu belegen.
(4) Die zweite Ausfertigung dient dem Übergebenden als
Übergabebeleg zur Buchung des Abganges auf den Be-
standsnachweiskarten.
(5) Buchungsvorgänge sind auf den Bestandsnachweis-
karten und den Begleitkarten zu signieren. Ihre Rich-
tigkeit ist durch die übergeordnete Führungsebene zu
prüfen und im Kontrollvermerk zu signieren.
10. Nicht mehr gebrauchsfähige VS-Baugruppen bzw. VS-
Ersatzteile sind auf gesonderte Bestandsnachweis-
karten nachzuweisen. Diese Bestandsnachweiskarten sind
im Feld Empfänger
mit Schrott
in roter Schrift
zu kennzeichnen.
11.(1) Bestandsaufnahmen materieller Mittel, die nicht
der Geheimhaltung unterliegen, sind auch in Einrich-
tungen des SAS- und Chiffrierdienstes entsprechend den
Festlegungen der Grund- und Verbrauchsmittelordnung
durchzuführen.
Werden die Bestandsaufnahmen nicht von Kräften des
SAS- und Chiffrierdienstes durchgeführt, so sind die
Sicherheitsvorkehrungen entsprechend Abschnitt IV,
Ziffer 16. zu treffen.
(2) Die Bestandsaufnahme der SAS- und Chiffriergeräte
sowie der VS-Baugruppen und VS-Ersatzteile ist mit
der jährlichen VS-Gesamtvollzähligkeitskontrolle durch-
zuführen.
Aufbewahrung und Lagerung
12. Die Aufbewahrung und Lagerung der Verschlußsachen
und Schlüsselunterlagen haben nur in bestätigen Räumen
oder Gerätesätzen des SAS- und Chiffrierdienstes in
Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahlkassetten
erfolgen. Die Schränke oder Kassetten sind nur
mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Petschaften zu
petschieren.
13.(1) Schlüsselunterlagen für die organisierten SAS-
Verbindungen, die von Kommandostabsfahrzeugen betrieben
werden, sind durch die Truppführer in einem verschlos-
senen und petschierten Behältnis (Schlüsselkassetten-
behälter, Stahlblechkassette, VS-Taschen/Mappen oder
Meldertasche) zu transportieren und aufzubewahren.
Diese Behältnis ist in der Chiffrierstelle zu lagern
und nur bei Übungen und Einsätzen auf dem Kommando-
stabsfahrzeug mitzuführen.
(2) Schlüsselunterlagen für organisierte SAS-Verbin-
dungen zu Schiffen und Booten der Volksmarine sind bei
Nichtvorhandensein von Angehörigen des SAS- und Chif-
frierdienstes durch den Kommandanten oder ersten Wach-
offizier in der Chiffrierstelle zu empfangen und in
einem gesonderten Behältnis entsprechend Absatz (1)
zu transportieren, aufzubewahren und zu lagern.
Während des Einsatzes hat die Lagerung des Behältnisses
im Safe des Kommandanten zu erfolgen.
(3) Der Umfang der bei Übungen und Einsätzen maximal
erforderlichen und mitzuführenden Schlüsselunterlagen
und Dokumente ist unter Berücksichtigung der gestellten
Aufgabe, den Einsatzbedingungen, den Möglichkeiten der
Einwirkung durch den Gegner und den Einsatzgrundsätzen
für das jeweilige Gerät vom Kommandeur bzw. verant-
wortlichen Vorgesetzten festzulegen.
(4) Alle übrigen Schlüsselunterlagen, einschließlich
der Reserveunterlagen, die nicht für den Einsatz bzw.
die Übung benötigt werden, sind in der Chiffrierstelle
bzw. im Chiffriertrupp aufzubewahren. Dergleichen sind
die Zweitschlüssel zu den in Absatz (1) genannten Be-
hältnissen in der Chiffrierstelle bzw. im Chiffrier-
trupp in einem versiegelten Umschlag bzw. petschierten
Schlüsselkasten zu hinterlegen.
(5) Sind die Chiffrierstellen durch Krankheit, Urlaub
oder anderen Fällen nicht besetzt, so sind die im Ab-
satz (1) genannten Behältnisse in den VS-Stellen zu
lagern.
14. Sind in Truppenteilen mit nichtstrukturmäßigen
Chiffreuren keine bestätigten Räume vorhanden, so sind
die Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und Schlüssel-
mittel in einer Stahlkassette oder VS-Taschen/-Koffer
im Panzer- bzw. Stahlblechschränken der zuständigen
VS-Stelle oder in einem gesonderten abschließbaren Fach
dieser Schränke aufzubewahren. Dieses Behältnis ist
mit einem für diesen Zweck bestimmten persönlichen
Petschaft des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs zu pet-
schieren.
Dazu dürfen Zugang haben:
a) der nichtstrukturmäßige Chiffreur, der die Petschie-
rung vorgenommen hat;
b) der bestätigte und eingesetzte Vertreter;
c) der Kommandeur bzw. Stabschef in besonderen Fällen,
z.B. bei Ablösung des nichtstrukturmäßigen Chiffreurs,
bei Todesfällen oder längerer Krankheit u.ä. (der
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene
ist davon sofort zu verständigen).
15. Die in den SAS- und Chiffriereinrichtungen aufge-
stellten SAS- und Chiffriergeräte sind nach Dienst-
schluß mit den dazugehörenden Hauben oder Kisten abzu-
decken und mit dem Petschaft für Panzer- bzw. Stahl-
blechschränke zu petschieren.
16. Den Diensthabenden in der SAS- und Chiffrierstelle
sind nur die Schlüsselunterlagen zu übergeben, die zur
Sicherstellung des Betriebes der organisierten SAS-
und Chiffrierverbindungen notwendig sind.
Die Reserven an Schlüsselunterlagen für Verbindungen
sind gesonderten Panzer- oder Stahlblechschränken
bzw. gesonderten Fächern dieser Schränke, die nur
von dem mit der Verwaltung der Schlüsselunterlagen
Beauftragten oder dessen Vorgesetzten geöffnet werden
dürfen, zu lagern. Bei Öffnung dieser Fächer bzw.
Schränke in dringenden Situationen durch Dienst-
habende ist innerhalb von 24 Stunden eine Vollzählig-
keitskontrolle durchzuführen, deren Ergebnis nachzu-
weisen ist.
17. Die Pakete (Behältnisse) mit Schlüsselunterlagen
für höhere Stufen der Gefechtsbereitschaft sind in
gesonderten Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder in
abschließbaren Fächern dieser Schränke aufzubewahren.
Die dazugehörigen Bestandskarten sind getrennt von den
Paketen zu lagern.
Diese Pakete dürfen nur auf besondere Weisungen entspre-
chend der Aufschrift geöffnet werden.
18. Die im Plan der Gültigkeit der Codiermittel fest-
gelegten Reserveserien für Codiermittel sind außer-
halb des Chiffrierdienstes verschlossen und versiegelt
aufzubewahren. Die Behältnisse bzw. Umschläge sind
mit der Serien-/VS-Nummer, der Exemplar-/Ausfertigungs-
nummer, der Blattzahl und der Petschaftsnummer zu ver-
sehen.
Die Richtigkeit des Inhaltes und der Versiegelung ist
mit Datumsangaben von zwei Personen durch Unterschrift
zu bestätigen. Die im Plan der Gültigkeit der Codier-
mittel festgelegten Ersatzserien sind nicht zu ver-
packen und zu versiegeln.
19. Bei Auflösung einer Einrichtung des SAS- und Chif-
frierdienstes sind alle Verschlußsachen, Schlüssel-
unterlagen, Geräte, Petschafte und anderen nachweis-
pflichtigen Materialien sowie die Raumbestätigungen
bzw. Abnahmeprotokolle an den Herausgeber/Absender auf
dem Dienstweg zu übersenden bzw. zurückzugeben. Alle
ungültigen und nicht archivwürdigen Unterlagen sind zu
vernichten.
Die Nachweisunterlagen, einschließlich der noch erfor-
derlichen Bestands-, VS-Grund- und Begleitkarten, sind
protokollarisch dem Leiter Nachrichten der überge-
ordneten Führungsebene zu übergeben. Dieser hat eine
Kontrolle der Nachweisführung und der ordnungsgemäßen
Übergabe der Unterlagen und Geräte durchzuführen zu
lassen.
20. Bei zeitweiliger Einstellung der SAS- und Chiffrier-
arbeit sind alle Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen,
Geräte und anderen nachweispflichtigen Materialien auf
Vollzähligkeit zu überprüfen und durch die vom Leiter
Nachrichten der übergeordneten Führungsebene befohlene
SAS- und Chiffriereinrichtung protokollarisch zu über-
nehmen. Das Protokoll ist in zwei Ausfertigungen anzu-
fertigen, wovon eine Ausfertigung bei der übernehmenden
Einrichtung verbleibt und die zweite Ausfertigung dem
Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungsebene zu
übergeben ist.
21. Bei der Übergabe von Dienststellungen ist entspre-
chend den Festlegungen der DV 010/0/003 - Innerer
Dienst - und der DV 010/0/009 zu verfahren.
Vernichtung
33. Die Vernichtung der Verschlußsachen und der
Schlüsselunterlagen hat nach den Festlegungen dieser
Dienstvorschrift und der DV 010/0/009 zu erfolgen.
Die Vernichtung ist durch zwei Angehörige des SAS- und
Chiffrierdienstes durchzuführen und unterschriftlich
zu bestätigen.
Sind in einer SAS- und Chiffriereinrichtung nur zwei
bestätigter Angehörige des SAS- und Chiffrierdienstes
vorhanden und ist einer aus dienstlichen oder anderen
Gründen (Kommandierung, Urlaub, Krankheit u.a.) ab-
wesend, so ist diese im Spruchnachweis- und Betriebs-
buch nachzuweisen. Während dieser Abwesenheit ist der
noch in der Einrichtung verbleibende bestätigte Ange-
hörige des SAS- und Chiffrierdienstes allein für die
ordnungsgemäße Vernichtung verantwortlich.
In Einrichtungen mit nur einem bestätigter Angehöriger
des SAS- und Chiffrierdienstes, so ist dieser prinzipiell
allein für die ordnungsgemäße Vernichtung verantwort-
lich.
23. Vor der Vernichtung ist die Vollzähligkeit der
Ausfertigung und der Blattzahl der zu vernichtenden Ver-
schlußsachen und Schlüsselunterlagen anhand der Ein-
tragung in den Nachweisunterlagen zu überprüfen.
24. Während der Vernichtung ist zu verhindern, daß ein
Diebstahl oder Verlust eintritt bzw. Unbefugte Ein-
blick in die Unterlagen erhalten.
25.(1) Nach der Vernichtung durch Aktenvernichtungsma-
schine (Zerkleinerung des Schriftgutes/Unterlagen in hori-
zontaler und vertikaler Richtung, Größe der Häcksel =
1,0 mm x 18 mm oder kleiner) oder Verbrennen haben sich
die Unterschriftsleistenden von der restlosen Unkenntlich-
keit der Unterlagen zu überzeugen. Ein nachträgliches
Zusammensetzen der Reste muß ausgeschlossen sein.
(2) Bei der Vernichtung mit Aktenvernichtungsmaschine, die
das Schriftgut nur in eine Richtung zerkleinert (Verfor-
men in Streifen), ist das angefallene Material zu verkol-
lern. Besteht dazu keine Möglichkeit, ist es zu verbrennen.
Wird die Verkollerung nicht sofort in den objekteigenen
Einrichtungen bzw. VE Papierverarbeitungseinrichtungen
durchgeführt, so ist das angefallene Material in verschlos-
senen Behältnissen in den SAS- und Chiffriereinrichtungen
aufzubewahren. Der Transport und die Verkollerung des Ma-
terials hat in jedem Falle in Begleitung bzw. unter Auf-
sicht mindestens eines Angehörigen des SAS- und Chiffrier-
dienstes zu erfolgen.
26.(1) Für Schlüsselunterlagen von Chiffrierverbindungen
sowie eingestellte Betriebs- und Reserveschlüssel gelten,
wenn in den Betriebsdienstvorschriften und Anleitungen für den
jeweiligen Gerätetyp nicht anders festgelegt, folgende
Vernichtungstermine:
a) Schlüssellochbänder, -lochkarten, Wurmtabellen, Spruch-
schlüsseltabellen und Zwischenmaterial (Mitleseblätter,
Klartext-, Geheimtextstreifen u.a.) spätestens 48 Stunden
nach ihrer Nutzung;
b) Tagesschlüssel, unabhängig von der Form ihrer Einstel-
lung, spätestens 24 Stunden nach Ablauf ihrer Gültig-
keit;
c) Wochen- und Monatsschlüssel spätestens 48 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit;
(2) Schlüsseltabellen, Schlüssellochbänder und Lochbandab-
schnitte für SAS-Verbindungen sind spätestens 12 Stunden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten.
Eingestellte Schlüssel in Schlüsselkassetten sind spätes-
tens 12 Stunden nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu löschen.
(3) Aufgebrauchte Schlüsselhefte und außer Kraft gesetzte
(ungültige) Schlüsselunterlagen für SAS- und Chiffrier-
verbindungen sind spätestens 48 Stunden nach Ablauf der
Gültigkeit des letzten Schlüssellochbandes, der letzten
Schlüssel- und Wurmtabelle bzw. Lochkarte oder Auß-
erkraftsetzung der Unterlagen zu vernichten.
27.(1) Für die Nachweisunterlagen der Verschlußsachen,
Empfangsbestätigungen (Eingang/Ausgang) und Packzettel
gelten die Vernichtungstermine entsprechend der DV 010/0/009.
(2) Die Bestands- und Bestandsnachweiskarten sind nur
auf Weisung des Kontrollorgans der übergeordneten
Führungsebene zu vernichten (die ersten Ausfertigungen
aber erst dann, wenn nachweisbar alle darauf registrier-
ten Schlüsselunterlagen, SAS- oder Chiffriergeräte,
VS-Baugruppen oder VS-Ersatzteile 5 Jahre zuvor ver-
teilt oder vernichtet wurden).
Der Vernichtungsvermerk ist auf den Listen für die
Bestandskarten (Anlage VI/2 und VI/5) anzubringen.
(3) Spruchnachweis- und Betriebsbücher sowie technische
Betriebsbücher sind ein Jahr nach der letzten Eintra-
gung zu vernichten. Die Genehmigung dazu wird vom
Kontrollorgan der übergeordneten Führungsebene er-
teilt und ist im Betriebsbuch oder Kontrollbericht
anzuweisen.
28. VS- Grund- und Begleitkarten sowie Bestands- und
Bestandsnachweiskarten ohne Bestand, auf den Ver-
schlußsachen des SAS- und Chiffrierdienstes, Schlüs-
selunterlagen, SAS- und Chiffriergeräte sowie VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile nachgewiesen wurden, sind
bis zur Vernichtung in der Chiffrierstelle aufzube-
wahren bzw. können bei Notwendigkeit an die SAS- und
Chiffriereinrichtung der übergeordneten Führungsebene
übergeben werden.
Anlage VI/1

