Sammler*149
DV 472 Th. 5 Deutsche Reichsbahn Dienstvorschrift für die Benutzung von Fernmeldeanlagen Teilheft 5 Fernschreibvorschrift DV 472 Th. 5
DV 472
Th. 5
Deutsche Reichsbahn
Dienstvorschrift
für die Benutzung
von Fernmeldeanlagen
Teilheft 5
Fernschreibvorschrift
Gültig ab 1. März 1974
Deutsche Reichsbahn
Drucksachenverlag
Berlin 1973
DV 472
Th. 5
Herausgeber
und Geschäftsführung: Ministerium für Verkehrswesen
Hauptverwaltung des Sicherungs-
und Fernmeldewesens
der Deutschen Reichsbahn
Inkraftsetzung
genehmigt durch: Der Minister, SF-F-3/3894/72,
vom 13. Oktober 1972
1. Auflage
Verlag: Drucksachenverlag
der Deutschen Reichsbahn
Drucksachengenehmigungs-Nr.: Ag 130/5/73 B
ES 21 C 3
Gedruckt in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesamtherstellung: Grafischer Großbetrieb
Völkerfreundschaft Dresden
Verteiler:
1. Allgemeines
Ministerium für Verkehrswesen
Reichsbahndirektion
Reichsbahnämter
Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen Reichsbahn
Reichsbahnbaudirektion
Hauptstab für die operative Betriebsleitung der Deutschen
Reichsbahn
Versuchs- und Entwicklungsstellen der Deutschen Reichsbahn
Technische Prüf- und Kontrollstellen der Deutschen Reichsbahn
Oberste Bauleitung für Automatisierung und Elektrifizierung
der Deutschen Reichsbahn
örtliche Dienststellen der Hauptdienstzweige Betriebs- und
Verkehrsdienst, Maschinenwirtschaft, Wagenwirtschaft, Bahnan-
lagen und Sicherungs- und Fernmeldewesen
Dienststellen der Direktion der Ausbesserungswerke der
Deutschen Reichsbahn
Dienststellen der Reichsbahnbaudirektion
Hochschule für Verkehrswesen Friedrich List
Ingenieurschule für Verkehrstechnik
Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik
Zentrale Betriebsakademie der Deutschen Reichsbahn
Betriebsakademien
Betriebsberufsschulen
2. Persönlich zuzuteilen
den Kontrolleuren in allen Hauptdienstzweigen
den zuständigen Bearbeitern
den Fernschreibbedienern
3. Zugänglich zu machen
allen Beschäftigten des Ministeriums für Verkehrswesen und
der Deutschen Reichsbahn
durch Auslegen bei den Fernschreibteilnehmern, Fernschreib-
stellen und Fernschreibübermittlungsstellen
Dieses Teilheft darf innerhalb des Verkehrswesen abgegeben
werden.
| Berichtigungen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Nr. der | Bekanntgegeben | Gültig | Berichtigt | |
| Berichtigung | durch | ab | am | durch |
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt - Allgemeines -
§ 1 Zweck, Inhalt und Geltungsbereich
§ 2 Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn
§ 3 Aufbau des Fernschreibnetzes
§ 4 Einteilung nach Bezeichnung und Gliederung der
Fernschreiben
§ 5 Dienstabwicklung im Reichsbahn-Fernschreibdienst
2. Abschnitt - Beförderung -
§ 6 Aufgaben von Fernschreiben
§ 7 Reihenfolge der Dringlichkeit
§ 8 Behandlung der Fernschreiben nach der Annahme
§ 9 Wahl des Beförderungsweges
§ 10 Absenden von Fernschreiben
§ 11 Prüfung der Fernschreiben nach der Aufnahme
§ 12 Besondere Vorkommnisse beim Senden
§ 13 Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen
§ 14 Zustellung von Fernschreiben als EDS
3. Abschnitt - Internationale Eisenbahndienstfernschreiben -
§ 15 Begriffsbestimmung
§ 16 Berechtigung zur Aufgabe internationaler Eisenbahndienst-
fernschreiben
§ 17 Abfassung und Gliederung internationaler Eisenbahndienst-
fernschreiben
§ 18 Beförderungsweg
§ 19 Aufbewahrungsfrist
4. Abschnitt - Instandhaltung und Entstörung der Fern-
schreibanlagen -
§ 20 Instandhaltung der Fernschreibanlagen
§ 21 Entstörung der Fernschreibanlagen
5. Abschnitt - Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben -
§ 22 Gebührenpflichtiger Bahndienstfernschreibverkehr
§ 23 Buchung der gebührenpflichtigen Bahndienstfernschreiben
6. Abschnitt - Schlußbestimmungen -
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Abbildung
Bild I T-50 Einschub
Anhänge
Anhang I Beschreibung und Bedienung der Fernschreib-
endgeräte
Anhang II Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den
Reichsbahn-Fernschreibdienst und die Datenfern-
übertragung
Anhang III Beispiel eines Fernschreibens von Rbd a-Stadt
nach b-Stadt
Anhang IV Beispiel eines Fernschreibens vom Ministerium
für Verkehrswesen (Bafesa) an Kombinat Böhlen
(Telex)
Anhang V Beispiel eines Fernschreibens von Güterabfer-
tigung Berlin-Lichtenberg nach Güterabferti-
gung Halle (Saale)
Anhang VI Beispiel eines Sammelfernschreibens mit 3 Teil-
nehmern unter Benutzung der Sammelschaltein-
richtung der Bafesa Berlin
Anhang VII Beispiel eines internationalen Eisenbahndienst-
fernschreibens von Berlin nach Prag
Anhang VIII Internationales Telegrafen-Alphabet Nr.2.
Anhang IX Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen
Reichsbahn zur Aufgabe von internationalen
Eisenbahndienstfernschreiben für den Aus-
tausch von internationalen Dienstfernschreiben
über die Eisenbahntelegraphenleitungen der
OSShD-Mitgliedsbahnen
Anhang X Umsetzung des russischen Alphabets mit
lateinischen Buchstaben
Anhang XI Verzeichnis der an der OSShD beteiligten Eisen-
bahnen und deren Telegrammanschriften
Anhang XII Vereinbarte Dienstzeichen im internationalen
Fernschreibverkehr
Anhang XIII Abkürzungen im Fernschreibdienst
Anhang XIV Verzeichnis der internationalen Abkürzungen
Anhang XV Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-Projekt
Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Be-
triebslenkung der Deutschen Reichsbahn
Anhang XVI Beispiele für Berichtigungen und Korrekturen im
EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittel-
fristigen Betriebslenkung der Deutschen
Reichsbahn
Anhang XVII Übermittlungsfluß
Anlagen
Anlage 1 Bescheinigung für die Befähigung im Fernschreib-
dienst
Anlage 2 Prüfungsbescheinigung für die Bediener von
Datenfernübertragungsanlagen
Anlage 3 Verzeichnis der für den Dienst an den örtlichen
Fernschreib- und Datenübertragungsanlagen zu-
gelassenen Beschäftigten
Anlage 4 Fernschreibwegweiser
Anlage 5 Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben
Vordrucke
Vordruck 1 Fernschreibbuch
Vordruck 2/3 Fernschreibzustellbuch
Sachverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck, Inhalt und Geltungsbereich
(1) Die Fernschreibvorschrift hat den Zweck, die allgemeine Be- Zweck
nutzung des Reichsbahn- Fernschreibnetzes (siehe § 3 Abs. 1) so-
wie die Bedienung der Fernschreibanschlüsse (siehe § 3 Abs. 4)
des Fernschreibdienstes und der Datenfernübertragung (DFÜ)
der Deutschen Reichsbahn einheitlich zu regeln.
(2) Die Fernschreibvorschrift enthält die grundsätzlichen Be- Inhalt
stimmungen über Art, Form, Inhalt, Absendung und Beförde-
rung der Fernschreiben der Deutschen Reichsbahn, über die Be-
dienung und Prüfung von Fernschreibanschlüssen der Deutschen
Reichsbahn sowie die Ausbildungsbestimmungen für den Reichs-
bahn-Fernschreibdienst und für die Datenfernübertragung.
Fernmeldetechnische Begriffserklärungen und Bestimmungen
sind in der Fernschreibvorschrift nur in dem Umfange enthalten,
wie sie zum Verständnis dieses Teilheftes erforderlich sind.
(3) Die Fernschreibvorschrift ist verbindlich für das Ministerium Geltungsbereich
für Verkehrswesen, die Leitungsorgane und Dienststellen der
Deutschen Reichsbahn sowie für alle übrigen an das Fernschreib-
netz der Deutschen Reichsbahn angeschlossenen Teilnehmer.
§ 2
Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn
(1)Der Fernschreibdienst der Deutschen Reichsbahn hat die Auf- Aufgabe
gabe, eilige dienstliche Nachrichten und Daten des Betriebs-,
Verkehrs-, Bau-, Werkstätten- und Verwaltungsdienstes zu über-
mitteln, die der Schriftform bedürfen.
(2) Die Fernschreibeinrichtungen der Deutschen Reichsbahn Sonstige
können zur Übermittlung von Übermittlungen
- Staatstelegrammen und
- besonderen gebührenfreien Fernschreiben
mitbenutzt werden.
(3) Fernschreiben sind kurz und klar abzufassen. Um eine opti- Abfassung der
male Übertragung von Informationen zu sichern, sind die zuge- Fernschreiben
lassenen Abkürzungen im Fernschreibverkehr zu verwenden.
Die Anhänge XIII und XIV sind zu beachten.
(4) Berechtigt zur Aufgabe von Fernschreiben sind alle Unter- Aufgabeberechtigung
schriftsberechtigten im Ministerium für Verkehrswesen sowie in
den Leitungsorganen und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn.
In jeder Fernschreibstelle ist ein Verzeichnis der Unterschrifts-
berechtigten des Zuständigkeitsbereiches mit der Unterschrifts-
probe der Berechtigten auszulegen.
(5) Die Beschäftigten der Mitropa sind zur Aufgabe von ge- Mitropa
bührenfreien Fernschreiben innerhalb des Reichsbahn-Fern-
schreibnetzes berechtigt, soweit sie die Regelung des Umlaufs
der Schlafwagen, Speisewagen und Versorgungseinrichtungen
sowie die Meldung freier Bettplätze an die Unterwegsbahnhöfe
und Sicherstellung der Unterwegsversorgung der Reisezüge be-
treffen.
(6) In Notfällen, insbesondere bei Feuer, Hochwasser und bei Mitbenutzung
anderen Katastrophen, sind die Vorsitzenden der Räte der Be- in Notfällen
zirke, die Bürgermeister der Städte und Gemeinden sowie die
Vorsitzenden der örtlichen Katastrophenkommissionen berech-
tigt, zur Anforderung von Hilfe das Reichsbahn-Fernschreibnetz
mit zu benutzen. Die Mitteilungen müssen schriftlich überbracht
werden und sind gebührenfrei.
(7) Fernschriftliche Benachrichtigungen an Angehörige von Benachrichtigung
Reisenden und Reichsbahnbeschäftigten als Folge von Eisen- bei Unfällen
bahn-Unfällen sind gebührenfrei.
Fernschreiben nach den Absätzen 6 und 7 müssen den Sichtver-
merk eines Aufgabeberechtigten nach Abs. 4 tragen. Die Auf-
gabeerlaubnis kann in dringenden Fällen auch fernmündlich
eingeholt werden.
(8) Dritten ist die Aufgabe von Fernschreiben im Reichsbahn- Dritte
fernschreibnetz nicht gestattet. Ausgenommen sind die in den
Absätzen 5 bis 7 Genannten sowie die Personen, die eine beson-
dere Genehmigung des Ministers für Verkehrswesen bzw. des
Präsidenten der zuständigen Reichsbahndirektion vorlegen.
§ 3
Aufbau des Fernschreibnetzes
(1) Das Fernschreibnetz der Deutschen Reichsbahn besteht aus Reichsbahn
den automatischen Fernschreib-Vermittlungszentralen (nach-
stehenden Bafesa
- Bahn-Fernschreibselbstanschlußanlagen - Fern-
genannt), den Fernschreibverbindungen und den Fernschreib-
endgeräten (siehe Beschreibung und Bedienung der Fernschreib-
endgeräte, Anhang I).
Die Bafesa werden nach ihrem technischen Aufbau und ihrer
netztechnischen Funktion in
a) Knotenbafesa und
b) Unterbafesa
unterschieden.
(2) Die Knotenbafesa und die Fernschreibverbindungen zwi- Fernschreib
schen den Knotenbafesa bilden das Fernschreib-Großnetz der
Deutschen Reichsbahn.
(3) Unterbafesa sind an den Knotenbafesa angeschlossen, über Knoten- und Unterbafesa
die der automatische Verbindungsaufbau zu Fernschreib- Fernschreibnetzgruppe
anschlüssen anderer Knoten- oder Unterbafesa abgewickelt
wird. Das aus einer Knotenbafesa und den angeschlossenen
Unterbafesa sowie den entsprechenden Fernschreibverbindun-
gen gebildete Fernschreibnetz ist die Fernschreibnetzgruppe.
(4) Die an einer Bafesa (Knoten- oder Unterbafesa) angeschlos- Fernschreibanschlüsse
senen Fernschreibendgeräte werden als Fernschreibanschlüsse
bezeichnet.
Fernschreibanschlüsse der Deutschen Reichsbahn werden nach
ihrer betrieblichen Aufgabe und nach ihren Fernschreibberech-
tigungen unterschieden.
a) Nach den betrieblichen Aufgaben
gibt es
- Fernschreibstellen (Fst) Fernschreibstellen
Das sind Stellen mit Fernschreibanschlüssen, von denen
Fernschreiben abgesendet und aufgenommen werden
- Fernschreibübermittlungsstellen (Füst) Fernschreibübermittlungsstellen
Das sind Fernschreibstellen, die empfangene Fernschrei-
ben an andere Fernschreibstellen weitersenden. Die Fern-
schreibübermittlungsstellen sind im Fernschreibverzeich-
nis entsprechend gekennzeichnet.
- Fernschreibebenen
Den Leitungsorganen und Dienststellen der Deutschen
Reichsbahn werden Fernschreibebenen zugeordnet, für
die durch den jeweiligen Leiter Fernschreibübermittlungs-
stellen zu benennen sind (siehe Übermittlungsfluß, An-
hang XVII).
b) Nach den Fernschreibberechtigungen gibt es
- Bahnstellen
Das Sind Fernschreibanschlüsse mit Schreibmöglichkeit
im Reichsbahn-Fernschreibnetz
- Nebenstellen
Das sind Fernschreibanschlüsse mit Schreibmöglichkeit im
Reichsbahn-Fernschreibnetz und im Fernschreibnetz der
Deutschen Post (Telexnetz)
- Internationale Fernschreibanschlüsse
Das sind Fernschreibanschlüsse, die zusätzlich im inter-
nationalen Fernschreibnetz der Eisenbahnverwaltungen
schreiben können.
(5) Die Fernschreibverbindungen der Deutschen Reichsbahn Fernschreib-
werden nach ihren Aufgaben wie folgt unterschieden: verbindungen
- Internationale Eisenbahn-Fernschreibverbindungen (IET)
Das sind Verbindungen für das internationale Fernschreib-
netz der Eisenbahnverwaltungen
- Fernschreibhauptverbindungen (Th)
Das sind Verbindungen zwischen den Knotenbafesa
- Fernschreibfernverbindungen (Tf)
Das sind Verbindungen zwischen Unterbafesa und Knoten-
bafesa
- Fernschreibanschlußverbindungen (Ta)
Das sind Verbindungen, die den Fernschreibanschluß mit der
Unter- oder Knotenbafesa verbinden
- Fernschreib-Postanschlußverbindungen (Tp)
Das sind Verbindungen zwischen einer Fernschreib-Vermitt-
lungszentrale der Deutschen Post und einer Unter- oder
Knotenbafesa der Deutschen Reichsbahn.
§ 4
Einteilung nach Bezeichnungen und Gliederung
der Fernschreiben
(1) Die Fernschreiben der Deutschen Reichsbahn werden nach Gattungen
folgenden Gattungen eingeteilt:
- Bahndienstfernschreiben
Das sind Fernschreiben innerhalb des Fernschreibnetzes der
Deutschen Reichsbahn. Sie erhalten die Gattungsbezeichnungen
b
- Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben
Das sind Fernschreiben innerhalb der Eisenbahnverwaltun-
gen im Interesse der Verkehrskunden und erhalten die Gat-
tungsbezeichnung bz
- Telexfernschreiben
Das sind Fernschreiben von und an Fernschreibteilnehmer
des öffentlichen Fernschreibnetzes der Deutschen Post (Telex-
netz). Sie erhalten bei der Absendung die Gattungsbezeich-
nung t
- Internationales Eisenbahndienstfernschreiben
Das sind Fernschreiben von und an fremde Eisenbahnver-
waltungen nach § 15.
Eisenbahndienstfernschreiben von und an OSShD-Mitglieds-
bahnen erhalten die Gattungsbezeichnung ms
.
Eisenbahndienstfernschreiben von und an Mitgliedsbahnen
der UIC erhalten die Gattungszeichnung serv
- Staatstelegramme
Das sind Telegramme in Staatsangelegenheiten. Sie können
vom Vorsitzenden, von Stellvertretern des Vorsitzenden,
den Mitgliedern und dem Sekretär des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik, vom Präsidenten der
Volkskammer und seinem Stellvertreter sowie von den Mit-
gliedern des Ministerrates der DDR aufgegeben werden.
Außerdem kann ein besonderer Personenkreis vom Leiter des
Büros des Ministerrates zugelassen werden. Die Telegramme
erhalten bei der Absendung die Gattungsbezeichnung
Staatstelegramm
- Datenfernschreiben
Das sind Informationsübermittlungen zwischen den Daten-
quellen und den Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen
(EDVA) der Deutschen Reichsbahn. Die Datenübermittlung
hat in gesicherter Form mit dem Fehlerkorrekturgerät (FKG) Anhang I
zu erfolgen. Die Bedienung ist im Abschnitt 4.2. des
Anhangs I erläutert. Die Datenfernschreiben erhalten
keine Gattungsbezeichnung
- Notizen
Das sind fernschriftliche Mitteilungen zwischen den Be-
dienern von Fernschreibanschlüssen über Beförderung. Ver-
bleib, Richtigstellung und Unzustellbarkeit von Fern-
schreiben sowie bei Unregelmäßigkeiten und Prüfungen. Sie
erhalten das Gattungszeichen n
. Sie sind wie Bahndienst-
fernschreiben zu behandeln und in die Nachweise einzu-
tragen. Die Notizen sind vom Fernschreibbediener zu unter-
zeichnen.
(2) Gliederung der Fernschreiben im Betriebs- und Verwal-
tungsdienst
Kopf
- Namensgeber der absendenden Fernschreibstelle
- Gattung
- Nummer
- Ursprungsstelle
- Datum
- Uhrzeit
- Telefonnummer der Ursprungsstelle
(z. B. 11330 rbd dr dd b 1 von rbd bln vw sf,
sf-f-3, 30 08 1245 (26453))
Dringlichkeitsvermerk
Anschrift
- abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle
- ausgeschriebene Ortsbezeichnung
- Bafesa-Nummer
(z. B. ga x-stadt - 21193 - oder
bf w-stadt zu übermittelnd durch bf z-stadt - 21061 -
Beispiele sind in den Anhängen III bis VI enthalten Anhänge III bis VI
Inhalt
(Der Wortlaut ist kurz, aber verständlich unter Anwendung der
zulässigen Abkürzungen abzufassen.)
Unterschrift
- abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle
- ausgeschriebener Ortsname
- Name
- Dienstrang und Dienststellung des Unterschriftenberechtigen
(z. B. rbd bln verw sf berlin, schmidt, rr, ltr. d. fachabt..)
Es ist nicht gestattet, an Stelle der Unterschrift gezeichnet
Unterschrift
zu übermitteln.
(3) Gliederung der Datenfernschreiben
Für Datenfernschreiben gelten die besonderen Bestimmungen
des Anhangs Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-
Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Betriebs-
lenkung der Deutschen Reichsbahn
(Anhang XV), die durch die Anhang XV
Arbeitsweise der EDVA und die Art der Fehlersicherung bei
der DFÜ bedingt sind.
§ 5
Dienstabwicklung im Reichsbahn-Fernschreibdienst
(1) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Dienstabwicklung Verantwortlichkeit
bei den Fernschreibstellen und Fernschreibübermittlungsstellen und Kontrolle
ist der jeweilige Leiter, in dessen Verantwortungsbereich die
Fernschreibstelle liegt. Die Kontrolle obliegt der übergeord-
neten Stelle.
(2) Fernschreiber dürfen nur von Beschäftigten bedient werden, Befähigung
die ihre Befähigung nach den Bestimmungen über Ausbildung
und Prüfung für den Reichsbahn-Fernschreibdienst und die
Datenfernübertragung (Anhang II) in einer Prüfung nachge- Anhang II
wiesen haben.
Für jeden Fernschreibanschluß muß ein Verzeichnis der ge-
prüften und für diesen Anschluß zugelassenen Bediener von
Fernschreibendgeräten BvF ausliegen, siehe Bescheinigung für
die Befähigung im Fernschreibdienst (Anlage 1). Anlage 1
(3) Der Fernschreibanschluß muß ständig betriebsbereit sein, Betriebszeit und
so daß auch bei unterbrochenen Dienst jederzeit Fernschreiben Dienstübergabe
empfangen werden können.
Unerledigte Dienstgeschäfte oder Unregelmäßigkeiten sind dem
Ablöser nachweislich zu übergeben. Die Dienstübergabe und
Dienstübernahme ist in das Fernschreibbuch (Vordruck 1) einzu- Vordruck 1
tragen. Nach Dienstbeginn und vor Dienstschluß sind der Papier-
vorrat und das Farbband zu überprüfen.
(4) Werden mehrere Stellen des Ministeriums für Verkehrs- Örtlicher Fernschreib-
wesen oder der Deutschen Reichsbahn durch einen Fernschreib- wegweiser
anschluß bedient, so ist ein örtlicher Fernschreibwegweiser
durch den für die Fernschreibstelle zuständigen Leiter aufzu-
stellen. Der Wegweiser muß am Fernschreibplatz ausliegen.
(5) Es ist sicherzustellen, daß ankommende Fernschreiben um- Zustellung an den Empfänger
gehend dem Empfänger zugestellt werden. Soweit erforderlich, Vordruck 2/3
ist ein Fernschreibzustellbuch (Vordruck 2/3) zu führen, in dem
der Empfang zu bestätigen ist.
Kann in dringenden Fällen das Fernschreiben nicht sofort zuge-
stellt werden, so ist es dem Empfänger fernmündlich zuzu-
sprechen und alsbald nachzureichen.
(6) Durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwal- Teilnehmerverzeichnis
ung des Sicherungs- und Fernmeldewesens der Deutschen
Reichsbahn, ist ein Fernschreibteilnehmerverzeichnis aufzu-
stellen, in dem die Teilnehmer
a) in alphabetischer Reihenfolge und
b) nach laufenden Rufnummern geordnet
aufgeführt sind.
Die Fernschreibstellen oder Fernschreibübermittlungsstellen
sind durch den Leiter der zuständigen Reichsbahnstelle zu be-
nennen (siehe § 6 Abs. 10). Änderungen sind rechtzeitig bekannt-
zugeben.
(7) Mitteilungen über den Inhalt oder den Wortlaut von Fern- Dienstverschwiegenheit
schreiben sowie die Begünstigung oder Gestattung von Hand-
lungen, durch die andere Personen als die berechtigten
Empfänger Kenntnis von dem Inhalt von Fernschreiben er-
halten, sind verboten. Die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit
gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Reichsbahndienst. Die
Bediener von Fernschreibanschlüssen und Datenübertragungs-
einrichtungen sind hierüber quartalsweise aktenkundig zu be-
lehren. Die Belehrung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(8) Als Nachweis für en Fernschreibverkehr gelten: Nachweise
- Urschrift
- das abgesandte oder empfangene Fernschreiben
- der Lochstreifen
- das Fernschreibbuch nach Vordruck 1 bzw.
- das Postein- und -ausgangsbuch
- das Fernschreibzustellbuch nach Vordruck 2
- der Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben Anlage 5
- der Störungsblock F (Best.-Nr. 480 10).
(Der Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben ist von
den örtlichen Dienststellen der Hauptdienstzweige Betriebs-
und Verkehrsdienst, Maschinenwirtschaft und Wagenwirt-
schaft nach Anlage 5 anzufertigen, wenn von den zuständigen
Hauptverwaltungen keine abweichende Bestimmungen er-
lassen werden.)
(9) Die Eintragungen in die Fernschreibbücher, Fernschreibzu-
stellbücher und in die Nachweise über abgesandte Datenfern-
schreiben sind mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber vorzu-
nehmen. Falsche Angaben sind leserlich durchzustreichen und
die richtigen darüber oder darunter zu setzen.
Fernschreibbücher sind bei den Fernschreibstellen anzulegen,
die kein Posteingangs- und -ausgangsbuch oder gleichwertige
Unterlagen führen.
(10) Alle im § 5 Abs. 8 genannten Nachweise, außer Störungs-
block F
, sind unter Verschluß geordnet aufzubewahren. Die
Aufbewahrungszeit für das Fernschreibbuch bzw. das Postein-
und -ausgangsbuch, das Fernschreibzustellbuch und den Nach-
weis über abgesandte Datenfernschreiben beträgt 4 Monate.
Die Aufbewahrungszeit für abgesandte oder empfangene Fern-
schreiben oder Lochstreifen und für die Urschrift ist durch
den verantwortlichen Leiter, zu dessen Bereich die Fernschreib-
stelle gehört, festzulegen.
Die bei der Abgabe bzw. beim Absenden von Datenfernschreiben
entstandenen Blattschreiberabrisse und Lochstreifen sind nach
der vorläufigen Anweisung für die Aufbewahrung und Archivierung
von Datenträgern bei der Erfassung und Auswertung der Daten
im EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen
Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn
zu behandeln.
(11) Einsicht in die Nachweise sind nur den unmittelbaren
Dienstvorgesetzten und den Kontrollorganen gestattet.
Andere Personen müssen ihre Berechtigung mit einem Dienst-
auftrag nachweisen. In Zweifelsfällen sind sie an den Dienst-
vorgesetzten zu verweisen.
(12) Bei Störungen auf der Empfangsseite ist die zuständige Verhalten bei Störungen
Fernschreibübermittlungsstelle anzuschreiben.
Die Sendestelle informiert die anzuschreibende Fernschreib-
übermittlungsstelle fernmündlich über die Störung und sendet
am Schluß des Fernschreibens den Weiterleitungsvermerk
Fst bzw. Füst ....................... gestört.
Telegr. Kurzbezeichnung
Siehe auch § 9 Abs. 2.
Für die DFÜ gelten die Bestimmungen der Störtechnologie.
(13) Bei Fernschreiben gleichen Inhalts an mehrere Empfänger
ist die ganze Anschrift mitzusenden.
(14) Außer diesen Bestimmungen sind für den Fernschreib- Vorschriften
dienst noch folgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten:
- Vorschrift für den Austausch von internationalen Dienst-
fernschreiben über die Eisenbahntelegrafenleitungen der
OSShD-Mitglieder Merkblatt 0-892
- Vorschrift für den internationalen Diensttelegrammverkehr
zwischen den UIC-Verwaltungen, Merkblatt 461 V
- Richtlinien für die Datenerfassung und -übermittlung
- Dienstvorschrift für den Reichsbahnfernmeldebetrieb, Teil I,
Fernsprechvorschrift, DV 490/I
- Fahrdienstvorschrift (FV), DV 408
- Bahnbetriebsunfallvorschrift (Buvo), DV 423
- Dienstvorschrift für die Anordnung und Durchführung von
Sperren im Betriebs- und Verkehrsdienst (Sperrvorschriften),
DV 371
- Güterwagenvorschriften (GWV), Allgemeine Bestimmungen
zu GWV I bis III und Teil I, Güterwagendienst im Binnenver-
kehr, DV 754
- Güterwagenvorschriften, Teil II, Güterwagendienst im Ver-
kehr mit den fremden Bahnen (GWV II), DV 764
- Güterwagenvorschriften, Teil III, Vorschriften für die Über-
gangsbahnhöfe (GWV III), DV 765
- Vorläufige Güterabfertigungsvorschriften für Wagenladungen
- GAV (W) -, DV 603 ZEFBA
- Güterabfertigungsvorschriften (GAV), DV 603
- Vorschriften für die Abfertigung von Personen, Reisegepäck
und Expreßgut (Personenabfertigungsvorschriften PAV),
Teil I, Abfertigung (PAV I), DV 600 A
- Teil II, Buchführung, Rechnungslegung, Kassendienst
(PAV II), DV 600 B
- Ermittlungsvorschriften (ErmV), DV 620
- Dienstvorschrift über die Behandlung und Beförderung von
Eisenbahndienstsachen (EDS-Vorschrift), DV 183
- Dienstvorschrift über die Verwaltung des Schrift-, Bild- und
Tonschriftgutes im zentralgeleiteten Verkehrswesen, Teil I,
Vorläufiger Schriftgutkatalog für vereinfachte, durch das
zuständige Archiv der Deutschen Reichsbahn selbständige vor-
zunehmende Kassationen, DV 0184/100
- Verzeichnis der Bafesa-Teilnehmer des Ministeriums für
Verkehrswesen und der Deutschen Reichsbahn.
(15) Ergänzungen zu diesem Teilheft, die durch örtliche Ver-
hältnisse bedingt sind, trifft jede Reichsbahndirektion für
ihren Bezirk besonders.
2. Abschnitt
Beförderung
§ 6
Aufgeben von Fernschreiben
(1)Fernschreiben dürfen nur abgesandt werden, wenn die Aufgeben von Fernschreiben
Urschrift mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in Druck-
buchstaben gefertigt, und von einem Aufgabeberechtigten mit
vollen Namen unterzeichnet ist. bei handschriftlicher Unter-
schrift muß zusätzlich der Name des Unterzeichnenden mit
Dienstrang und Dienststellung in Druckschrift, Schreibmaschine
oder mit einem Stempel vermerkt sein.