Anlage VI/2
Serie:
| Verzeichnis eingegangener Begleitkarten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lfd. Nr. | GKdos-/GVS-/VVS-Nr. | Ausfertigung/Bl. | Verbleib/Vern. | Kontrollvermerk | |||
| 01; | Z/006 208 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. | ||||
| 02; | Z/102 061 | 1. 1 | |||||
| 01; | Z/78/00210 | 1. 1 | GVS A 421 322 4.A. | ||||
Anlage VI/3

Anlage VI/4

Anlage VI/5

Anlage VI/6
Muster einer Bestandsnachweiskarte für SAS- und Chiffriergeräte

Anlage VI/7
Muster einer Bestandsnachweiskarte für Ersatzteile (VS-Ersatzteile)

Anlage VI/8
Muster einer Begleitkarte für die Übergaben/Übernahme von SAS- und
Chiffriergeräten sowie von VS-Ersatzteilen

VII. Materielle und technische Sicherstellung
Instandsetzung
1. Die Planung, Organisation und Durchführung der materiellen
und technischen Sicherstellung hat gemäß den Rechtsvorschriften
der Ordnung Nr. 040/9/207 - Materielle und technische Sicherstel-
lung (Nachrichten) - sowie der Richtlinien 040/8/100 -Materiel-
le Sicherstellung (N)- zu erfolgen, wenn dies nicht
durch Festlegungen dieses Abschnittes nicht präzisiert bzw. keine
keine besonderen Bestimmungen dafür erlassen wurden.
2 (1) Instandsetzungen an SAS- und Chiffriergeräten dür-
fen Instandsetzungskräften, die im Besitz der
typengebundenen Instandsetzungsberechtigung sind, bzw.
unter deren Anleitung und Kontrolle ausgeführt werden.
(2) Außerplanmäßige Instandsetzungen, die nicht mit eigenen
Kräften und Mitteln durchgeführt werden können,
sind der übergeordneten Führungsebene zu melden.
3. Instandsetzung allgemeiner Nachrichtenausrüstung, die
durch den SAS- und Chiffrierdienst genutzt wird, hat in Ver-
antwortlichkeit der Organe und Einrichtungen der materiellen
und technische Sicherstellung (Nachrichten) zu erfolgen.
4. Der Bedarf an Planmäßigen Instandsetzungen (Instand-
setzung nach Befund, nachfolgend InB) ist in der Nach-
richtensammelmeldung (1. HJ) für das folgende Ausbildungs-
jahr zu melden. Grundlagen dafür sind die Ergebnisse der
Wartung Nr. 6 bzw. der technischen Kontrollen.
5.(1) Die Zu- und Rückführung instandzusetzender bzw.
instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte ist durch
die Kommandeure zu regeln.
(2) Begründete Veränderungen zu den festgelegten Ter-
minen für planmäßige Instandsetzungen sind vor den ge-
planten Anlieferungsterminen beim, für die Instandsetz-
ungseinrichtung zuständigen Leiter Nachrichten schrift-
lich zu beantragen.
6.(1) Die Übergabe/Übernahme instandsetzender und
instandgesetzter SAS- und Chiffriergeräte an bzw. von
Werkstätten hat nur durch Kräfte des SAS- und Chif-
frierdienstes, die dieser Aufgabe befohlen wurden,
protokollarisch mittels Bestandsnachweiskarte (Vor-
druck NVA 40 154) zu erfolgen.
(2) Die Rückgabe instandgesetzter SAS- und Chiffrier-
geräte von den Werkstätten an die nutzenden Einrich-
tungen hat mittels der bei der Anlieferung übernom-
menen Bestandsnachweiskarte zu erfolgen.
(3) Die Übergabe/Übernahme der Bestandsnachweiskarten
und der SAS- und Chiffriergeräte ist grundsätzlich
mittels Empfangsbestätigung gemäß DV 010/0/009 zu
belegen.
7. Die Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffriergeräten,
die während Einsätzen, Übungen o.ä. Maßnahmen unmittel-
bar von Werkstätten zur Instandsetzung übernommen
werden müssen, ist im Betriebsbuch des betreffenden
SAS- oder Chiffriergerätesätzen unter Angabe:
a) des Gerätetyps und -nummer;
b) der VS-Nummer der Bestandsnachweiskarte;
c) der übernehmenden Werkstatt;
d) des Datums und der Uhrzeit;
e) das Übergebenden (Unterschrift, Name in Blockschrift,
Dienstgrad);
f) des Übernehmenden (Unterschrift, Name in Block-
schrift, Dienstgrad, Nummer des WDA) nachzuweisen.
Die Übergabe darf nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
erfolgen.
Können die Geräte während der genannten Maßnahme nicht
instandgesetzt werden, so hat die Übergabe entsprechend
Ziffer 6. zu erfolgen.
8. Die Übergabe/Übernahme einzelner instandzusetzender
bzw. instandgesetzter VS-Baugruppen hat analog den
Festlegungen der Ziffer 6. und 7. zu erfolgen.
9.(1) Instandzusetzende SAS- und Chiffriergeräte sind
in einem sauberen Zustand in Transportkisten (Schutz-
hüllen) mit den dazugehörenden Begleitheften und Meß-
protokollen an die Werkstätten zu übergeben.
(2) Es ist verboten, vor der Übergabe zur Instand-
setzung intakte Teile der Geräte gegen defekte Teile
auszutauschen.
Nach- und Abschub, Versand und Transport
10. Der Nach- und Abschub von Verschlußsachen, Schlüs-
selunterlagen, einzelnen Baugruppen der SAS- und Chif-
friergeräte oder Ersatzteilen kann erfolgen durch:
a) den Kurier- und Feldpostdienst der NVA;
b) außerplanmäßige Kuriere;
c) den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse
(ZKD) des MdI;
d) Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes.
11. Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
Chiffriergeräten hat grundsätzlich durch zwei bewaff-
nete Armeeangehörige (davon mindestens ein Angehöriger
des SAS- und Chiffrierdienstes) zu erfolgen.
12.(1) Der Nach- und Abschub (Transport) von SAS- und
Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüsselunter-
lagen durch Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes ist
mit Transportmitteln (Kfz.-Transport) der übergeordne-
ten Führungsebene zu gewährleisten.
(2) In besonderen Fällen kann vom Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene die Abholung von SAS-
und Chiffriergeräten, Verschlußsachen und Schlüssel-
unterlagen durch Nachgeordnete/Unterstellte befohlen
werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum
Transport ist verboten.
(3) Der Transportleiter muß in Besitz einer Übernahme-
vollmacht (Anlage VII/1) und einer Transportvollmacht
(Anlage IV/2) sein. Ihm sind Haupt- und Ausweich-
marschstraßen sowie bei Erfordernis Melde- bzw. An-
fahrtspunkte zu befehlen.
13.(1) Der Kfz.-Transport von SAS- und Chiffrierge-
räten, Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziel-
len Versorgungsgüter, die der Geheimhaltung unterliegen,
hat grundsätzlich auf geschlossenen Motorfahrzeugen zu
erfolgen. Das Verladen dieser Mittel auf Anhänger ist
verboten.
(2) Geschlossene Motorfahrzeuge sind Personenkraft-
wagen, Rad- bzw. Kettenfahrzeuge mit verschließbarem
Kofferaufbau/Laderaum.
Stehen strukturmäßig keine derartigen Fahrzeuge zur
Verfügung, kann der Transport auf Lastkraftwagen mit
Planenaufbau erfolgen. Für die Beförderung der Siche-
rungskräfte auf der Ladefläche der Lastkraftwagen sind
die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
der DV 054/0/001 - Kraftfahrzeugdienst - einzuhalten.
14. SAS- und Chiffriergeräte, Verschlußsachen, Schlüs-
selunterlagen und spezielle Versorgungsgüter sind nur
in verschlossenen und petschierten bzw. verplombten
Behälter zu transportieren. Die Verpackung ist den
Transportbedingungen anzupassen. In der Regel sind
Transportkisten aus Holz oder Blech zu verwenden. Das
Petschieren bzw. Verplomben hat so zu erfolgen, daß
während des Transportes keine zufälligen Beschädigungen
entstehen können. Auf den Begleitpapieren (Belege, Pack-
zettel) sind die Verpackungsart, Anzahl der Verpackungs-
einheiten und die Petschaft-/Plombennummern anzugeben.
15.(1) Beim Transport sind gleichzeitig die ersten
Ausfertigungen der Bestandsnachweiskarten mitzuführen.
(2) Treten beim Transport Verletzungen der Verpackungen,
der Petschierungen bzw. Plomben auf oder wird festge-
stellt, daß die Fracht mit den Angaben auf den Bestands-
nachweiskarten nicht übereinstimmt, ist sofort ein
Protokoll aufzunehmen und Meldung an den Absender zu
machen. Bis zur Klärung der aufgetretenen Defekte bzw.
Unstimmigkeiten dürfen die SAS- und Chiffriergeräte,
Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen und speziellen
Versorgungsgüter nicht genutzt werden und sind ge-
trennt zu lagern.
(3) Die ordnungsgemäße Übernahme (Empfang) von SAS-
und Chiffriergeräten, Verschlußsachen, Schlüsselunter-
lagen und spezielle Versorgungsgütern, die durch
spezielle Transporte und nicht durch Kuriere überführt
wurden, ist durch den Empfänger dem Absender und dem
unmittelbaren Vorgesetzten fernschriftlich oder fern-
mündlich zu melden. Beim Empfang dieser Mittel, die
durch Kuriere übersandt wurden, sind die Empfangsbe-
stätigungen mit dem nächsten Kurier an den Absender
zu übersenden.
16.(1) Schlüsselunterlagen sind bei der Übersendung
durch Kurierdienste getrennt (nicht mit dem gleichen
Kurier) von den dazugehörigen Schemata der SAS- und
Chiffrierverbindungen zu übersenden.
(2) Zu versendende Schlüsselunterlagen dürfen nicht
mit Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen be-
schriftet werden.
17.(1) Verschlußsachen, Schlüsselunterlagen, VS-Bau-
gruppen und VS-Ersatzteile (außer komplette Geräte)
sind doppelt zu verpacken und so oft zu versiegeln
(Hartsiegel oder Siegelmarken), daß eine unbemerkte
Entnahme oder Einsichtnahme ausgeschlossen ist.
Die äußere Verpackung ist entsprechend den Festlegungen
der DV 010/0/009 und der A 040/1/015 - Kurier- und
Feldpostdienst Nutzungsbestimmungen - zu beschriften.
Die innere Verpackung ist mit Chiffriersache
und der
Nummer der Empfangsbestätigung (Vordruck 36 210)
zu versehen. Zusätzlich kann noch der Zeitpunkt des
Öffnens angegeben werden.
(2) Bei Sendungen an nichtstrukturmäßige Kräfte des
Chiffrierdienstes ist die innere Verpackung mit Chif-
friersache
, Namen des Empfängers, der Empfangsbe-
stätigungsnummer und dem Vermerk Persönlich
zu ver-
sehen.
(3) Erfolgt der Versand mit Kurierbehältern (Beuteln
u.a.), ist der Inhalt ebenfalls zu verpacken und zu
versiegeln sowie als Chiffriersache
zu kennzeichnen
und mit der Empfangsbestätigungsnummer zu versehen.
Die unbemerkte Einsichtnahme und Entnahme des Inhaltes
muß ausgeschlossen sein.
18. Bei der Übergabe/Übernahme von SAS- und Chiffrier-
geräten sind diese einer Funktionskontrolle durch den
Übernehmenden zu unterzeichnen (außer bei Übernahme vom
NGL des MfNV).
19. Eine Übergabe von SAS- und Chiffriergeräten an
Dritte außerhalb der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR
ist, sofern diese nicht durch den Chef Nachrichten im
MfNV befohlen wurde, verboten.
20.(1) Beim Eisenbahn- und Wassertransport sind die
Mittel in besonderen Waggons/Abteilen/Räumen unterzu-
bringen, die ständig durch Posten zu bewachen sind.
In diesen Waggons/Abteilen/Räumen dürfen keine anderen
Frachten untergebracht werden.
(2) Der Transport mit Flugzeugen/Hubschraubern bedarf
der Genehmigung:
a) während der ständigen Gefechtsbereitschaft durch
die Stellvertreter des Ministers;
b) während höherer Stufe der Gefechtsbereitschaft und
im Felddienst durch die Chefs der Stäbe der operativ-
taktischen verbände.
21. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffrier-
geräten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Chefs
Nachrichten im MfNV.
22. Technische Veränderungen sind in den Begleitheften
unter Angabe der Nummer der technischen Veränderung sowie
der auszuführenden Einrichtungen nachzuweisen.
Anlage VII/1
Muster einer Übernahmevollmacht
Dienststelle O.U., den
Chiffriersache!
Vertrauliche Verschlußsache!
VVS-Nr.:
.Ausfertigung = Blatt
V o l l m a c h t
Hiermit bevollmächtige ich den
...............................................................
(Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
am ............ für .................................
(Bezeichnung der Dienststelle)
nachstehend aufgeführte Geräte/Mittel/Dokumente zu über-
nehmen:
(SAS- bzw. Chiffriergeräte, Schlüssel- bzw. Codiermittel,
technische Dokumentationen)
Zum Übernahme- bzw. Transportkommando gehören:
...............................................................
(Dienstgrad, Name, Vorname, WDA-Nr.)
Der Transport erfolgt mit ....................................
(Anzahl, Art der Transportmittel)
Dienststempel Kommandeur/Leiter/
Stabschef
Anmerkung:
Die Vollmacht ist dem Übergebenden auszuhändigen.
VIII. Meldungen, Berichte und Kontrollen
Fallmeldungen
1. Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von
strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und
groben disziplinaren Verstößen innerhalb des SAS-
und Chiffrierdienstes haben unter Beachtung der
besonderen Geheimhaltungsbestimmungen im SAS- und
Chiffrierdienst nach den Festlegungen der Melde- und
Untersuchungsordnungen zu erfolgen.
2. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind alle Fälle sofort zu melden, die die Ge-
heimhaltung der Arbeit des SAS- und Chiffrierdienstes
gefährden, die die Sicherheitsbestimmungen verletzen,
auch wenn sie nicht in der Meldetabelle der Melde-
und Untersuchungsordnung enthalten sind.
Darunter fallen Meldungen folgenden Inhaltes:
a) besondere Vorkommnisse und Folgeerscheinungen in
SAS- und Chiffriereinrichtungen, die unmittelbaren
Einfluß auf die Sicherheit haben, wie Brände, Aus-
wirkungen von Katastrophen und Havarien sowie Ver-
kehrsunfälle, an denen SAS- und Chiffriertrupps
beteiligt waren;
b) erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen (spe-
ziell von Angehörigen der Militärverbindungsmis-
sionen, Diplomaten, Bürgern nichtsozialistischer
Staaten und Berlin (West)) gegen den SAS- und
Chiffrierdienst wie z.B. das Fotografieren und die
Beobachtung von SAS- und Chiffriereinrichtungen
sowie ihre Kräfte, Auskunftsersuchen über den SAS-
und Chiffrierdienst, Kontaktversuche o.g. Personen
sowie anonyme oder pseudonyme Briefe und Anrufe;
c) Desorganisation bzw. Desorganisationsversuche der
SAS- und Chiffrierverbindungen und solche Störungen,
die zu einer Beeinträchtigung der Chiffrierung
führten bzw. führen könnten;
d) strafbare Handlungen, die von Angehörigen des SAS- und
Chiffrierdienstes begannen oder verursacht wurden
und nicht zu Verletzungen der Sicherheits- und Ge-
heimhaltungsbestimmungen führten, einschließlich
Selbsttötungen und Selbstötungsversuche;
e) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit SAS- und
Chiffriergeräten, die zu Ausfällen und Störungen
führten, wie:
- Beschädigung und Zerstörung;
- Unbrauchbarmachung und Außerbetriebsetzung als
Folge einer Beschädigung,
- unbefugte Einwirkung und Veränderung,
- Entziehen von bestimmungsmäßigen Einsatz und
Beiseiteschaffen entscheidender Baugruppen oder
Teile,
- Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit,
- andere Arten der Gefährdung und Störung des SAS-
und Chiffrierbetriebsdienstes im Sinne § 204 StGB;
f) Verletzung der Sicherheit von SAS- und Chiffrier-
einrichtungen, wie:
- Benutzung nicht bestätigter Räume,
- unberechtigter Aufenthalt und unberechtigtes Be-
treten von SAS- und Chiffriereinrichtungen sowie
Versuche des gewaltsamen Eindringens,
- Beschädigung von Siegeln (einschließlich der
Siegel an Behältnissen, in denen Chiffriersachen
aufbewahrt werden),
- Unterlassen der befohlenen Sicherung von SAS-
und Chiffriereinrichtungen,
- Installation von Anlagen zum Mithören oder Foto-
grafieren von Informationen über den SAS- und
Chiffrierdienst oder zur Aufnahme der elektro-
magnetischen Abstrahlung;
g) Verletzungen der Bestimmungen über die Anfertigung, Ein-
stufung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und
Vernichtung von Verschlußsachen des SAS- und Chiffrier-
dienstes und von Schlüsselunterlagen wie:
- Verlust von Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen,
- Anfertigung und Benutzung nicht genehmigter Mittel der
gedeckten Truppenführung,
- Verlust von Sonderstempeln KFD, Plombenzangenein-
sätzen und persönlicher Petschafte;
h) Verluste und Diebstahl von SAS- und Chiffriergeräten,
VS-Baugruppen und VS-Ersatzteilen;
i) Verstöße gegen die Betriebsvorschriften, Nutzungsan-
leitungen und Gebrauchsanweisungen, die die Kompromit-
tierung dieser Mittel zur Folge hatten;
j) Verletzung der Schweigepflicht und anderer Festlegungen
der Verpflichtung durch Angehörige des SAS- und Chif-
frierdienstes;
k) übertragen von VS-Informationen in der Betriebsart
Offen
sowie offene Übermittlung es anzuwendenden
Schlüsselunterlagen;
l) doppelte Nutzung von Schlüsselunterlagen bzw. Anwendung
über die Nutzungszeit hinaus;
m) andere Verstöße gegen die militärischen Bestimmungen, so-
weit sie unmittelbar Auswirkungen auf die Sicherheit
im SAS- und Chiffrierdienst haben.
3. Dem Leiter Nachrichten der übergeordneten Führungs-
ebene sind mit Kurier nachstehend aufgeführte perso-
nelle Veränderungen bei strukturmäßigen und nicht-
strukturmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes,
deren Verwandte und bei Reservisten des SAS- und Chif-
frierdienstes mit Vordruck NVA 47 355 in zwei Exempla-
ren zu übergeben):
a) bei strukturmäßgen und nichtstrukturmäßigen Kräften
- Namensänderung,
- Familienstandsänderung (vor der Eheschließung ist
rechtzeitig eine neue Verwandschaftsaufstellung anzu-
fertigen und dem Leiter Nachrichten zu übergeben),
- Wohnungswechsel,
- Partei- und gerichtliche Strafen,
- Versetzung in eine andere Dienststelle,
- Einsatz in eine andere Dienststellung,
- Verbindung und Kontakt zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West);
b) bei Verwandten von strukturmäßigen oder nichtstruktur-
mäßigen Kräften und anderen in ihrem Haushalt
lebenden Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder,
Eltern, Schwiegereltern und Geschwister)
für die Bestätigungsstufen I bis IV
- Republikflucht,
- Verbindung und Kontakte zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
Berlin (West),
- gerichtliche Verurteilungen,
zusätzlich für Bestätigungsstufe I
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen,
- Wohnungswechsel,
- Parteizugehörigkeit,
- Sterbefälle,
zusätzlich für Bestätigungsstufen II und III
- Namensänderungen,
- Familienstandsänderungen;
c) bei Reservisten des SAS- und Chiffrierdienstes,
deren Verwandten und in deren Haushalt lebenden
Personen
- Republikflucht,
- Verbindungen und Kontakte zu Personen nichtsozia-
listischer Staaten und Berlin (West),
- Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und
Berlin (West),
- gerichtliche Strafen.
4. Private Reisen von Struktur- und nichtstruk-
turmäßigen Kräften des SAS- und Chiffrierdienstes in
sozialistische Lände sind nach Genehmigung durch
den Kommandeur des Truppenteils durch den Leiter Nach-
richten der übergeordneten Führungsebene schriftlich
zu melden:
a) in sozialistische Länder, mit denen die DDR Verein-
barungen über den Visafreien Reiseverkehr getroffen
hat, spätestens 6 Tag vor Antritt der Reise;
b) in sozialistische Länder, mit denen die DDR keine
visafreien Reiseverkehr vereinbart hat, einen Monat
vor Antritt der Reise.
Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur Nachrichten-
sammelmeldung
5. Der Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur Nach-
richtensammelmeldung ist als gesondertes Dokument zu
erarbeiten und mit dem Vermerk Chiffriersache
zu
kennzeichnen. Inhalt und Form haben der Gliederung im
Anhang 5 zu entsprechen.
Während der ständigen Gefechtsbereitschaft ist der
Teilbeitrag Gedeckte Truppenführung
zur Nachrichten-
sammelmeldung zu den in der Meldetabelle Frieden,
Teil B, enthaltenen Terminen dem Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene vorzulegen.
Während höherer Stufen der Gefechtsbereitschaft und
bei Übungen ist der Teilbeitrag gedeckte Truppen-
führung
zur Nachrichtensammelmeldung nach den in der
Anordnung Nachrichtenverbindungen festgelegten Be-
richtsschwerpunkten und Terminen zu erarbeiten und
zu melden.
Sonstige Meldungen
6. Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bedarfs-
planung an Berufsunteroffizieren, Unteroffizieren auf
Zeit und Soldaten in Grundwehrdienst für den SAS-
und Chiffrierdienst ist in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Org./Auffüllungsorgan entsprechend Anlage
VIII/1 der benötigte Bedarf für die vorgesehene Ein-
berufung ein Jahr vor dieser zu erarbeiten und in
zweifacher Ausfertigung dem Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene zu den in der Meldeta-
belle Frieden, Teil B, festgelegten Terminen vorzu-
legen. Nach Prüfung der Meldung durch den Leiter Nach-
richten der übergeordneten Führungsebene und erfolgter
Rücksendung (eine Ausfertigung), sind eventuell vor-
genommene Veränderungen mit dem zuständigen Org./Auf-
füllungsorgan zwecks Erarbeitung der periodisch-per-
sonellen Stärkemeldung abzustimmen.
Kontrollen
7. Die SAS- und Chiffriereinrichtungen werden mindes-
tens einmal im Jahr (zweimal im Jahr in den Truppen-
teilen der Verbände und Wehrkreiskommandos) mit dem
Ziel der Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen
Erfüllung der gestellten Aufgabe, des Standes der Ge-
fechtsbereitschaft und der Einhaltung aller für den
SAS- und Chiffrierdienst geltenden Bestimmungen sowie
der Erweisung unmittelbarer Hilfe und Anleitungen durch
Kontrollberechtigte der übergeordneten Führungsebene
kontrolliert.
8. Zu Kontrollen von SAS- und Chiffriereinrichtungen
sind berechtigt:
a) Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des SAS- und
Chiffrierdienstes, die einen Ausweis der besonderen
Legitimation gemäß Ausweisordnung oder einen ent-
sprechend lautenden Kontrollauftrag vorweisen.
Diese Ausweise müssen vom Stabschef und die Kontroll-
aufträge vom Leiter Nachrichten unterzeichnet sein.
Sie sind nur in Verbindung mit dem Wehrdienstausweis
gültig;
b) Angehörige der zuständigen Stellen des MfS, die einen
Kontrollausweis, der vom Minister für Staatssicher-
heit oder dem Leiter des ZCO unterzeichnet ist, vor-
weisen;
c) Abwehroffiziere der Truppenteile in ihrem Zuständig-
keitsbereich, die eine vom Leiter des ZCO unter-
zeichneten Berechtigungskarte (Anlage VIII/2) vor-
weisen.
9. Treten beim Legitimieren von Armeeangehörigen und
anderen Personen hinsichtlich ihrer Kontrollberechti-
gung Zweifel auf, darf das Betreten der SAS- und Chif-
friereinrichtung erst dann gestattet werden, wenn eine
fernmündliche Rückfrage beim Leiter/Oberoffizier Chif-
frierdienst der übergeordneten Führungsebene die Rich-
tigkeit der Kontrolle ergeben hat.
10. Der Leiter der SAS- und Chiffriereinrichtung hat
unabhängig von der Kontrolle des übergeordneten Füh-
rungsebene jährlich eine Gesamtvollzähligkeitskontrolle
in der eigenen Einrichtungen durchzuführen.
Darüberhinaus sind Gesamtvollzähligkeitskontrollen
durchzuführen, wenn der unmittelbare Vorgesetzte der
SAS- und Chiffriereinrichtung oder der Leiter der SAS-
Chiffriereinrichtung bzw. der mit der Nachweis-
führung Beauftragte in der Funktion wechselt oder
einer der Fälle eintritt, wie sie in der DV 010/0/009 ge-
nannt sind.
Inhalt und Ablauf von Gesamtvollzähligkeitskontrollen,
der monatlichen Kontrollen der erarbeiteten bzw. ein-
gegangenen Verschlußsachen und Schlüsselunterlagen
sowie andere Kontrollen, die in Zuständigkeit des
Leiters der SAS- und Chiffriereinrichtung durchzu-
führen sind, haben den Festlegungen der DV 010/0/009
zu entsprechen.
Technische Kontrollen
11. Technische Kontrollen der SAS- und Chiffriergeräte sind
grundsätzlich analog den Festlegungen der Richtlinie
040/8/101 - Technische Sicherstellung (Nachrichten) - zu
planen, durchzuführen und nachzuweisen. Es ist grundsätz-
lich der Gesamtbestand an SAS- und Chiffriergeräten zu über-
prüfen. Ausnahmen werden vom Leiter der Kontrolle befohlen.
12. Geräteappelle und technische Kontrollen der SAS-
und Chiffriergeräte dürfen nur von Kräften des SAS-
und Chiffrierdienstes durchgeführt werden.
Anlage VIII/1
Anhang zur Präzisierung der Bedarfsanforderung für Geheimhaltungsgrad
SAS- und Chiffrierdienst ...-Nr.:
für ............... . Ausfertigung = Blatt
Einberufung durch MB ...
Einberufung ... 19..
| Bestätigt: Chef Nachrichten / MfNV |
| Profil | Vorruck NVA 47 307 und 47 308 Lfd.Nr. | Dienst- verhältnis | Einberufung zum/zur | |||||||||||||||||||||
| MtS (NT) | US-I | US-II | US-III | US-IV | US-VI | MtS LSK/LV | MtS LaSK | eig. Bereich | ||||||||||||||||
| BS | ||||||||||||||||||||||||
| I | II | III | IV | IV | IV | II | III | IV | II | III | IV | II | III | IV | I | II | III | I | II | III | IV | |||
| Betriebsmechaniker SFsV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernschreiber (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker SFeV | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Chiffreur (GST-Fs-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Betriebsmechaniker / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| SAS -Fernsprecher / Chiffreur | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Oberchiffreur (fliegendes Personal) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Abfertiger | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
| Sachbearb. f. Chi.-Dokumente | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (SAS) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Mechaniker (Chi) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| Truppf. / Funker Fhrgs.-Fahrz. (GST-Tasf.-Ausb. erforderlich) | 21 | BU | ||||||||||||||||||||||
| UaZ | ||||||||||||||||||||||||
| GWD | ||||||||||||||||||||||||
Muster einer Berechtigungskarte des MfS Anlage VIII/2