Die eingegangen Durchschriften sind dem Aufgeber zurück- Verbleib der Urschriften
zugeben. Urschriften sind bei der Fernschreibstelle bzw. Fern-
schreibübermittlungsstelle geordnet zu sammeln und nach § 5
Abs. 10 aufzubewahren.
Für die Aufgabe von Datenfernschreiben gelten die Bestim-
mungen des Anhangs XV und die Beispiele für Berichtigungen
und Korrekturen im EDV-Projekt Teilaufgaben der kurz- und
mittelfristigen Betriebslenkungen der Deutschen Reichsbahn
(Anhang XVI).
(2) Die fernmündliche Aufgabe von Fernschreiben ist nur in Fernmündliche Aufgabe
dringenden Fällen gestattet. Die fernmündliche Aufgabe kann
nur von einem Aufgabeberechtigten erfolgen. Das Fernschreib-
personal hat sich von der Richtigkeit des Anrufes durch telefo-
nischen Rückruf zu überzeugen.
Bei der DFÜ gilt die örtliche Technologie.
(3) Wird ein Fernschreibanschluß von anderen Reichsbahn- Unterschriftsberechtigungen
stellen mitbenutzt, so muß ein Verzeichnis der Unterschrifts-
berechtigten dieser Stellen vorliegen (siehe § 2 Abs. 4).
(4) Die Anschrift ist eindeutig und vollständig durch den Auf- Weiterleitung
geber nach dem Fernschreibteilnehmerverzeichnis zu ermitteln.
Bei Weitersendungen eines Fernschreibens durch eine Fernschreib-
übermittlungsstelle ist am Schluß des Fernschreibens der
Weiterleitungsvermerk (Wlv) erledigt für
: Angabe der Ruf-
nummer bzw. der aufgebenden Stelle erforderlich.
(5) Für Empfänger ohne Fernschreibanschluß ist die zuständige
Fernschreibstelle aus dem Fernschreibteilnehmerverzeichnis zu
ersehen. Die Zuständigkeit der Fernschreibübermittlungsstelle
ist ebenfalls im Fernschreibteilnehmerverzeichnis aufgeführt.
(6) Wenn Sammelfernschreiben (siehe Anhang I Abschn. 6.) für Zuständigkeiten bei
Empfänger einer nach-, gleich- der übergeordneten Struktur- Sammelfernschreiben
einheit bestimmt sind und die Gesamtzahl aller Empfangsfer-
schreibstellen mehr als 10 beträgt, gelten folgende Zuständig-
keiten:
| Fernschreib- ebene | MfV | Rbd | Rba |
| Füst von | Struktur- einheit des MfV | Struktur- einheit der Rbd | Rba |
| Zuständig zur Übermittlung für |
Andere Struktur- einheiten des MfV Einrichtungen, die unmittelbar dem MfV unterstehen |
Andere Struktur- einheiten der Rbd Reichsbahn- ämter Dienststellen, außer BV- Dienststellen | BV- Dienst- stellen |
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Zuständigkeiten ist der Weiterleitungsvermerk nach § 6 Abs. 4 anzugeben. (7) Befristete Fernschreiben müssen vom Aufgeber vor der An- Dringlichkeit schrift nach ihrer Dringlichkeit gekennzeichnet sein. Der §7 ist zu beachten. (8) Die Aufgabe und Übermittlung von Staats- und Dienstge- Staats- und Dienstgeheimnisse heimnissen über das Fernschreibnetz ist verboten. (9) Der Aufgebende hat in die Urschrift einzutragen: a) Die Bafesa-Nummer der jeweiligen Empfangsstellen. Sind umfangreiche Anschriften erforderlich, können die jeweiligen Bafesa-Nummern in einer besonderen Zusam- menstellung dem Fernschreiben beigefügt werden. b) Sind Fernschreiben für einige der Empfänger nur zur Kennt- nisnahme bestimmt, ist in der Anschrift der Vermerknach- richtlicherforderlich. (10) bei Bahnhöfen und sonstigen Reichsbahnstellen mit mehreren Fernschreibstellen muß für den allgemeinen Fern- schreibverkehr eine Fernschreibstelle durch den zuständigen Leiter bestimmt werden. Die allgemeinen Fernschreiben für solche Bahnhöfe und Stellen sind dieser Fernschreibstelle zuzu- schreiben. Sie sind im Fernschreibteilnehmerverzeichnis ent- sprechend gekennzeichnet. (11) Für jede Fernschreibstelle und Fernschreibübermittlungs- Örtlicher Fernschreibwegweiser stelle ist ein örtlicher Fernschreibwegweiser in eigener Zu- ständigkeit aufzustellen. Er muß alle für die örtliche Weiter- leitung bzw. Zustellung der Fernschreiben an die zu bedienen- den Stellen und Dienstposten erforderlichen Angaben enthalten. Er ist in den Fernschreibstellen und Fernschreibübermittlungs- stellen auszulegen. (12) Die Reichsbahnstellen sind berechtigt, zur Entlastung der Anlage 4 eigenen Fernschreibstelle bzw. Fernschreibübermittlungsstelle ander Fernschreibstellen ihres Bezirks zu Fernschreibüber- mittlungsstellen zu erklären. Die Zuständigkeit ist hierbei ein- deutig abzugrenzen. Betriebliche - streckenmäßige - und terri- toriale Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Hierbei ist in eigener Zuständigkeit ein Fernschreibwegweiser (Anlage 4) auf- zustellen, der in den Fernschreibvermittlungsstellen der Reichs- bahnstelle auszulegen und den Fernschreibteilnehmern des eigenen Bereiches bekanntzugeben ist. Er muß folgende Angaben enthalten:
| Name bzw. | Zuständige | Bafesa-Nr. der | Bemerkungen |
| Bezeichnung | Fernschreib- | zuständigen | |
| der Stelle | übermittlungs- | Fernschreib- | |
| (in alpha- | stelle | übermittlungs- | |
| betischer | stelle | ||
| Reihenfolge) |
Eine besondere Kennzeichnung der vom Reichsbahnamt selbst Rba-Wegweiser
festgelegten Fernschreibübermittlungsstelle im Fernschreibteil-
nehmerverzeichnis erfolgt nicht.
(13) Bei regelmäßigen oder häufigen Sammelfernschreiben an
gleiche Empfänger ist es zulässig, Anschriften-Stempel oder
Klebezettel zu verwenden.
§ 7
Reihenfolge der Dringlichkeit
Fernschreiben sind unter Einhaltung nachstehender Reihen-
folge zu senden und zuzustellen:
1. Staatstelegramme
2. Datenübermittlung
3. befristete Fernschreiben
- sd
(Sofort zustellen)
- d
bis … Uhr zustellen
4. alle übrigen Fernschreiben
Fernschreiben gleicher Dringlichkeit sind in der Reihenfolge
ihres Einganges zu senden.
§ 8
Behandlung der Fernschreiben nach der Annahme
(1) Alle von der Fernschreibstelle angenommenen Fern- Numerierung
schreiben sind fortlaufend zu numerieren.
Jeder Tag ist mir Nr. 1 zu beginnen.
(2) Die Urschrift des Fernschreibens ist durch das Fernschreib- Absendevermerke
personal wie folgt zu ergänzen:
- Name des Annehmenden
- Gattung
- Nummer
- Datum und Uhrzeit der Annahme und
- Absendevermerk.
(3) Alle Fernschreiben sind in das Fernschreibbuch bzw. Post- Eintragung der Fernschreiben
buch einzutragen. Bei Eintragung in das Postbuch sind Fern-
schreiben mit einem rotem F
zu kennzeichnen.
(4) Für Datenfernschreiben gelten Sonderbestimmungen. Nach
der Annahme sind sie in den Nachweis über abgesandte Daten-
fernschreiben aufzunehmen.
§ 9
Wahl des Beförderungsweges
(1) Fernschreiben sind den für die Empfänger zuständigen
Fernschreibstellen (unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 6 bei
Sammelfernschreiben) zu übermitteln.
Fernschreibteilnehmer des Reichsbahnamtes habe die Fest-
legungen des § 6 Abs. 12 zu beachten.
(2) Können Fernschreiben auf dem vorgeschriebenen Weg Beförderungsweg
wegen Störungen nicht zugestellt werden, so ist nach § 5 Abs. 12 bei Störungen
zu verfahren. Die hierbei in Anspruch genommenen Fernschreib-
stelle hat das Fernschreiben zu übernehmen und ist zur Weiter-
leitung bzw. Zustellung verpflichtet.
Die Wahl des Umweges ist auf der Urschrift und im Fern-
schreibbuch zu vermerken (siehe § 12 Abs. 2).
(3) Für Fernschreiben, die aus besonderen Gründen (z. B. bei
Störungen) nicht über das Reichsbahn-Fernschreibnetz abge-
setzt werden können, kann in dringenden Fällen das Fern-
schreibnetz der Deutschen Post benutzt werden. Ist die Beförde-
rung der Fernschreiben als Telegrammbrief bis zur nächsten
Fernschreibstelle der Deutschen Reichsbahn schneller möglich,
ist dieser Weg zu wählen.
(4) Ein als Telegrammbrief befördertes Fernschreiben gilt erst Bestätigung
als übermittelt, wenn die schriftliche, fernschriftliche oder
fernmündliche Empfangsbestätigung eingegangen ist. Der Eingang
der Bestätigung ist zu überwachen.
(5) Ist vor Eingang der Empfangsbestätigung der Fernschreib- Nachträgliche fernschriftliche
verkehr wieder möglich, muß das Fernschreiben sofort fern- Übermittlung
schriftlich mit dem Vermerk: Fernschreiben als Telegramm-
brief voraus
abgesetzt werden.
(6) Alle Nebenstellen sind verpflichtet, Telexfernschreiben, die Übermittlung von Telexfernschreiben
das Verkehrswesen betreffen, weiterzuleiten.
(7) Abzusendende Telexfernschreiben sind zur Weiterleitung der
dafür im Fernschreibteilnehmerverzeichnis gekennzeichneten
Fernschreibstellen zuzuschreiben.
(8) Für Datenfernschreiben wird bei Störungen die Beförde-
rung entsprechend der Störtechnologie durchgeführt.
§ 10
Absenden von Fernschreiben
(1) Das angenommene Fernschreiben ist ohne jede Änderung Absenden von Fernschreibens
des Wortlautes einschl. der Weiterleitungs- und Absenderver-
merke abzusenden. Folgende Bedienhandlungen sind vor-
zunehmen:
a) Anwählen des Teilnehmers
b) Abfordern des Namensgebers der Gegenstelle
c) Auslösen des eigenen Namensgebers
d) Absenden des Fernschreibens.
Sind beide Namensgeber einwandfrei abgedruckt, kann
das Absenden des Fernschreibens erfolgen
e) Vergleich, sofern ein Vergleich vom Aufgeber des Fern- Vergleich
schreibens gefordert wird.
Im Fernschreiben vorkommende Zahlen, wenig bekannte
Wörter, Namen und Ortsbezeichnungen, die verglichen
werden sollen, sind vom Aufgeber in der Urschrift zu unter-
streichen. Fernschreiben, bei denen ein Vergleich gefordert
wird, sind am Schluß nach der Unterschrift mit der Abkür-
zung vgl.
zu kennzeichnen; sie sind nur mit Lochstreifen
zu senden
f) Weiterleitungsvermerke
g) die Quittungsgabe erfolgt durch
- die Auslösung des eigenen Namensgebers
- Datum
- Uhrzeit der beendeten Übermittlung
- Auslösung des Namensgebers der Gegenstelle
(2) Fernschreiben über 3 Zeilen Text sind nur mit Loch-
streifensender abzusenden.
Daten sind grundsätzlich mit dem Lochstreifensender zu über-
mitteln.
(3) Nach dem Absenden oder Empfangen sind im Fernschreib- Absende- und Empfangsvermerke
buch folgende Eintragungen erforderlich:
a) nach dem Senden
- Bafesa-Ruf-Nr. der Empfangsstelle
- Datum und
- Uhrzeit (Absendezeit)
b) Nach dem Empfang
- Gattung
- Nummer des Fernschreibens
- Datum
- Uhrzeit
- Rufnummer des Absenders und
- Empfänger.
Ist bei einem befristeten Fernschreiben (siehe § 7) die ange- Behandlung befristeter Fernschreiben
gegebene Zeit überschritten und das Fernschreiben noch nicht zu-
gestellt, so ist der Aufgeber zu verständigen, der dann über die
weitere Behandlung dieses Fernschreibens entscheidet. Ebenso ist
bei allen anderen Fernschreiben, die nicht weitergesendet werden
können, zu verfahren.
(4) Bei Datenfernschreiben ist nach Anhang XV zu verfahren.
§ 11
Prüfung der Fernschreiben nach der Aufnahme
(1) Aufgenommene Fernschreiben sind sofort durchzulesen und
auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen.
(2) Verstümmelte Fernschreiben sind erst nach ihrer Berichti-
gung zuzustellen oder zu übermitteln. Die Berichtigung ist
sofort von der Sendestelle anzufordern.
(3) Das Verlangen des Aufgebers, ein Fernschreiben für un- Ungültigkeitserklärung von Fernschreiben
gültig zu erklären, zu berichtigen oder zu ergänzen, muß schrift-
lich erfolgen.
(4) Ein ungültiges Fernschreiben ist nicht zu vernichten,
sondern durchzustreichen, mit dem Vermerk zu versehen und
mit den übrigen Fernschreiben aufzubewahren. Im Fernschreib-
buch sind die ungültigen Schreiben mit einem K
(kassiert)
zu versehen.
(5) Bei Datenfernschreiben ist nach Anhang XV zu verfahren.
§ 12
Besondere Vorkommnisse beim Senden
(1) Irrungen
a) Hat ein Sendender sich bei Tastatursendungen geirrt, sendet
er das Zeichen Irrung
, drei gesperrt geschriebene e (e e e),
wiederholt das letzte richtig geschriebene Wort und sendet
weiter.
b) Bei Lochstreifensendungen sind Irrung durch die Korrek-
tur der Lochstreifen nach Anhang I zu beseitigen.
c) Beim Senden von Datenfernschreiben gelten die Bestim-
mungen des Anhangs XV.
(2) Alle Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung sind auf den
Fernschreiben und im Fernschreib- bzw. Postbuch zu vermerken.
§ 13
Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen
Fernschreiben an mehrere Fernschreibstellen sind wie folgt zu
übermitteln:
- als Einzelfernschreiben, wenn sie an 1 bis 2 Fernschreibteil- Einzelfernschreiben
nehmer bzw.
- als Sammelfernschreiben, wenn sie an mehr als 2 Fern- Sammelfernschreiben
stellen
abzusenden sind.
§ 14
Zustellung von Fernschreiben als EDS
Ist die Zustellung eines Fernschreibens als EDS erforderlich, so
ist der Vordruck EDS-Telegrammbriefhülle
(Best.-Nummern
183 02 bis 183 02/3) zu verwenden. Über die Anschrift ist der Ver-
merk Fernschreiben
anzubringen und rot zu unterstreichen.
Die Bestimmungen des § 5 Absätze 7 und 10 der EDS-Vorschrift
sind zu beachten.
3. Abschnitt
Internationale Eisenbahndienstfernschreiben
§ 15
Begriffsbestimmung
(1) Als internationale Eisenbahndienstfernschreiben gelten
solche Fernschreiben die von der Deutschen Reichsbahn mit den
Eisenbahnverwaltungen anderer Länder ausgetauscht werden.
Hierzu gehören auch Fernschreiben der Ministerien für Ver-
kehrswesen, deren Eisenbahnverwaltungen dem Komitee der
OSShD angeschossen sind, und Fernschreiben des Zentralorgans
des OPW.
(2) Bei Fernschreiben an die OSShD-Mitglieder sind die Vor- Internationale Bestimmungen
schriften für den Austausch von internationalen Dienstfern-
schreiben über die Eisenbahntelegrafenleitungen der OSShD-
Mitglieder, Merkblatt 0-892, und bei Fernschreiben in das kapi-
talistische Ausland die Ordnung über den Fernschreibverkehr
mit dem NSW zu beachten.
Im Fernschreibverkehr mit den Mitgliedsverwaltungen der UIC
einschließlich JZ
sind außerdem die Bestimmungen des Merk-
blattes 461 V der UIC (Vorschriften für den internationalen
Diensttelegrammverkehr zwischen den UIC-Verwaltungen) ein-
zuhalten.
§ 16
Berechtigung zur Aufgabe internationaler
Eisenbahndienstfernschreiben
Internationale Eisenbahndienstfernschreiben an OSShD-Mit-
glieder dürfen nur aufgegeben werden, wenn sie von einer der
im Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen Reichsbahn zur
Aufgabe von internationalen Eisenbahndienstfernschreiben für
den Austausch von internationalen Dienstfernschreiben über die
Eisenbahntelegrafenleitungen der OSShD-Mitgliedsbahnen
(Anhang IX) zur Aufgabe von internationalen Fernschreiben ge- Anhang IX
nannten Personen unterzeichnet sind.
Die Aufgabeberechtigung in das kapitalistische Ausland ist den
örtlichen Verzeichnissen zu entnehmen.
§ 17
Abfassung und Gliederung internationaler
Eisenbahndienstfernschreiben
(1) Jedes internationale Dienstfernschreiben muß folgende An-
gaben nachstehender Reihenfolge enthalten:
- Namensgebertext der absendenden Fernschreibstelle
- Kennzeichen ms
bzw. serv
- Nummer des Fernschreibens
- Angaben der Ursprungsstelle mit dem Vorsatz von
- Tag und Monat der Aufgabe (in 4 Ziffern, z. B. 03 02, wenn das
Fernschreiben am 3. Tag des Monats Februar aufgegeben
wird)
- Stunde und Minute der Aufgabe (in 4 Ziffern)
- dienstliche Bemerkungen (ausgenommen Bemerkungen, die
den Leitweg der Fernschreiben betreffen)
- abgekürzte Anschrift des Empfängers entsprechend dem Ver-
zeichnis der an der OSShD beteiligten Eisenbahnen und deren
Telegrammanschriften (Anhang XI) Anhang XI
- Wortlaut des Fernschreibens
- Bezeichnung der aufgegebenen Dienststelle, Name und Dienst-
stellung des Aufgebers. Die Berechtigung nach Anhang IX ist Anhang IX
zu beachten
- bei internationalen Fernschreiben, die an mehrere Empfänger
gerichtet sind, sind die Anschriften einzeln untereinander
aufzuführen.
Als Beispiel für die Gliederung eines internationalen Eisenbahn-
dienstfernschreibens dient das Beispiel eines internationalen
Eisenbahndienstfernschreibens von Berlin nach Prag (Anhang VII). Anhang VII
(2) Am Schluß der Fernschreiben, die mehreren Empfängern Weiterleitungsvermerk
über eine Fernschreibübermittlungsstelle auf direktem Weg oder
auf einem Umgehungsweg übergeben werden, ist der Weiter-
leitungsvermerk trans
mit Angabe der Empfangsstationen, zu
denen das Telegramm weitergeleitet werden muß, einzufügen.
(3) Fernschreibstellen, die nicht selbst Fernschreiben über das
internationale Netz absetzen können, senden diese an die Fern-
schreibübermittungsstelle des Ministeriums für Verkehrs-
wesen.
(4) Internationale Dienstfernschreiben an OSShD-Mitglieder Sprache für internationale
sind in russischer Sprache mit lateinischen Buchstaben oder in Eisenbahnfernschreiben
deutscher Sprache abzufassen.
Die Umsetzung des russischen Alphabets mit lateinischen Buch- Anhang X
staben ist im Anhang X enthalten.
(5) Der Fernschreibverkehr mit den Leitungsorganen folgender
Eisenbahnverwaltungen sowie mit dem Zentralorgan der OPW
ist in russischer Sprache mit lateinischen Buchstaben zu führen:
- Eisenbahnministerium der Chinesischen Volksrepublik
- Verkehrsministerium der Koreanischen
Volksdemokratischen Republik
- Ministerium für Transport- und Fernmeldewesen
der Mongolischen Volksrepublik
- Ministerium für Verkehrswesen der UdSSR
- Ministerium für Verkehrswesen, Post- und Telegrafen-
Generaldirektion der Eisenbahnen der Demokratischen
Republik Vietnam.
(6) Internationale Eisenbahndienstfernschreiben für Umgehung
oder Weiterleitung sind ohne Übersetzung weiterzusenden.
§ 18
Beförderungsweg
(1) Internationale Fernschreiben sind auf den Leitwegen zu be- Leitweg
fördern, die eine schnelle Übermittlung gewährleisten und bei
deren Weiterleitung wenig Grenzen zu überschreiten sind.
(2) Es ist nicht gestattet, Fernschreiben zwischen Mitglieds-
bahnen der OSShD über Fernschreibverbindungen von Eisen-
bahnverwaltungen zu befördern, die nicht der OSShD ange-
schlossen sind.
(3) Sind die direkten Leitwege gestört, so ist die Beförderung Umgehungsweg und Weiterleitung
der Fernschreiben unter Beachtung des Abs. 2 über einen Um-
gehungsweg vorzunehmen. Bei Weiterleitung eines Fernschrei-
bens über Umgehungsweg (im Falle der Störung der Regelverbin-
dung) hat die absendende Fernschreibstelle das Fernschreiben
mit folgendem Wortlaut zu versehen:
Da Regelverbindung gestört, wird Fernschreiben über .....
weitergeleitet
.
Die Mitgliedsbahnen der OSShD sind in diesem Fall zur Weiter-
leitung der Fernschreiben verpflichtet.
(4) Die Weiterleitung eines Dienstfernschreibens darf nur ver-
weigert werden, wenn die Weiterleitung technisch unmöglich ist.
Der Absendende ist in diesem Fall unter Angabe des Grundes,
der Nummer und des Datums des Fernschreibens sowie der An-
schrift des Empfängers sofort zu verständigen.
(5) Dringende internationale Dienstfernschreiben sind bei ge-
störten Fernmeldeanlagen zur nächsten Fernschreibstelle oder
Fernschreibübermittlungsstelle zu befördern, von der aus eine
fernschriftliche Übermittlung möglich ist.
(6) Für den Austausch von Dienstfernschreiben zwischen den
OSShD-Mitgliedsbahnen sind die vereinbarten Dienstzeichen im
internationalen Fernschreibverkehr (Anhang XII) zugelassen. Anhang XII
§ 19
Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist für internationale Eisenbahndienst-
fernschreiben beträgt 4 Monate; nicht einzurechnen ist hierbei
der Aufgabemonat. Die Fernschreiben sind dann in der von dem
für den Fernschreibanschluß verantwortlichen Leiter festgeleg-
ten Weise zu vernichten.
4. Abschnitt
Instandhaltung und Entstörung der Fernschreibanlagen
§ 20
Instandhaltung der Fernschreibanlagen
(1) Für die Instandhaltung der Fernschreibanlagen sind die Zuständigkeit für Instandhaltung
Signal- und Fernmeldemeistereien zuständig.
(2) Für die tägliche Wartung und Funktionsprüfung der Fern- Zuständigkeit für Wartung
schreibanschlüsse sind die Bediener von Fernschreibendgeräten
der Frühschicht zuständig.
a) Vor jeder Wartung ist der Netzstecker außerhalb des Stand-
gehäuses durch den Fernschreibbediener zu ziehen. Dauern
die Wartungsarbeiten länger als 5 Minuten, so ist vorher die
Entstörungsstelle der zuständigen Bafesa zu benachrichtigen.
Zur Wartung gehören:
- das Standgehäuse täglich mit einem Staubtuch reinigen
- den in der Fernschreibmaschine angesammelten Papier-
staub mit einem Staubpinsel entfernen
- verschmutzte Typen mit Reinigungsknetmasse Typen-
putz
reinigen
- Farbbänder und Papierrollen einsetzen
- fester Sitz aller Steckverbindungen (Netz- und Linien-
stecker) überprüfen.
b) Zur Funktionsprüfung gehören:
- Anwahl des Prüfsenders (Rufnummer: die ersten beiden
Ziffern der eigenen Rufnummer und dann 961)
- Prüfung des sauberen Abdrucks aller Typen
- Anfertigung eines Probelochstreifens (Test: kaufen sie
jede woche vier gute und bequeme pelze xy 1234567890)
- Prüfung des eigenen Namensgebers auf Vollständigkeit.
(3) Das Fetten und Ölen und sonstige Eingriffe sind dem Bediener
von Fernschreibendgeräten strengstens untersagt.
§ 21
Entstörung der Fernschreibanlagen
(1) Jede Störung an den Fernschreibanlagen ist vom Bediener
von Fernschreibendgeräten in den Störungsblock F im Durch-
schreibverfahren einzutragen und der zuständigen Fernmelde-
entstörungsstelle zu melden.
(2) Für jede Störung oder Unregelmäßigkeit an den Fernschreib-
anlagen ist eine besondere Störungseintragung erforderlich.
(3) Die Störungsmeldungen müssen enthalten: Inhalt der Störungsmeldung
- Störungsmeldestelle (Bahnhof, Reichsbahnamt, Verwaltung
der Reichsbahndirektion)
- Nummer des Fernschreibanschlusses (Ta-Nr.)
- Zeitpunkt des Eintritts der Störung (Datum, Uhrzeit)
- Störungsart (z. B. Type Y druckt nicht ab).
(4) Der zuständige Fernmeldewerker löst nach Eintragen seiner
Vermerke über Ursache und Beseitigung das Durchschreibblatt
aus dem Störungsblock heraus und meldet die Beseitigung der
Störung der zuständigen Entstörungsstelle.
(5) Erfolgt die Störungsbeseitigung nicht örtlich bei der melden- Störungsbeseitigung nicht örtlich
den Stelle, bestätigt der Fernmeldewerker die Entstörung dem
Fernschreibbediener fernmündlich. Dieser nimmt die Austra-
gung im Störungsblock F dann selbst vor und vermerkt die Uhr-
zeit der Störungsbeseitigung - jedoch nicht die Störungsursache
- sowie den Namen des Fernmeldewerkers mit dem Zusatz fmdl.
auf dem Störungsmeldezettel
(6) Verschriebene Störungsmeldezettel sind durch einen Schräg- Verschriebene Störungseinträge
strich ungültig zu machen.
(7) Fehlmeldungen sind wie verschriebene Störungsmeldezettel Fehlmeldungen
zu behandeln. Der Hinweis Fehlmeldung
ist durch den Fern-
meldewerker zu vermerken und durch den Fernschreibbediener
gegenzuzeichnen.
(8) Besteht eine Störung länger als 24 Stunden, so ist die Stö- Wiederholung von Störungsmeldungen
rungmeldung zu wiederholen. Eine erneute Eintragung in den
Störungsblock F entfällt. Die Erinnerung ist auf der Rückseite
des Störungsmeldezettels mit Erinnerung, Datum, Uhrzeit,
Name des Meldenden
unter Bemerkungen
einzutragen. Ist
die Entstörung aus technischen oder arbeitsmäßigen Gründen
nicht innerhalb von 24 Stunden möglich, so vermerkt der Fern-
medewerker die Störungsursache und den voraussichtlichen
Termin der Störungsbeseitigung auf dem Störungsmeldezettel.
Der Fernschreibbediener hat die Kenntnisnahme durch Unter-
schrift zu bestätigen. Eine fernmündliche Information durch den
Fernmeldewerker ist zulässig. Die Eintragung des Vermerkes
erfolgt dann sinngemäß nach Abs. 5 durch den Fernschreib-
bediener selbst. Eine Wiederholung der Störungsmeldung ist
erst dann vorzunehmen, wenn der angegebene Termin nicht ein-
gehalten wird.
(9) Neue Störungsblöcke F sind rechtzeitig vom Fernschreib- Anforderung neuer Störungsblöcke
bediener mit dem im Störungsblock enthaltenen Anforderungs-
zettel von der zuständigen Signal- und Fernmeldemeisterei
abzufordern.
(10) Beispiele
- Stellt ein Teilnehmer einer Knoten- oder Unterbafesa fest,
daß seine Fernschreibmaschine falsche Zeichen empfängt, hat
er eine Störungsmeldung an die Entstörungsstelle (Bafesa) zu
geben, an die der gestörte Fernschreiber angeschlossen ist.
- Stelle ein Teilnehmer einer Knoten- oder Unterbafesa eine
unvollständige Wahl fest, so ist der Verbindungsaufbau zu be-
lassen und die Störungsstelle, an die der Fernschreiber ange-
schlossen ist, fernmündlich mit dem Hinweis zu verständigen,
daß der Verbindungsaufbau noch besteht.
- Stellt ein Teilnehmer einer Bafesa fest, daß der gerufene Teil-
nehmer ständig besetzt ist, so ist die Telefon-Nummer des be-
treffenden Fernschreibanschlusses anzurufen und nachzufragen,
ob eine Störung vorliegt. Gegebenenfalls ist dieser Teilnehmer
zu bitten, daß er seine Entstörungsstelle davon verständigt.
- Bei Störungen über Telex-Verbindungen ist in jedem Fall der
Verbindungsaufbau zu belassen und die Entstörungsstelle
(Bafesa), an die der betreffende Teilnehmer angeschlossen ist,
zu verständigen, die dann die Weiterleitung an die Ent-
störungsstelle der Deutschen Post veranlaßt.
5. Abschnitt
Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben
§ 22
Gebührenpflichtiger Bahndienstfernschreibverkehr
Gebührenpflichtige Bahndienstfernschreiben werden innerhalb
der Deutschen Reichsbahn zu folgenden Gebühren übermittelt:
a) Vorausbestellung von Plätzen und Abteilen 2,00 M
(fernmündlich 1,00 M)
b) Bestellung von Bett- und Liegeplätzen für Bestell-
und Antwortschreiben zusammen, ohne Rücksicht
auf die Zahl der bestellten Plätze 4,80 M
Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn nur
fernschriftliche Bestellungen oder wenn eine Ant-
wort verlangt wird.
c) Nachforschungen nach Gegenständen, die auf Bahn-
gebiet verloren oder zurückgelassen worden sind
(siehe Anhang II der Fundvorschrift [Fundvo],
DV 619, sowie Anlage 13 der Preisanordnung 4418) 1,50 M
Bei Fernschreiben an mehrere Stellen ist für jeden
Bestimmungsbahnhof dieselbe Gebühr zu erheben.
Die Gebühr wird auch für jede verlangte und durch
Fernschreiben übermittelte Antwort erhoben.
d) Fernschreiben, die im Rahmen von Frachtverträgen
aufgegeben werden und nicht zu den gesetzlichen vor-
geschriebenen Ankündigungen gehören, sind mit
in Rechnung zu stellen 3,00 M
§ 23
Buchung der
gebührenpflichtigen Bahndienstfernschreiben
Die Fernschreibgebühren sind wie folgt zu verrechnen:
a) Im Personen- und Gepäckverkehr erfolgt die Verrechnung Gebührenbuchung im Personen
im Nebengebührenbuch. Fahrkartenausgaben weisen die und Gepäckverkehr
Gebühren einzeln unter näherer Bezeichnung in einem Ab-
lieferungsbuch nach und liefern die Tageseinnahmen an die
Gepäckabfertigung zur Buchung im Nebengebühren-
buch ab.
b) Die Buchung der Fernschreibgebühren erfolgt im Güter- Gebührenbuchung im Güterverkehr
verkehrsdienst nach den Bestimmungen des § 8 der Güter-
abfertigungsvorschriften (GAV), DV 603, und des § 30 der
Vorläufigen Güterabfertigungsvorschriften für Wagenladun-
gen - GAV (W) -, DV 603 ZEFBA.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 24
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Teilheft tritt am 1. März 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstvorschrift für den Reichsbahn-
fernschreibdienst (Fernschreibvorschrift), DV 476, gültig ab
1. Juli 1957, außer Kraft.
Abbildung I

Abb.: FKG T-50 Anhang I (zu § 3 Abs. 1) Beschreibung und Bedienung der Fernschreibendgeräte 1. Fernschreibendgeräte Im Bafesa-Netz der Deutschen Reichsbahn werden in den Fern- schreibstellen bzw. Fernschreibübertragungsstellen folgende Fernschreibendgeräte eingesetzt: - Blattfernschreiber mit Empfangslocher und Namensgeber - Fernschaltgerät - Lochstreifensender und - Fehlerkorrekturgerät. 1.1. Der Blattfernschreiber Bei der Deutschen Reichsbahn wird der Blattfernschreiber ein- gesetzt, der es gestattet, Informationen im Klartext zu übermit- teln. Er druckt Ziffern, Zeichen und kleine lateinische Buch- staben. Mit der verwendeten Tastatur kann der Fernschreiber wie jede Schreibmaschine betätigt werden. Die geschriebene Nachricht wird sowohl beim sendenden als auch beim empfan- genden Fernschreiber gleichzeitig gedruckt. Werden mehrere Exemplare einer Nachricht gewünscht, kann Mehrlagenpapier benutzt werden. Die Schreibgeschwindigkeit beträgt maximal 400 Zeichen pro Minute. Die im Tastenwerk verwendeten Symbole Tastenwerk haben folgende Bedeutung:
| < | (WR) | Wagenrücklauf |
| ≡ | (Zl) | Zeilenvorschub |
![]() | (KL) | Auslöser des Klingelzeichens |
![]() | (Wer da?) | Auslöser des Namensgebers beim fernen |
| Teilnehmer | ||
| A… | (Bu) | Umschaltung auf Buchstaben |
| 1… | (Zi) | Umschaltung auf Ziffern und Zeichen |
Die Zwischenraumtaste ist nicht beschriftet. Über der Tastatur befindet sich an der Frontplatte des Standgehäuses der Hebel (Namensgeberhebel) für die Auslösung des eigenen Namensgebers - Symbol- und für die Dauerauslösung (z. B. eines Buch- stabens) - Symbol ●●● 1.2. Farbbandwechsel und Papierwechsel Für den Blattfernschreiber werden normale 13-mm- Farbbänder mit Webkante benötigt. Die Auswechslung erfolgt wie bei einer normalen Schreibmaschine. Der Netzstecker außerhalb des Standgehäuses ist vorher zu ziehen. Der Papierwechsel ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß auch für Papierwechsel die unbesetzte Zeit der Empfang von Fernschreiben gesichert ist. Vor dem Papierwechsel ist der Netzstecker zu ziehen. Läßt sich die Schreibwalze nicht drehen, so ist vor dem Ziehen des Netz- steckers im Lokalbetrieb die Zwischenraumtaste zu bedienen. Der Wagen ist dann nach Umlegen des Auslösehebels vor die Papierrolle zu bringen. Das Papier ist durch den Papierkanal einzuführen; die Stange der Papierrollensperre muß sich inner- halb der Papierschleife befinden. Nach Eindrücken der Auslöse- schiene kann das Papier gerichtet werden. Die Auslöseschiene ist anschließend wieder herauszuziehen. Grundsätzlich ist nach dem Papierwechsel eine Funktionsprüfung des einwandfreien Papier- transportes durchzuführen. Dazu ist im Lokalbetrieb mehrmals der eigene Namensgeber auszulösen. 1.3. Namensgeber Der Namensgeber enthält die Rufnummer des eigenen Anschluß- ses und dient der Überprüfung der Richtigkeit der hergestellten Verbindung und der Quittungsgabe, z. B. 11131bf zwr zwr dr (zwr - Zeichen für Leertaste) 11330rbd zwr dr zwr dd 11330 Rufnummer des Anschlusses dr Kennzeichnung des Eigentümers der Fernschreibanlage (DR) dd internationale Abkürzung für Deutsche Demokratische Republik bei Nebenstellen. 1.4. Empfangslocher Der Empfangslocher ist ein Zusatzgerät, das an die Fernschreib- maschine angebaut wird. Ist er im Empfang einer Nachricht eingeschaltet, wird zusätzlich zu dem auf dem Blattfernschreiber abgedruckten Klartext ein gestanzter Lochstreifen hergestellt, in dem die empfangene Nachricht, durch entsprechende Lochungen codiert, nach dem Telegrafen-Alphabet Nr.2 (Anhang VIII) gespeichert wird. Anhang VIII Mit dem Empfangslocher können außerdem Lochstreifen im Lokalbetrieb hergestellt werden. Die Bedienelemente, die am Standgehäuse angebracht sind, haben folgende Bedeutung:
![]() | Einschalten des Empfangslochers |
![]() | Ausschalten des Empfangslochers |
| L | Lösen des Lochstreifens (nur bei laufender Maschine) |
| R | Rückstelltaste zur Löschung irrtümlicher Stanzungen. |
Ist beim Herstellen eines Lochstreifens ein Schreibfehler ent- standen, so kann dieser durch Drücken der Rückschaltetaste (R-Taste) und anschließendes Drücken der A… -Taste bzw. Bu-Taste gelöscht werden. Der Lochstreifen ist dazu mittels der R-Taste um so viele Schritte zurückzuschalten, wie Zeichen (auch Funktionszeichen) gelöscht werden sollen, und danach ist ebenso oft die A… -Taste bzw. Bu-Taste zu betätigen. 2. Fernschaltgerät Das Fernschaltgerät dient dem Auf- und Abbau einer Verbin- dung, der Aufnahme und Sichtbarmachung der verschiedenen Schaltkennzeichen (Betriebszustände) und der Ein- und Aus- schaltung des Fernschreibers im Lokalbetrieb. 2.1. Mit dem Fernschaltgerät können folgende Betriebszustände eingeleitet werden: - Herstellen einer Verbindung - Trennen einer Verbindung und - Schreiben im Lokalbetrieb. 2.2. Das Fernschaltgerät hat folgende Bedienelemente und Kennzeichen: - Anfangstaste (AT) mit roter Überwachungslampe (ÜL) - Schlußtaste (ST) mit weißer Betriebslampe (BL) - TasteAus(nur zur Abschaltung des Lokalbetriebes) - Lokalbetriebstaste (Lo) mit grüner Lampe - Nummernschalter (Wählscheibe). 3. Lochstreifensender Der Lochstreifensender dient der automatischen Übermittlung der in Lochstreifen gespeicherten Informationen an andere Fern- schreibteilnehmer. Er arbeitet mit einer Sendegeschwindigkeit von 400 Zeichen pro Minute und ermöglicht die Vervielfältigung der im Lochstreifen gespeicherten Nachrichten im Lokalbetrieb. 3.1. Einschalten des Lochstreifensenders Der Einschalthebel befindet sich oben hinter dem Lochstreifen- führungskanal. Er ist seitlich zu betätigen. 3.2. Abschaltung des Lochstreifensenders Die Abschaltung des Lochstreifensenders kann erfolgen: - von Hand bei Betätigung des Ausschaltbügels am Lochstreifensender - selbsttätig durch Streifenzug durch Streifenende oder Streifenriß durch Gegenschreiben des fernen Teilnehmers (Buchstabet) und durch Fehlerkorrekturgerät nach gesicherter Übertragung. 4. Fernschreibstellen für Datenübertragung 4.1. Zusatzgeräte Die Fernschreibstelle bzw. Fernschreibübermittlungsstellen, die Daten zu EDVA der Deutschen Reichsbahn übermitteln, wer- den zusätzlich mit folgenden Geräten ausgerüstet: 1. Fehlerkorrekturgerät FKG-T 50 2. Stammnummernprüfgerät SPG 913 (wenn erforderlich) und 3. Dateneintastgerät DEG-F (wenn erforderlich). 4.1.1. Das Fehlerkorrekturgerät (FKG) Das Fehlerkorrekturgerät FKG-T 50 ist ein Zusatzgerät für Fernschreibstellen und wird für eine gegen Leitungsfehler ge- sicherte Übertragung von Daten verwendet. Die Einschaltung des FKG erfolgt durch das Aussenden der BuchstabenkombinationSSSS(Sendestelle) bzw.GGGG(Gegenstelle wenn Rückübermittlung). Der jeweilige Betriebs- zustand des FKG wird am Bedienteil angezeigt. Die Ausschal- tung erfolgt durch das Aussenden der BuchstabenkombinationFFFF. 4.2. Bedienung Bedienungselemente am Bedienteil des FKG.
| Bedienteil | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BG | DS | DE | WE | UR | ZT | |||||||
| X | X | |||||||||||
Die Lampe BG kennzeichnet den Belegungszustand des FKG. BG Belegungszustand
Sie leuchtet nur bei abgehende aufgebauter Verbindung und
zeigt die Belegung an.
Die Lampe DS kennzeichnet den Betriebszustand als Sendestelle. DS Datensender
Das FKG ist Datensender.
Lampe DS
leuchtet nicht: FKG befindet sich im ungesicherten Fern-
schreibzustand;
Lampe DS
leuchtet schwach: FKG befindet sich im gesicherten Fernschreib-
zustand als Datensender, die empfangende
Gegenstelle hat ihre Umschaltung in den ge-
sicherten Fernschreibzustand nicht bestätigt;
Lampe DS
leuchtet hell: Sende- und empfangsseitiges FKG befindet sich
im gesicherten Fernschreibzustand.
Die Lampe DE kennzeichnet den Betriebszustand der Empfangs- DE Datenempfänger
stelle. Das FKG ist Datenempfänger
Lampe DE
leuchtet nicht: FKG befindet sich im ungesicherten Fern-
schreibzustand;
Lampe DE
leuchtet: FKG befindet sich im gesicherten Fern-
schreibzustand als Datenempfänger.
Die Lampe WE kennzeichnet beim Datensender bzw. beim WE Wiederholungsempfang
Datenempfänger diejenigen Arbeitszustände, in denen sich beide
Geräte untereinander steuern, ohne daß Zeichen vom Loch-
streifen abgerufen bzw. an die Fernschreibmaschine ausgegeben
werden.
Diese Arbeitszustände sind:
beim Datensender die Wiederholungs- und die Schlußphase
(Sendung des Füll- und Restblocks) und beim Datenempfänger
die Anfangsphase (Empfang des ersten Blocks) und die Wieder-
holungsphase.
Die Lampe UR kennzeichnet: UR unzeitige Rückstellung
- Gegenstelle gestört
- FKG nicht vorhanden
- Aufheizen am FKG noch nicht beendet
- gesicherte Übertragung unterbrochen, bevor das FKG als
Datensender bzw. als Datenempfänger mit dem Ausschalt-
kriterium FFFF in den ungesicherten Fernschreibzustand
zurückgeschaltet worden ist.
Neben dem optischen UR-Signal wird dieser Zustand mit einem
zeitgesteuerten Summiersignal angezeigt.
Für eine erneute gesicherte Übertragung muß die UR-Taste ge-
drückt werden - UR-Lampe erlöscht -, und des ist erneut die
Einschaltekombination einzutasten.
Die Lampe ZT kennzeichnet den durch die ZT-Taste eingestell- ZT zwangsweise ungesicherter
ten zwangsweisen ungesicherten Fernschreibbetriebszustand. Betrieb
5. Aufbau und Trennen einer Fernschreibverbindung
5.1. Abgehender Verkehr
5.1.1. Einschalten und Wahl
Die Anfangstaste am Fernschaltgerät ist zu drücken. Die rote
Überwachungslampe ÜL
leuchtet kurz auf, und die weiße Be-
triebslampe BL
leuchtet hell als Zeichen der Wahlbereitschaft.
Nach dem Aufleuchten der weißen Lampe BL
(Wahlzeichen)
ist mit der Wahl zu beginnen.
Alle Bafesa-Teilnehmer sind mit einer 5-stelligen Rufnummer zu
errichten. Während der Wahl leuchtet die rote Lampe ÜL
hell und die weiße Lampe BL
schwach. Nach Melden des ge-
rufenen Teilnehmers erlischt die rote Lampe ÜL
. Die weiße
Lampe BL
leuchtet bis zum Trennen der Verbindung hell
weiter. Die Fernschreibmaschine der Gegenstelle und die eigene
Fernschreibmaschine laufen an. Nach zustande gekommener Ver-
bindung sind zur Abforderung des Namensgeber des angewählten
Teilnehmers die Taste Ziffern
und dann die Taste Wer
da
zu drücken. Bei Übereinstimmung des Namensgebers mit dem
gewünschten Teilnehmer ist der eigene Namensgeber durch
Drücken des Namensgeberhebels auszulösen.
5.1.2. Fernschreiberanschluß besetzt oder gestört
Ist der angerufene Teilnehmer oder die Fernschreibverbindung Besetztzeichen
besetzt, läuft der Motor der Fernschreibmaschine kurz an und
bleibt wieder stehen (Besetztzeichen). Beide Lampen ÜL
und
BL
erlöschen.
Leuchten nach der Wahl beide Lampen weiter, die eigene Ma-
schine läuft jedoch nicht an, dann ist wegen möglichen Lokal-
betriebs der gerufenen Stelle ca. 5 Sekunden zu warten. Erfolgt
danach keine Einschaltung der eigenen Maschine, ist die Schluß-
taste ST
zu drücken (mindestens 2 Sekunden). Bei gestörten
Fernschreibanschluß ist die zuständige Fernmeldeentstörungs-
stelle zu verständigen.
5.1.3. Falschwahl
Stimmt der empfange Namensgeber nicht mit dem des ge-
wünschten Fernschreibanschlusses überein, ist die Schlußtaste
ST
zu drücken (mindestens 2 Sekunden). Die Wahl ist zu
wiederholen. Bei wiederholten auftretender Falschwahl ist die
Fehlverbindung bestehen zu lassen und die Fernmeldeentstörungs-
stelle zu verständigen.
5.2. Ankommender Verkehr
Bei ankommendem Ruf leuchtet auf dem Fernschaltgerät die
weiße Lampe BL
auf, und der Fernschreiber läuft an.
Die Fernschreibübermittlung kann nach Austausch der Namen-
geber
sofort beginnen.
Wird Während eines Anrufes im Lokalbetrieb (Lo) gearbeitet, so Anruf im Lokalbetrieb
ertönt als Anrufzeichen ein Summerton. Der Lokalbetrieb ist in
diesem Fall innerhalb von 3 bis 5 Sekunden durch Drücken der
Taste Aus
zu unterbrechen. Bei Nichtbefolgen erfolgt die
Umschaltung automatisch.
5.3. Trennen
Zum Trennen einer bestehenden bzw. noch im Aufbau befind-
lichen Verbindung ist die Schlußtaste (ST) mindestens 2
Sekunden lang zu drücken.
5.4. Gegenschreiben
Bei verstümmelt ankommenden Fernschreiben sowie in Not-
fällen kann die sendende Fernschreibstelle bzw. Fernschreib-
übermittlungsstelle durch Gegenschreiben darauf aufmerksam
gemacht werden. Zu diesem Zweck ist während des Empfanges
von der eigenen Fernschreibmaschine laufend der Buchstabe t
zu senden, bis die sendende Fernschreibstelle bzw. Fernschreib-
übermittlungsstelle die Übermittlung einstellt.
(Nicht bei Sammelfernschreiben und Datenübermittlung zu-
lässig.)
6. Sammelschalteinrichtung (SSE)
6.1. Allgemeines
6.1.1. Die Sammelschalteinrichtung gestattet die gleichzeitige
Übermittlung gleichlautender Nachrichten (Sammelfernschrei-
ben) von einem Teilnehmer Rufender Teilnehmer) an 3 bis 5
angewählte Teilnehmer (gerufene Teilnehmer).
6.1.2. Die in eine Sammelschaltung einbezogenen Teilnehmer
können untereinander nicht schreiben.
6.1.3. Vor dem Aufbau der Sammelschaltung sind die Rufnum-
mern der gewünschten Teilnehmer dem Rufnummernverzeichnis
zu entnehmen.
6.1.4. Der Aufbau der Sammelschaltung ist zügig vorzunehmen,
da bei Unterbrechung von ca. 1 Minute der Verbindungsaufbau
automatisch getrennt wird. Sammelfernschreiben dürfen nur
mit Hilfe des Lochstreifensenders übermittelt werden.
6.1.5. Die Reihenfolge der Teilnehmerwahl ist beliebig.
6.1.6. Während des Auf- und Abbaues der Sammelschaltung
darf der rufende Teilnehmer nur die in den Abschnitten 6.5.1.
bis 6.6.3. beschriebenen Handlungen vornehmen.
Der Austausch von Nachrichten und die Auslösung des eigenen
Namensgebers sowie die Berichtigung von Fernschreiben vor der
Quittungsabforderung dürfen nicht erfolgen. Die Auslösung des
eigenen Namensgebers als Sendebestätigung hat vor der Auf-
lösung der Zusammenschaltung (zzz) zu erfolgen,
z. B. 11330rbd dr dd 2 fs 10 02 1410 zzz.
6.1.7. Die Berichtigung von Sammelfernschreiben hat durch
Einzelfernschreiben nach Auflösung der Sammelschaltung zu
erfolgen. Sie kann auch als Sammelfernschreiben gegeben
werden, wenn eine Berichtigung bei mehreren Teilnehmern not-
wendig ist.
6.1.8. Den gerufenen Teilnehmern ist es nicht möglich, selbst
aus einer Sammelschaltung auszutreten.
6.1.9. Bei dem gerufenen Teilnehmer wird als Hinweis dafür,
daß er in einer Sammelschaltung einbezogen wurde, das Anruf-
zeichen sam
abgedruckt.
Er darf nach Abdruck des Anrufzeichens sam
keine Bedie-
nungshandlung vornehmen.
6.1.10. Beim rufenden Teilnehmer wird das Freizeichen sam
abgedruckt, wenn die gewählte Verbindung hergestellt und der
Teilnehmer frei ist.
6.1.11. Treten Unregelmäßigkeiten beim Verbindungsaufbau
auf, die nicht durch falsche Bedienungshandlungen hervor-
gerufen wurden, so ist der Verbindungsaufbau mit eingeschalte-
tem Empfangslocher zu wiederholen.
Wiederholen sich dabei die Unregelmäßigkeiten, so ist die Fern-
meldeentstörungsstelle zu benachrichtigen. Der Lochstreifen und
das Fernschreiben (Blatt) des Verbindungsaufbaues ist dem
Fernmeldewerker auszuhändigen.
6.2. Fernschreibanschluß besetzt
6.2.1. Wird das Besetztzeichen ms
abgedruckt, ist sofort die
Rufnummer des nächsten Teilnehmers zu wählen.
Die Rufnummer des besetzten Teilnehmers ist nach Anwahl der
anderen Teilnehmer erneut zu wählen.
6.2.2. Ist der Teilnehmer auch bei erneuter Anwahl besetzt, ist
zusammenzuschalten und die Nachricht an den besetzten Teil-
nehmer nach Auslösung der Sammelschaltung in Form eines
Einzelfernschreibens zu übermitteln.
6.3. Falschwahl
6.3.1. Wir die Wahl einer falschen Rufnummer vor Beendigung
der Wahl festgestellt, ist in jedem Fall zu Ende zu wählen.
Trifft das Freizeichen sam
ein, ist das Trennzeichen (Buch-
stabe t
) zu senden. Die Wahl der richtigen Rufnummer ist
nach erneuten Abdruck des Belegungs/Wählzeichens sam
und
der telegrafischen Abkürzung der jeweiligen Bafesa vorzu-
nehmen.
6.3.2. Wird die Wahl einer falschen Nummer oder ein falscher
Verbindungsaufbau nach Auslösung des Namensgebers des
gerufenen Teilnehmers festgestellt, ist das Trennzeichen (t
)
zu senden. Die Wahl der richtigen Rufnummer ist nach
erneuten Abdruck des Belegungs/Wählzeichens sam
und der
telegrafischen Abkürzung der jeweiligen Bafesa zu wieder-
holen.
6.3.3. Wird die Wahl einer falschen Rufnummer oder ein
falscher Verbindungsaufbau erst nach Senden des Weiterschalt-
zeichens (Buchstabe w
) festgestellt, ist die Schlußtaste (ST) am
Fernschaltgerät zu betätigen und die Sammelschaltung erneut
aufzubauen.
6.3.4. Fernschreibanschluß gestört
Enthält der rufende Teilnehmer nach Beendigung der Wahl
weder das Freizeichen sam
noch das Besetztzeichen ms
, so
ist wegen möglichen Lokalbetriebes der Gegenstelle ca. 5 Sekun-
den zu warten und, wenn danach das Freizeichen ausbleibt, die
Schlußtaste (ST) zu betätigen und die Sammelschaltung erneut
aufzubauen bzw. nach erfolgloser Wiederholung die Ent-
störungsstelle zu verständigen.
6.4. Bestimmen der Rufnummern der anzuwählenden
Sammelschalteinrichtung (SSE)
6.4.1. Stimmen die ersten beiden Ziffern der Rufnummern von
a l l e n zu r u f e n d e n Teilnehmern überein, sind die ge-
meinsamen Ziffern und anschließend die Zahl 6
zu wählen.
Die Ziffern der eigenen Rufnummern sind hier ohne Bedeutung.
6.4.2. Stimmen die ersten beiden Ziffern der eigenen Ruf-
nummer mit den ersten beiden Ziffern von mindestens 2 Teil-
nehmer-Rufnummern überein, sind die gemeinsamen Ziffern
und anschließen die Zahl 6
zu wählen.
Beispiel:| eigene Rufnummer | Teilnehmer- Rufnummer | Rufnummer der SSE |
| 22 315 | 22 210 | 22 6 |
| 22 109 | ||
| 21 187 | ||
| 16 181 |
6.4.3. Stimmen die ersten beiden Ziffern der eigenen Ruf- nummern n i c h t mit den ersten beiden Ziffern von mindestens 2 Teilnehmer-Rufnummern überein, so ist in diesem Falle die e r s t e Ziffer der eigenen Rufnummer und anschließend die Zahl16zu wählen. Beispiel:
| eigene Rufnummer | Teilnehmer- Rufnummer | Rufnummer der SSE |
| 22 315 | 22 210 | 2 16 |
| 31 350 | ||
| 34 108 | ||
| 16 281 |
6.5. Aufbau von Sammelschaltungen (Beispiele der Bafesa Berlin) 6.5.1. Regelaufbau
| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Anfangstaste (AT) am Fern- schaltgerät drücken | - | Beginn des Ver- bindungsaufbaues |
| 2 | Anwählen der Sammelschalt- einrichtung Berlin Sammel- schaltungs-Ruf- nummer siehe Abschn. 6.4 | samblc | Belegungs/Wähl- zeichen |
| 3 | Rufnummer des 1. Teilnehmers (Tln) wählen. 11330 | x umt sam | Buchstabe ohne Bedeutung Freizeichen, der gerufene Teilnehmer ist frei |
| 4 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11330rbd dr dd | Namensgeber des gerufenen Teilnehmers |
| 5 | Buchstabe w drücken | w samblc | w = Weiterschalt- zeichen. Zum Wählen des nächsten Teil- nehmers. samblc = Wählzeichen, Aufforderung zur Wahl des nächsten Teilnehmers |
| 6 | Rufnummer des 2. Teilnehmers wählen. 11110 | awsb sam | wie lfd. Nr. 3 |
| 7 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11110bf dr | wie lfd. Nr. 4 |
| 8 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 5 |
| 9 | Rufnummer des 3. Teilnehmers wählen. 11320 | hkut sam | wie lfd. Nr. 3 |
| 10 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11320sfw dr dd | lei lfd. Nr. 4 |
| 11 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 5 oder Aufforderung zum Zusammen- schalten, wenn Fern- schreiben an keine weiteren Teilnehmer gesendet werden soll. Zusammeschalten s. Abschn. 6.5.3. |
| 12 | Rufnummer des 4. Teilnehmers wählen. 11310 | akghv sam | wie lfd. Nr. 3 |
| 13 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11310sfm dr dd | wie lfd. Nr. 4 |
| 14 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 11 |
| 15 | Rufnummer des 5. Teilnehmers wählen. 11170 | bhnm sam | wie lfd. Nr. 3 |
| 16 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11170rba dr | wie lfd. Nr. 4 |
| 17 | Buchstabe w drücken | w sam | W = Weiterschalt- zeichen sam = Aufforderung zum Zusammen- schalten, weiter siehe Abschn. 6.5.3. Bei weniger als 5 Teil- nehmern wird samblc abgedruckt |
Wird bei der Abforderung des Namensgebers festgestellt, daß es sich nicht um den gerufenen Teilnehmer handelt, ist nach Abschn. 6.5.2. zu verfahren. 6.5.2. Falschwahl
| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 1104bw dr | Name des gerufenen Teilnehmers, falscher Teilnehmer |
| 2 | Buchstabe t drücken | t samblc | t = Trennzeichen, Trennen des falschen Teilnehmers von der Sammelschaltung, samblc = Wählzeichen, Aufforderung zum erneuten Wählen |
6.5.3. Zusammenschalten der 5 Teilnehmer
nach Handlung des Abschn. 6.5.1.| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Buchstabe w drücken (entspricht Abschn. 6.5.1., lfd. Nr. 17) | w sam | w = Weiterschalt- zeichen sam = Aufforderung zum Zusammen- schalten |
| 2 | Buchstabe z drücken | z sam | z = Zusammenschalt- zeichen sam = Bestätigung des erfolgten Zusammen- schaltens und Auf- forderung zum Senden des Fernschreibens |
| 3 | Senden des Fernschreibens *) | - | - |
| *) Am Schluß des Fernschreibens sind vor Auslösung der Zusammenschaltung von der sendenden Stelle Namensgeber, Datum und Uhrzeit zu senden. | |||
6.6. Auflösen der Zusammenschaltung 6.6.1. Auflösen und Trennen aller Teilnehmer
| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Buchstabe z 3mal hinterein- ander drücken | zzz samblc | zzz = Aufhebungs- zeichen Auflösung der Zusammen- schaltung samblc = Zusammen- schaltung ist aufgelöst sam = der 1. Teil- nehmer zur Quittungs- abforderung ange- schlossen |
| 2 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11330rbd dr dd | vom 1. Teilnehmer Quittung des Fern- schreibebs |
| 3 | Buchstabe t drücken | t samblc | t = Trennzeichen Teilnehmer soll von der Sammelschaltung getrennt werden. samblc = Teilnehmer ist abgetrennt |
| 4 | Buchstabe w drücken | w samblc | w = Weiterschalt- zeichen zum nächsten Teilnehmer samblc = Bestätigung der Weiterschaltung sam = 2. Teilnehmer zur Quittungsabforde- rung angeschlossen |
| 5 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11110bf dr | vom 2. Teilnehmer Quittung |
| 6 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 3 |
| 7 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 4 3. Teilnehmer angeschlossen |
| 8 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11320sfw dr dd | vom 3. Teilnehmer Quittung |
| 9 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 3 |
| 10 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 4 4. Teilnehmer angeschlossen |
| 11 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11310sfm dr dd | vom 4. Teilnehmer Quittung |
| 12 | Buchstrabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 3 |
| 13 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 4 5. Teilnehmer angeschlossen |
| 14 | Taste Ziffern und WERDA drücken | 11170rba dr | vom 5. Teilnehmer Quittung |
| 15 | Schlußtaste (ST) am Fernschalt- gerät drücken | - | Fernschreibmaschine wird augeschaltet |
6.6.2. Auflösen, Trennen einiger Teilnehmer und wieder Zusammenschalten für ein weiteres Fernschreiben
| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Buchstabe z 3mal hinterein- ander drücken | zzz sambl sam | zzz = Aufebungs- zeichen Auflösen der Zusammenschaltung samblc = Zusammen- schaltung ist aufgelöst sam = 1. Teil- nehmer zur Quittungs- abforderung angeschlossen |
| 2 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11330rbd dr dd | vom 1. Teilnehmer Quittung des Fern- schreibens *) siehe unten |
| 3 | Buchstabe w drücken | w samblc sam | w = Weiterschalt- zeichen zum nächsten Teilnehmer samblc = Bestätigung der Weiterschaltung sam = 1. Teilnehmer zur Quittungs- abforderung ange- schlossen |
| 4 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11110bf dr | vom 2. Teilnehmer Quittung |
| 5 | Buchstabe t drücken | t samblc | t = Trennungzeichen Teilnehmer soll von der Sammelschaltung getrennt werden samblc = Teilnehmer ist abgetrennt |
| 6 | Buchstabe w drücken | w samblc | wie lfd. Nr. 3 3. Teilnehmer ist angeschlossen |
| 7 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11320sfm dr dd | vom 3. Teilnehmer Quittung |
| 8 | Buchstabe w drücken | w samblc sam | wie lfd. Nr. 3 4. Teilnehmer angeschlossen |
| 9 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11310sfm dr dd | vom 4. Teilnehmer Quittung |
| 10 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 |
| 11 | Buchstabe w drücken | w samblc sam | wie lfd. Nr. 3 5. Teilnehmer angeschlossen |
| 12 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11170rba dr | vom 5. Teilnehmer Quittung *) |
| 13 | Buchstabe w drücken | w sam | w = Weiterschalt- zeichen sam = Aufforderung zum Zusammen- schalten |
| 14 | Buchstabe z drücken | z sam | z = Zusammenschalt- zeichen sam = Bestätigung des erfolgten Zusammen- schaltens. Aufforde- rung zum Senden des Fernschreibens für die Teilnehmer 1, 3 und 5 |
| 15 | Senden des Fernschreibens | - | - |
| *) Dieser Teilnehmer soll für ein weiteres Fernschreiben an der Sammel- schaltung bleiben. Trennzeichen wird nicht gesendet. | |||
Auflösen und Trennen aller Teilnehmer siehe Abschn. 6.6.1. Die Plätze 2 und 4 sind nicht belegt, also kein Abdrucksam, so daß nochmals der Buchstabewzu drücken ist. 6.6.3. Auflösen, Trennen einiger Teilnehmer, Zuschalten anderer Teilnehmer und wieder Zusammenschalten für weitere Fernschreiben
| Lfd. Nr. | Handlung | abgedruckte Zeichen | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Buchstabe z 3mal hinterein- ander drücken | zzz smblc sam | zzz = Aufhebungs- Auflösung der Zusammenschaltung smblc = Zusammen- schaltung ist aufgelöst sam = der 1. teil- nehmer zur Quittungsufforderung angeschlossen |
| 2 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11330rbd dr dd | vom 1. Teilnehmer Quittung des Fern- schreiebs. DIeser Teilnehmer soll für ein weiteres Fernschreiben an der Sammel- schaltung bleiben. Trennzeichen wird nicht gesendet |
| 3 | Buchstabe w drücken | w smblc sam | w = Weiterschalt- zeichen Weiterschalten zum nächsten Teilnehmer. samblc = Bestätigung der Weiterschaltung sam = Teilnehmer zur Quittungsabforderung angeschlossen |
| 4 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11110sfm dr | vom 2. Teilnehmer Quittung |
| 5 | Buchstabe t drücken | t samblc | t = Trennzeichen Teilnehmer soll von der Sammelschaltung getrennt werden samblc = Teilnehmer ist abgetrennt, ein anderer Teilnehmer kann gewählt werden |
| 6 | Rufnummer des Teilnehmer wählen. 21360 | rafg sam | Buchstabe ohne Bedeutung. sam = Freizeichen, der gerufene Teilnehmer ist frei |
| 7 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 21360sfm dr dd | Namensgeber des gerufenen Teilnehmers |
| 8 | Buchstabe w drücken | w sambcl sam | w = Weiterschalt- zeichen wie lfd. Nr. 3 3.Teilnehmer ist angeschlossen |
| 9 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11320sfw dr dd | vom 3. Teilnehmer Quittung wie lfd. Nr. 2 Trennzeichen wird nicht gesendet |
| 10 | Buchstabe w drücken | w sambcl sam | wie lfd. Nr. 3 4. Teilnehmer ist angeschlossen |
| 11 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11320sfw dr dd | vom 4. Teilnehmer Quittung |
| 12 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 Teilnehmer 4 getrennt |
| 13 | Buchstabe w drücken | w sambcl sam | wie lfd. Nr. 3 5. Teilnehmer ist angeschlossen |
| 14 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11170rba dr | vom 5. Teilnehmer Quittung |
| 15 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 Teilnehmer 5 getrennt |
| 16 | Buchstabe z drücken | z sam | z = Zusammenschalt- zeichen sam = Bestätigung des erfolgten Zusammen- schaltens der Teil- nehmer 1, 2, und 3 |
| 17 | Sendes des Fernschreibens | - | - |
| 18 | Buchstabe z 3mal hinterein- ander drücken | zzz smblc sam | wie lfd. nr. 1 |
| 19 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11330rbd dr dd | vom 1. Teilnehmer Quittung |
| 20 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 Teilnehmer 1 getrennt |
| 21 | Buchstabe w drücken | w sambcl sam | wie lfd. Nr. 3 2. Teilnehmer ist angeschlossen |
| 22 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 21360sfm dr dd | vom 2. Teilnehmer (zugeschalteter Teil- nehmer) Quittung |
| 23 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 2. Teilnehmer getrennt |
| 24 | Buchstabe w drücken | w sambcl sam | wie lfd. Nr. 3 3. Teilnehmer ist angeschlossen |
| 25 | Tasten Ziffern und WERDA drücken | 11320sfw dr dd | vom 3. Teilnehmer Quittung |
| 26 | Buchstabe t drücken | t samblc | wie lfd. Nr. 5 3. Teilnehmer getrennt |
| 27 | Buchstabe w drücken | w sambcl | w = Weiterschalt- zeichen samblc = Bestätigung der Weiterschaltung, da samfehlt, kein 4. Teilnehmer angeschlossen |
| 28 | Buchstabe w drücken | w sambcl | w = Weiterschalt- zeichen samblc = Bestätigung der Weiterschaltung, da samfehlt, kein Teilnehmer angeschlossen |
| 29 | Schlußtaste (ST) am Fernschalt- gerät drücken | - | Fernschreibmaschine wird ausgeschaltet |
Anmerkung: Nach lfd. Nr. 26 kann auch die Schlußtaste ST am
Fernschaltgerät gedrückt werden, wenn bereits
alle Teilnehmer abgetrennt und die Quittungen
vorhanden sind.