(Untergrund: blau, Rückseite nur Gültigkeitsnachweis)
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
1. Abfertiger
Element der Nachrichtenzentrale zur Nachweisführung,
Kontrolle und zur Übernahme/Übergabe von zu senden-
den und empfangenen schriftlichen Informationen
zwischen Absender /Empfänger und Nachrichtenzentrale.
2. Allgemeiner Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
Teilnehmern mit gleichen Schlüsselunterlagen, wobei
alle chiffrieren/codieren und dechiffrieren/de-
codieren können.
3. Berechtigte Kräfte
Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes, die im Besitz
einer Betriebs- oder Instandsetzungsberechtigung sind.
4. Bestätigungsstufe
Bestätigungsstufe (I bis IV) für Kräfte zur Arbeit im
SAS- und Chiffrierdienst. Sie ist von der Führungsebene
und der Dienststellung abhängig.
5. Betriebsunterlagen
Alle für die Durchführung und Nachweisführung des Be-
triebsdienstes erforderlichen Unterlagen (Betriebs-
bücher, Signaltabellen, Verzeichnis der Tarnnamen/Tarn-
zahlen).
6. Chiffreur
Angehöriger des Chiffrierdienstes, der mit der Chif-
frierung und Dechiffrierung schriftlicher Informa-
tionen beauftragt ist.
7. Chiffriergerät (Ci-Gerät)
Gerät mit einem Chiffrator zur Chiffrierung und Dechif-
frierung von schriftlichen Informationen.
7a. Chiffriergerätesatz (Ci-Ger.-Satz)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das mit Chiffrier-
geräten ausgerüstet ist und als mobile Chiffrier-
stelle arbeitet.
7b. Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes enthalten.
Dazu gehören:
a) SAS- und Chiffriermittel;
b) Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes;
c) Zwischenmaterial.
8. Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens
erforderliche Mittel, die der Geheimhaltung unter-
liegen. Dazu gehören Chiffriergeräte, Schlüssel-
unterlagen, Bestimmungen und Anleitungen.
9. Chiffriersache
Als Chiffriersache
ist Chiffriermaterial zu kenn-
zeichnen, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der soziali-
stischen Staatengemeinschaft enthält oder darstellt,
von deren Geheimhaltung die Sicherheit der Chiffrier-
verfahren und der geheimzuhaltenden Nachrichten
wesentlich abhängt.
10. Chiffrierstelle (Ci-Stelle)
Chiffriereinrichtung, in der schriftliche Informa-
tionen mit Chiffriergeräten oder manuell chiffriert/
dechiffriert werden.
11. Chiffriertrupp (Ci-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile
Chiffrierstelle eingerichtet ist und zu den eine
strukturmäßige Besatzung gehört.
12. Chiffrierverbindung (CiV)
Beziehung zwischen Chiffriereinrichtungen oder Per-
sonen mit gleichen Chiffrierverfahren und Schlüssel-
unterlagen, um den Austausch von schriftlichen In-
formationen in Form von Geheimtexten über alle Arten
der Nachrichtenverbindungen zu ermöglichen.
13. Chiffrierverfahren
Verfahren, das ein in Vorschriften und Anweisungen
festgelegtes System der Chiffrierung und Dechif-
frierung beinhaltet.
14. Codiermittel
Alle zur Anwendung eines Codeverfahrens notwendigen
Mittel. Dazu gehören Codes, Codiertabellen, Tarn-
tafeln, Signaltabellen, Substitutionstafeln, Ge-
brauchsanweisungen und Schlüsselunterlagen.
Codiermittel bieten den damit bearbeiteten Infor-
mationen nur zeitlich begrenzte Sicherheit. Durch
Chiffrierung der Codegruppen kann auch garantierte
Sicherheit erreicht werden.
15. Dokumente des SAS- und Chiffrierdienstes
Der Geheimhaltung unterliegende Dokumente, die
Informationen des Chiffrierwesens enthalten und
nicht unmittelbar zur Chiffrierung erforderlich
sind (kryptologische Forschungen, Berichte, Analy-
sen, technische Beschreibungen, Instandsetzungs-
und Produktanweisungen usw., die als Chiffrier-
sache
gekennzeichnet sind).
16. Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
Stationäre und mobile Einrichtungen, di ständig
oder zeitweilig für Aufgaben des SAS- und Chiffrier-
dienstes genutzt werden und entsprechend zu sichern
sind.
17. Funktionsgebundene Nutzer von Chiffrierverfahren
Angehörige der Stäbe, Waffengattungen, Spezial-
truppen und Dienste, die zur Nutzung von Chiffrier-
verfahren bei der Erfüllung der Dienstpflichten
berechtigt sind.
18. Gedeckte Truppenführung im Nachrichtenwesen
Umfaßt alle Maßnahmen der Geheimhaltung des Nach-
richteninhaltes während der Nachrichtenübertragung
vom Absender zum Empfänger.
Die gedeckte Truppenführung verhindert bzw. schränkt
das Abfließen des Nachrichteninhaltes an den Gegner
und andere unbefugte Personen ein.
19. Gesicherter Bereich
Ständig bewachte oder durch TSA bzw. andere Siche-
rungsanlagen gesicherte Einrichtung des SAS- und
Chiffrierdienstes, zu der nur bestimmte Personen
Zutritt haben.
20. Individueller Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen zwei Chiffrier-/
Codiereinrichtungen oder Personen mit gleichen
Schlüsselunterlagen.
21. Kompromittierung
Eine Kompromittierung (Bloßstellung) von Mitteln der
gedeckten Truppenführung liegt vor, wenn unbefugte
Personen infolge von Verlust, Diebstahl, Einsicht-
nahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Abstrahlung
von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels
oder Verpackung, unbeaufsichtigtem Liegenlassen
oder aus anderen gründen vom Inhalt der Mittel der
gedeckten Truppenführung Kenntnis erhalten haben
oder erhalten haben könnten.
22. Kontrollierte Zone
Ständig bewachte oder beobachte Objekte, Räume
oder Geländeabschnitte, in denen der unkontrollierte
Aufenthalt unbefugter Personen und Verkehrsmittel
nicht möglich ist.
23. Lotterieverfahren
Im Chiffrierdienst Methode zur Herstellung von
Schlüsseln, z.B. für Sprechtafeln, nach dem Prinzip
der willkürlichen Auswahl jedes Elementes aus einer
bestimmten vorgegebenen Menge.
24. Mittel der gedeckten Truppenführung
Geräte und Unterlagen, die zur Geheimhaltung des
Informationsinhaltes bei der Nutzung technischer
Nachrichtenmittel eingesetzt werden. Dazu gehören
SAS-, Chiffrier-, Codier- und Verschleierungsmittel.
25. Offene Information
Offene Information, die nicht in einen Geheimhaltungs-
grad eingestuft ist.
26. Nichtsturkturmäßger Chiffreur
Angehöriger eines Stabes oder anderen Ein-
richtung, der neben seinen Dienstpflichten Chif-
frierarbeiten durchführt und dafür bestätigt ist.
27. Plan der Gültigkeit der Chiffrier-/Codiermittel
Anlage zur Anordnung Nachrichtenverbindungen, in
der alle Fragen der Organisation und Sicherstellung
der Chiffrier-/Codierverbindungen für
einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Maß-
nahme geregelt sind.
Die Herausgabe erfolgt als gesondertes Dokument.
28. SAS-Datengerät (SDa-Gerät)
Gerät, das an einen Nachrichtenkanal angeschlossen
wird und für die gedeckte Übertragung von Daten be-
stimmt ist.
29. SAS-Datenstelle (SDa-Stelle)
Element der Rechenbetriebseinrichtung zum Herstellen,
Halten und Betreiben von gedeckten Datenverbindungen.
30. SAS-Datenverbindungen (SDaV)
Ein mit SDa-Geräten angeschlossener Nachrichtenkanal
in der Arbeitsart verschlüsselt
. Die Nutzung erfolgt
von Datenendstellen.
31. SAS-Fernsprechgerät (SFe-Gerät)
Gerät, das direkt an Fernsprechkanälen angeschlossen
wird und für die gedeckte Übertragung mündlicher
Informationen bestimmt ist.
32. SAS-Fernsprechtrupp (SFe-Trupp)
Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau, das als mobile SFe-
Stelle mit oder ohne SFe-Vermittlung ausgestattet
ist und zu dem eine strukturmäßige Besatzung gehört.
33. SAS-Fernsprechverbindungen (SFeV)
Ein mit SFe-Geräten abgeschlossener Fernsprech- oder
Sprechfunkkanal in der Arbeitart verschlüsselt
.
Die Nutzung erfolgt vom Teilnehmerapparat SAS in der
Regel über die SFe-Vermittlung oder von der Sprech-
garnitur über Bedienpulte.
34. SAS- Fernsprechvermittlung (SFe-Vermittlung)
Vierdraht-Fernsprechvermittlung zum Vermitteln von
SFe-Teilnehmern über SFe-Verbindungen.
35. SAS- Fernsprechzentrale/-stelle (SFeZ)
Element der Nachrichtenzentrale zum Herstellen,
Halten und Betreiben von SFe-Verbindungen erforder-
lich ist.
36. SAS-Mittel
Alle zum Herstellen, Halten und Betreiben von SAS-
Verbindungen erforderlichen Mittel(SAS-Geräte,
Schlüsselunterlagen, Bestimmungen und Anleitungen).
37. SFe-Teilnehmer
Zur Nutzung von SFe-Verbindungen Berechtigte.
38. SAS- und Chiffriergerätewerkstatt (SCW)
Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffriergeräte
instandgesetzt werden.
39. SAS- und Chiffriertechnik (SCT)
Sammelbegriff für SAS- und Chiffriergeräte, deren
Baugruppen, Meß- und Prüfsätze sowie Versorgungs-
güter.
40. SAS- und Chiffrierzentrale (SCZ)
Gesicherter Bereich der Nachrichtenzentrale eines
Stabes/einer Führungsstelle, in dem die Kräfte und
Mittel der SAS- und Chiffriereinrichtungen zusam-
mengefaßt sind und von dem gedeckte Nachrichtenver-
bindungen hergestellt, gehalten und betrieben bzw.
Informationen chiffriert und dechiffriert werden.
41. SAS-Verbindung
Sammelbegriff für SFe-, SFs-Verbindungen sowie
SAS-Bild- und SAS-Datenübertragung.
42. Schema der SAS- bzw. Chiffrierverbindungen
Dokument mit graphischen und textliche Aufzeich-
nungen, die zur Organisation und Sicherstellung der
SAS- bzw. Chiffrierverbindungen in einem bestimmten
Bereich notwendig sind. Für SFe- und SFs-Verbin-
dungen können getrennte Schemata erarbeitet werden.
43. Schlüsselbereich
Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen
Schlüsselunterlagen zum gleichen Verfahren.
44. Schlüsselserie
Zusammenfassung einer Anzahl verschiedener Schlüs-
sel, die für den zusammenhängenden Gebrauch im
gleichen Anwendungsbereich bestimmt sind.
45. Schlüsselunterlagen
Sammelbegriff für zum Betreiben von SAS- und Chiffrier-
verbindungen erforderliche Schlüssel (Schlüsselhefte,
-kassetten, -tabellen, -lochbänder und -lochkarten).
46. Schlüsselwechsel
Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüs-
sel durch Ersetzung aller bzw. einzelner bisher ge-
nutzter Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.
46.a) Vorchiffrierung
Art der Chiffrierung, bei der die Chiffrierung
(Dechiffrierung) und die Übertragung der Geheimtexte
zeitlich getrennt sind.
47. Zeitlich begrenzte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppen-
führung, das die Geheimhaltung der Information nur
für eine bestimmte Zeit gewährleistet.
48. Zirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei
Chiffrier-/Codiereinrichtungen oder Personen mit
gleichen Schlüsselunterlagen, wobei einer(meist
die übergeordnete Führungsebene) chiffrieren/codie-
ren und alle anderen nur dechiffrieren/decodieren können.
49. Garantierte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Truppenführung,
das die langfristige Geheimhaltung der Informationen ge-
währleistet.
50. Gegenzirkularer Verkehr/Verbindung
Chiffrier-/Codierverkehr zwischen mehr als zwei Kor-
respondenten mit glichen Schlüsselunterlagen, wobei
einer (meist die übergeordnete Führungsebene) dechif-
friert/decodiert und alle anderen Korrespondenten nur
chiffrieren/codieren.
51. Verschleierungsmittel
Alle zur Anwendung eines Verschleierungsverfahrens
notwendigen Mittel. Dazu gehören Sprech- und Zahlen-
tafeln, Codierungen topographischer Karten, Tarnbe-
zeichnungen (Tarnnamen, Tarnzahlen, Kennwörter, Parolen
und Rufzeichen), Gebrauchsanweisungen und Schlüssel-
unterlagen.
Anhang 2
M e r k b l a t t
für Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes
Wer für den SAS- und Chiffrierdienst ausgewählt und ver-
pflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verant-
wortung gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozia-
listischen Gesellschaft und der sozialistischen Staaten-
gemeinschaft. Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse jederzeit
und unter allen Bedingungen zu schützen. Dabei sind
folgende Grundsätze stets zu beachten:
1. Gehen Sie immer davon aus, daß nur derjenige von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnisse des
SAS- und Chiffrierdienstes Kenntnis erlangen darf,
der nach den in Ihrem Bereich gültigen Weisungen
des SAS- und Chiffrierdienstes die Berechtigung zum
Zugang zu Informationen des SAS- und Chiffrierdienstes
besitzt und für den die dienstlichen Notwendigkeit
besteht.
Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem
für den SAS- und Chiffrierdienst zuständigen Vorge-
setzten.
2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Dienstvor-
schriften des SAS- und Chiffrierdienstes und die für
Ihren Bereich gültigen Weisungen über den Schutz von
Staats-, militärischen und Dienstgeheimnissen.
3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charak-
ter Ihrer Tätigkeit. Über alle Ihnen zur Kenntnis
gelangenden Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nisse. Handeln Sie ständig verantwortungsbewußt,
wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend
mit den Sicherheitsinteressen des Staates und der NVA
in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim Um-
gang mit Staats- und militärischen Geheimnissen und
unterlassen und verhindern Sie Mitteilungen an Un-
befugte.
4. Denken Sie stets daran, daß sie für die Ihnen an-
vertrauten Chiffrier- und Verschlußsachen persönlich
die volle Verantwortung tragen.
Halten Sie deshalb Ordnung und Sauberkeit. Lassen Sie
Chiffriersachen niemals unbeaufsichtigt liegen. Sie
beugen dadurch der unbefugten Einsichtnahme, Ent-
wendung bzw. Zerstörung vor. Besteht für die Ihnen
anvertrauten Chiffriersachen die Gefahr der Erbeu-
tung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht, mit allen
Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners
gelangen zu lassen. Handeln Sie in solch einer
Situation unverzüglich nach den in Ihrem Bereich be-
stehenden Weisungen über die Sicherung bzw. Vernich-
tung der Chiffrier- und Verschlußsachen.
5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung der Chiffrier-
sachen bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke,
die Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen
des Zimmers zu verschließen und bei längerer Ab-
wesenheit sowie nach Dienstschluß sorgfältig mit dem
für den Zweck vorgesehenen Petschaft zu versiegeln.
Achten Sie stets darauf, daß die Schlüssel der Pan-
zer- bzw. Stahlblechschränke sicher aufbewahrt werden.
6. Übern Sie bei Gesprächen, die Staats- militärische
und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrierdienstes
zum Inhalt haben, größte Vorsicht und achten Sie da-
rauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erhält.
Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
keit, insbesondere in Gaststätten, Versammlungsräumen,
Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher und
auch im Kreise Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
Verwandten und Bekannten.
Lassen Sie sich zur Freigabe nicht dadurch verleiten,
daß die Gesprächspartner sich den Anschein geben,
über entsprechende Vorgaben unterrichtet zu sein.
Melden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen
Personen oder Stellen, die an geheimzuhaltenden In-
formationen unberechtigt interessiert sind. Unter-
lassen Sie Gespräche über Staats-, militärische und
Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinwirkung.
7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen
offen über technische Nachrichtenmittel weiter und
beachten Sie die dafür geltenden Bestimmungen. Be-
nutzen Sie bei notwendigen Gesprächen zur Betriebs-
abwicklung über technische Nachrichtenmittel die
vorgeschriebenen Signale.
8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes nur von dazu befugten
Personen betreten werden dürfen. Lassen Sie sich
die notwendigen Berechtigungen vorzeigen und prüfen
Sie diese gewissenhaft.
Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicher-
heit der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.
9. Halten Sie Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
von SAS- und Chiffriergeräten bzw. -verfahren
strikt ein und nutzen Sie nur dann Geräte zur Chif-
frierung , wenn die Kontroll- und Sicherungsvorrich-
tungen einwandfrei funktionieren und die Technik
voll funktionsfähig ist.
10. Halten Sie sich strikt an die Sie in der Verpflichtung
für alle Kräfte des SAS- und Chiffrierdienstes enthal-
tenen Festlegungen über Einschränkungen der Aufnahme
und Unterhaltung von dienstlichen und privaten Kon-
takten bzw. Beziehungen zu Bürgern nichtsoziali-
stischer Staaten und Berlin (West).
Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontakt-
versuche beliebiger Personen Ihrem für den SAS- und
Chiffrierdienst zuständigen Vorgesetzten.
11. Melden Sie jeden Vorfall über ein Gefährdung oder
Verletzung des Schutzes von Chiffriersachen sowie
anderen Staats-, militärischen und Dienstgeheim-
nissen oder jeder Verdacht eines Versuches der Preis-
gabe bzw. unbefugten Offenbarung geheimzuhaltender
Informationen sofort Ihrem vorgesetzten bzw. dem
zuständigen Mitarbeiter des MfS.
Seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln und Mißständen,
politischer Sorglosigkeit und Unterschätzung der
Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
sowie besonders zum Schutz der Staats-, militäri-
schen und Dienstgeheimnisse des SAS- und Chiffrier-
dienstes
12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit
beim Schutz von Staats-, militärischen und Dienst-