Anhang II
(zu § 5 Abs. 2)
Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung
für den Reichsbahn-Fernschreibdienst
und die Datenfernübertragung
Ausbildung und Prüfung für den Fernschreibdienst
1. Die Ausbildung im Fernschreibdienst erfolgt in einem Lehr-
gang an der Betriebsschule bzw. Betriebsakademie der
Reichsbahnämter, wenn sie nicht Bestandteil der Berufsaus-
bildung war.
2. Alle Beschäftigten, die Fernschreibanschlüsse bedienen, Nachweis der Befähigung
müssen in Besitz des Befähigungsnachweises und in das
Verzeichnis der für den Dienst an den örtlichen Fernschreib-
und Datenübertragungsanlagen zugelassenen beschäftigten
(Anlage 3) aufgenommen sein.
3. In der Prüfung für den Fernschreibdienst sind Kenntnisse Anlagen 1 und 3
nachzuweisen über
a) die Dienstvorschrift für die Benutzung von Fernmelde-
anlagen für die Beschäftigten im Verkehrswesen, Teil-
heft 5, Fernschreibvorschrift, DV 472 Th. 5
b) die Vorschrift für den Austausch von internationalen
Dienstfernschreiben über die Eisenbahntelegraphen-
leitungen der OSShD-Mitglieder Merkblatt 0-892
c) die Datenerfassung und -übermittlung
(Grundkenntnisse)
d) den Aufbau und die Betriebsweise des Bafesanetzes
e) die Hauptbestandteile des Blattfernschreibers
- Antrieb mit Drehzahlregler
- Tastenwerk
- Sender
- Empfänger und
- Druckwerk
f) die Bedienung und Wartung des Blattfernschreibers
einschl. der Zusatzgeräte
- Fernschaltgerät
- Empfangslocher
- Lochstreifensender
- Namensgeber
- Fehlerkorrekturgerät und
- Betriebsstundenzähler
g) die Bedienung der Sammelschalteinrichtung (SSE)
h) das Verhalten bei Störungen
4. Für die praktische Befähigung sind 4 Probeschriften anzu-
fertigen (2 Bahndienstfernschreiben und 2 Datenfernschrei-
ben). Jedes Fernschreiben soll ca. 500 Anschläge enthalten.
Die Mindestschreibleistung beträgt 50 Tastenschläge je
Minute. Bewertet werden 1 Bahndienstfernschreiben und
1 Datenfernschreiben. Jede Probeschrift darf bis zu 5 Fehler
enthalten, wobei bis zu 5 Irrungen nicht als Fehler gerechnet
werden. Jede weitere Irrung gilt als Fehler.
Die Meldung für die DFÜ müssen nach abgeschlossenem
Berichtigungsverfahren fehlerfrei sein.
5. Nach beendetem Lehrgang ist die Prüfung von einer Prü-
fungskommission abzunehmen.
6. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Prüfungskommission
a) ein Mitarbeiter der auszubildenden Stelle als Prüfungs-
vorsitzender und als Prüfender der Probeschrift
b) ein Mitarbeiter des Hauptdienstzweiges Sicherungs- und
Fernmeldewesen als Prüfer für den technischen Teil
c) ein Mitarbeiter der nutzenden Stelle als Prüfer für den
betrieblichen Teil.
7. Die Bescheinigung für die Befähigung im Fernschreibdienst Prüfungsbescheinigung Anlage 1
(Anlage 1) ist in doppelter Ausfertigung von der Betriebs-
schule bzw. Betriebsakademie auszustellen. Die Urschrift ist
dem Prüfling auszuhändigen und die Durchschrift zu den
Personalakten zu nehmen.
8. Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Wiederholung der Prüfung
Die Wiederholung soll frühestens 2 Wochen nach der ersten
Prüfung erfolgen.
9. Prüfungsbescheinigungen anderer Institutionen werden Prüfung durch andere Institutionen
nicht anerkannt. Sie werden jedoch bei der Festlegung des
Ausbildungsvolumens berücksichtigt. Im Hinblick auf die
strukturbestimmenden Verhältnisse bei der Deutschen
Reichsbahn ist ein Einweisungsgespräch durch den Verant-
wortlichen der Fernschreibstelle unter Beteiligung des BV-
Betriebskontrolleurs und des Kontrolleurs für Fernmelde-
wesen notwendig.
10. Der Befähigungsnachweis berechtigt zum Einsatz im Fern-
schreibverkehr einschl. zum Absetzen von Datenfernschrei-
ben, die nach der örtlichen Technologie eine Schreib-
geschwindigkeit bis zu 50 Nutzzeichen/min erfordern.
11. Erfordert die Technologie der Datenfernübertragung eine Befähigungsnachweis für Datenfernübertragung
höhere Schreibleistung, sind nur solche Beschäftigte einzu-
setzen, die eine abgeschlossene Ausbildung als Bediener von
Datenfernübertragungsanlagen (BvD) erhalten haben.
12. Die Ausbildung der Bediener von Datenfernübertragungs-
anlagen erfolgt nach den Rahmenausbildungsunterlagen für
die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen im Ausbil-
dungsabschnitt A 4 der Erwachsenenqualifizierung.
13. Für die Prüfung zum Bediener von Datenfernübertragungs-
anlagen gelten die Bestimmungen der Ziffer 4 bis 9 sinn-
gemäß.
Für die praktische Befähigung ist jedoch eine Mindest-
schreibgeschwindigkeit von 150 Anschlägen/min nachzuwei-
sen. Bei bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheini-
gung für die Bediener von Datenfernübertragungsanlagen
(Anlage 2) ausgehändigt. Anlage 2
Anhang III
(zu § 4 Abs. 2)
Beispiel eines Fernschreibens
von Rbd a-Stadt nach b-Stadt
21193 bf dr (Namensgeber der Empfangsstelle)
11330rbd dr dd (Namensgeber der Sendestelle)
(10mal Leertaste, Wagenrücklauf
,
2mal Zeilenvorschub
)
11330rbd dr dd b 1 von a-stadt verw. w-wb 30081245
(26453)
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
ga b-Stadt - 21193 -
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
befoerdern am 30.08. mit dg 53100 wg 2150 99 7022 von a-stadt
nach b-stadt
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
rbd a-stadt verw w-wb schmidt, rr lda
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
11330rbd dr dd 31 08 0730
(Namensgeber der Sendestelle Datum und Uhrzeit)
21193bf dr (Namensgeber der Empfangsstelle)
Anhang IV
(zu § 4 Abs. 2)
Beispiel eines Fernschreibens
vom Ministerium für Verkehrswesen (Bafesa)
an Kombinat Böhlen (Telex)
518337a pck dd (Namensgeber der Empfangsstelle)
11385mfv dr dd (Namensgeber der Sendestelle)
(15mal Leertaste, Wagenrücklauf
und
2mal Zeilenvorschub
)
11385mfv dr dd b/t1 vom minver berlin bv g 01 01 1050 (31567)
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
kombinat boehlen (Telex nr. 051 8837)
nachr. rbd hl verw w - 21 317 -
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
wagen 2150 1131256 ist am 30. 12. fuer das kombinat boehlen
abgerollt.
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
minver berlin bv g roem 3-6 otto rr lda
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
11385mfv dr dd 01 01 11 30
(Namensgeber der Sendestelle)
518337a pck dd (Namensgeber der Empfangsstelle)
Anhang V
(zu § 4 Abs. 2)
Beispiel eines Fernschreibens
von Güterabfertigung Berlin-Lichtenberg
an Güterabfertigung Halle (Saale)
21390bf dr dd (Namensgeber der Empfangsstelle)
11304bf dr dd (Namensgeber der Sendestelle)
(10mal Leertaste, Wagenrücklauf
und
2mal Zeilenvorschub
)
1130bddr dd b 1 von bln-lichtenberg 01 01 1050 (26453)
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
ga halle/saale gbf - 21390 -
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
hierfehlt zu wg dr 7508583 der frachtbrief, bitte sofort
hersenden.
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
ga bln-lichtenberg meyer roi dvst
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
1130bf dr dd 01 01 11 30
(Namensgeber der Sendestelle)
21390bf dr dd (Namensgeber der Sendestelle)
Anhang VI
(zu § 4 Abs. 2)
Beispiel eines Sammelfernschreibens
mit 3 Teilnehmern unter Benutzung
der Sammelschalteinrichtung der Bafesa Berlin
Anwahl der Sammelschalteinrichtung
sambla
nmmnanan
sam
21317rbd dr dd w sambla
nmmnanan
sam
11108bd dr dd w sambla
nvmnamnv
sam
21312pbf dr dd w sambla
z
sam
1133rbd dr dd b 2 von rbd bln bv fp 01 01 0950 (21128)
rbd hl verw w - 21317 -
bf bln ostbf - 11108 -
bf halle/s hbf - 21312 -
heute verkehrt sdz 19 991 (91,3) von bln ostbhf nach halle hbf.
rbd bln bv fp roem 1-2 fuhrmann ri
1133rbd dr dd 01 01 1015
zzz sambla
sam
21317rbd dr dd t sambla
w sambla
sam
11108bf dr dd t sambla
w sambla
21312pbf dr dd
Schlußtaste ST und Fg drücken
Anhang VII
(zu § 17 Abs. 1)
Beispiel eines
internationalen Eisenbahndienstfernschreibens
von Berlin nach Prag
domini praha (Namensgeber der Empfangsstelle)
11380mfv dr dd (Namengeber der Sendestelle)
(10mal Leertaste, Wagenrücklauf
und
2mal Zeilenvorschub
)
11380mfv dr dd ms 32 von minver berlin int (roem 1)/239/68 06 01
0910 (31398)
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
domini praha verwaltung fs
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
ihr fernschreiben 83 vom 4. 11. 1968 befoerderung der
spezialwagen vorbereiten, absendedaten bitte fernschriftlich
mitteilen.
(Wagenrücklauf
und 2mal Zeilenvorschub
)
ministerium fuer verkehrswesen
der deutschen demokratischen republik
abteilung fuer internationale angelegenheiten (roem 1)
(Name und Dienststellung des Aufgebers)
11380mfv dr dd 01 10 1010
(Namensgeber der Sendestelle)
domini praha (Namensgeber der Empfangsstelle)
+? (Mit diesen Zeichen deutet man dem Empfänger den Schluß
der eigenen Übertragung an und fordert ihn auf, seinerseits
mit der Übertragung zu beginnen. Geht keine Antwort ein,
wird einige Male Zeilenvorschub
und 5mal Leertaste
gegeben.)
++ (Zeichen für Übermittlungsschluß)
Anhang VIII
(zu Anhang I
Abschn. 1.4.)
Internationales Telegrafen-Alphabet Nr. 2
| Nr. | Buchstaben | Ziffern und Zeichen | Start | Zeichenschritte | Stop | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
| 1 | A | - | ● | ● | ○ | ○ | ○ | ● | |
| 2 | B | ? | ○ | ● | ○ | ○ | ● | ● | ● |
| 3 | C | : | ○ | ○ | ● | ● | ● | ○ | ● |
| 4 | D | WERDA | ○ | ● | ○ | ○ | ● | ○ | ● |
| 5 | E | 3 | ○ | ● | ○ | ○ | ○ | ○ | ● |
| 6 | F | ○ | ● | ○ | ● | ● | ○ | ● | |
| 7 | G | ○ | ○ | ● | ○ | ● | ● | ● | |
| 8 | H | ○ | ○ | ○ | ● | ○ | ● | ● | |
| 9 | I | 8 | ○ | ○ | ● | ● | ○ | ○ | ● |
| 10 | J | Klingel | ○ | ● | ● | ○ | ● | ○ | ● |
| 11 | K | ( | ○ | ● | ● | ● | ● | ○ | ● |
| 12 | L | ) | ○ | ○ | ● | ○ | ○ | ● | ● |
| 13 | M | . | ○ | ○ | ○ | ● | ● | ● | ● |
| 14 | N | , | ○ | ○ | ○ | ● | ● | ○ | ● |
| 15 | O | 9 | ○ | ○ | ○ | ○ | ● | ● | ● |
| 16 | P | 0 | ○ | ○ | ● | ● | ○ | ● | ● |
| 17 | Q | 1 | ○ | ● | ● | ● | ○ | ● | ● |
| 18 | R | 4 | ○ | ○ | ● | ○ | ● | ○ | ● |
| 19 | S | ' | ○ | ● | ○ | ● | ○ | ○ | ● |
| 20 | T | 5 | ○ | ○ | ○ | ○ | ○ | ● | ● |
| 21 | U | 7 | ○ | ● | ● | ● | ○ | ○ | ● |
| 22 | V | = | ○ | ○ | ● | ● | ● | ● | ● |
| 23 | W | 2 | ○ | ● | ● | ○ | ○ | ● | ● |
| 24 | X | / | ○ | ● | ○ | ● | ● | ● | ● |
| 25 | Y | 6 | ○ | ● | ○ | ● | ○ | ● | ● |
| 26 | Z | + | ○ | ● | ○ | ○ | ○ | ● | ● |
| 27 | Wagenrücklauf | ○ | ○ | ○ | ○ | ● | ○ | ● | |
| 28 | Zeilenvorschub | ○ | ○ | ● | ○ | ○ | ○ | ● | |
| 29 | Buchstaben | ○ | ● | ● | ● | ● | ● | ● | |
| 30 | Ziffern und Zeichen | ○ | ● | ● | ○ | ● | ● | ● | |
| 31 | Zwischenraum | ○ | ○ | ○ | ● | ○ | ○ | ● | |
| 32 | ○ | ○ | ○ | ○ | ○ | ○ | ● | ||
| ○ kein Strom | |||||||||
| ● Strom | |||||||||
Anhang IX
(zu § 16)
Verzeichnis der Berechtigten der Deutschen Reichsbahn
zur Aufgabe von internationalen Eisenbahndienst-
fernschreiben für den Austausch von internationalen
Dienstfernschreiben über die
Eisenbahntelegraphenleitungen
der OSShD-Mitgliedsbahnen
1. Der Minister für Verkehrswesen
2. Staatssekretär im Ministerium für Verkehrswesen
3. Stellvertreter des Ministers für Verkehrswesen und Erster
Stellvertreter des Generaldirektors der Deutschen Reichsbahn
4. Die Stellvertreter des Ministers für Verkehrswesen
5. Die Stellvertreter des Generaldirektors der Deutschen
Reichsbahn
6. Leiter des Büros des Ministers für Verkehrswesen
7. Leiter der Hauptverwaltung
- des Betriebs- und Verkehrsdienstes der Deutschen
Reichsbahn
- der Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn
- der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn
- der Wagenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn
- des Sicherungs- und Fernmeldewesens der Deutschen
Reichsbahn
8. Leiter der Hauptverwaltung
- des Straßenwesens
- des Kraftverkehrs
9. Leiter des Hauptstabes und Betriebsleiter der Deutschen
Reichsbahn
10. Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten
(I) und (II) des Ministeriums für Verkehrswesen
11. Sektorenleiter der Abteilungen für Internationale Ange-
legenheiten (I) und (II) des Ministeriums für Verkehrswesen
12. Sekretär der Delegation der DDR in der Ständigen Kommis-
sion für Transport des RGW
13. Leiter der Hauptabteilung Wissenschaft und Technik des
Ministeriums für Verkehrswesen
14. Leiter der Zentralen Abteilung Recht des Ministeriums für
Verkehrswesen
15. Leiter der Fachabteilung Transporttechnologie des Haupt-
stabes für die operative Betriebsleitung der Deutschen
Reichsbahn und Leiter der Fachabteilung Reiseverkehr der
Hauptverwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes der
Deutschen Reichsbahn
16. Chefdispatcher der Deutschen Reichsbahn
17. Präsident der Reichsbahndirektionen
18. Vizepräsident der Reichsbahndirektionen
19. Leiter des Abnahmeamtes der Deutschen Reichsbahn
20. Leiter des Tarifamtes des Ministeriums für Verkehrswesen
21. Leiter des Verkehrsabrechnungsamtes des Ministeriums für
Verkehrswesen
22. Leiter der Transitleitstelle der Deutschen Reichsbahn
23. Leiter der Platzreservierungsstellen der Deutschen
Reichsbahn für das Ausland
24. Ständiger Vertreter der OSShD-Mitglieder in der DDR
25. Leiter der Verwaltung des Betriebs- und Verkehrsdienstes
der Reichsbahndirektion Berlin
26. Betriebsleiter der Verwaltung des Betriebs- und Verkehrs-
dienstes der Reichsbahndirektion Berlin
27. Leiter der Fachabteilung Transporttechnologie des Stabes
für operative Betriebsleitung in der Reichsbahndirektion
Berlin
28. Sachgebietsleiter Sonderzugfahrplan der Verwaltung des
Betriebs- und Verkehrsdienstes der Reichsbahndirektion
Berlin
29. Amtsvorstand des Reichsbahnamtes Frankfurt/Oder
30. Betriebsleiter des Reichsbahnamtes Frankfurt/Oder
31. Die Vertreter der in den Ziffern 7 bis 30 genannten
Berechtigten bei Ausübung ihrer Vertretereigenschaft
Diese Nomenklatur kann entsprechend den Erfordernissen mit
Zustimmung des Ministers geändert werden.
Anhang X
(zu § 17 Abs. 4)
Umsetzung des russischen Alphabets
mit lateinischen Buchstaben| Russische | Lateinische | Russische | Lateinische | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Buchstaben | Buchstaben | Buchstaben | Buchstaben | |||||||
| А | а | A | a | Р | р | R | r | |||
| Б | б | B | b | С | с | S | s | |||
| В | в | W | w | Т | т | T | t | |||
| Г | г | G | g | У | у | U | u | |||
| Д | д | D | d | Ф | ф | F | f | |||
| Е | е | E | e | Х | х | H | h | |||
| Ж | ж | J | j | Ц | ц | C | c | |||
| З | з | Z | z | Ч | ч | Tc | tc | |||
| И | и | I | i | Ш | ш | Ch | ch | |||
| К | к | K | k | Щ | щ | Q | q | |||
| Л | л | L | l | Ы | ы | Y | y | |||
| М | м | M | M | Э | э | E | e | |||
| Н | н | N | n | Ю | ю | Iu | iu | |||
| О | о | O | o | Я | я | Ja | ja | |||
| П | п | P | p | |||||||
Anhang XI (zu § 17 Abs. 1) Verzeichnis der an der OSShD beteiligten Eisenbahnen und deren Telegrammanschriften
| Bezeichnung | Abkürzung | Bezeichnung | Abgekürzte |
|---|---|---|---|
| der Eisen- | der Bezeichnung | des Zentralorgans | Telegramm- |
| bahnen | der Eisenbahnen | der Eisenbahn | anschrift |
| Albanische Eisenbahnen | Betriebsdirektion für Eisenbahnen der Volksrepublik Albanien | d. sh. h. durres | |
| Bulgarische Staats- eisenbahnen | BDZ | Ministerium für Transport- und Nach- richtenwesen der Volksrepublik Bulgarien Hauptverwaltung der Eisenbahnen | mintrans potst |
| Ungarische Staats- eisenbahnen | MAV | Ministerium für Ver- kehrs- und Fernmelde- wesen der Ungarischen Volksrepublik | mavmin budapest |
| Deutsche Reichsbahn | DR | Ministerium für Ver- kerhswesen der Deut- schen Demokratischen Republik | minver berlin |
| Chinesische Eisenbahnen | KZD | Eisenbahnministerium der Chinesischen Volksrepublik | tb pekin |
| Koreanische Eisenbahnen | KRZ | Verkehrsministerium der Koreanischen Volksdemokratischen Republik | zo phenian |
| Mongolische Eisenbahnen | MTZ | Ministerium für Transport- und Fern- meldewesen der Mongolischen Volksrepublik | mintrans ulanbator |
| Polnische Staats- eisenbahnen | PKP | Verkehrsministerium der Polnischen Volksrepublik | polfer warszawa |
| Rumänische Eisenbahnen | CFR | Ministerium für Ver- kehrs- und Fernmelde- wesen der SSR | ofr bucuresti |
| Eisenbahnen der UdSSR | SZD | Ministerium für er- kehrsewesen der UdSSR | mps moskwa |
| Tschecho- slowakische Staats- bahnen | CSD | Ministerium für er- kehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (CSSR) | domini praha |
| Vietnamesische Eisenbahnen | DSVN | Ministerium für Ver- kehrswesen, Post- und Telegrafen-General- direktion der Eisen- bahnen der Demo- kratischen Republik Vietnam | ds-wn hanoi |
| Komitee für Eisenbahn- verkehr | OSShD | Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen, Komitee für Eisenbahnen | komtrans warszawa |
| OPW | Gemeinsamer Güter- verkehr | op |
Anhang XII (zu § 18 Abs. 6) Vereinbarte Dienstzeichen im internationalen Fernschreibverkehr
| Fernschreiber (Latein. Schrift) | Benennung |
|---|---|
| abs | kein Dienst |
| bk | Ich unterbreche |
| cfm | ich bestätige |
| crj | Wie empfangen Sie? |
| col | Vergleichen |
| der | Störung |
| df | Mit dem angerufenen Teilnehmer verbunden |
| g | Aufforderung zum Senden |
| mom | Warten |
| nc | Verbindung mit diesem Teilnehmer nicht zugelassen |
| ccc | Teilnehmer besetzt |
| ck | Einverstanden |
| p | Senden unterbrechen |
| qck | Sind Sie einverstanden? |
| r | Telegramm empfangen |
| rap | Werde wieder anrufen |
| rpt | Werde wiederholen |
| sjp | Bitte |
| test sjp | Senden Sie bitte Probetext |
| tpr | Fernschreiber |
| e e e | Fehler (Irrung) |
| lat | Übergang in lateinische Schrift |
| rus | Übergang in kyrillische Schrift |
| + | Übergabe des gegebenen Telegramms abgeschlossen |
| nr | Nummer des Telegramms |
| = | Gleichheitszeichen |
| ++ | Schluß der Arbeit |
| kc | Bitte annehmen |
| gb | Übergabe aller Telegramme ist beendet |
Anhang XIII (zu § 2 Abs. 3) Abkürzungen im Fernschreibdienst 1. Das Verwenden von Abkürzungen ist nur gestattet, wenn sie dem Empfänger zweifelsfrei bekannt sind. Für innerdienst- liche Abkürzungen gelten das Abkürzungsverzeichnis der Deutschen Reichsbahn *) sowie die Abkürzungen der Fahr- dienstvorschrift (FV), DV 408. Allgemeine Abkürzungen sind im Duden aufgeführt. Die Abkürzungen für den internationalen Fernschreibdienst sind aus dem Anhang XIV zu ersehen. 2. In Schreiben an Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen, die nicht zur Deutschen Reichsbahn gehören, sind nur die Ab- kürzungen des Duden zulässig. 3. In Schreiben an ausländische Eisenbahnverwaltungen und Institutionen sind nur die im Anhang XIV genannten Abkür- zungen zulässig. 4. Telegrafische Ortsabkürzungen dürfen nur im Bereich Eisen- bahntransport - und hier nur im eigenen Reichsbahndirek- tionsbezirk - angewandt werden. 5. Im Fernschreibdienst werden von den Fernschreibmaschinen nur kleine Buchstaben ausgedruckt. Die Abkürzungen sind jedoch bei handschriftlich oder mit Schreibmaschine verviel- fältigte Fernschreiben in der gelten Schreibweise mit großen und kleinen Buchstaben wiederzugeben. 6. Ist für verschiedene Worte und Begriffe die gleiche Abkür- zung gültig, so ist die Anwendung nur zulässig, wenn die Be- deutung aus dem Text zweifelsfrei erkennbar ist. *) zur Zeit in Vorbereitung
| Reichsbahndirektionsnamen gleichzeitig telegrafische Abkürzungen | ||
|---|---|---|
| 1. | Berlin | Bln |
| 2. | Cottbus | Cs |
| 3. | Dresden | Dre |
| 4. | Erfurt | Erf |
| 5. | Greifswald | Gwd |
| 6. | Halle | Hl |
| 7. | Magdeburg | Mg |
| 8. | Schwerin | Sch |
Anhang XIV (zu § 2 Abs. 3)
| Verzeichnis der internationalen Abkürzungen | |
|---|---|
| A | |
| AIM | Abkommen betreffend den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr |
| B | |
| BDC | Büro für Dokumentation der Eisenbahn (Sonderorgan der UIC) |
| BHEV | Budapester Lokalbahn |
| BDZ | Bulgarische Staatsbahnen |
| BR | Britische Eisenbahnen |
| C | |
| CCIF | Internationaler Beratender Fernmelde-Ausschuß |
| CCIT | Beratender Internationaler Telegraphie-Ausschuß |
| CEH | Helenische Staatsbahnen |
| CFL | Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen |
| CFR | Rumänische Eisenbahnen |
| CIM | Internationales Übereinkommen über den Eisenbahngüterverkehr |
| CIT | Internationales Eisenbahn-Transportkomitee |
| CIV | Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr |
| CSD | Tschechoslowakische Staatsbahnen |
| D | |
| DB | Deutsche Bundesbahn |
| DSB | Dänische Staatsbahnen |
| DSVN | Eisenbahnen der Demokratischen Republik Vietnam |
| E | |
| EMPT | Einheitlicher Internationaler Personentarif |
| ETT | Einheitlicher Transittarif |
| EUROP | Europäischer Güterwagengemeinschaft |
| EWK | Europäische Wagenbeistellungskonferenz |
| EWP | Europäischer Wagenbeistellungsplan |
| EZO | Eisnbahnzollordnung |
| EZU | Europäische Zahlungsunion |
| EFK | Europäische Fahrplankonferenz |
| F | |
| FS | Italienische Staatsbahnen |
| G | |
| GySEV | Raab-Oedendurg-Ebenfurter Eisenbahnen |
| I | |
| Interfrigo | Internationale Gesellschaft der Eisenbahnen für Kühltransporte |
| J | |
| JZ | Gemeinschaft der Jugoslawischen Eisenbahnen |
| K | |
| KRZ | Koreanische Eisenbahnen |
| KZD | Chinesische Eisenbahnen |
| L | |
| LIM | Internationales Güterkursbuch |
| M | |
| MAV | Ungarische Staatseisenbahnen |
| MTZ | Eisenbahnen der Mongolischen Volksrepublik |
| N | |
| NS | Niederländische Eisenbahnen |
| NSB | Norwegische Staatsbahnen |
| O | |
| ÖBB | Österreichische Bundesbahnen |
| OPW | Gemeinsamer Güterwagenpark |
| OSShD | Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen |
| P | |
| PIM | Vorschrift über den internationalen Güterverkehr |
| PIV | Gemeinsame Abfertigungsvorschriften für den internationalen Personen- und Gepäckverkehr |
| PKP | Polnische Staatsbahnen |
| PPW | Vorschriften über die Benutzung von Wagen im internationalen Personen- und Eisenbahnen-Güterverkehr |
| R | |
| RENFE | Nationalverwaltung der Spanischen Eisenbahnen |
| RIC | Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr |
| RID | Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenständer |
| RIP | Internationale Ordnung über die Beförderung von Privatwagen |
| RIV | Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr |
| S | |
| SBB | Schweizerische Bundesbahnen |
| Serv | Gattungsbezeichnung für Dienstfernschreiben im Auslandsverkehr |
| SJ | Schwedische Staatseisenbahnen |
| SMGS | Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr |
| SMPS | Abkommen über den Internationalen Personen- und Gepäckverkehr |
| SWCB | Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| SNCF | Nationalgesellschaft der Französischen Eisenbahnen |
| SZD | Sowjetische Eisenbahnen |
| T | |
| TCDD | Staatsbahnen der Türkischen Republik |
| U | |
| UIMC | Internationaler Verband für den bahnärtzlichen Dienst |
| UIC | Internationaler Eisenbahnverband |
| W | |
| WMPS | Ausschuß zur Beratung der Fahrpläne der Reisezüge und -wagen im internationalen Verkehr (SMPS-Länder) |
Anhang XV (zu § 4 Abs. 3) Aufbau und Abgabe der Meldungen im EDV-Projekt "Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn" 1. Grundsätze des Meldeaufbaues Dem Aufbau der Meldungen sind bestimmte Prinzipien hinsicht- lich der Unterleitung der Meldungen in Blöcke, der Reihenfolge der Informationen innerhalb der Meldungen und der Verwendung bestimmter Organisationszeichen zugrunde gelegt. Jede Block- art beginnt mit einem besonderen Pegelzeichen. In den Meldungen werden die Pegelzeichen = (Gleichheits- zeichen) und : (Doppelpunkt) verwendet. Dabei ist das Gleichheitszeichen das Anfangszeichen des über- geordneten Meldungskopfes (1. Block bzw. 1. Zeile der Meldung) und damit gleichzeitig das Anfangszeichen der gesamten Mel- dung. Der Doppelpunkt leitet als Blockanfangszeichen die dem Mel- dungskopf untergeordneten Blöcke ein. Der Schluß der Meldung wird nicht besonders gekennzeichnet. Jeder Block beginnt mit einem Pegel- und endet mit einem Blockendzeichen. Als Blockendzeichen ist einheitlich für alle Blockarten das Organisationszeichen + (Pluszeichen) zu ver- wenden. Innerhalb eines Blockes können sowohl gesicherte als auch un- gesicherte Datenelemente auftreten. Als Datenelemente werden z. B. Wagennummern, Bestimmungsbahnhof, Gutart und Ge- wicht bezeichnet. Die gesicherten Datenelemente enthalten neben den Informa- tuionstragenden Ziffern eine durch das Minuszeichen (-) abge- setzte Selbstkontrollziffer. Beim Schreiben der Meldung ist zu beachten, daß jeder Block mit einer neuen Zeile beginnt, daß die Datenelemente unterein- ander durch einen Zwischenraum oder - zwischen gesicherten und ungesicherten Datenelementen - ein Minuszeichen zu tren- nen sind. Die Zeichen der Datenelemente mit mehr als sechs Stellen sind durch Zwischenräume zu gruppieren. Eine Meldung, die in die EDVA abzugeben ist, besteht aus einer mehr oder weniger großen Anzahl von Blöcken, die je nach der Art der Meldung unterschiedliche Datenelemente enthalten. Es können mehrere Meldungen zu einer Nachricht zusammen- gefaßt werden. Beim Schreiben der Nachricht entsteht dann folgender Aufbau auf dem Blattschreiberabriß:
| Vorspann mit ssss | } | 1. Meldung | |
| Meldungskopf | |||
| Blöcke des 2. Pegels | |||
| . | |||
| . | |||
| . | |||
| . | |||
| Nachricht | |||
| Meldungskopf | } | 2. Meldung | |
| Blöcke des 2. Pegels | |||
| . | |||
| . | |||
| . | |||
| . | |||
| : | : | ||
| Nachspann mit ffff | |||
Je nach Zeichenumfang der einzelnen Meldungsarten wird im voraus bestimmt, wieviel Meldungen zu einer Nachricht zu- sammengefaßt werden können. Als Zeichen gelten alle Organisationszeichen, Ziffern und Buch- staben.
| Zusammenstellung der Organisationszeichen | |||
|---|---|---|---|
| Nr. | Organisationszeichen | Zeichen | Symbol der fern- schriftlichen Übertragung durch Fern- schreiber |
| 1 | Blockanfang Pegel I | = | Gleichheitszeichen |
| 2 | Blockanfang Pegel II | : | Doppelpunkt |
| 3 | Beginn der ungesicherten Datenelemente | - | Minuszeichen *) |
| 4 | Blockende | + | Pluszeichen |
| 5 | Wagenrücklauf | < | |
| 6 | Zeilenvorschub | ≡ | |
| 7 | Zwischenraum | ZWR | |
| 8 | Ziffern/zeichen | 1… | |
| 9 | Buchstaben | A… | |
| 10 | Annullierungszeichen | / | Bruchstrich |
| ? | Fragezeichen | ||
| *) Diese Trennzeichen (Minuszeichen) ist nicht zu verwechseln mit dem Minuszeichen zur Abtrennung der Selbstkontrollziffer inner- halb eines gesicherten Datenelementes. | |||
2. Herstellen der Lochstreifen Datenfernübertragungen zur EDVA dürfen nur mittels Loch- streifensendern vorgenommen werden. Für jede abzugebende Meldung bzw. Nachricht ist vor dem Verbindungsaufbau ein Lochstreifen mit der Fernschreibmaschine im Lokalbetrieb oder mit einem Lochgerät (nicht an das Bafesa-Netz angeschlossene Fernschreibmaschine) herzustellen. Dabei entsteht gleichzeitig ein Blattschreiberabriß mit dem Text der Meldung, der als Unterlagen auf der Dienststelle verbleibt und gleichzeitig für die visuelle Prüfung zu nutzen ist. Zur Herstellung des Lochstreifens müssen folgende Tasten der Fernschreibmaschine in der angegebenen Reihenfolge bedient werden:
| Herstellung des Lochstreifens für die DFÜ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | 10 | X | Zwischenraum | (ZWR) | |
| 2. | 1 | X | Wagenrücklauf | < | |
| 3. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ | |
| 4. | 1 | X | Wagenrücklauf | < | |
| 5. | 1 | X | Buchstaben | A… | |
| 6. | 4 | X | s | ( ssss ) | |
| 7. | 1 | X | Wagenrücklauf | < | |
| 8. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ | |
| 9. | 1 | X | Ziffern | 1… | |
| 10. | Nachricht | eine oder mehrere Meldungen - jeweils beginnend mit dem 1. Pegelzeichen (=). die zu bedienenden Tasten sind aus dem Aufbau der Urbelge er- sichtlich. | |||
| 11. | Nachspann des Lochstreifens | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 12. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ | |
| 13. | 1 | X | Buchstaben | A… | |
| 14. | 4 | X | f | ( ffff ) | |
Die im Vorspann des Lochstreifens geforderten 10 Kombinatio- nen Zwischenraum (ZWR) dienen dem einwandfreien Einlegen des Lochstreifens in den Lochstreifensender. Durch die Kombination Buchstaben erfolgt die Umschaltung vom Bereich Ziffern in den Bereich Buchstaben. Mit der Kombi- nationsssswird das Fehlerkorrekturgerät (FKG) eingeschaltet und mit der Kombinationffffausgeschaltet. Die Kombinationenssssundffffdürfen nicht zwischen den Meldungen stehen. Nach dem abschließenden Kombinationenffffist der Lochstreifen aus dem Empfangslocher herauszuziehen, abzutrennen und zur Orientierung für seine spätere Verwendung am Streifenanfang zu markieren. Bei indirekter Dateneingabe in die EDVA können mehrere Nachrichten auf einen Lochstreifen zum Zweck der Verringe- rung der Anwahlen abgelocht werden. Zwischen den Nachrichten ist dann ein Leerplatz von 5 cm Länge durch Drücken der Lösetaste am Empfangslocher herzustellen. Beim Senden solcher Lochstreifen ist die Ausführung des Namensgeberwechsels zwi- schen den Nachrichten zu beachten. Der Lochstreifen ist für die folgende Nachricht neu einzulegen (siehe Ziffer 5). Ist in Sonderfällen ein körperlicher Transport des Datenträgers Lochstreifen zur EDVA erforderlich, werden für die Herstellung des Lochstreifens andere Arbeitshandlungen erforderlich, die im wesentlichen dadurch bedingt sind, daß die beim Senden und Empfangen mittels DFÜ entstehenden Lochkombinationen bereits im voraus in den Lochstreifen einzulochen sind.
| Herstellung des Lochstreifens bei körperlichem Transport des Lochstreifens zur EDVA | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. | 10 | X | Zwischenraum | ZWR |
| 2. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 3. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 4. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 5. | 2 | X | Kennung *) der Dienststelle | |
| 6. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 7. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 8. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 9. | 1 | X | Buchstaben | A… |
| 10. | 4 | X | s | ssss |
| 11. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 12. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 13. | 1 | X | Ziffern | 1… |
| 14. | Nachricht 1 | |||
| 15. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 16. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 17. | 1 | X | Buchstaben | A… |
| 18. | 4 | X | ffff | ffff |
| 19. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 20. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 21. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 22. | 2 | X | Kennung der Dienststelle Für weitere Nachrichten sind die Arbeits- handlungen der Ziffern 6. bis 22. zu wiederholen. (Bei neuem Namensgeber die Handlungen der Ziffern 5. bis 22.) | |
| 23. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 24. | 1 | X | Zeilenvorschub | ≡ |
| 25. | 1 | X | Wagenrücklauf | < |
| 26. | 1 | X | Ziffern | 1… |
| 27. | 10 | X | Klammerzu | ) |
| *) Die Kennung ist gleichbedeutend mit der Zeichenfolge des Namensgebers | ||||
Es muß garantiert werden, daß die ersten 19 X)unbe- dingt fehlerfrei eingegeben werden. Dazu bietet sich die Bedienung des Namensgeberhebels in StellungDaueraus- lösungan. 3. Prüfen der Lochstreifen Die Prüfung der Lochstreifen wird indirekt durch Vergleichen des Urbeleges mit dem beim Lochen hergestellten Blattschreiber- abriß vorgenommen. Der Kopf der Meldung ist sofort nach dem schreiben zu ver- gleichen. Der folgende Teil der Meldung ist am Schluß der Meldung zu prüfen. 4. Berichtigen der Lochstreifen Mit Hilfe der ?-Berichtigung können beim Schreiben der Mel- dung noch auf gleicher Zeile erkannte Fehler berichtigt werden. Bemerkt der Bediener von Datenfernübertragungsanlagen einen Fehler erst, nachdem bereits an der nächsten Zeile geschrieben wird, oder beim Prüfen der Meldung, so scheidet ein ?-Berichti- gung aus, und es besteht die Möglichkeit der /-Berichtigung. Zur richtigen Einordnung der /-Berichtigung müssen die Fern- schreibzeilen numeriert werden. Dafür gilt folgende Festlegung: Ein Block überschreitet nicht eine Fernschreibzeile, d. h. jede Fernschreibzeile enthält nur ein Block. Es wird jede beschriebene Fernschreibzeile einschließlich der mit ? annulierten Zeile und blockähnlichen Gebilde sowie der durch /-Berichtigung veränderten Zeile gezählt. Als Fern- schreibzeile gilt jede Zeile, die mit einem Zeichen beschrieben ist. Das Zählen beginnt am Kopf der Meldung auf der Zeilennum- mer 00. Es ist vom 1. Block des 2. Pegels fortlaufend zweistellig fortzusetzen. Die Zeilennummer ist weder auf dem Lochstreifen noch auf dem Blattschreiberabriß vorhanden. Das Numerieren der Fern- schreibzeilen des Blattschreiberabrisses ist bei Bedarf infolge notwendiger Berichtigungen oder Korrekturen durch den Bedie- ner von Datenfernübertragungsanlagen mit einem Bleistift vor- zunehmen. Wird beim Schreiben einer Zeile festgestellt, daß ein falsches Datenelement eingetastet wurde, so wird durch Eintasten des ? (Fragezeichen) die gesamte Zeile annuliert und die Eingabe der richtigen Informationen auf der nächsten Zeile begonnen. Stellt die EDVA ein einer Fernschreibzeile ein ? fest, so werden die Zeichen der ganzen Zeile nicht beachtet und von der Format- prüfung ignoriert. Beim Zählen der Fernschreibzeilen wird diese Zeile jedoch mit berücksichtigt. Die /-Berichtigungen werden am Ende der Meldung zugesetzt und dürfen sich nur auf die vorangegangen Meldungen beziehen. Es gibt folgende Funktionen der /-Berichtigung: a) Ersetzen /-<Zeilennummer> + : <berichtigter Block> + Der Block mit der angegebenen Zeilennummer wird durch den berichtigten ersetzt. Ein Ersetzen des Meldungskopfes, d. h. der Zeilennummer 00, ist möglich, jedoch darf die Mel- dungskennung nicht durch eine andere ersetzt werden. Ein Berichtigen des Meldungskopfes dürfte bei sachgemäßer Prüf- fung vor dem Schreiben der Blöcke des 2. Pegels nicht auf- treten. b) Streichen /-<Zeilennummer> + : + Der Block mit der angegebenen Zeilennummer wird ge- strichen. Kopfzeilen dürfen nicht gestrichen werden. Sämtliche /-Berichtigungen beziehen sich stets auf die ur- sprüngliche Zeilennummer, auch bei mehrfachen /-Berichti- gungen auf den selben Block. Die Berichtigungen einer Meldung einschließlich der Zuordnung der Zeilennummern wird am Beispiel der Grenzausgangsmeldung in den Beispielen für Berichtigungen und Korrekturen im EDV-ProjektTeilauf- gaben der kurz- und mittelfristigen Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn(Anhang XVI) demonstriert. Nach Anfang einer neuen Meldung (==== ist eine Berichti- gung der vorhergehenden Meldung nicht mehr möglich. Es kann dann nur die Meldung noch einmal geschrieben werden oder, soweit es sich um sachliche Fehler handelt, kann nach dem Senden des fehlerhaften Lochstreifens eine Korrektur- meldung abgegeben werden. 5. Senden der Lochstreifen Vor dem Absenden der Lochstreifen sind das Verfahren der Datenübertragung - direkte Dateneingabe in die EDVA - indirekte Dateneingabe in die EDVA und der Einsatz der Fehlerkorrekturgeräte - gesicherter Betrieb - ungesicherter Betrieb zu beachten. Während die direkte Eingabe in die EDVA mit Hilfe der Daten- fernübertragungseinheit als Eingabeeinheit vollzogen wird, werden bei der indirekten Eingabe am Standort der EDVA nor- male Fernschreibgeräte mit den üblichen Zusatzgeräten aufge- stellt. Bei indirekter Eingabe erfolgt keine Rückmeldung auf stehender Verbindung. Der Bediener von Datenfernübertragungsanlagen ist für das Auflösen der Verbindung selbst verantwortlich. Indirekte Datenfernübertragung einer Nachricht im gesicherten Betrieb Folgende Arbeitshandlungen sind in der angegebenen Reihen- folge auszuführen: a) Empfangslocher ausschalten. b) Geprüften und ggf. berichtigten Lochstreifen (siehe Ziff. 4) in den Lochstreifensender einlegen. c) Anfangstaste AT drücken, warten bis Betriebslampe BL (weiß) des Fernschaltgerätes - und bei gesicherter Übertra- gung Lampe BG des Fehlerkorrekturgerätes - hell leuchtet. d) Wählen (Überwachungslampe ÜL - rot - leuchtet hell, Be- triebslame BL leuchtet schwach). Ist der gewünschte Teil- nehmer erreicht, so läuft die Fernschreibmaschine an, und die Lampe BL leuchtet wieder hell, ÜL verlischt. Im Besetzt- fall läuft die Maschine nur kurz an und bleibt wieder stehen; in diesem Fall ist die Verbindung aufgelöst und mit der Ar- beitshandlung des Buchst. c neu zu beginnen. e) Zifferntaste betätigen und Wer-da Taste drücken (Dadurch wird der Namensgeber des gewünschten Teilnehmers ausgelöst.) f) Eigenen Namensgeber auslösen (Bedienung des Kipphebels). g) Wagenrücklauf und Zeilenvorschub bedienen. h) Lochstreifensender einschalten. Die Übertragung beginnt. - Bei gesicherten Betrieb hält der Lochstreifensender nach Aussenden der Zeichengruppe ssss kurz an. Die Lampe Datensender DS des Fehlerkorrektur- gerätes leuchtet kurzzeitig schwach und muß nach Einschal- tung der Gegenstelle auf Datenempfang hell leuchten. Bedingt durch die Arbeitsweise des Lochstreifensenders und des FKG, bleibt der Lochstreifensender am Ende der Nach- richt stehen, und die Kennung der Gegenstelle wird auto- matisch abgefordert. Der Lochstreifensender schaltet sich aus. i) Eigenen Namensgeber auslösen. j) Verbindung auflösen durch Betätigen der Schlußtaste ST. Indirekte Datenfernübertragung einer Nachricht im ungesicher- ten Betrieb Entgegen dem Grundprinzip ist hier vor der Arbeitshandlung des Buchst. i der Namensgeber der Rechenstation durch Betätigen der TasteZiffernund derWer-da-Tastevom Bediener von Datenübertragungsanlagen abzufordern. Indirekte Datenfernübertragung mehrerer Nachrichten mit einem Lochstreifen im gesicherten Betrieb Für das Absenden einer Nachricht gelten die Grundprinzipien. Zu beachten ist, daß zwischen zwei Nachrichten nach dem An- schalten des Lochstreifensenders ein einmaliger Namensgeber- wechsel (Kennung der Rechenstation abfordern und eigenen Ken- nung senden) durchzuführen ist. Bedingt durch die Arbeitsweise des FKG, wird der Lochstreifen- sender nach Abschluß der ersten Nachricht automatisch ange- halten. Nach Ausführung des Namensgeberwechsels ist er dann von Hand wieder einzuschalten. Eine erneute Anwahl wird da- durch vermieden. Zur besseren Übersicht, insbesondere beim Auftreten von Störungen wird zwischen zwei Nachrichten ein Leerplatz von ca. 5 cm Länge gefordert. Indirekte Datenfernübertragung mehrerer Nachrichten im ungesicherten Betrieb Da bei ungesichertem Betrieb die Fehlerkorrekturgeräte nicht arbeiten, wird der Lochstreifensender in diesem Falle zwischen zwei Nachrichten nicht automatisch angehalten. Nach Erkennen des Leerplatzes auf dem Lochstreifen ist der Lochstreifensender von Hand auszuschalten und der Namen- geberwechsel auszuführen. Für die zweite Nachricht muß der Lochstreifen neu eingelegt werden, sie wird nach Einschalten des Lochstreifensenders übertragen. Direkte Datenfernübertragung Bei direkter Datenfernübertragung werden die Arbeitshandlungen der Buchstaben e, f, g, i und j durch die EDVA automatisiert, so daß der Arbeitsaufwand für den Bediener von Daten- fernübertragungsanlagen verringert wird. Zur Vermeidung von Zeichenverlusten ist beim Reißen von Lochstreifen während des Sendens nach der Störbeseitigung die Nachricht nochmal abzusenden. 6. Quittung, Korrekturanforderung und Korrektur Richtige Meldungen werden quittiert. Bei fehlerhaften Meldun- gen beanstandet die EDVA die Fehler oder die gesamte Meldung. Sie fordert durch eineKorrekturaufforderungzur Fehler- korrektur auf. Je nach dem angewendeten Verfahren der Daten- fernübertragung wird die Quittung bzw. Korrekturanforderung - sofort (bei direkter Eingabe in die EDVA) - nach 1 bis 4 Stunden (bei direkter Eingabe) von der EDVA ausgegeben. Der Aufbau der von der EDVA rückübermittelten Quittung und Korrekturanforderung ist im Prinzip gleich. Er beinhaltet a) den Meldungskopf der geprüften Meldung b) die Anzahl der nach ordnungsgemäß durchgeführter Berich- tigung erkannten Blöcke des 2. Pegels c) die Anzahl der davon als richtig abgenommenen Blöcke sowie d) den Kommentar und die Fehlanzeige. Bei der Quittung ist die Zahl der erkannten Blöcke gleich der Zahl der abgenommenen Blöcke. Der Kommentar und die Fehlanzeige entfallen. Bei der Korrekturanforderung wird aus der Differenz der er- kannten und abgenommenen Blöcke des 2. Pegels die Zahl der fehlerhaften Blöcke sichtbar. Durch Kommentare werden Meldungen oder auch Nachrichten in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. Es wird zur erneuten rich- tigen Abgabe der betreffenden Meldungen oder Nachrichten auf- gefordert. Die Fehleranzeige dient dazu, falsche Blöcke zu lokalisieren. Es werden Zeilennummer und Fehlerart für die beanstandeten Blocke angegeben. Folgende Fehlerarten werden unterschieden: skz SKZ-Fehler in einem Datenelement werden durch die An- gabe der entsprechenden Nummer des Datenelementes beanstandet. Weisen in einem Block mehrere gesicherte Datenelemente SKZ-Fehler auf, so werden die Nummern dieser Daten- elemente nacheinander angegeben. z die Anzahl der Ziffern eines Blocks ist falsch. f Bei richtiger Ziffernanzahl überschreitet die Formatfehler die für den Block zulässige Fehlerrate. / Der Block gehört zu einer fehlerbehafteten /-Berichtigung und wird darum zusammen mit dem zur /-Berichtigung zugehörigen Block zurückgewiesen. Eventuell vorhandene Formatfehler werden neben dem Schrägstrich auf gleicher Zeile signalisiert. Korrektur Die zurückgewiesenen Blöcke sind nach Korrektur der ausge- wiesenen Fehler mit dem Tip der beanstandeten Meldung der EDVA erneut zuzusenden. Die Beantwortung der Korrekturanforderung erfolgt in der Reihenfolge der Beanstandungen. Ist eine Richtigstellung einzelner beanstandeter Datenelemente nicht möglich, sind sie formatgerecht mit Nullen auszufüllen. Bei SKZ-Fehlern, die in der tatsächlich vorhandenen Wagen- nummer begründet und nicht durch Schreibfehler entstanden sind, wird die vorhandene Wagennummer durch Voranstellen eines Minuszeichens als ungesichertes Datenelement der EDVA übermittelt. Beanstandete blockähnliche Gebilde, die keinen informations- tragenden Inhalt haben sollen, brauchen nicht korrigiert zu werden, sind jedoch Bestandteil der gezählten Zeilen. Anhang XVI (zu Anhang XV Ziff. 4 Buchst. b) Beispiele für Berichtigungen und Korrekturen im EDV-Projekt "Teilaufgaben der kurz- und mittelfristigen Betriebslenkung der Deutschen Reichsbahn" 1. Grenzausgangsmeldung (GAUS) In einer Grenzausgangsmeldung sind 9 Wagen mit den entspre- chenden Wageninformationen der EDVA zu übermitteln. Die Berichtigung der beim herstellen des Lochstreifens aufgetrete- nen Schreibfehler (im Beispiel mitFbezeichnet) mittels Frage- zeichen bzw. Schrägstrich-Berichtigung wird bei einigen Blöcken demonstriert. Die beim Herstellen bzw. Prüfen des Lochstreifens nicht fest- gestellten Fehler, z. B. Fehler im Urbeleg (mitUbezeichnet), falsche Wagenanschrift (MitAbezeichnet), falsch gesetzte Ord- nungszeichen und falsche Anzahl von Ziffern in einer Zeile, werden von der EDVA beanstandet. Die EDVA gibt eine Korrek- turanforderung ab. Beispiele für die Korrekturanforderung und deren Beantwortung werden für die oben angegebenen Fehler angeführt. Auf Grund der im Beispiel angenommenen Fehler sind zur Über- mittlung der 9 Wagen mit ihren betreffenden Wageninformatio- nen insgesamt 22 Zeilen erforderlich. Wegen der bei der Über- mittlung der Meldung im 2. Pegel noch enthaltenen Fehler wer- den von der EDVA insgesamt nur 3 Blöcke als formatgerecht abgenommen, während 4 Blöcke mit der betreffenden Korrektur- anforderung unter Angabe de Fehler zurückgewiesen werden. Diese 4 Blöcke sind entsprechend zu korrigieren und erneut der EDVA zu übermitteln. Auch die wegen der fehlerbehafteten Schrägstrich-Berichtigung zurückgewiesene Wageninformation ist korrigiert erneut an die EDVA zu senden. Das angeführte Beispiel einer Grenzausgangsmeldung dient nur zur Demonstration der Fehlerkorrektur, da eine mit derartig vielen Fehlern behaftete Meldung von der EDVA grundsätzlich mit dem Kommentarzuviel Fehlerzurückgewiesen wird. Berichtigungsverfahren Von der Dienst stelle wird folgende Grenzausgangsmeldung an die EDVA übermittelt: Zeile Meldung ssss 00 ==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+ 01 :2188 070 50022-2-9 2 1 51 88 12+ 02 :0185 120 3596-7-1 2 F 2? 03 :0185 120 35967-7-1 2 1 20 80 F3+ 04 :2151 00U 6917-2-9 F 0 51 80 12+ 05 :2251 330 0696-8-5 2 0 51550 50+ 06 :2187 791 004F-1-9 8 1 53 80 10+ 07 :2150 F99? 08 :2150 999 0002-3-5 8 1 51 50 56+ 09 :1186 851 2000-1-7 40 86 51 11+ 10 : efk? 11 :1186 815 2000-3-7 2 0 F1 86 11+? 12 :1186 815 2000-3-7 2 0 51 86 11+ 13 :1186 815 2000-3-7 2 0 51 86 11+ 14 :2154 510 2783-A-3 2 0 51 50 50+ 15 /-04+ 16 :2151 00U6917-2-9 2 0 51 80 12+ 17 /-06+ 18 :2187 791 0040-1-9 8 1 53 80 10+ 19 /-13+ 20 :+ 21 /-32+ 22 :1488 831 8900-0+ ffff Anmerkung GAUS Die Zeile 00 zeigt den Kopf der Meldung. Die richtige Form der Wageninformation in der GAUS ist in der Zeile 01 angegeben. In der Zeile 02 wurde vom Bediener der Datenfernübertragungs- anlage eine falsche Zahl geschrieben. Diese bemerkte den Fehler sofort und gab ein Fragezeichen. Dadurch wird der Block annuliert. Die richtige Wageninformation wurde sofort eine Zeile darunter angegeben. Gleiche Fehler enthalten die Zeilen 07, 10 und 11. In den Zeilen 04 und 06 wurde der Fehler erst beim Prüfen der Meldung festgestellt. Die Berichtigung mit einem Fragezeichen ist hier nicht mehr möglich. Daher wurde am Schluß der Mel- dung die Schrägstrich-Berichtigung durchgeführt. In der Zeile 13 wurde der Wagen der Zeile 12 nochmals geschrie- ben. bei der Prüfung der Meldung wurde der Fehler vom Be- diner von Datenfernübertragungsanlagen bemerkt. Die Zeile 13 wurde deshalb mittels Schrägstrich-Berichtigung durch einen Leeblock gestrichen. In der Zeile 03 wird der Fehler beim Prüfen nicht bemerkt. Da die Wageninformation formatgerecht ist, erfolgt keine Korrek- turanforderung. Sofern nicht bei einer Nachprüfung nach dem Absenden der Meldung der Fehler entdeckt und mit einer Kor- rekturmeldung korrigiert wird, erfolgt ein Fehlerausdruck. Am Schluß der Meldung wollte der Bediener von Datenfernüber- tragungsanlagen die Wageninformation aus Zeile 12 durch eine neue Wageninformation mittels Schrägstich-Berichtigung er- setzen. Er gibt in Zeile 21 irrtümlich aber eine nicht vor- handene Zeilennummer an und schrieb in Zeile 22 einen Block mit falscher Anzahl der Ziffern ein. Nach Ausführung aller Berichtigungen enthält die Meldung 9 informationstragende Blöcke in den Zeilen 01, 03, 05, 08, 09, 12, 14, 16 und 18. Korrekturverfahren Auf Grund der in der angeführten Grenzausgangsmeldung noch enthaltenen Fehler wird von der Rechenstation folgende Korrekturanforderung abgegeben: ssss ==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+ 09 05 16 1 05 Z 09 f 14 1 21/ 22/Z ffff Anmerkungen zur Korrekturanforderung Im 2. Pegel wurden 9 Blöcke erkannt, davon wurden 5 Blöcke als richtig abgenommen. Die Blöcke in den Zeilen 16, 05, 09 und 14 sind fehlerhaft. Die Zeilen 21 und 22 können nicht verarbeitet werden. Die Zeile 16 wird zuerst genannt, weil sie für die Zeile 04 steht. Der in der Zeile 04 enthaltene Fehler in der Wagenkennzeich- nung wurde auch bei Berichtigung dieser Zeile mittels Schräg- strichs in der Zeile 16 vom Bediener von Datenfernübertragungs- anlagen nicht bemerkt, da es sich hierbei um einen Fehler im Urbeleg handelt. Nach Erkundung der richtigen Wagenkennzeichnung durch die Wagengrenzstelle ist die Wageninformation in berichtigter Form erneut an die EDVA zu melden. In der Zeile 05 wird von der EDVA die falsche Anzahl von Ziffern beanstandet. Die Zeile 09 enthält falsch gesetzte Ordnungszeichen und wird deshalb zurückgewiesen. Eine falsche SKZ enthält die in der Zeile 14 angegebene Wagen- kennzeichnung. Nach Rücksprache mit der Wagengrenzstelle enthält die Wagenanschrift in der Wagenkenzeichnung eine falsche SKZ. Die Wageninformation ist mit einem vorgesetzten Minuszeichen vor der Wagenkennzeichnung erneut an die EDVA zu melden. Die Zeile 21 enthält eine fehlerhafte Schrägstrich-Berichtigung. Sie wird zusammen mit dem dazugehörigen Block in der Zeile 22 beanstandet. In der Zeile 22 ist außerdem noch die Anzahl der Ziffern falsch. Nach Erkundung der richtigen Wageninformation durch die Wagengrenzstelle und die Grenzgüterabfertigung ist die Wageninformation vollständig und in berichtigter Form er- neut an die EDVA zu melden. Die Wageninformation aus Zeile 12 ist außerdem durch eine NULL-GAUS zu annullieren, da das beab- sichtigte Ersetzen dieses Blockes 12 durch die fehlerhafte Schrägstrich-Berichtigung nicht erfolgte. Die Korrekturanforderung ist vom Bediener von Datenfernüber- tragungsanlagen wie folgt zu beantworten: ssss ==123-0 97 853-6 228-7-01 15382 2111+ :2151 000 6917-2-9 2 0 51 80 12+ :2251 330 0696-8-5 2 0 51 50 50+ :1186 821 2000-1-7 4 0 56 51 11+ :-2154 510 2783-A-3 2 0 51 50 50+ :1488 831 8900-0-7 4 1 54 80 11+ ffff Im Kopf der erneuten Meldung sind also die Datenelemente der ursprünglichen Meldung und im 2. pegel die berichtigten Wagen- informationen in der Reihenfolge der Korrekturanforderung an- zugeben. Der Wagen aus Zeile 12 ist durch eine besondere Annullie- rungsmeldung (NULL-GAUS) wie folgt zu annullieren: ssss ==163-6 97 853-6-2111+ :1186 815 2000-3+ ffff 2. Triebfahrzeugausweisungsmeldungen (AUSWEIS) Berichtigungsverfahren Zeile Meldung ssss 00 ==082-8 46 202-8-03+ 01 :106448-4-40 0615 41 1800 55 2200+ 02 :118150-2-78+? 