geheimnissen des SAS- und Chiffrierdienstes oder
die bewußte bzw. fahrlässige Freigabe von geheim-
zuhaltenden Informationen der DDR und der sozialis-
tischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.
Verzeichnis
der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968
Spionage § 97
Sammlung von Nachrichten § 98
Landesverräterischer Treuebruch § 99
Staatsfeindliche Verbindungen § 100
Diversion § 103
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme § 219
Geheimnisverrat §§ 245 und 246
Verletzung der Dienstvorschriften
über den funktechnischen oder
Bereitschaftsdienst § 263
Verrat militärischer Geheimnisse § 272
Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft
der Kampftechnik § 273
Verlust der Kampftechnik § 274
Fortsetzung des Anhanges 7
7. Führungs- und Waffenleitkomplexe, in denen keine kon-
struktive Trennung zwischen Geräteraum (Gerätesektion)und
Arbeitsraum bzw. Kampfraum besteht, sind mit einer Sicht-
blende (Vorhang) als Trennung zwischen beiden Räumen aus-
zurüsten. Diese Sichtblende ist so anzubringen, daß die
Einsichtnahme in die Arbeit am SAS-/Chiffriergerät durch Unbe-
fugte verhindert wird.
8. Das Abstellen der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
eingebauten SAS- und Chiffriergeräten hat grundsätzlich
nur in solchen Garagen zu erfolgen, die entsprechend Ab-
schnitt IV, Ziffer 5., Absatz (1) a) und d) Absatz
(2) gesichert, abgenommen sind. Beim Einsatz (auch
während des Marsches oder Eisenbahntransportes) sind die
Sicherheitsbestimmungen entsprechend Abschnitt IV,
Ziffer 6., zu gewährleisten.
Anhang 7
Sicherheitsbestimmungen für bewegliche Führungs- und Waffen-
leitkomplexe
1. Bei der Nutzung der Führungs- und Waffenleitkomplexe mit
eingebauten SAS- und Chiffriergeräten sind nachstehend auf-
geführte und die in den von der übergeordneten Führungsebene
erlassenen Stationsordnungen festgelegten Bestimmungen und
Forderungen zu gewährleisten und durchzusetzen.
2. Berechtigt zum Betreten der Führungs- und Waffenleitkom-
plexe sind:
a) Personen lt. Abschnitt IV, Ziffer 15. und Abschnitt VIII,
Ziffer 8.;
b) die strukturmäßigen Besatzungen;
c) Armeeangehörige zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
(dieser Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten
und vom Kommandeur des Truppenteiles schriftlich festzu-
legen).
Den unter b) und c) Genannten ist eine Berechtigungskarte
(Vordruck NVA 40 002, siehe Muster auf Seite 132) auszustellen.
3. Beim Einsatz und Abstellen der Führungs- und Waffenleit-
komplexe sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend Ab-
schnitt IV zu gewährleisten.
4. Die Bedienung der SAS- und Chiffriergeräte ist nur den
Kräften gestattet, die die eine Betriebsberechtigung besitzen.
Der Technische Betriebsdienst hat grundsätzlich entsprechend
Die Schlüsseleinstellung für das SFe-Gerät hat durch Be-
rechtigte unmittelbar vor dem Einsatz in der Chiffrierstelle
bzw. im Chiffriergerätesatz oder in der Gerätesektion unter
Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinter der geschlos-
senen Sichtblende zu erfolgen.
Schlüsselmittel sind nur soweit erforderlichen an die Berech-
tigten der Besatzungen zu übergeben.
5. Die Besatzungsmitglieder und die vom Kommandeur gemäß
Ziffer 2. c) festgelegten Armeeangehörigen sind im Sinne der
Verpflichtung (Ziffer 2 c) aktenkundig zu belehren. Die Belehrung ist
halbjährlich zu wiederholen.
6. Der Nachweis über die Durchführung der Belehrung und
die Berechtigung zum Betreten hat im Nachweis über Wartungen
und Kontrollen entsprechend Anlage 6 der Anleitung 040/1/012
- Wartung der Nachrichtenausrüstung - auf gesonderten Seiten
zu erfolgen.
Die unterschriebenen Verpflichtungen sind beim Stabschef
bzw. einem von ihm Beauftragten, z.B. Leiter Chiffrierstelle,
aufzubewahren.
Bei Versetzung dieser Armeeangehörigen ist diese Verpflichtung
mit den Wehrunterlagen an die neue Dienststelle bzw. bei
Versetzung in die Reserve der NVA oder außer Dienst an das zuständige
Wehrkreiskommando zu übersenden.
Anhang 3
Taktische Zeichen
1. SAS-, Chiffrier- und Codierverbindungen
![]() | SAS-Fernsprechverbindung mit garantierter Sicherheit | |
![]() | SAS-Datenverbindung | |
![]() | SAS-Fernschreibverbindung | |
![]() | maschinelle Chiffrierver- bindung empfangsseitig | |
![]() | maschinelle Chiffrierver- bindung sende- und empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbin- dung empfangsseitig | |
![]() | manuelle Chiffrierverbin- dung sende- und empfangsseitig | |
![]() | Codierverbindung empfangsseitig | |
![]() | Codierverbindung sende- und empfangsseitig |
SAS- und Chiffrierstellen (Varianten)
![]() | SAS-Fernsprechstelle auf einem Kommandostabsfahrzeug/SPW |
![]() | SAS-Fernsprechstelle Kfz |
![]() | Chiffrierstelle auf Kfz |
![]() | Nachrichtenzentrale des MSR/PR |
Anhang 4
Technische Dokumentation stationärer SFe- und Chiffrier-
stellen
1. Die technische Dokumentation ist vor den Einrichten der
SFe-/Ci-Stelle oder eines Elementes sowie vor dem Entfalten
des SFe-Teilnehmernetzes oder Fernschreibendplätzen in zwei
Ausfertigungen zu erarbeiten und durch den Leiter Nachrichten
der übergeordneten Führungsebene zu bestätigen. Eine Aus-
fertigung verbleibt in der betreffenden Stelle und die
zweite Ausfertigung verbleibt beim Leiter Nachrichten der
übergeordneten Führungsebene der zuständigen Stelle des
MfS zu übergeben.
2. Die technische Dokumentation hat genaue Angaben von der
Art und dem Umfang der installierten SFe- und Ci-Geräte,
der anderen Nachrichtenanlagen sowie Angaben über Verlauf,
Lage und Ausdehnung der Kabel und Leitungen (einschließ-
lich fremder Kabel und Leitungen im Bereich möglicher Über-
kopplungen), der Verteiler (Beschaltung), der Erdung und
der Stromversorgung zu enthalten.
3. Die technische Dokumentation muß enthalten:
a) den Lageplan (Maßstab 1:250) mit
- genauer Lage der Räume der SFe- und Ci-Stelle,
- Entfernung des SFe- und Ci-Stelle zur Grenze der
kontrollierten Zone,
- Angaben über Räume, die seitlich, unter und über der
SFe- und Ci-Stelle liegen,
b) den Kabellageplan (Maßstab 1:250) mit
- den Verlauf der Kabel (einschließlich Kabel des SFe-
Teilnehmernetzes),
- den Entfernungen zu Oberflächenmerkmalen,
- den Entfernungen der Kabel zur Grenze der kontrollier-
ten Zone,
- dem Verlauf fremder Kabel mit ihren Abständen zu den
Kabeln der SFE- und Ci-Stelle;
c) den Aufstellungsplan und das Montageschema (Maßstab
1:100) mit
- Angaben über die Aufstellung und Montage der SFe- und
Ci-Geräte, Vermittlungen und Zusatzgeräte,
- Angaben über Stromversorgung und Erdung der Geräte,
d) das elektrische Prinzipschema mit
- orts- und fernseitigen Elementen der SFe- und Ci-Stelle,
- SFe-Teilnehmernetz, einschließlich TSA zur Sicherung
des Teilnehmernetzes (Übersichtsschaltplan, Stromver-
sorgung, Bedienalgorithmus und Arbeitsweise),
- Vermittlung und deren Beschaltung,
- abgesetzte Fernschreibmaschinen mit deren Anschal-
tung
- Typen der Verbindungskabel,
- Erdung der Kable, Verteiler und Zusatzeinrichtungen;
e) Beschaltung der Vermittlung und Verteiler (Nachweis der
Rangierungen).
Seite 126, 9 bis 16 Zeile von oben mit
II. SFe- und Chiffrierverbindungen
Gewährleistung des Betriebsdienstes, Unregelmäßigkeiten
und Verstöße
Anhang 5
Gliederung des Teilbeitrages Gedeckte Truppenführung
zur
Nachrichtensammelmeldung
I. Einschätzung der gedeckten Truppenführung im Nachrichten
wesen
1. Allgemeine Einschätzung
Einhaltung der militärischen Bestimmungen durch die Kräfte
der SAS- und Chiffriereinrichtungen, Ursachen für Verstöße,
Anzahl und Arten von nicht sofort meldepflichtigen Ver-
stößen. Vergleiche zum vorhergehenden Bericht, Tendenzen.
2. Deckungsgrad ausgehender Fernschreiben/Funksprüche
a) Beispiel für den Deckungsgrad:
Ausgänge gesamt = 218
Davon: maschinell
chiffriert = 156
chiffriert/
codiert = 34
Deckungsgrad = 87,2%
b) Berechnungsformel:
S2 * 100
Df= ----------- %
S1
Df = Deckungsgrad
S1 = Gesamtzahl der gesendeten Fernschreiben/Funk-
sprüche
S2 = Anzahl der gedeckt übertragenen Fernschreiben/
Funksprüche
3. Ergebnisse von Fernschreib-, Fernsprech- und Funküber-
wachungen
Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen, der Regeln
der gedeckten Truppenführung und der Betriebsvorschriften
durch die Nutzer technischer Nachrichtenmittel und das
Nachrichtenbetriebspersonal, typische Beispiele von Ver-
stößen, grobe Verstöße, Maßnahmen, Art und Weise der
Auswertung.
II. Chiffrierverbindungen
1. Arbeit der Chiffrierverbindungen (Unregelmäßigkeiten
in Betriebsdienst, Verstöße gegen die Gebrauchsan-
weisungen, Übertragungsschwierigkeiten).
2. Verbrauch an Schlüsselunterlagen (nur NSM IV. Quartal)
________________________________________________________
Verfahren/ Verbrauchte Schlüsselunterlagen Bemer-
Typ ind.Verk. zirk.Verk. allg.Verk. kung
(Auflage)
III. Gefechtsausbildung
1. Einschätzung des Ausbildungsstandes
Ergebnisse und Stand der spezialtaktischen und spezial-
fachlichen Aus- und Weiterbildung gemäß den Programmen
für die Gefechtsausbildung und dem Normenkatalog.
2. Durchschnittsnoten in der Spezialausbildung
nach folgender Tabelle:
| Dienstgrad | Name | Aufgaben der spezialfachlichen Ausbildung | Kontrollübungen | ||||||
| SFe | SFe | masch. Chiffr. Verfahr. | man. Chiffr. Verfahr. | ||||||
| deutsch | russisch | deutsch | russisch | deutsch | russisch | ||||
3. Klassifizierungsstand
nach folgender Tabelle:
________________________________________________________________
Dienst- Name Dienst- Ist Erfüllung
grad stellung I II III ges. in %
Es sind alle Betriebs- und Instandsetzungskräfte zu er-
fassen, die SAS- und Chiffriergeräte bedienen bzw. in-
standsetzen.
4. Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der gedeckten
Truppenführung
Ausbildungsmaßnahmen in den Stäben zur Erhöhung
der Sicherheit und Geheimhaltung bei der Nutzung
technischer Nachrichtenmittel nach Anzahl der Maßnahmen
und Gesamtzahl der Teilnehmer. Eine Einschätzung der
Kenntnisse.
5. Bestand an Instandsetzungsberechtigten (nur NSM 2. HJ)
Dienstgrad Name Gerätetyp
IV. Planung von Unterlagen der gedeckten Truppenführung
(nur NSM 2 HJ)
Der Bedarf ist für das übernächste Kalenderjahr (Plan-
jahr) zu planen.
1. Bedarf an Mitteln, die ständig gewechselt oder ver-
braucht werden (z.B. Schlüsselserien, u.ä.).
2. Bedarf an Mitteln, die nicht ständig gewechselt
werden (z.B. Codes, Signaltabellen u.ä.).
3. Bedarf sonstiger Materialien für die Chiffrierarbeit
(z.B. Vordrucke, die nur durch das MFNV geplant und zu
geführt werden).
4. Meldung über den Bestand an Schlüsselunterlagen für
SFe-Verbindungen, die von der übergeordneten
Führungsebene geplant werden (Auffüllungs-/Ausstattungs-
grad) mit Stand vom 30.11.19...
________________________________________________________
1)
Lfd. Verbindungs- Serienbe- 2) Bemerkung
Nr. nummer zeichnung 3)
Erläuterung: 1) - aufgefüllt bis (Datum)
2) - aufgefüllt mit (Serien)
3) - Bestand ... Serien
V. Technische Sicherstellung
1. Zustand der SAS- und Chiffriergeräte
_______________________________________________________
Lfd. Geräte- Anzahl Anzahl der durchgeführten Bemer-
Nr. typ der Instandsetzungen an der kungen
vor- handenen Technik
han- außerplan- plan-
denen mäßige mäßige
Geräte
-charakte-
ristische
Mängel und
deren Ur-
sachen
-besonders
störanfäl-
lige Ge-
räte mit
Geräte-Nr.
2. Bedarf an planmäßigen Instandsetzungen im folgenden
Ausbildungsjahr (nur NSM II. Quartal)
__________________________________________________________________
Lfd. Ge- Ge- in bisher Jahr seit Vor-
Nr. rä- rä- Nutzung ge- der letz- der letzten schlag
te- te- seit leistete ten plan planmäßigen für
typ Nr. Betriebs- mäßigen Instand- Quartal
stunden Instand- setzung ge- der In-
setzung leitete stand-
Betriebs- setzung
stunden
VI. Kaderangelegenheiten
1. Besetzung der Planstellen
(Stand vom 31.05. und 30.11.,)
___________________________________________________________
Soll I Ist
Offiziere
Fähnriche
Berufsunteroffiziere
Unteroffiziere auf Zeit
Soldaten im Grundwehrdienst
Gesamt
2. Kaderfluktuation des vergangenen Ausbildungsjahres
(nur NSM IV. Quartal)
___________________________________________________________
Anzahl
Offiziere
Fähnriche
Berufsunteroffiziere
Unteroffiziere auf Zeit
Soldaten im Grundwehrdienst
___________________________________________________________
Ursachen Anzahl
- Einsatz außerhalb des SAS- und
Chiffrierdienstes
- Ablauf der Dienstzeit
- Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
wegen Disziplinarvergehen
- Verstoß gegen die Sicherheit und
Geheimhaltung
___________________________________________________________
Ursachen Anzahl
- Verbindung zum nichtsozialistischen
Ausland bzw. Berlin (West) (auch
Kontaktierungen)
- staatsfeindliches Verhalten
- gesundheitliche Gründe
- Sterbefälle
- sonstige
VII. Anträge, Bitten und Vorschläge
Vorschläge zur Veränderung militärischer Bestimmungen
des SAS- und Chiffrierdienstes, Gebrauchsanweisungen,
Bitte zur Lieferung von zusätzlichen Materialien u.a..
10. Muster einer Verpflichtung für Besatzungsmitglieder bzw.
vom Kommandeur festgelegte Armeeangehörige zum Betreten
der Führungs- und Waffenleitkomplexe
V e r p f l i c h t u n g
Ich,.........................................................
Name Vorname PKZ
Dienststellung ........................... Dienststelle .........
verpflichte mich,
1. über die Berechtigung zum Betreten von Führungs- und
Waffenleitkomplexe, die mit SAS- und Chiffriergeräten aus-
gerüstet sind und über die mir in diesem Zusammenhang be-
kannt werdenden Informationen, technische Ausrüstungen,
ihrer Wirkungsweise und Unterlagen gegenüber allen Personen,
einschließlich meiner Familienangehörigen, strengstes Still-
schweigen zu wahren;
2. falls Personen an mich herantreten und den Verdacht er-
wecken, daß sie sich für Fragen der SAS- und Chiffrier-
geräte und andere spezielle Technik interessieren, meinen Vorge-
setzten sofort in Kenntnis zu setzen.
Über disziplinare und strafrechtliche Folgen, die sich aus
der Verletzung dieser Verpflichtung für mich ergeben können,
bin ich auf der Grundlage der Stationsordnung und der gel-
tenden militärischen Bestimmungen eingehend belehrt worden.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung der mir aufer-
legten Schweigepflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften
zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Schweigepflicht
bindet mich ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Ver-
setzung in eine andere Dienststellung/Dienststelle oder in
die Reserve der NVA bzw. außer Dienst.
O.U., den ...... ....................................
Name Vorname Dienstgrad Unterschr.
O.U., den ...... ....................................
O.U., den ...... ....................................
Muster einer Berechtigungskarte
![]() | Die Berechtigungs- karte ist mit einem 0,5 cm breiten Dia- gonalstrich und der Nummer (deutlich lesbar)des jeweili- gen Komplexes auf der Vorderseite zu versehen |
Anhang 6
Technische Sicherheitsbestimmungen
Für die Einrichtung von SFe- und Chiffrierstellen sind,
wenn in den Nutzungsanleitungen nicht anders festgelegt,
folgende technische Sicherheitsbestimmungen zu gewähr-
leisten:
Unterbringung und Montage der SFe-Geräte
1.(1) Die Aufschaltung der Kanäle auf das SFe-Gerät er-
folgt über Fernverteiler der SFe-Zentrale und von diesem zur
Schalt- oder Übertragungsstelle entsprechend den gültigen
militärischen Bestimmungen für die Projektierung von
Nachrichtenanlagen.
(2) Für Orts- und Zwischenverteiler sind Metallgehäuse zu
verwenden, die zu verplomben bzw. zu petschieren und zu
erden sind. Zwischenverteiler sind zusätzlich mit einem
Sicherheitsschloß aus der DDR-Produktion und einer tech-
nischen Sicherungsanlage (TSA) zu sichern.
(3) Die Aufschaltung des SFe-Teilnehmernetzes hat vom
Ortsverteiler zur Vermittlung und der Kanäle von der Ver-
mittlung zum SFe-Gerät (Ortskabel) mit verdrillten ge-
schirmten oder in Metallrohren verlegtes Kabel zu erfolgen.
Die Abschirmung bzw. die Metallrohre sind an beiden Enden
zuverlässig zu erden.
2.(1) Auf alle Kanäle, die für SFeV mit begrenzter Sicher-
heit genutzt werden, sind in die Sendeadern individuelle
Rauschgeneratoren (RG) entsprechend Bild 1 zu schalten,
wenn sich die Anschaltungseinrichtung (Puffereinrichtungen) in
der kontrollierten Zone befinden und in die Sende- und
Empfangsadern entsprechend Bild 2, wenn sie sich außer-
halb der kontrollierten Zone befinden. Der Wert des Rausch-
pegels muß bei 300 Ohm Abschlußwiderstand ≧ 58 dB sein.
(2) Auf alle Kanäle der SFe-Zentrale, die nicht ständig mit
einem SFe-Gerät abgeschlossen sind (Abschluß Tonrufgerät),
sind in die Sendeadern Rauschgeneratoren zu schalten, wenn
sich die Anschalteinrichtungen in der kontrollierten Zone
(Bild 3) und sind die Sende- und Empfangsadern, wenn sie
sich außerhalb der kontrollierten Zone (Bild 4) befinden.
Der Wert des Rauschpegels muß bei 300 Ohm Abschlußwider-
stand ≧ 58 dB sein.
Anmerkung:
Unter Anschalteinrichtung sind kanalbildende Einrich-
tungen (TF-Einrichtungen), Fernsprechverstärker, Frequenz-
entzerrer und andere Einrichtungen mit einer Dämpfung
zwischen Ausgang und Eingang von mindestens 60 dB bei
einer Meßfrequenz von 1000 Hz zu verstehen.