03 :118150-2-40 1000 20 1800+ 04 :118180-9-F0 1100 20 2100+ 05 :1FF172-6-19 2300+ 06 :118143-7-43 0030 45 1800+ 07 :118143-7-43 0030 45 1800+ 08 :120088-0-55 0010+ 09 :12F090-6-55 0000 20 0103+ 10 :106064-9-55 1450I19 2359 41 0130+ 11 :110034-6-19 4 5 + 12 /-04+ 13 :118180-9-40 1100 20 2100+ 14 /-05+ 15 :118172-6-19 2300+ 16 /-06+ 17 :+ ffff Anmerkung zu AUSWEIS Die Zeile 00 zeigt das Format des Kopfes der Ausweisungs- meldung. Die Form einer richtigen Tfz-Information in der AUSWEIS ist in der Zeile 01 angegeben. In der Zeile 02 wurde vom Bediener von Datenfernüber- tragungsanlagen eine falsche Ziffer geschrieben. Dieser be- merkt den Fehler sofort und gab Fragezeichen. Dadurch wurde der Block annuliert. In den Zeilen 04 und 05 wurde der Fehler erst beim Prüfen des Lochstreifens festgestellt. Die Berichtigung mittels Fragezeichens ist hiermit nicht möglich. Am Schluß der Meldung wurde die Schrägstrich-Berichtigung durchgeführt (Zeilen 12 und 13 bzw. 14 und 15). In der Zeile 07 wurde die Information der Tfz der Zeile 06 noch- mals geschrieben. Bei der Prüfung des Lochstreifens wurde der Fehler vom Bediener von Datenfernübertragungsanlagen be- merkt. Die Zeile 06 wurde durch einen Leerblock gestrichen (Zeilen 16 und 17). Die Formatfehler der Zeilen 09, 10 und 11 wurden beim Prüfen übersehen und nicht berichtigt. Nach Ausführung aller Berich- tigungen enthält die Meldung 9 informationstragende Blöcke in den Zeilen 01, 03, 07, 08, 09, 10, 11, 13 und 15. Korrekturverfahren Auf Grund der trotz Berichtigung noch enthaltenen Fehler in der AUSWEIS wird durch die EDVA eine Korrekturanforderung abgegeben: ssss ==082-8 46 202-8-03+ 09 06 09 1 10 z 11 f ffff Anmerkung zur Korrektur-Anforderung im 2. Pegel wurden 9 Blöcke erkannt, davon wurden 6 Blöcke als richtig abgenommen. Der in der Zeile 09 enthaltene SKZ-Fehler ist ein Schreibfehler. In der Zeile 10 wird eine falsche Anzahl von Ziffern beanstandet. Die Zeile 11 weist starke Abweichungen vom Format auf. Die Korrekturanforderung ist vom Bediener von Datenfern- übertragungsanlagen wie folgt zu beantworten: ssss ==082-8-46 202-8-03+ :120090-6-55 0000 20 0103+ :106064-9-55 1450 19 2359 41 0130+ ffff Anhang XVII (zu § 3 Abs. 4 Buchst. a) Übermittlungsfluß 1. Grundsätzliches Für den Übermittlungsfluß wurden in Anpassung an die Struk- tur der Deutschen Reichsbahn drei Fernschreibebenen festge- legt (siehe Schema Übermittlungsfluß): a) Ministerium für Verkehrswesen mit den eigenen Verwal- tungseinheiten und den unmittelbar unterstellten Leitungs- organen und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn. b) Reichsbahndirektionen mit den eigenen Verwaltungsein- heiten und den unmittelbar unterstellten Dienststellen. c) Reichsbahnämter mit den Betriebs- und Verkehrsdienst- Dienststellen. Im § 5 Abs. 6 ist festgelegt, daß die Leiter der Struktureinheiten für ihren Bereich Fernschreibstellen zu benennen haben, die für die Übermittlung bzw. Weiterleitung von Fernschreiben verant- wortlich sind. Diese Fernschreibübermittlungsstellen (Füst) haben die Auf- gaben: - Fernschreiben von Fernschreibstellen (Fst) der eigenen Strukturebene zur Weiterleitung anzunehmen, wenn die An- zahl der Empfangsstellen größer 10 ist, d. h. das Fern- schreiben absendende Fst müßte mehr als zwei Sammel- schaltungen aufbauen. Bei dieser Festlegung wurde davon ausgegangen, daß jeder Fernschreibstelle zeitlich zugemutet werden kann, zwei Sammelschaltungen selbst aufzubauen; - Fernschreiben von Füst aller Strukturebenen zur Weiter- leitung anzunehmen, wenn die Anzahl der Empfangsstellen (Fst), an die das Fernschreiben für den eigenen Bereich weitergeleitet werden soll, größer als 2 ist, d. h. es muß mindestens eine Sammelschaltung zur Weiterleitung erfor- derlich sein. In Ausnahmefällen oder nach besonderen Festlegungen ist die Weiterleitung an Fst für Bereich anderer Füst mit zu über- nehmen. Ausnahmefälle sind z. B., wenn die Weiterleitung an Empfangsstellen anderer Füst-Bereiche im Zuge der für den eigenen Bereich aufzubauende Sammelschaltung mit erfolgen kann. Besondere Festlegungen sind z. ., wenn die Füst eines Reichs- bahnamtes ein Fernschreiben einer Fst ihres Bereiches zur Weiterleitung bei mehr als 10 Empfangsstellen übernommen hat und es unter anderem an ein oder zwei Empfangsstellen eines Bereiches einer anderen Füst zu senden ist; - Fernschreiben von Fst bzw. Füst aller Struktureinheiten bzw. Strukturebenen für den Bereich zur Weiterleitung anzunehmen, wenn die Empfangsstelle wegen Störungen oder anderen Gründen von der absendenden Stelle nicht erreicht werden kann. Die Füst hat solche Fernschreiben entsprechend dem Fernschreib- wegweiser der Struktureinheit der Ersatzfernschreibstelle zuzusenden oder auf anderen Wegen für die Übermittlung zu sorgen; - Fernschreiben an Telex-Teilnehmer (öffentliches Fernschreib- netz) von Fst des eigenen Strukturbereiches zur Weiterlei- tung anzunehmen, wenn sie im Rufnummernverzeichnis dafür gekennzeichnet ist. Von Telexteilnehmern ankommende Fernschreiben sind grund- sätzlich weiterzuleiten. 2. Beispiele zum Übermittlungsfluß (siehe Schema) a) Der Teilnehmer 1 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an mehr als zehn Empfangsstellen zu senden. Versendet diese Fernschreiben zur Weiterleitung an die für ihn zuständige Füst. Diese Füst sendet an alle in der An- schrift genannten Empfangsfernschreibstellen (4) direkt bzw. übergibt das Fernschreiben zur Weiterleitung an die Füst der nachgeordneten Ebenen (4a) bzw. an die für die Empfangsstellen zuständige Füst (4b), die das Fernscheiben sinngemäß weitersenden. In den Rbd-Ebenen erfolgt eine Aufgliederung in die Zu- ständigkeitsbereiche 1. Hauptdienstzweige Betriebs- und Verkehrsdienst 2. andere Hauptdienstzweige. Die Füst der Reichsbahndirektionen sind für die Weiter- leitung im gesamten Reichsbahndirektionsbezirk verant- wortlich. Sie übermitteln das empfangene Fernschreiben in die Rba- Ebene direkt an die Empfangsfernschreibstellen (6) bzw. zur Weiterleitung an die zuständigen Füst der Reichsbahndirek- tion (6a) und an die Fst der eigenen Ebene (4) bzw. an die Fst der Hauptdienstzweige (6b), die für ihren Bereich die Aufgaben einer Füst wahrzunehmen haben, zur Weiterlei- tung an die Empfangsstellen ihres Hauptdienstzweiges (6c). Die Füst der Reichsbahnämter senden das empfangene Fern- schreiben an die Empfangsfernschreiberstellen (6) bzw. zur Weiterleitung an weitere Füst, die dann das Fernschreiben den Empfangsstellen (7) zusenden. b) Der Teilnehmer 2 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an Empfangsstellen zu senden, die alle zu einem Hauptdienst- zweig gehören. er sendet dieses Fernschreiben direkt an die Empfangsstellen bzw. bei mehr als 10 Empfangsstellen an die Füst des Hauptdienstzweiges der Rbd- Ebenen zur Weiterleitung an die Empfangsstellen (6c). c) Der Teilnehmer 3 der MfV-Ebene hat ein Fernschreiben an weniger als 19 Empfangsstellen zu senden. Er sendet direkt in alle Ebenen. d) Die Teilnehmer 9 der Rba-Ebene senden die zu übermitteln- den Fernschreiben direkt gegenseitig. e) Der Teilnehmer 10 der Rba-Ebene hat ein Fernschreiben an mehr als 10 Empfangsstellen zu senden. Er sendet dieses Fernschreiben zur Weiterleitung an die für ihn zuständige Füst, die die Übermittlung an alle Empfangsstellen direkt (10a) bzw. unter Einschaltung von Füst benachbarter Rba- Ebenen (10b) oder übergeordneter Ebenen übernimmt. f) Der Teilnehmer 11 der Rba-Ebene hat ein Fernschreiben an weniger als 10 Teilnehmer (8) zu senden. Er sendet direkt in alle Ebenen.
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion ....................................
Betriebsschule/ ....................................
Betriebsakademie ....................................
Bescheinigung
für die Befähigung im Fernschreibdienst
Bei der heute abgehaltenen formlosen Prüfung hat der/die
............................................................
(Dienststellung) (Vor- und Zuname)
............................................................
(Dienststelle)
die Befähigung für den Fernschreibdienst nachgewiesen.
Schreibgeschwindigkeit ...... Anschläge je Minute.
................... ...............
(Ort) (Datum)
..............................................
(Name, Dienstrang und Dienststellung)
Anlage 2
(zu Anhang II Ziff. 13)
Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion ....................................
Betriebsschule/ ....................................
Betriebsakademie ....................................
Prüfbescheinigung
für die Bediener von Datenfernübertragungsanlagen
Der/die ....................................................
(Dienststellung) (Vor- und Zuname)
............................................................
(Dienststelle)
hat heute die Prüfung zum
Bediener von Datenfernübertragungsanalgen (BvD)
bestanden. Schreibgeschwindigkeit ...... Anschläge je Minute
................... ...............
(Ort) (Datum)
..............................................
(Name, Dienstrang und Dienststellung)
Anlage 3
(zu Anhang II Ziff. 2)
Deutsche Reichsbahn
Verzeichnis der für den Dienst
an den örtlichen Fernschreib- und Datenfernübertragungs-
anlagen zugelassenen Beschäftigten
Fernschreibstelle ........................ Nr. ............
Name, Bezeichnung Fernschreiber
| Lfd. | Name, Vorname | Dienst- | eingewiesen | |
|---|---|---|---|---|
| Nr. | stellung | am | Dienstvorsteher | |
| 1 | Meier, Christel | Fernschreiber | 5.1.72 | Schulze |
| 2 | Müller, Franz | BvD | 7.2.72 | Schulze |
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 12) Deutsche Reichsbahn
| Fernschreibwegweiser | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fernschreibstelle | Ersatz- Fernschreibstelle | Fernschreibüber- mittlungsstelle | Bemer- kungen | ||||||
| Bafesa | Basa | Bafesa | Basa | Bafesa | Basa | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| Re | 17135 | 378 | Dw | 17220 | 138 | Rba2 | 17320 | 300 | Spalte 5 von 9.00 bis 15.00 |
| Wp | 17320 | 352 | Pdh | 17138 | 312 | Spalte 5 Telex | |||
| Wr | 17140 | 70/33 | Wp | 1732 | besetzt | ||||
| Nau | 17129 | 827/ 211 | Wur | 17305 | 840/ 310 | Wur | 17305 | 841/ 310 | |
| Hnd | 17128 | 828/ 198 | Vlt | 17127 | 828/ 217 | ||||
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 8) Nachweis über abgesandte Datenfernschreiben Datum .............. Deutsche Reichsbahn Reichsbahndirektion .................... Fernschreibstelle ....................
| Meldungs- Kennung | Urbeleg Nr. | Urbelegs- übernahme (Uhrzeit) | Meldungs- abgabe (Uhrzeit) | Korrektur- anforderung | Quittung (Uhrzeit) | erhalten (Name) | Bemer- kungen | |
| erhalten | beant- wortet | |||||||
| Uhrzeit | ||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5a | 5b | 6a | 6b | 7 |
Vordruck 1
(zu § 5 Abs. 3)
Vorderseite
Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion .............................
Fernschreibstelle .............................
Fernschreibverbindung
oder Arbeitsplatz .............................
Fernschreibbuch
angefangen am .............................
beendet am .............................
Dieses Buch enthält ................... Seiten.
.............................
Dienstvorsteher
Best.Nr. 472 5 01 Drucksachenverlag d. DR Fernschreibbuch A 5 Hft.
Rückseite
Monat ............... 19.....
| Fern- schrei- ben | abgesendet aufgenommen | Fern- schreib- stelle | Fernschreiben (Aufgeber, Empfänger, ggf. Inhaltsangabe stichwortartig | ||
| Nr. | Tag | Uhrzeit (vier- stellig | an | von | |
Vordruck 2/3
(zu § 5 Abs. 5)
Vorderseite
Deutsche Reichsbahn
Reichsbahndirektion .............................
Fernschreibstelle .............................
Fernschreibzustellbuch
angefangen am .........................19..
beendet am .........................19..
Dieses Buch enthält .................... Seiten.
Jeder Tag ist mit einem blauen Strich abzuschlies-
sen; das Datum des folgenden Tages ist quer über
die Spalten einzutragen
Best-Nr. 472 5 02 Drucksachenverlag d. DR Fernschreibzustellbuch (Titel) A 5 d.
472 5 03 desgl. (Einlage) A 5 d
| Fern- schrei- ben | Auf- geber | Emp- fänger | Empfangs- bescheinigung | ||
| Nr. | Datum | Uhrzeit (vier- stellig) | Name | ||
Sachverzeichnis
Die Zahlen geben den Paragraphen und den Absatz an,
z. B. § 9 (2) = § 9 Abs. 2
Fundstelle
A
Abkürzungen § 4 (2); § 18 (6) Anhänge XII und XIV
Absenden von Fernschreiben § 10 Anhänge III bis VI
Absendevermerk § 8 (2); § 10 (3)
Aufbewahrungsfristen § 6 (1); § 19; § 21 (10)
Aufgabenberechtigung § 2 (2) bis 2 (8); § 16; Anhang IX
Ausbildung § 5 (2); Anhang II
B
Bahndienstfernschreiben § 4 (1)
Bahnfernschreibselbst-
anschlußanlagen (Bafesa) § 3
- Nummern § 4 (2); § 6 (9); Anhang I
Bahnstellen § 3 (4b)
Befähigung, Nachweis der § 5 (2); Anhang II
Beförderungsweg § 9 (1)
- bei Störungen § 9 (2)
Bestätigung der Übermittlung
durch Telegrammbrief § 9 (4)
Betriebsbereitschaft § 5 (3)
Blattfernschreiber Anhang I
C
D
Datenübermittlung § 1 (2); § 4; Anhänge II, XV und XVI
Dienstaufgaben § 2 (1)
Dienstabwicklung § 5
Dienstübergabe § 5 (3)
Dienstübernahme § 5 (3)
Dienst, ununterbrochener § 5 (3)
Dienstverschwiegenheit § 5 (7)
Dienstzeichen, international Anhang XII
Dringlichkeitsreihenfolge § 7
Dringlichkeitsvermerk § 4 (2); § 6 (7); § 7
E
EDS, Zustellung mit § 14
Einzelfernschreiben § 13; Anhänge III bis VI
Eisenbahndienstfernschreiben
- internationale Abschnitt 3
Empfangen von Fernschreiben § 10 (1)
Empfangsvermerke § 10 (3)
Empfangslocher Anhang I Abschn. 1.4.
Endgeräte § 3 (1); Anhang I
F
Farbbandwechsel Anhang I Abschn. 1.2.
Falschwahl Anhang I Abschn. 5.1.3.
Fehlerkorrekturgerät Anhang I Abschn. 4.1.
Fehlmeldung bei Störungen § 21 (7) und § 21 (8)
Fernmeldeentstörungsstelle § 21 (1)
Fernmeldewerker § 21 (4); § 21 (8)
Fernschaltgerät Anhang I Abschn. 2.
Fernschreibanlagen § 20
- Eingriffe in die § 20 (3)
- Endgeräte Anhang I
- Entstörung der § 21 (1)
- Instandhaltung der § 20 (1)
- Störung der § 21
- Unregelmäßigkeiten
an den § 21 (2)
- Wartung der § 20 (2)
Fernschreibbuch § 8 (3); Vordruck I
Fernschreibanschlüsse § 3 (4)
- Wartung § 20 (2)
- besetzte Anhang I Abschn. 5.1.2.
- gestörte Anhang I Abschn. 5.1.2.
- Internationale § 3 (4b)
- Mitbenutzung § 6 (3)
- Funktionsprüfung § 20 (2)
- Anschlußverbindung § 3 (5)
- Bediener § 20 (2); § 20 (3)
- Bediener, Befähigung der§ 5 (2); Anhang II
- Fernschreibebenen § 3 (4); § 6 (6)
Fernschreiben
- Abfassung von § 2 (3)
- Absenden § 10; Anhänge III bis VI
- Annahme, Behandlung
nach § 8(1); § 8 (2)
- Aufgabe § 6 (1); § 6 (2)
- Aufgabe, durch Dritte § 2 (5) bis § 2 (8)
- Aufgabe, fernmündlich § 6 (2)
- Aufgabeberechtigung § 2 (4)
- befristete § 7; § 10 (3)
- Dringlichkeitsvermerke § 4 (2); § 6 (7); § 7 (1)
- Empfangen von § 10 (3)
- Einzel- § 13; Anhänge III bis VIII
- Form der § 2 (3); Anhänge III bis VIII
- Gattung § 4 (1)
- Gliederung § 4
- internationale § 17
- Muster von Anhänge III bis VII
- Nummerung der § 8 (1)
- Prüfung nach Empfang § 11 (1); § 11 (2)
- Sammel § 13; Anhang VI
- ungültige § 11 (3)
- Urschrift § 6 (1); § 8 (2)
- verstümmelte § 11 (2)
- Zustellung § 5 (5); § 14 (1); Vordruck 2/3
Fernschreibverbindungen
- Internationale (IET) § 3 (5)
- Haupt (Th) § 3 (2), § 3 (5)
- Fern (Tf) § 3 (5)
- Anschluß (Ta) § 3 (5)
- Post (Tp) § 3 (5)
- Abfassung § 17; Anhang VII
- Aufbewahrungsfrist § 19
- Aufgabeberechtigung § 2 (4); § 16; Anhang IX
- Begriff § 15 (1)
- Bestimmungen, internat. § 15 (2)
- Dienstzeichen § 18 (6)
- Leitweg § 18 (1)
- Sprache § 17 (3); § 17 (4); Anhang X
- Störung § 18 (3)
- Übermittlungsvermerk
Trans
§ 17 (2)
- Umgehungsweg § 18 (3)
- Weiterleitung § 18 (3)
- Weiterleitung, Weigerung
der § 18 (3)
- Weiterleitung, ohne
Übersetzung § 17 (5)
G
Gebührenpflichtiger
Bahndienstfernschreibverkehr § 22
Geltungsbereich der Fern-
schreibvorschrift § 1 (3)
Gliederung der Datenfern-
schreiben § 4 (3); Anhang XV
H
I
Internationale Eisenbahndienst-
fernschreiben § 4
Internationale Fernschreib-
anschlüsse § 3 (4b)
- Fernschreibverbindungen § 3 (5)
Irrung § 12 (1)
K
Kontrolle § 5 (1)
L
Lochstreifensender Anhang I Abschn. 3.
Lokalbetrieb Anhang I Abschnitte 2. und 5.2.
M
Mitbenutzer § 2 (5) bis 2 (8)
Mitropa § 2 (5)
N
Nachweise § 5 (8)
- Aufbewahrung § 5 (10)
- Einsichtnahme § 5 (11)
- Führung § 5 (9)
Namensgeber Anhang I Abschn. 1.3.
Nebenstellen § 3 (4b)
Netzaufbau § 3
Notfälle § 2 (6)
Notiz § 4 (1)
Nummerung der Fernschreiben § 8 (1)
P
Papiervorrat § 5 (3)
Papierwechsel Anhang I Abschn. 1.2.
Prüfung der Bediener Anhang II
Prüfungsbescheinigungen Anhang II Ziff. 9
R
Rufnummern Sammelschal-
tungen Anhang I Abschn. 6.
S
Sammelfernschreiben § 13; Anhang Abschn. 6.
Sammelschaltung Anhang I Abschn. 6.
Sichtvermerk § 2(7)
Staatstelegramme § 2(2); § 4 (1)
Störungen, Maßnahme bei § 9 (2); Anhang I Abschn. 6.3.
Störungsblock F § 21 (1)
- Ausfertigung § 21 (1)
- Anforderung § 21 (9)
- Aufbewahrungsfristen § 5 (10)
Störungsbeseitigung § 21 (4); § 21 (5)
Störungseintrag,
verschriebener § 21 (6)
Störungsmeldung, Inhalt § 21 (3)
- Wiederholung § 21 (8)
Störungsmeldestelle § 21 (3)
Sprache für internationale
Eisenbahndienstfernschreiben § 17(4)
T
Teilnehmer § 3 (4)
Telegrammanschriften OSShD § 4; §§ 15 bis 17; Anhang XI
Telegrammbrief § 9 (3); § 9 (4)
Telexfernschreiben § 4 (1); § 9 (6)
U
Umweg § 9 (2)
Umsetzung, Buchstaben
russisch/latein Anhang X
Unfälle von Reisenden § 2 (7)
Ungültigkeitserklärung § 11 (3)
Übermittlungsstellen § 3 (4)
Übermittlungsvermerke § 4 (2)
Unregelmäßigkeit § 12 (2)
Unterschriftsberechtigung § 2 (4); § 6 (3); Anhang IX
Urschriften, Verbleib § 6 (1)
Urschriften, Vermerke § 10 (1)
Urschriften, Eintragung
des Absenders § 6 (7) bis 6 (9)
V
Vergleich § 10 (1)
Verbindungsaufbau und § 3 (1), § 3 (5)
Trennen Anhang I Abschn. 5.
Vertrauliche Dienstsachen
Vorschriften
- Zweck § 1 (1)
- Inhalt § 1 (2)
- Geltungsbereich § 1 (3)
- anderer § 5 (14)
W
Weiterleitung § 9 (2); § 18 (3)
Wiederholungsprüfung Anhang II Ziff. 10.
X
Y
Z
Zusatzgeräte Anhang I Abschnitte 1.3. bis 4.1.
Zustellung durch EDS § 14
Zustellbuch § 5 (5); Vordruck 2/3
| TELEX | |
| richtlinie | |
| über die | |
| betriebsabwicklung | |
| im telex-verkehr | |
| beim teilnehmer | |
Richtlinie
über die Betriebsabwicklung
im Telex-Verkehr beim Teilnehmer
![]() |
| 1969 |
| Herausgegeben |
| vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, 1066 Berlin |
| Bearbeitet |
| vom Zentralamt für Fernleitungsanlagen, 108 Berlin |
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Das Telex-Netz der Deutschen Post und die Einrichtungen bei den
Telex-Teilnehmern
3. Pflichten der Telex-Teilnehmer
4. Herstellen von Telex-Verbindungen
4.1. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik
4.2. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik
4.3.1. Telex-Verbindungen durch Selbstwahl
4.3.2. Telex-Verbindungen durch Telex-Vermittlungsplätze
4.3.3. Besonderheiten bei Telex-Verbindungen über Funklinien im
außereuropäischen Telex-Verkehr
5. Übermitteln von Fernschreibnachrichten
Zeilenvorschub
Berichtigen von Fehlern
Klingelzeichen
Pausen während der Übermittlung
Übermittlung des Textes
Vergleichung
Empfangsbestätigung
Ende der Übermittlung
6. Herstellen von Lochstreifen
7. Trennen einer Telex-Verbindung
8. Empfangen von Fernschreibnachrichten
Unterbrechen der Übermittlung
Überprüfen der empfangenen Fernschreibnachricht
Empfangsbestätigung
9. Abkürzungen im Telex-Verkehr (Kode-Ausdrücke)
10. Telex-Auskunft
10.1. Anfragen nach der Telex-Nummer eines Teilnehmers
10.2. Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner Anschrift
10.3. Nachfragen über den Betriebszustand eines mit der Telex-Ruf-
nummer bezeichneten, aber nicht erreichbaren Telex-Anschlusses
11. Verhalten bei Störungen
Störungen beim Verbindungsaufbau
Störungen bei bestehender Verbindung
Papier-, Farbband- und sonstige Störungen am Fernschreiber
Übermitteln eines Prüftextes
12. Rundschreibverbindungen
Anmelden von Rundschreibverbindungen
Herstellen der Rundschreibverbindungen
Empfangen und Bestätigen von Rundschreibverbindungen
Abkürzungen im Telex-Rundschreibverkehr
13. Aufgabe der Telegramme bei der zuständigen Telex-Telegramm-
Aufnahme
14. Zustellen von Telegrammen über Telex-Anschlüsse
15. Gebührenpflichtige Dienstvermerke
1. Allgemeines
Der Telex-Dienst ist ein Teilnehmer-Fernschreibdienst, der es den Be-
nutzern jederzeit gestattet, mittels Fernschreibern, Fernschaltgeräten,
Fernschreibübertragungswegen und Vermittlungsstellen mit den am
Telex-Netz angeschlossenen Telex-Teilnehmern wahlweise untereinander
Nachrichten auszutauschen bzw. bei den Telegrafenstellen der Deutschen
Post Telegramme fernschriftlich aufzugeben oder von diesen zu
empfangen.
Die Deutsche Post gewährleistet den ununterbrochenen Telex-Verkehr
im Telex-Netz. Sie ist berechtigt, den Telex-Verkehr vorübergehend ein-
zustellen oder einzuschränken, wenn die Sicherheit des Staates oder
volkswirtschaftliche Gründe es erfordern.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Telex-Dienst enthält die
Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Ordnung
vom 3. April 1959
(Gesetzblatt Teil I. Seite 451).
In der vorliegenden Richtlinie finden Sie alles Wichtige über die Telex-
Ordnung und die Betriebsabwicklung im Telex-Netz. Weitere Hinweise,
insbesondere über Gebühren und besondere Rufnummern im Telex-
Dienst, enthalten die Vorbemerkungen zum jeweils gültigen Telex-
Verzeichnis.
Vom Verlag Die Wirtschaft
wurde in Zusammenarbeit mit dem mini-
sterium für Post- und Fernmeldewesen das Lehrbuch Telex-Schrift-
verkehr
herausgegeben. Es vermittelt praktische Hinweise für eine
rationelle Betriebsorganisation bei Fernschreibstellen und wird allen
Telex-Teilnehmern zur Anschaffung empfohlen.
2. Das Telex-Netz der Deutschen Post und
die Einrichtungen bei den Telex-Teilnehmern
Das Telex-Netz der Deutschen Post besteht aus Telex-Vermittlungs-
stellen, dem Telex-Anschlüssen und den Telex-Leitungen.
Telex-Anschlüsse werden von der Deutschen Post eingerichtet, instand
gehalten, geändert und abgebrochen.
Zu den Fernschreib-Endeinrichtungen beim Telex-Teilnehmer gehören
Fernschreiber, Fernschaltgerät, ggf. Lochstreifensender, Empfangs- und
Handlocher.
Die Fernschreib-Endeinrichtungen werden im allgemeinen von der Deut-
schen Post auf Kosten des Teilnehmers beschafft oder in Ausnahme-
fällen dem Teilnehmer mietweise überlassen. Wenn Sie sich Fern-
schreib-Endeinrichtungen selbst beschafft haben, so müssen sie von
der Deutschen Post zugelassen sein. Das erforderliche Schreibzubehör
(z. B. Farbbänder, Papier usw.) müssen Sie sich selbst über das Ver-
sorgungskontor für Bürobedarf beschaffen.
Jeder im Telex-Netz eingesetzte Fernschreiber ist mit einem Namen-
geber ausgestattet. Er ist ein wichtiger Teil des Fernschreibers und
enthält als Namengebertext:
- die Telex-Nummer (bestehend aus der Kennzahl des Anschlußberei-
ches und der Rufnummer des Teilnehmers),
- einen Kennbuchstaben (nur bei Telex-Teilnehmer mit mehreren
Telex-Anschlüssen),
- den Namen des Telex-Teilnehmers und evtl. Ortsbezeichnungen (in
stark gekürzter Form),
- das Landeskennzeichen dd
(als Kennzeichen im zwischenstaat-
lichen Telex-Verkehr),
z. B.: 15213 fa pdm dd
Durch den Vergleich der gerufenen Telex-Nummer mit der Telex-Num-
mer im Namengebertext des angerufenen Teilnehmers wird die Richtig-
keit der hergestellten Verbindung geprüft. Für die Beantwortung eines
Fernschreibens kann die Telex-Nummer des Absenders aus dem Namen-
gebertext entnommen werden, so daß sich ein Nachschlagen im telex-
Verzeichnis erübrigt.
3. Pflichten der Telex-Teilnehmer
Jeder Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
- sein Telex-Anschluß bzw. seine Telex-Anschlüsse jederzeit betriebs-
bereit sind und nicht mißbräuchlich benutzt werden,
- Störungen usw. sofort der Störungsannahmestelle gemeldet und
Fernschreib-Endeinrichtungen nicht eigenmächtig geändert bzw. an-
geschalten werden.
- die von ihm geschuldeten gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.
(Weiteres zur diesem Thema finden Sie in der Telex-Ordnung.)
Damit Ihre Telex-Anschlüsse stets betriebsbereit sind auch bei Ab-
wesenheit des Bedienungspersonals - prüfen Sie vor Betriebsschluß,
on für den Empfang von Fernschreiben im Fernschreiber ausreichend
Papier vorhanden und das Farbband des Fernschreibers in Ordnung
ist. Diese Prüfung liegt in Ihrem Interesse. bei Unterlassung der Prüf-
fung besteht die Gefahr, daß Fernschreiben und Telegramme, die wäh-
rend der Abwesenheit des Bedienpersonals eingehen, durch feh-
lendes Papier im Fernschreiber oder durch das verbrauchte Farbband
verloren gehen.
Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
- zu den Betriebspausen oder bei Betriebsschluß die Stecker nicht
aus den Anschlußdosen gezogen werden,
- durch Drücken der AT (Anfangstaste) am Fernschaltgerät ohne nach-
folgenden Anruf oder unvollständigen Anruf keine Blindbelegung
des Anschlusses hergestellt wird.
Bei Besetztfällen warten Sie bitte einige Minuten, bevor Sie einen
erneuten Anrufsversuch vornehmen.
Die Verbindung wird nicht beschleunigt hergestellt durch pausenlose
Anrufwiederholungen derselben Telex-Nummer.
Ein solches unvorschriftsmäßiges Verhalten sperrt nicht nur Ihren ei-
genen Anschluß für ankommende Anrufe, sondern es werden auch
technische Einrichtungen in den Vermittlungsstellen unnötig belegt und
damit anderen Telex-Teilnehmern für die Benutzung entzogen.
4. Herstellen von Telex-Verbindungen
Das Fernschaltgerät, das mit Anfangstaste (AT), Schlußtaste (ST),
Nummernschalter (Wählscheibe) und Anzeigevorrichtungen für optische
Signale ausgestattet ist, dient zum Herstellen von Telex-Verbindungen.
Zuerst ist die Anfangstaste zu betätigen. Sobald am Fernschaltgerät
die weiße Betriebslampe hell aufleuchtet, kann mit dem Anruf (Betä-
tigen der Wählscheibe) der Telex-Nummer des gewünschten Teilneh-
mers begonnen werden. Während des Anrufes leuchtet die weiße
Betriebslampe dunkel und eine zusätzliche Überwachungslampe rot.
Die Verbindung mit dem gerufenen Telex-Anschluß ist hergestellt, wenn
der Motor Ihres Fernschreibers anläuft. Zugleich erlischt am Fernschalt-
gerät die rote Überwachungslampe und die weiße Betriebslampe leuchtet
wieder hell.
Bei Fernschaltgeräten älterer Bauart erschienen nach dem Drücken der
Anfangstaste am Sternschauzeichen die weißen Felder, Daraufhin kann
mit dem Anruf der Telex-Nummer begonnen werden. Die Verbindung
zum gerufenen Telex-Anschluß ist hergestellt, wenn der Motor Ihres
Fernschreibers anläuft und die Betriebslampe wieder aufleuchtet.
Nach dem Anlaufen des Motors Ihres Fernschreibers ist der Namen-
gebertext des erreichten Telex-Anschlusses durch Drücken der Ziffern-
umschalttaste ( sie ist mit dem Symbol 1…
, bei Fernschreibern älte-
ren Typs mit Ziff-Zeich
oder Zi
bezeichnet) und der Wer-da-Taste
(sie ist mit dem Symbol [+]
oder bei Fernschreibern älteren Tpys
mit Wer da
bezeichnet) anzufordern. Der empfangene Namengeber-
text ist zu prüfen, ob er mit dem des gerufenen Telex-Anschlusses über-
einstimmt. Entspricht der empfangene Namengebertext dem des geru-
fenen Telex-Anschlusses, ist durch Betätigen der Taste mit dem Sym-
bols <>
(bei Fernschreibern älteren Typs durch Betätigen des Hebels
Hier ist
) der eigenen Namengebertexte zu übermitteln, um dem geru-
fenen Telex-Teilnehmer den Namengebertext des eigenen Telex-An-
schlusses bekanntzugeben. Anschließend kann mit der Übermittlung
begonnen werden.
Stimmt der empfangene Namengebertext nicht mit dem des gerufenen
Telex-Anschlusses überein oder wird die Anforderung des Namen-
gebers kein Namengebertext empfangen, dann ist bk
zu übermitteln,
die Schlußtaste ST) am Fernschaltgerät sofort zu drücken und eine
neue Verbindung herzustellen (s. Pkt. 7.).
Schaltet der Motor des Fernschreibers sich während des Anrufes oder
nach beendetem Anruf kurz ein und sofort wieder aus, so sind die
Verbindungswege oder der gerufene Telex-Anschluß besetzt. In diesem
Fall ist nach einigen Minuten die Anruftaste (AT) erneut zu betätigen
und der Anruf zu wiederholen. Wenn nach Abschluß des Anrufes der
Motor des Fernschreibers nicht anläuft, so ist der Verbindungsweg oder
der gerufene Telex-Anschluß gestört. In diesem Fall ist die Schlußtaste
zu drücken. Über das weitere Verhalten siehe unter Punkt 9.
4.1. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik
Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb der DDR sind grund-
sätzlich durch Selbstwahl herzustellen.
Die Telex-Nummer besteht aus der Kennzahl des Hauptvermittlungs-
stellenbereiches und der Anschlußnummer. Im Verzeichnis der Telex-
Teilnehmer sind beide durch einen Bindestrich (-) voneinander ge-
trennt angegeben, z. B. 16-259.
Alle Telex-Anschlüsse, deren Kennzahl übereinstimmt, gehören zum
gleichen Hauptvermittlungsstellenbereich. Entsprechend den 15 Bezir-
ken in der DDR gibt es 15 Hauptvermittlungsstellenbereiche.
Beim Herstellen von Telex-Verbindungen mit Anschlüssen innerhalb des
eigenen Hauptvermittlungsstellenbereiches ist nur die Anschlußnummer
des gewünschten Teilnehmers zu wählen.
Beispiel:
| Telex-Nummer | ||
| Kennzahl - Anschlußnummer | ||
| eigener Anschluß | 16 - 259 | |
| gewünschter Anschluß | 16 - 271 | |
| zu rufen ist | 271 | |
Zum Herstellen von Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb des
eigenen Hauptvermittlungsstellenbereiches ist zuerst die Verkehrsaus-
scheidungsziffer zum Weitverkehrsbereich 0
und anschließend die
Telex-Nummer (Kennzahl und Anschlußnummer) zu wählen.
Beispiel:
| Verkehrs- | Telex-Nummer | |
| ausscheidungs- | Kennzahl - Anschlußnummer | |
| eigener Anschluß | 15 - 245 | |
| gewünschter Anschluß | 7 - 221 | |
| zu rufen ist | 7 - 221 |
4.2. Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik
Telex-Verbindungen mit Anschlüssen außerhalb der Deutschen Demo-
kratischen Republik können durch Selbstwahl oder - soweit noch nicht
möglich - über Telex-Vermittlungsplätze hergestellt werden.
In den Vorbemerkungen zum jeweils gültigen Telex-Verzeichnis (Teil I,
Pkt. 3.4.) finden Sie Angaben über
- die Länder, mit denen Telex-Verbindungen durch Selbstwahl oder
über Telex-Vermittlungsplätze hergestellt werden können,
- die Betriebszeiten und Gebühren,
- die zu beachtenden Besonderheiten.
Im übrigen gelten dieselben Regeln, wie für den Telex-Verkehr inner-
halb der Deutschen Demokratischen Republik.
4.3.1. Telex-Verbindungen durch Selbstwahl
Zum Herstellen von Telex-Verbindungen im Selbstwählverkehr müssen
in nachstehender Reihenfolge
- die Verkehrsausscheidungsziffern 00
für die Telex-Verbindungen mit
Telex-Anschlüssen im Ausland,
- die Landeskennzahl des betreffenden Landes, wie sie in den Vor-
bemerkungen des Telex-Verzeichnisses vermerkt ist, und
- die Telex-Nummer des gewünschten Telex-Teilnehmers, wie sie im
Telex-Verzeichnis des betreffenden Landes vermerkt ist,
gewählt werden.
Beispiel:
Der Telex-Anschluß 81-3526 in Warschau soll gerufen werden:
- Verkehrsausscheidungsziffer für das Ausland ... 00
- Landeskennzahl der VR Polen .................. 63
- Telex-Nummer des Teilnehmers in Warschau . . 81-3526
zu rufen ist: 0063813526
4.3.2. Telex-Verbindungen über Telex-Vermittlungsplätze
Haben Sie die in den Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis ange-
gebene Rufnummer des Telex-Vermittlungsplatzes gerufen, müssen Sie
mit dem Anmelden der Telex-Verbindung so lange warten, bis Ihr
Fernschreiber den Namengebertext des gerufenen Telex-Vermittlungs-
plaztes empfangen hat.
es ist zwecklos, während der Wartezeit irgendwelche Zeichen zu sen-
den, den Namengebertext durch Drücken der Wer da
-Taste anzu-
fordern oder das Klingelzeichen zu betätigen. Der Fernschreiber des
Telex-Vermittlungsplatzes ist für Sie erst empfangsbereit, wenn er es
durch Übermittlung des eigenen Namengebertextes bekanntgegeben hat.
Nach dem melden des Telex-Vermittlungsplatzes übermitteln Sie für
das Herstellen der Verbindung
- das Land und die Telex-Nummer des gewünschten Telex-Teilneh-
mers (wie sie im Telex-Verzeichnis des betreffenden Landes ver-
merkt ist) und
- den eigenen Namengebertext.
Beispiel:
oesterreich 7 44 81 fuer 15 245 quarz dd
Die Telex-Verbindung ist hergestellt, wenn Ihr Fernschreiber den
Namengebertext des gewünschten Teilnehmers (in einigen Verkehrs-
beziehungen noch Datum und Uhrzeit) und Ihren eigenen Namengeber-
text empfangen hat. Die Anforderung der Namengebertexte wird vom
Telex-Vermittlungsplatz vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt ab ist die
Verbindung betriebsbereit und gebührenpflichtig. Es kann mit der
Übermittlung begonnen werden.
Telex-Verbindungen werden im allgemeinen im wartezeitlosen Verkehr
hergestellt. Kann die Telex-Verbindung zum gewünschten Telex-Teil-
nehmer jedoch nicht hergestellt werden, wird ein Kodetext (s. Punkt 9.)
anstelle des Namengebertextes übermittelt und anschließend die Ver-
bindung zwischen dem angemeldeten Telex-Teilnehmer und dem Telex-
Vermittlungsplatz getrennt.
Falls das Herstellen der Telex-Verbindungen zu einem späteren Zeitpunkt
gewünscht wird, ist eine erneute Anmeldung bei dem sich meldenden
Telex-Vermittlungsplatzes erforderlich.
Stellen Sie fest, daß der empfangenen Namengebertext nicht dem des
gewünschten Telex-Anschlusses entspricht, so müssen Sie die Verbin-
dung sofort trennen und anschließend den Telex-Vermittlungsplatz
davon benachrichtigen.
4.3.3. Besonderheiten bei Telex-Verbindungen über Funklinien im außer-
europäischen Telex-Verkehr
Einige Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Telex-Verkehrsbezie-
hungen mit *
im Telex-Verzeichnis gekennzeichnet ist. Betriebsbereit
und gebührenpflichtig ist die Verbindung, nachdem der Namengebertext
des verlangten Telex-Anschlusses empfangen wurde. bei wechselseiti-
gem Schreiben ist immer erst die Anzeige für das Ende des Fernschrei-
bens (+?
) abzuwarten und erst dann mit dem Übermitteln der Ant-
wort zu beginnen. Eventuelle Pausen in der Übermittlung gelten nicht
als Aufforderung zur Übermittlung der Antwort. Es ist nicht möglich,
die Gegenstelle (auch bei etwaigen Fehlern im Text) durch Gegen-
schreiben zum Unterbrechen der Übermittlung zu veranlassen.
Als gebührenpflichtige Zeit der Telex-Verbindung wird nur die Zeit
berechnet, in der die Verbindung fehlerlos bestand und nicht die zu-
sätzlich zu eventuellen Korrekturen benötigte oder durch Störungen
auf dem Übermittlungswege entstandene Zeit.
Bei ankommenden Verbindungen kann gleichfalls keine Unterbrechung
der Übertragung veranlaßt werden. Ist auf das mit +?
als beendet
angezeigte Fernschreiben keine Antwort zu geben, dann ist mit dem
Senden des Schlußzeichens (++
) das Ende der Verbindung anzu-
zeigen und durch Drücken der Schlußtaste am Fernschaltgerät die Ver-
bindung zu trennen.
Eine Benutzung von Lochstreifengeräten ist in mit *
gekennzeich-
neten Telex-Verkehrsbeziehungen im Telex-Verzeichnis bei Beachtung
einiger zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen ohne Schwierigkeiten möglich.
Ein Lochstreifen ohne gestanzte Löcher darf nicht durch den Loch-
streifensender laufen. Die Blankstellen sind gegebenenfalls durch
Zeichen Buchstabenumschaltung
auszufüllen. In den Anfang eines
Lochstreifens sind eine Anzahl Zeichen Buchstabenumschaltung
und
vor jedem Fernschreiben selbst einige Male die Zeichen WR
, ZL
,
WR
und BU zu lochen. Die Berichtigung von Irrungen muß mit
großer Sorgfalt geschehen. Es muß sichergestellt sein, daß jede Irrung
mit der Taste Buchstabenumschaltung
gelöscht ist.
5. Übermitteln von Fernschreibnachrichten
Wenn Ihre Prüfung ergeben hat, daß der empfangene Namengebertext
mit dem des gewünschten Telex-Anschlusses übereinstimmt, ist nach-
einander einmal die Wagenrücklauftaste (Symbol der Taste [<]
oder
bei Fernschreibern älteren Typs WR
), die Taste für den Zeilenvor-
schub (Symbol der Taste [≡] oder bei Fernschreibern älteren Typs
ZL
), zu betätigen.
Beginnen Sie die Übermittlung mit Buchstaben, dann ist die Taste
A…
bzw. BU
zu drücken. Die Übermittlung von Ziffern und
Zeichen wird durch Betätigen der Taste 1…
bzw. Zi
eingeleitet.
Zeilenvorschub
Um an den Anfang einer neuen Zeile zu gelangen, wie z. B. zu Beginn
jeder Übermittlung, nach dem Kopf des Fernschreibens, nach dem Text,
der evtl. Vergleichung von Zahlen oder schwierigen Wörtern und spä-
testens nach dem 69. Zeichen einer Zeile, muß ein Zeilenvorschub ge-
geben werden.
Das geschieht durch aufeinanderfolgendes einmaliges Betätigen der
Wagenrücklauf-Taste und der Zeilenvorschubtaste.
Berichtigen von Fehlern
Fehler in einem übermittelten Wort werden bei der Übermittlung an-
gezeigt, in dem man ohne Zwischenraum unmittelbar anschließend an
das fehlerhafte Wort fünfmal den Buchstaben X
sendet und dann nach
einem Zwischenraum mit dem berichtigten Wort fortführt.
Beispiel: …herzlichen gluckxxxxx glueckwunsch …
Klingelzeichen
Zwecks Anforderung einer Bestätigung oder einer sofortigen Antwort
können Sie ein akustisches Signal durch Betätigen der Klingel-Taste
(Symbol der Taste _
, bei Fernschreibern älteren Typs KL
) aus-
lösen.
Pausen während der Übermittlung
Als Aufforderung zum Warten ist die Kodebezeichnung mom
zu
übermitteln.
Entsteht während der Übermittlung einer Fernschreibnachricht eine
Pause von mehr als 30 Sekunden, so müssen Sie zunächst die Buch-
staben Taste (A… bzw. Bu) drücken und danach 2 Sekunden warten.
Erst dann kann die Übermittlung fortgesetzt werden.
Übermittlung des Textes
Das Übermitteln des Textes beginnt je nach Art des ersten Zeichens
mit dem Drücken der Buchstaben-Taste(A… bzw. Bu) oder der Zif-
dern-Taste (1… bzw. Zi).
Bei der Übermittlung des Textes ist folgendes zu beachten:
- Gruppen aus Ziffern, Zeichen und Buchstaben werden ohne Zwi-
schenräume übermittelt (z. B. ka50, 3520wbz, 30/t/20
),
- bei gemischten Zahlen sind ganze Zahl und Bruch ohne Zwischen-
räume durch einen Bindestrich zu trennen (z.B. 1-3/4 für eindrei-
viertel, 1-1/2 für eineinhalb).
- Die Anführungszeichen(") sind durch jeweils zweimaliges Anschla-
gen des Auslassungszeichens (′) am Anfang und Ende des zwischen
Anführungszeichen stehenden Textes zu übermitteln,
- zur Kennzeichnung der Zeichen 0/0 oder 0,/00 sind nacheinander
die Ziffern 0, der Bruchstrich und die Ziffer 0 bzw. die Ziffern 00
zu übermitteln,
z.B. …0/0
bzw. … 0/00…
- bei der Übermittlung von Prozent- und Promillewerten in ganzen,
gemischten oder gebrochenen Zahlen sind die Zahlenwerte und die
zeichen 0/0 bzw. 0/00 durch einen Bindestrich aneinanderzufügen
/z.B. …2-0/0
bzw. 32-0/00
) für 2% bzw. 32 0/00,
- zur Vermeidung von Betriebsschwierigkeiten im Telexverkehr sind
die Kombinationsfolgen von mehr als drei s
(ssss…
), g
(gggg…
) und ′
(′′′′…
) - Apostroph) nicht anzuwenden.
Diese Kombinationen dienen der Umschaltung auf gesicherten Daten-
betrieb bei Teilnehmern, die für die Datenübertragung Fehler-
korrektureinrichtungen verwenden.
Vergleichung
Zur höheren Sicherheit ist zu empfehlen, einzelne Ziffern, gemischte
Ziffern- und Buchstabengruppen u.ä. zu wiederholen.
Nachdem Sie den Wortlaut der Fernschreibnachricht übermittelt haben,
geben Sie einen Zeilenvorschub (WR- und Zl-Taste) und wiederholen
anschließend alle im Text enthaltenen Ziffern und Gruppen, in denen
Ziffern vorkommen.
Ist der Akzent auf einem Buchstaben für den Sinn des Textes wesent-
lich, so ist am Ende der Nachricht das Wort, das einen solchen Buch-
staben enthält, zu wiederholen, der betreffende Buchstabe wird in zwei
Zwischenräume gesetzt (z.B. ach e te für achete).
Im Anschluß an die Wiederholung muß das Schlußkreuz (+
) und ein
Zeilenvorschub gegeben werden, wenn weitere Fernschreibnachrichten
für den angerufenen Telex-Teilnehmer vorliegen.
Empfangsbestätigung
Wünschen Sie bei wichtigen Fernschreiben eine besondere Empfangs-
bestätigung, so fordern Sie diese am Schluß der Übermittlung mit
bt best.
und mehrmaligen Klingelzeichen an.
Ende der Übermittlung
Liegen keine weiteren Fernschreibnachrichten vor, so müssen Sie im
Anschluß an die Wiederholung die Zeichen +?
geben und die Buch-
staben-Taste drücken. Damit wird bekanntgegeben, daß der andere
Teilnehmer, falls gewünscht, mit dem Übermitteln beginnen kann.
Geht nach dem Übermitteln der Zeichen +?
vom anderen Teilnehme
keine Antwort ein oder wird keine Empfangsbestätigung gewünscht,
so fordern Sie den Namengebertext des anderen Teilnehmers an, prü-
fen den Empfang auf Richtigkeit und Übermitteln anschließend den
eigenen Namengebertext. So vergewissern Sie sich, daß die Verbindung
während der ganzen Übermittlungsdauer betriebsfähig war. Das Ende
des Nachrichtenaustausches wird durch zweimaliges Übermitteln des
zeichens +
und anschließendem Drücken der Buchstaben-Taste an-
gezeigt.
6. Herstellen von Lochstreifen
Durch die Anwendung der Lochstreifentechnik ist es möglich, die Lei-
stungsfähigkeit der Fernschreibeinrichtung zu steigern. Als Lochstrei-
fengeräte bezeichnet man den Handlocher, den Empfangslocher und den
Lochstreifensender.
Der mechanische Handlocher ist ein von der Fernschreibleitung unabhän-
giges, selbstständiges Zusatzgerät für den Fernschreibbetrieb. Mit dem
Handlocher, dessen Tasten genau wie beim Fernschreiber angeordnet
sind, werden Nachrichten in Form von Lochkombinationen in Lochstrei-
fenpapier von 17,5 mm Breite gestanzt. Dieser Lochstreifen kann zu be-
liebiger Zeit über einen Lochstreifensender an einen oder mehrere Telex-
Anschlüsse abgesetzt werden.
Der Empfangslocher ist eine mechanische Zusatzeinrichtung, die an den
Fernschreiber angebaut werden kann. Wenn er eingeschaltet wird, stanzt
er alle vom Fernschreiber gedruckten Zeichen, gleichgültig ob diese Zei-
chen gesendet oder empfangen werden, als Fünf-Schritt-Kode in Loch-
streifenpapier. In Verbindung mit einem Fernschaltgerät mit Lokalzusatz
kann der Empfangslocher den Handlocher ersetzten.
Der Lochstreifensender ist ein selbstständiges Zusatzgerät für den Fern-
schreiber und wir zum automatischen Aussenden von Nachrichten durch
vorbereitete Lochstreifen verwendet. Führen Sie ihre Nachrichtenüber-
mittlung mit Hilfe von Lochstreifen durch, so ist beim Herstellen (Stan-
zen) der Lochstreifen darauf zu achten, daß
- zu Beginn des Stanzens mehrmals die Buchstaben-Taste (bu bzw.
A…)) betätigt wird,
- am Ende einer Zeile, spätestens nach em Senden des 69. Zeichen ein
Zeilenvorschub gegeben wird (s. 5.),
- der Lochstreifen in seiner ganzen Länge gelocht ist.
Sie müssen daher die Lochstreifen am Anfang und am Ende einer Fern-
schreibnachricht durch mehrmaliges Drücken der Buchstaben-Taste (Bu
bzw. A…) vervollständigen.
Fehler, die beim Herstellen des Lochstreifens entstehen, können richtig
gestellt werden, indem zunächst die Streifen-Rückstell-Taste betätigt wird.
bei jedem Tastendruck wird der Lochstreifen einen Schritt zurückgezo-
gen. Die Fehle werden durch anschließendes Überstanzen mit der Buch-
stabentaste gelöscht.
7. Trennen einer Telex-Verbindung
Durch Betätigen der Schlußtaste am Fernschaltgerät wird die bestehende
Verbindung getrennt. Dabei ist zu beachten, daß die Schlußtaste so lange
gedrückt werden muß, bis die Lampen des Fernschaltgerätes erlöschen
und der Motor des Fernschreibers ausgeschaltet wird.
8. Empfangen von Fernschreibnachrichten
Beim Eingang eines Anrufes erscheint ein optisches Signal an Ihrem Fern-
schaltgerät. Gleichzeitig läuft der Motor Ihres Fernschreibers an. Dann
wird der Namengebertext Ihres Fernschreibers durch Drücken der We-
da
-Taste vom rufenden Teilnehmer und anschließend der Namengeber-
text des anrufenden Telex-Teilnehmers durch Drücken der Hier-ist
-He-
bels auf der Papierrolle Ihres Fernschreibers abgedruckt.
Unterbrechung der Übermittlung
Soll der sendende Telex-Teilnehmer die Übermittlung unterbrechen, z.B.
wegen Papier- oder Farbbandstörung an Ihrem Fernschreiber, so senden
Sie den Buchstaben p
oder die Ziffer 0
so lange, bis die Gegen-
stelle das Übermitteln einstellt.
Überprüfen der Empfangen Fernschreibnachricht
Die vom sendenden Teilnehmer falsch übermittelten und als sogenannte
Irrung
(s. 5.) gekennzeichneten Teile einer empfangen Fernschreib-
nachricht werden Sie aus Gründen der Übersichtlichkeit zweckmäßig
durchstreichen. Wir empfehlen Ihnen, alle von der Gegenstelle am Schluß
der Fernschreibnachricht wiederholten Ziffern, Buchstaben usw. zum Zei-
chen der ausgeführten Vergleichung mit dem Text durchzustreichen.
Empfangsbestätigung
Wird von der Sendestelle am Schluß der Übermittlung eine besondere
Empfangsbestätigung angefordert (bt best.), so ist sie wie folgt zu er-
teilen:
r 238 10.55 pr
Darin bedeuten:
r == erhalten, empfangen
28 == laufende Nummer des empfangen Fernschreibens
10.55 == Empfangsuhrzeit
pr == Chiffre der Fernschreiberin
Anschließend wird zweimal das Schlußkreuz +
übermittelt.
(++ == Kennzeichnet für das Ende einer Fernschreib- oder Telegramm-
übermittlung)
9. Abkürzungen (Kode-Ausdrücke) im Telex-Verkehr
Durch den Gebrauch von Abkürzungen kann der Telex-Dienst flüssiger
abgewickelt werden. es wird empfohlen, folgende international verein-
barten Kode-Ausdrücke anzuwenden:
| abs | Teilnehmer abwesend, Anlage abgeschaltet | |
| bk | ich trenne | |
| cfm | bitte bestätigen Sie oder ich bestätige | |
| col | bitte vergleichen Sie oder ich vergleiche | |
| crv | wie empfangen Sie? | |
| der | gestört | |
| der a | Apparat gestört | |
| der bk | Störung, ich trenne | |
| der cct | Übertragungsweg gestört | |
| der mom | Störung, schalten Sie nicht ab, wir prüfen die Verbindung | |
| df | Sie sind mit dem verlangten Teilnehmer verbunden | |
| dif | verschieden (Differenz) | |
| ya | Sie können übermitteln oder kann ich übermitteln? | |
| inf | Teilnehmer ist vorübergehend nicht zu erreichen, wenden | |
| Sie sich an die Auskunft. | ||
| ltr | Buchstabe(n) | |
| min | Minute(n) | |
| mom | bitte warten | |
| mut | entstellt | |
| na | Verkehr mit diesem Teilnehmer nicht zulässig | |
| nadbo | werden nachforschen und berichten | |
| nc | keine Leitung frei | |
| nch | Telex-Nummer des Teilnehmers hat sich geändert | |
| ndr | keine Störung festgestellt | |
| np | der Verlangte ist nicht oder nicht mehr im Telex-Teilnehmer | |
| nr | geben Sie Ihre Telex-Rufnummer an oder meine Telex-Ruf- | |
| nummer ist … | ||
| occ | Teilnehmer besetzt | |
| oftug | Kabelverbindung unterbrochen | |
| ofvat | Kabelverbindung wieder hergestellt | |
| ohfop | Verbindung ist wieder hergestellt | |
| ok | einverstanden | |
| p | (mehrmals) stellen Sie bitte Ihre Übermittlung ein. bei Telex-Verbindun- | |
| oder Ziffer | gen über Funkwege im Telex-Verzeichnis mit (*) Stern ge- | |
| (mehrmals) | kennzeichnet, nicht anwendbar | |
| ppr | Papier | |
| r | erhalten | |
| rap | ich werde Sie wieder anwählen | |
| rpt | bitte wiederholen Sie oder ich wiederhole | |
| rpt aa | alles nach … | |
| rpt ab | alles vor | |
| rpt all | die vollständige Nachricht | |
| rpt wa | Wort nach … | |
| rpt wb | wort vor … | |
| svp | bitte | |
| tax | wie hoch sit die Gebühr oder die Gebühr beträgt … | |
| test msg | bitte senden Sie einen Prüftext | |
| thru | Sie sind mit einem Telex-Platz verbunden | |
| tpr | Fernschreiber | |
| vejar | werden Erforderliches veranlassen | |
| wd | Wort (Wörter) oder Gruppe(n) | |
| wru | wer ist da? | |
| xxxxx | Irrung | |
| yabom | Teilnehmer hat Störung, bitte später anrufen | |
| yabvu | Teilnehmer war mehrmals besetzt | |
| yagym | Teilnehmer ist besetzt, bitte später anrufen | |
| yahet | Teilnehmer ist nicht gestört, bitte rufen Sie wieder | |
| yalim | Telex-Teilnehmer hat neue Rufnummer; neue Rufnummer | |
| ist … | ||
| yapog | können Teilnehmer nicht erreichen, bitte prüfen Sie nach | |
| Kennzeichen für das Ende einer Fernschreibnachricht, wenn | ||
| weitere Fernschreibnachrichten noch folgen, bzw. Kennzei- | ||
| chen für das Ende eines Telegramms | ||
| +? | Ende der Übermittlung, wollen Sie übermitteln? | |
| ++ | Kennzeichen für das Ende einer Fernschreib- bzw. Tele- | |
| gramm-Übermittlung |
Automatisches Aussenden von Kode-Ausdrücken
Beim Telex-Verkehr mit ausländischen Telex-Teilnehmern können Unre-
gelmäßigkeiten und Besetztfälle beim Verbindungsaufbau dem rufenden
Telex-Teilnehmer durch das automatische Aussenden von Kode-Ausrük-
ken angezeigt werden. Nach der Übermittlung eines der o. g. Kode-Aus-
drücken wird in diesen Fällen die Verbindung anschließend sofort auto-
matisch getrennt.