Bild 4
3. Die Kabel zwischen Ortsverteiler - Vermittlung und
Vermittlung - SFe-Gerät sind getrennt von Kabeln (Strom-
kreise), die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone
haben, zu verlegen. Es ist gestattet, o.g. Kabel gemeinsam
mit anderen Kabeln, die einen Ausgang aus der kontrollier-
ten Zone haben, auf einer Länge bis 4 m (z. B. Mauerdurch-
brüche) zu verlegen. Die Summe aller Parallelführungen darf
70 m nicht überschreiten. Ist die Parallelführung größer
als 70 m, so sind die o.g. Kabel zu verrauschen.
4.(1) Die SFe-Vermittlung ist einem gesicherten Bereich
mit einem Radius von mindestens 5 m aufzustellen. Kabel,
die einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, sind
in einem Mindestabstand von 0,5 m von der SFe-Vermittlung
zu verlegen.
(2) Auf die SFe-Vermittlung sind grundsätzlich keine
offenen Nachrichtenverbindungen aufzuschalten. Sie ist an
den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu verplomben bzw. zu
petschieren.
5.(1) Das SFe-Teilnehmernetz ist ein gesondertes Netz von
Kabel und Verteilereinrichtungen. Die gemeinsame Nutzung
der gleichen Kabel, Verteiler und Endeinrichtungen für
SFeV und offene Nachrichtenverbindungen ist verboten.
Stromwege der TSA für Verteiler können über SFe-Teil-
nehmernetz geführt werden.
(2) Das SFe-Teilnehmernetz schließt ein:
a) Hauptkabel vom Ortsverteiler zu den Zwischenverteilern;
b) Verteilerkabel (Teilnehmerleitung) vom Orts- oder
Zwischenverteiler zu den Endverschlüssen bzw. SFe-Teil-
nehmerapparaten;
c) Zwischenverteiler und Endverschlüsse.
(3) Das SFe-Teilnehmernetz kann wie folgt entfaltet werden:
a) als schrankloses System (ohne Zwischenverteiler); Teil-
nehmerleitung ist in der Regel direkt an den SFe- Teil-
nehmerapparat anzuschließen (bei Installation von End-
verschlüssen muß ein unbefugtes Aufschalten ausgeschlos-
sen sein);
b) als System mit Zwischenverteiler;
c) als gemischtes System.
Zur Verminderung galvanischer Ausschaltens, sind möglichst
Systeme ohne Zwischenverteiler und Endverschlüsse zu pro-
jektieren und installieren.
(4) Das SFe-Teilnehmernetz ist innerhalb der kontrollier-
ten Zone mit einem Mindestabstand von 15 m zu deren Grenze
zu verlegen. Ist das nicht möglich, kann dieser Abstand
bis auf 0,5 m verringert werden, wenn das Teilnehmernetz
entsprechend Ziffer 6 verrauscht wird.
Das SFe-Teilnehmernetz ist in einem Mindestabstand von
0,1 m zu anderen Kabeln zu verlegen. Ist eine Parallel-
führung notwendig, so ist entsprechend Ziffer 3 zu ver-
fahren.
(5) Die Verlegung des SFe-Teilnehmernetzes außerhalb er
kontrollierten Zone ist nur nach schriftlicher Genehmi-
gung durch den Chef Nachrichten der Teilstreitkräfte/des
Militärbezirkes gestattet (Gewährleistung der Festle-
gungen der Ziffer 7.(2) des Anhanges 6 der DV 040/0/010).
6.(1) Das Verrauschen der Kabel in Abhängigkeit
von der Anzahl der Kabellagen mit vier oder mehr unab-
hängigen Rauschspannungen nach Bild 5.

Bild 5
(2) Die Rauschspannung U1 wird auf das zentrale Adernpaar
symmetrisch mit einem Mindestpegel von 13 dB angeschlossen
(Bild 6)

Bild 6
(3) Die Rauschspannungen U2, U3, U4, U5 und so weiter
sind nach Bild 7 jeweils auf eine Ader anzuschließen, wo-
bei drei Rauschspannungen sich in der Außenlage und je
eine in den übrigen Lagen befinden müssen.

Bild 7
Die Lage der Rauschspannungen in den Kabellagen muß dem
Bild 5 entsprechen. Der Rauschpegel U2, U3, U4, U5 usw. am
Eingang er Stromkreise ist so groß wie möglich jedoch
mindestens 3,5 dB einzustellen.
(4) Dieses System ist nur für Teilnehmerkabel mit einer Be-
triebsdämpfung von ≦ 7.0 dB effektiv. Für den Schutz der
Teilnehmerkabel mit einer Betriebsdämpfung über 7 dB sind
die Rauschgeneratoren an beiden Kabelenden anzuschalten.
Dabei sind an jedem Kabelende mindestens drei Rauschspan-
nungen anzuschließen, von denen eine symmetrisch und die
übrigen an eine Ader angeschlossen werden.
(5) Sind die Hauptkabel keine freien Adern vorhanden, kann
der Schutz der Verteilerkabel nach Bild 8 erfolgen.

Bild 8
An einer Ader des Hauptkabels dürfen nur 3 Adern des Vertei-
lerkabels angeschlossen werden. Die Anordnung der Schutz-
stromkreise im Haupt- und Verteilerkabel sowie deren Rausch-
pegel müssen den angeführten Forderungen entsprechen. Die
Dämpfung des Hauptkabels darf bei einer Meßfrequenz von
1000 Hz maximal 1,3 dB betragen, wenn die Gesamtdämpfung
des Haupt- und Verteilerkabels höchstens 7 dB beträgt.
7. Als Haupt- und Verteilerkabel des SFe-Teilnehmernetzes
sind symmetrische Kabel mit Paar- oder Sternverteilung und
Metallbewehrung oder geschirmte Kabel mit Kunststoffbeweh-
rung entsprechend den gültigen technischen Normen zu ver-
wenden. Die Nebensprechdämpfung zwischen den Paaren des Ka-
bels muß bei einer Meßfrequenz von 800 Hz mindestens 70 dB
betragen. Die Metallbewehrung bzw. Abschirmung der Kabel
ist an beiden Enden zuverlässig zu erden. Verteilerkabel
sind einseitig zu erden.
8. In den Verteilern sind die nichtbelegten Teilnehmerlei-
tungen anzuschalten, die frei werdenden Durchschaltungen zu
trennen und nichtbelegte Abgriffe zu erden. Die Erdsam-
melschiene des Verteilers ist über freies Adernpaar oder
Reduktionsader der Teilnehmerleitung zu erden. Der Schirm
der Teilnehmerleitung, alle nicht belegten/nicht beschalteten
Adern sind an die Erdungssammelschienen, die mit dem Gehäuse
leitend verbunden sein muß, anzuschließen.

Bild 9
1 Hauptkabel 7 Erdung nichtbelegter Adern
2 Verteilerkabel 8 Erdung nichtbelegter Abgriffe
3 Verteilerleiste 9 geerdete Abschirmungen
4 Kontakte TSA 10 freies Adernpaar oder Reduktions-
5 Erdungsschiene der für die Erdung der Zwi-
6 Durchschaltung schenverteiler
11 Zugentlastung
Alle Verbindungen in Verteiler- und Schalteinrichtungen sind
kontaktsicher auszuführen.
9. SFe-Teilnehmerapparate sind als gesonderte Apparate beim
Teilnehmer nur in solchen Räumen von Gebäuden (Bauwerken)
aufzustellen, die einen Mindestabstand zur Grenze der kon-
trollierten Zone von 15 m haben.
Bei der Aufstellung ist 1 m Abstand zu ungeschirmten Kabeln
bzw. geschirmten kabeln (ohne geerdeten Abschirmung), die
einen Ausgang aus der kontrollierten Zone haben, und zu
Wechselsprechapparaten zu gewährleisten.
In den SFe-Teilnehmerapparat ist parallel zum Mikrofon und
zu vorhandenen Diodenschaltungen des Fernhörers ein Konden-
sator C = 0,01 µF entsprechend Bild 10 anzuschließen.

Bild 10
10. Die Funktionstüchtigkeit bzw. Verplombung (Petschie-
rung des SFe-Teilnehmernetzes (Verteiler, Teilnehmerappa-
rate) und der TSA ist mindestens einmal monatlich durch
eine Kontrolle zu überprüfen.
Das Ergebnis der Kontrolle ist im Kontrollbuch der SFe-
und Chiffrierstelle nachzuweisen.
11. Die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen auf Magnetband ist
gestattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Modulationsleitung von SFe-Teilnehmerapparaten zum
Tonaufzeichnungsgerät muß abgeschirmt und geerdet sein
sowie zu anderen Kabeln, Leitungen, Schalteinrichtungen
einen Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilneh-
merapparat über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teil-
nehmerapparat sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen.
Bei auftretenden Brummspannungen ist es gestattet, die
Modulationsleitung einseitig zu erden;
b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerend-
geräten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
Abstand von 1 m besitzen und ist am SFe-Teilnehmerapparat
über Kondensatoren auszukoppeln. Am SFe-Teilnehmerapparat
sind keine Schaltungsänderungen vorzunehmen. Bei auftreten-
den Brummspannungen ist es gestattet, die Modulationslei-
tung einseitig zu erden;
b) das Tonaufzeichnungsgerät muß zu anderen Teilnehmerendge-
räten, Kabeln, Leitungen und Schalteinrichtungen einen
Mindestabstand von 1 m haben. Die Stromversorgung des
Tonaufzeichnungsgerätes ist mit Primärelementen zu rea-
lisieren. Die Verwendung des Netzes oder einer zentra-
len Batteriestromversorgung ist verboten. Das Tonauf-
zeichnungsgerät ist für die Aufzeichnung von SFe-Ge-
sprächen von Hand ein- und auszuschalten. Eine automa-
tische Anlaßschaltung ist verboten. Ist ein Anheben
des Pegels notwendig, kann ein Verstärker verwendet werden.
Der Verstärker muß eine eigene Stromversorgung (Primär-
elemente) besitzen und in geschlossener Bauweise (Me-
tallgehäuse) ausgeführt sein. Der Abstand von 1 m zu
anderen Teilnehmerendgeräten, Kabeln, Leitungen und
Schalteinrichtungen ist einzuhalten;
c) die Aufzeichnung von SFe-Gesprächen darf nur auf Kas-
setten erfolgen, die als Verschlußsache
eingestuft sind.
12. Für SFe- und Chiffrierstellen, in denen Chiffriergeräte
eingesetzt werden, die das Direktchiffrieren gestatten,
sind die für das jeweilige Chiffriergerät erlassenen Instal-
lationsvorschriften strengstens einzuhalten. Sind keine
differenzierten Festlegungen für das jeweilige Chiffrier-
gerät getroffen, so sind die technischen Sicherheitsbe-
stimmungen entsprechend DV 040/0/010, Anhang 6, Abschnitt
II zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einrichtung von
SDa-Stellen.
13.(1) Für die Einrichtung der Erdungsanlage in der SFe-
und Chiffrierstelle ist die Erdungsanlage der Nachrichten-
zentrale oder, wenn nicht vorhanden, die des Objektes zu
nutzen.
(2) Bei der Errichtung der Erdungsanlage ist ein Potential-
ausgleich zwischen der Erdungsanlage und dem Nulleiter der
Stromversorgung zu gewährleisten und im Übergabeprotokoll
durch den Bauausführenden nachzuweisen.
(3) Der Erder ist über eine Erdungsleitung direkt mit der
Erdungssammelleitung der Betriebsräume zu verbinden. Die dabei
auszuführenden Verbindungen sind so zu sichern und zu ver-
plomben, daß ein unkontrolliertes Auftrennen und Aufschal-
ten unmöglich ist. Der Widerstand darf bei einem durch
den Erder fließenden Strom 5 Ohm nicht überschreiten und
ist halbjährlich im Sommer und Winter zu messen. Die Meß-
methode, die Meßgeräte und der Erdübergangswiderstands sind in
einem Protokoll nachzuweisen. Für Schutzbauwerke gelten
die dafür festgelegten Bestimmungen.
(4) Im Betriebsraum ist die Erdungssammelleitung so zu instal-
lieren, daß die Länge der flexiblen Erdungsleitungen zu
den Gestellen/Geräten nicht größer als 1 m ist. Es ist ge-
stattet, die einzelnen Blöcke/Einschübe der Geräte über die Ge-
stelle zu erden, eine Reihenerdung der Blöcke/Einschübe
untereinander ist nicht zulässig. Die Erdungssammelleitung
darf keinen geschlossenen Ring bilden.
(5) Folgende Querschnitte sind für die Erdungssammelleitung
und Erdungsleitungen nicht zu unterschreiten:
a) Erdungssammelleitung Cu ≥ 10 mm2
Al ≥ 25 mm2
St33 ≥ 100 mm2
b) Erdungsleitungen für den Anschluß der Geräte an die
Erdungssammelleitung Cu ≥ 4 mm2 (für Chiffriergeräte)
Cu ≥ 10 mm2 (für SFe-Geräte)
c) Erdungsleitungen für die Verbindung der Erdungssammellei-
tung und dem Erder
(6) Abschirmungen als Erdschienen zu verwenden ist verboten.
14. Die Stromversorgung ist durch eine stabilisierte Netz-
spannung 220 V/50 Hz der Nachrichtenzentrale oder eine
Gleichspannung von einem Ladegleichrichter über Akkumula-
toren sicherzustellen. Können die Akkumulatoren nicht in
der SFe- und Chiffrierstelle aufgestellt werden, ist es
gestattet, die Gleichspannung aus einem zentralen Akkumu-
latorenraum unter Berücksichtigung folgender Bedingungen
zu entnehmen:
a) der Akkumulator darf nur zur Stromversorgung der SFe-
und Chiffrierstelle genutzt werden;
b) der Anschluß anderer Verbraucher ist verboten.
15.(1) Im Feldeinsatz sind SAS- und Chiffriergerätesätze
im gesicherten Bereich innerhalb einer kontrollierten Zone,
mit einem Abstand von 15 m zur Grenze, unterzubringen und
sichtbar abzugrenzen. SFe-Teilnehmerapparate sind nur
innerhalb der kontrollierten Zone mit einem Abstand von
10 m zur Grenze zu entfalten.
(2) Der Abstand der Kabel des SFe-Teilnehmernetzes zur
Grenze der kontrollierten Zone ist in Abhängigkeit der
Kabellänge wie folgt zu gewährleisten:
Kabellänge von SFe-Vermittlung notwendige Entfernung zur
zum SFe-Teilnehmerapparat Grenze der kontrollierten
Zone
bis 100 m 10 m
bis 400 m 20 m
400 m bis 800 m 40 m
800 m bis 1500 m 70 m
Wenn in der Anleitung Nutzung der SFe-Geräte andere Abstän-
de festgelegt sind, so sind diese verbindlich.
(3) Kabel des SFe-Teilnehmernetzes sind übersichtlich
und in möglichst kürzesten Entfernungen zu verlegen sowie
periodisch zu überprüfen. Unabgeschirmtes SFe-Teilnehmer-
und Verbindungskabel zwischen den Gerätesätzen sind in einem
Abstand zu andren Kabeln (Leitungen) von mindestens 1 m,
unabhängig von der Länge des Parallelverlaufes, und min-
destens 0,2 m bei einem Parallelverlauf von maximal 10 m zu
verlegen. Für abgeschirmtes SFe-Teilnehmer- und Verbindungs-
kabel ist ein Abstand von mindestens 0,1 m zu anderen Ka-
beln, unabhängig von der Parallelführung, einzuhalten.
Eine rechtwinklige Kreuzung von abgeschirmten und unabge-
schirmtes Teilnehmerkabeln mit anderen Kabeln ist zulässig.
(4) Das SFe-Teilnehmernetz ist mit symmetrisch paarig ver-
seilten Systemkabeln auszuführen. Diese Kabel sind vor der
Nutzung technische zu überprüfen.
(5) Die Aufschaltung offener Fernsprechleitungen, außer
Dienstverbindungen zwischen SFe-Gerätesätzen innerhalb einer
kontrollierten Zone auf das SFe-Teilnehmernetz ist ver-
boten.
Für Dienstverbindungen sind die zur strukturmäßigen Aus-
rüstung der Gerätesätze gehörenden Nachrichtengeräte zu
verwenden. Die Leitungen dürfen keinen Ausgang aus der kon-
trollierten Zone haben.
(6) Alle außerhalb des Gerätesatzes aufgestellten Geräte
und Schaltelemente, die ein unbefugtes Aufschalten an SFe-
Teilnehmer- oder Fernleitungen gestatten, sind zu sichern,
zu verplomben (zu petschieren) und durch Kräfte der SAS-
und Chiffrierdienst zu kontrollieren. Wird ein Aufschal-
ten festgestellt, ist der Betrieb sofort einzustellen und
dem Vorgesetzten Meldung zu erstatten. Es sind sofort Maß-
nahmen zur gründlichen Untersuchung einzuleiten.
(7) Das gleichzeitige Führen von Gesprächen über offene
und gedeckte Kanäle aus einem Raum (Kabine, Fahrzeug) ist
verboten.
(8)Bei der Entfaltung der Chiffriergerätesätze die mit
Fernschreibmaschinen und Chiffriergeräten , die das Direkt-
chiffrieren gestatten, ausgerüstet sind, der NZ B
und
Linienstromkabel bis zu einer Länge von 100 m ist ein Ab-
stand von 15 m und bei Linienstromkabel über 100 m von
20 m zur Grenze der kontrollierten Zone einzuhalten.
Allgemeines
16. Technische Veränderungen an SAS- und Chiffriergeräten
bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des CN/MfNV.
17. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen
ist regelmäßig zu kontrollieren. Der Nachweis ist als Kon-
trollbericht oder im Betriebsbuch zu führen.
18. Zur Ausarbeitung von Aufgabenstellungen für neu einzu-
richtende Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes
sind den entsprechenden Organen, wie Unterkunftsabteilungen
u.a., die notwendigen Angaben Forderungen zur Sicherung
und Ausrüstung von Einrichtungen des SAS- und Chiffrier-
dienstes
zu übergeben, ohne dabei den konkreten Verwen-
dungszweck der Einrichtung anzuführen.
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