10. Telex-Auskunft
10.1. Anfragen nach der Telex- Nummer eines Teilnehmers
Telex-Nummern von Teilnehmern, die noch nicht im Verzeichnis der
Telex-Nummer in der Deutschen Demokratischen Republik
enthalten
sind, erfahren Sie bei der für Ihren Telex-Anschluß zuständiges Teles-
Auskunftstelle.
Auskunft über Telex-Teilnehmer anderer Fernmeldeverwaltungen erteilt
Ihnen gebührenfrei die Telex-Auskunftsstelle, wenn die Auskunft nach
den vorliegenden Unterlagen der betreffenden Fernmeldeverwaltung
erteilt werden kann.
Soll die Auskunft - auf Grund besonderer Aufforderung - bei der
anderen Fernmeldeverwaltung fernschriftlich eingeholt werden, ist die
Auskunft Fernmeldeverwaltung fernschriftlich eingeholt werden, ist die
Auskunft gebührenpflichtig.
Die Rufnummer der Telex-Auskunft über Telex-Teilnehmer in der DDR
bzw. des Auslands s. Punkt 4. Rufnummern der Hilfs- und Sonder-
diente
, der Vorbemerkungen des jeweils gültigen Telex-Verzeich-
nisses.
Um eine schnelle Betriebsabwicklung in der Auskunftserteilung sicher-
zustellen, stellen Sie Anfragen nach der Telex-Nummer eines Teilneh-
mers wie folgt:
- Nummer? Art der Anfrage
- Name des Landes / Bezeichnung des Netzes aus dem der Anschluß
gehört (z.B. Chile CIRSA)
- Name des Ortes in dem der Teilnehmer sich befindet
- Name des Telex-Teilnehmers
- Straße und Hausnummer
- +? (Ende der Übermittlung, Sie können senden)
Jede Angabe soll am Anfang einer neuen Zeile stehen. Es ist daher
vor den einzelnen Angaben einmal die Wagenrücklauf- und Zeilen-
abstand-Taste zu bestätigen. Können Sie zu den einzelnen Punkten
keine Angaben machen, dann übermitteln Sie dafür dreimal das Zeichen
Gedankenstich
(- - -).
Beispiele:
nummer ? Nummer ? nummer ?
ddr polen finland
mühlanger katowice turku
veb faserwerk orbis - - - scandinavian airlaines system
- - - dom prasy slottsg. 19
+? +? +?
Die Telex-Auskunftsstelle übermittelt Ihnen:
mom (bitte warten, wir schlagen nach)
a) bei Auskunft über Telex-Anschlüsse in der DDR
- Telex-Nummer (Kennziffer und Rufnummer)
- Namengebertext
- ++ b) bei Auskunft über Telex-Anschlüsse anderer
Fernmeldeverwaltungen
mom (bitte warten)
- die Ausscheidungskennziffer 0
und die Landeskennzahl, wenn
der Telex-Teilnehmer durch Selbstwahl zu erreichen ist oder
- Rufnummer des Telex-Vermittlungsplatzes, bei dem die Verbindung
anzumelden ist.
- Telex-Nummer des Anschlusses
- Namengebertext
- +++ (Ende der Übermittlung)
Beispiele:
mom mom mom
4 - 8647 10 63 00 57
48647 faser dd 031 448 62 - 144
++ orbistour ka sasystem tku
++ ++
10.2. Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner
Anschrift
Anfragen nach dem Namen eines Telex-Teilnehmers und seiner An-
schrift stellen Sie wie folgt:
- Name ?
- der vollständige Namengebertext (wie er von ihrer Fernschreib-
maschine empfangen wurde)
- Name des Landes / Name des Telex-Netzes
- +? (Ende der Übermittlung, Sie können senden)
Die einzelnen Angaben sollen jeweils am Anfang einer neuen Zeile
stehen.
Sind einzelne Punkt nicht bekannt, ersetzen Sie diese durch dreimali-
ges Senden das Zeichens Gedankenstrich
(- - -).
Beispiele:
1. Name ? 2. name ? 3. name ?
adn moskva sasystem tku orbis ka
udssr finland polen
+? +? +?
Die Telex-Auskunftsstelle übermittelt Ihnen:
1. mom 1. mom 3. mom
moskovskaia scandinavia orbis polskie
redaciia gentstva airlaines system biuro podrozy
adn slottsg. 19 rynek,
prospekt mira 74, turku dom prasy
kv 87 ++ katovice
moskau ++
++
Verwenden Sie für Angaben über Ihren Telex-Anschluß auf Kopf-Brief-
blättern die Telex-Rufnummer und den Namengebertext Ihres Fern-
schreibers in Übereinstimmung mit dem Eintrag im jeweiligen Telex-
Verzeichnis.
Beispiele:
Telex Telex Telex
61 - 291 11 - 2050 15 - 108
61291 minol dd 12020 intrz dd 15108 osstel dd
10.3. Nachfragen über den Betriebszustand eines mit der Telex-Ruf-
nummer bezeichneten, aber nicht erreichbaren Telex-An-
schlusses
Der Nachfragedienst übermittelt Ihnen auf Ihre Anfrage:
mom (bitte Warten)
nimmt die Bearbeitung der Nachfrage längere Zeit in Anspruch
rap (ich rufe Sie wieder an)
Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen unter Verwendung der in
Punkt 9. aufgeführten Kode-Ausdrücke mitgeteilt.
Beispiele:
Anfrage des Teilnehmers Antwort des Telex-Nachfragedienstes
1. 51 - 286 der ? mom yalim 51 - 2286 vauha dd ++
2. 58 - 144 occ ? mom 58 - 144 yagym ++
11. Verhalten bei Störungen
Störungen beim Verbindungsaufbau
Wenn der Motor des Fernschreibers nach Abschluß des Wählvorgangs
(Wartezeit 10 … 15 Sekunden) nichts anläuft, so ist der Verbidnungs-
weg oder der gewählte Telex-Anschluß gestört. Drücken Sie am Fern-
schaltgerät die Schlußtaste (ST) und versuchen Sie nach einiger Zeit
die Verbindung erneut herzustellen.
Läuft der Motor des Fernschreibers wieder nicht an, dann betätigen Sie
bitte nicht die Schlußtaste. Lassen Sie die Verbindung bestehen und
benachrichtigen Sie von einem zweiten Fernschreiber fernschriftlich
oder falls nicht vorhanden fernmündlich Ihre zuständige Telex-Störungs-
annahmestelle. Die Telex-Rufnummer der Störungsannahmestellen kön-
nen Sie den Vorbemerkungen zu Ihrem Telex-Verzeichnis entnehmen
(Teil I, Pkt. 4. Rufnummern der Hilfs- und Sonderdienste
).
Für die fernmündliche Benachrichtigung Ihrer Störungsannahmestelle
ist die Fernsprech-Rufnummer Ihrem Fernsprech-Verzeichnis zu ent-
nehmen.
In jedem Fall überprüfen Sie vor der Benachrichtigung der Telex-
Störungsannahmestelle, ob die Anschlußstecker Ihres Telex-Anschlusses
fest in den Anschlußdosen sitzen und ob die Netzspannung vorhanden
ist.
Störungen bei bestehender Verbindung
Zeigen sich während des Nachrichtenaustausches Unregelmäßigkeiten
in einer von Ihnen durch Selbstwahl hergestellten Telex-Verbindung
oder empfangen Sie eine Fernschreibnachricht mit völlig oder teilweise
entstelltem Text, so ist die Übermittlung zu unterbrechen und die
Gegenstelle durch Senden des Kode-Ausdrucks mut
von der festge-
stellten Unregelmäßigkeit zu unterrichten.
Drücken Sie nicht die Schlußtaste am Fernschaltgerät, sondern lassen
Sie die Verbindung bestehen, dadurch wird das Auffinden der Störungs-
ursache erleichtert.
Benachrichtigen Sie Ihre Telex-Störungsannahmestelle. Das gleiche Ver-
fahren ist anzuwenden, wenn wiederholt Falschverbindungen herge-
stellt werden oder wenn der Namengebertext des gerufenen Telex-An-
schlusses entstellt empfangen wird.
Papier,- Farbband- und sonstige Störungen am Fernschreiber
Bei Papier- und Farbbandstörungen, die Sie selbst beheben können,
bzw. vor dem Einlegen einer neuen Papierrolle oder eines neuen Farb-
bandes, ziehen Sie zu Ihrem persönlichen Schutz den Starkstromstecker
des Fernschreibers, und erst danach wird die Unregelmäßigkeit be-
seitigt.
Wenn Sie die Unregelmäßigkeit nicht beseitigen können, sowie bei
allen sonstigen Störungen am Fernschreiber, sind der Starkstrom- und
Anschlußstecker zu ziehen und die Störungsannahmestelle davon sofort
zu unterrichten. Sonst gilt der Telex-Anschluß für die Zeit, da die
Stecker gezogen sind, als gestört
und wird gesperrt.
Übermitteln eines Prüftextes
Wenn Sie sich vergewissern wollen, ob eine Telex-Verbindung in Ord-
nung ist und die Fernschreiber einwandfrei arbeiten, können Sie einen
Prüftext übermitteln. Benutzen Sie dazu einen der folgenden Prüftexte,
in denen alle Buchstaben des lateinischen Alphabets und die Ziffern
von 0 bis 9 enthalten sind:
kaufen sie jede woche vier gute bequeme pelze x y
1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
voyez le brick geant que j′examine pres du wharf
1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
oder
the quick brwon fox jumps over lazy dog
1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
Zum Prüfen Ihres eigenen Fernschreibers können Sie den Zentralprüf-
sender anrufen (Telex-Rufnummer 96).
Sie bekommen von dort die Kaufenschleife
einmal unverzerrt, sowie
mit 10%, 20% und 30% Verzerrung übermittelt.
Ihr Fernschreiber ist richtig eingestellt, wenn Sie den Prüftext mit
30% Verzerrung noch einwandfrei empfangen.
12. Rundschreibverbindungen
Rundschreibverbindungen können nur zwischen Telex-Teilnehmer der
Deutschen Demokratischen Republik hergestellt werden. Da der Aufbau
von Rundschreibverbindungen das Telex-Netz stark belastet, sollen
Rundschreibverbindungen in der Hauptverkehrszeit von 8.00 bis 16.00
Uhr möglichst nicht angemeldet werden. Wir empfehlen Ihnen, das
Anmelden von Rundschreibverbindungen in die gebühren ermäßigte Zeit
zu verlegen (nähere Angaben über die Gebühren sowie die Rufnum-
mern enthalten die Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis).
Für wiederholt benötigte Rundschreibverbindungen mit dem gleichen
Empfängerkreis können mit der Telex-Vermittlungsstelle besondere
Anrufschlüssel vereinbart werden.
Anmelden von Rundschreibverbindungen
Nachdem Sie die Rufnummer des Rundschreibplatzes gewählt haben,
müssen Sie so lange warten, bis Ihr Fernschreiber den vom Rund-
schreibplatz aus gesendeten Namengebertext diese Platzes empfangen
hat. Nach der Meldung des Rundschreibplatzes geben Sie
- die gewünschten Telex-Rufnummern und
- den eigenen Namengebertext an.
Beispiel:
svp rs 11 2003, 11 2364, 11 2438, 51 264,
58 274 für 11 2457 oglh dd
Wenn die gewünschte Rundschreibverbindung nicht sofort hergestellt
werden kann, wird Ihre Anmeldung bestätigt und Ihnen mitgeteilt,
daß Sie nach dem herstellen der Rundschreibverbindung wieder an-
gewählt werden.
Herstellen der Rundschreibverbindungen
Die Rundschreibverbindung wird von der Bedienkraft des Rund-
schreibplatzes hergestellt. Sind ein oder mehrere der gewünschten Telex-
Anschlüssen besetzt, so wird die Rundschreibverbindung mit den erreich-
ten Telex-Anschlüssen hergestellt. Die Gebührenberechnung beginnt
mit dem herstellen der Rundschreibverbindung.
Telex-Anschlüsse, die für Rundschreibverbindungen nicht zur Verfügung
stehen, werden dem anmeldenden Telex-Teilnehmer mit geteilt. Wün-
schen Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Rundschreibverbindung mit
den nicht erreichten Telex-Anschlüssen, so ist die Rundschreibverbin-
dung erneut anzumelden.
Empfangen und Bestätigen von Rundschreiben
Die an die Rundschreibverbindung angeschlossenen Telex-Teilnehmer
können während des Empfanges eines Rundschreibens die Sendung we-
derunterbrechen, noch selbst eine Nachricht übermitteln. Wünschen Sie
für das von Ihnen gesendete Rundschreiben eine Empfangsbestätigung,
so fordern Sie am Schluß der Rundschreibsendung die Teilnehmer dazu
auf. Die Bestätigung des richtigen Empfangs des Rundschreibens ist
Angelegenheit der einzelnen, an die Rundschreibverbindung angeschlos-
senen Telex-Teilnehmer. Nachdem der übermittelnde Telex-Teilnehmer
das Schlußzeichen gegeben hat und die Rundschreibverbindung getrennt
ist, rufen Sie den Absender des Rundschreibens an und übermitteln
die gewünschte Empfangsbestätigung bzw. fordern eine Wiederholung
oder Berichtigung einzelner Teile des Rundschreibens an.
Abkürzungen im Telex-Rundschreibverkehr
cfm anm ich bestätige Ihre Anmeldung
mom rs Ankündigung einer Rundschreibverbindung beim
verlangten Telex-Teilnehmer
rs … *) Aufforderung zum Herstellen einer Rundschreib-
verbindung beim Rundschreibplatz
rs df ga sind mit verlangten Teilnehmern verbunden, Sie
können übermitteln - Mitteilung an den Anmelder
über Bereitstellung der Verbindungen
der … *) Mitteilung an den Anmelder über gestörte
occ … *) oder besetzte Telex-Anschlüsse
np … *) der Verlangte ist nicht oder mehr Telex-
Teilnehmer
*) Hinter diesen Abkürzungen sind die Telex-Nummern und die Namengeber der Telex-Teilnehmer
angegeben.
13. Aufgabe der Telegramme bei der zuständigen
Telex-Telegramm-Aufnahme
Über Ihren telex-Anschluß können Sie Telegramme bei der zuständigen
Telex-Telegrammaufnahme aufgeben. Die Rufnummern der Telex-Tele-
grammaufnahmen sind in den Vorbemerkungen zum Telex-Verzeichnis
angegeben. Die Verbindungen mit der zuständigen Telex-Telegramm-
aufnahme sind gebührenfrei. Für Ihre aufgegebenes Telegramm erhalten
Sie von der Deutschen Post einen Lastschriftzettel mit der nächsten
Fernmelderechnung.
Nach dem herstellen der Verbindung mit der zuständigen Telex-Tele-
grammaufnahme und dem Auslösen des Namegebertextes geben Sie
bitte Ihre Telegramme in nachstehender Form auf:
Beispiel:
92 c tel gera Namengebertext der Telex-Telgrammaufnahme
588622 czje dd Namengebertext des anrufenden Telex-Anschlusses
tel nr 125 Telegrammnummer des Teilnehmers
- Zeilenvorschub (WR und Zl-Taste betätigen)
- Zeilenvorschub (Zl-Taste)
69 jena tlx 5. 10. Postleitzahl / Aufgabeort und Datum
10 x die Buchstabentaste betätigen
kunstglas Empfänger
strandstr. 7 Straße und Hausnummer
6305/gehren Postleitzeit und Bestimmungsort
- Zeilenvorschub (WR- und Zl-Taste)
- Zeilenvorschub (Zl-Taste)
erwarten lieferung der
exponate unbedingt am Text des Telegramms
23. 11. 68
zeisswerke, mueller abtlltr. + Unterschrift (am beginn der neuen Zeile)
10 x Buchstabentaste betätigen
92 c tel gera Namengebertext der Telex-Telegrammaufnahme auslösen
588622 czje dd Namengebertext des anrufenden telex-Teilnehmers
sent … Datum und Uhrzeit der Aufgabe des Telegramms
durch den Teilnehmer (diese Angaben zu übermitteln,
bleibt Ihnen überlassen)
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- 10 x WR und Zl-Taste betätigen
Die Beachtung dieser vorgeschriebenen Form bei der Aufgabe der Tele-
gramme über Telex sichert eine schnelle Bearbeitung Ihrer Telegramme
in der Telegrafenstelle. Wir empfehlen Ihnen, als Unterschrift nicht
nur den Namengebertext zu verwenden, sondern die Betriebsbezeich-
nung möglichst genau zu wählen. Sie sparen dem Empfänger zeit-
raubende Rückfragen.
Beim Berichtigen von Fehlern ist unbedingt darauf zu achten, daß die
unter 5. angegebene Form eingehalten wird.
Andere Formen der Berichtigung sind unzulässig!
Zum Zeichen für das Ende der Telegrammübermittlung ist zweimal das
Schlußkreuz (++) zu geben.
Die Telex-Telegrammaufnahme erteilt im allgemeinen keine Empfangs-
bestätigungen.
14. Zustellen von Telegrammen über Telex-Anschlüsse
Telegramme werden dem Empfänger von den Telegrafenstellen der
Deutschen Post über Telex-Anschluß zugestellt (zugeschrieben), wenn
- der Absender des Telegramms in der Anschrift die Telex-Rufnummer
des Empfängers angegeben hat oder
- bei der Annahme von Telegrammen mit Voll- bzw. Kurzanschrift
festgestellt wird, daß der Empfänger Telex-Teilnehmer ist und das
Telegramm über den Telex-Anschluß zugestellt werden kann.
Die Zuschrift eines Telegramms über den Telex-Anschluß gilt als voll-
wertige Zustellung. Ein nachträgliches Zustellen des Telegramms mit
der Briefpost erfolgt nicht.
Der einwandfreie Abdruck Ihres Namengebertextes auf dem Fern-
schreiber der Telegrafenstelle gilt im allgemeinen als Bestätigung für
den Empfang.
Nur nach der Übermittlung von bestimmten Telegrammarten werden
Sie zur Empfangsbestätigung, die den Buchstaben r
, die Laufnummer
des Telegramms und die Uhrzeit enthalten muß, aufgefordert.
Wir empfehlen Ihnen, die von der Telegrafenstelle gegebenenfalls
falsch übermittelten und durch Irrungen (xxxxx) gekennzeichneten Teile
in Ihrem empfangenen Telegramm zu streichen. Fernschriftliche Rück-
fragen zu empfangen Telegrammen sind, unabhängig von der Sende-
Telegrafenstelle, die Ihnen das Telegramm übermittelt hat, stes nur
an die für Ihren Bezirk zuständige Telex-Telegrammaufnahme zu
richten.
Bei jeder Rückfrage sind die Namengebertexte Ihres Telex-Anschlusses
und der übermittelnden Telegrafenstelle sowie dei Laufnummer des
Betreffenden Telegramms zur eindeutigen Kennzeichnung anzugeben.
Darüber hinaus können Rückfragen fernmündlich bei der für Sie zu-
ständigen Fernsprech-Telegramm-Aufnahme gestellt werden.
15. Gebührenpflichtige Dienstvermerke
Bei der Aufgabe von Telegrammen können Sie durch gebührenpflichtige
Dienstvermerke eine bestimmte Telegrammart oder eine zusätzliche
Leistung festlegen. Die wichtigsten gebührenpflichtigen Dienstvermerke
werden nachfolgend aufgeführt. Sie haben folgende Bedeutung:
| Gebührenpflichtiger | ||
| Dienstvermerk | Bedeutung | |
| = d = | Dringendes Telegramm | |
| = urgent = | Dringendes Telegramm im Auslandsdienst | |
| = rp … = | Antwort … (Betrag) vorausbezahlt | |
| = tc = | Telegramm mit Vergleichung. Besonders bei Tele- | |
| grammen mit schwierigen Text zu empfehlen, da | ||
| das Telegramm nach der Übermittlung vollständig | ||
| wiederholt wird. | ||
| = fs = | Telegramm mit Nachsendungsantrag. Das Tele- | |
| gramm wird bei Abwesenheit des Empfängers nach- | ||
| gesandt. | ||
| = lx … = | Telegramm auf Schmuckblatt. Sie können die Art | |
| des Schmuckblattes durch den zusatz einer Ziffer | ||
| bestimmen. Muster der Telegramm-Schmuckblätter | ||
| finden Sie in Ihrem Fernsprechverzeichnis. | ||
| = lt = | Brieftelegramm | |
Weitere Auskünfte, insbesondere über die Gebühren und die gültigen
Schmuckblatt-Telegramme, erteilt Ihnen Ihr zuständiges Postamt oder
die Telex-Telegramm-Aufnahme.
VD lwd. (I/10/9) - 280 - Ag 114/176/69 II/1351/69
Tag Inhalt Seite
3. 4. 59 Anordnung über den Telexdienst - Telexordnung - 451
3. 4. 59 Anordnung über postfremde Drahtfernmeldeananlagen 456
3. 4. 59 Anordnung über den Schutz der Fernmeldelinien der Deutschen Post 462
Gesetzblatt Teil I Nr. 28 - Ausgabetag: 12. Mai 1959
Anordnung
über den Telexdienst.
- Telexordnung -
Vom 3. April 1959
Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April
1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I
S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der
zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung
folgendes angeordnet:
A b s c h n i t t I
Telexnetz
§ 1
Aufgabe und Aufbau des Telexnetzes
(1) Das Telexnetz der Deutschen Post ist ein Schnell-
nachrichtennetz, das den Benutzern jederzeit gestattet,
Nachrichten unmittelbar mit Fernschreiber untereinander
auszutauschen.
(2) Das Telexnetz wird gebildet aus den Vermittlungs-
einrichtungen (Telexämter), den Telexanschlüssen und
den Telexleitungen. Zu jedem Telexamt gehört ein An-
schlußbereich.
(3) Die Gestaltung des Telexnetzes wird durch die
Deutsche Post festgelegt.
(4) Die Deutsche Post gewährleistet den ununter-
brochenen Telexverkehr im Telexnetz. Sie ist berech-
tigt, den Telexverkehr vorübergehend einzustellen oder
einzuschränken, wenn die Sicherheit des Staates oder
wichtige volkswirtschaftliche Gründe es erfordern.
§ 2
Telexanschlüsse
(1) Der Telexanschluß umfaßt die technischen Einrich-
tungen der Anrufeinheit im Telexamt, die Anschluß-
leitung und die Fernschreibeinrichtungen bei dem Teil-
nehmer.
(2) Telexanschlüsse werden von der Deutschen Post
eingerichtet, instand gehalten, geändert (verlegt, aus-
gewechselt,umgewandelt) und abgebrochen. Die Fern-
schreibeinrichtungen werden von der Deutschen Post
auf Kosten des Teilnehmers beschafft. Von Teilnehmern
beschaffte Einrichtungen müssen von der Deutschen
Post zugelassen sein. Die Deutsche Post kann Fern-
schreibeinrichtungen mietweise überlassen.
(3) Jeder Telexanschluß erhält eine Kurzbezeichnung
(Namengeber) von höchstens 15 Zeichen (einschließlich
der Abstände) zur Kennzeichnung des Teilnehmers
und des Anschlußortes. Der Wortlaut ist mit der Deut-
schen Post schriftlich zu vereinbaren.
(4) Telexanschlüsse, die an das Telexamt angeschlos-
sen sind, in dessen Anschlußbereich sie liegen, sind
Regelanschlüsse. Telexanschlüsse, die an ein Telexamt
eines anderen Anschlußbereiches angeschlossen sind,
sind Ausnahmeanschlüsse. Telexausnahmeanschlüsse werden
nur eingerichtet, wenn es volkswirtschaftlich dringend
erforderlich und mit vertretbarem technischem Aufwand
möglich ist (verkehrsökonomisches Erfordernis).
(5) An Telexregelanschlüsse können Telexnebenanschlüsse
angeschaltet werden.
§ 3
öffentliche Telexstellen
(1) öffentliche Telexstellen sind Telexanschlüsse, die
von der Deutschen Post eingerichtet und betrieben werden,
um der gesamten Bevölkerung die Benutzung des Telex-
netzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche Telex-
steilen gekennzeichnet und nur für abgehenden Verkehr
zugelassen.
(2) Der Benutzer soll zu übermittelnde Nachrichten
schriftlich vorlegen. Er darf am Fernschreiber diktieren
oder selbst schreiben. Alle schriftlichen Unterlagen,
die die übermittelten Nachrichten betreffen, werden dem
Benutzer ausgehändigt.
(3) In öffentlichen Telexstellen dürfen auch Fern-
schreiben an mehrere Teilnehmer gleichzeitig (§ 15
Ziff. 1) abgesetzt werden.
(4) Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Telexstellen (Schreib- und Zusatzgebühr) sind bar zu
entrichten.
(5) Der Benutzer einer öffentlichen Telexstelle erhält
auf Wunsch gebührenfrei eine Empfangsbescheinigung für
die von ihm entrichtete Gebühr.
(6) Bei öffentlichen Telexstellen können keine Tele-
gramme aufgegeben oder empfangen werden.
A b s c h n i t t II
Teilnehmerverhältnis
§ 4
Inhalt und Begründung des Teilnehmer Verhältnisses
(1) Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der
Deutschen Post und dem Teilnehmer bestehende Rechts-
verhältnis, das die Benutzung seiner Fernschreibein-
richtungen regelt.
(2) Das Teilnehmerverhältnis kann auch für eine be-
fristete Zeit begründet werden (Zeitanschluß), jedoch
nicht für einen längeren Zeitraum als 6 Monate.
(3) Teilnehmer ist jeder Inhaber eines Telexanschlus-
ses. Das Teilnehmerverhältnis umfaßt auch die zu dem
Telexanschluß gehörenden Telexnebenanschlüsse. Per-
sonen, denen ein Teilnehmer die Benutzung seiner
Telexanschlüsse oder Telexnebenanschlüsse gestattet
(§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), sind nicht Teilnehmer.
(4) Bürger, juristische Personen und andere Ver-
einigungen können Teilnehmer werden. Neben den
Vereinigungen gilt als Teilnehmer auch, wer Träger
ihrer Rechte und Pflichten ist.
(5) Besteht das Teilnehmerverhältnis mit mehreren
Personen, so haften sie der Deutschen Post für alle
Verpflichtungen aus dem Teilnehmerverhältnis als Ge-
samtschuldner.
(6) Die Einrichtung von Telexanschlüssen ist bei der
zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen
zu beantragen. Das Teilnehmerverhältnis beginnt, wenn
dem Antragsteller die schriftliche Mitteilung der Deut-
schen Post zugeht, daß dem Antrag stattgegeben wurde.
§ 5
Allgemeine Rechte des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat das Recht zu verlangen,
1. daß er über den Telexdienst beraten wird,
2. daß ihm die von der Deutschen Post eingerichteten
Fernschreibeinrichtungen in betriebsfähigem und
ordnungsmäßigem Zustand übergeben werden,
3. daß die Deutsche Post die Fernschreibeinrichtungen
gemäß § 9 instand hält,
4. daß er gebührenfrei in das .Amtliche Verzeichnis
der Telexteilnehmer eingetragen wird (§ 16),
5. daß ihm von der Deutschen Post der Zeitwert der
seiner Obhut anvertrauten Einrichtungen (§ 8 Abs. 6)
genannt wird,
6. daß entrichtete Gebühren für Leistungen, die die
Deutsche Post nicht ausgeführt hat, erstattet werden
(§ 7 Abs. 9),
7. daß ihm gemäß § 17 Schadenersatz gewährt wird.
(2) Der Teilnehmer darf
1. seine Telexanschlüsse und Telexnebenanschlüsse
anderen zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 3
Satz 3),
2. Nachrichten, die ihm über seinen Anschluß übermittelt
werden und die für andere bestimmt sind,
an diese weiterleiten.
(3) Der Teilnehmer darf seinen Anschluß in der ver-
kehrsschwachen Zeit zu Übungs- und Prüfzwecken benut-
zen. Er muß dies vorher fernschriftlich für die ge-
wünschte Zeit mit dem zuständigen Telexamt (Entstö-
rungsstelle) vereinbaren, wenn er kein Lokalzusatz-
gerät besitzt.
(4) Der Teilnehmer kann seine Telexkräfte gegen eine
festgesetzte Stundengebühr beim zuständigen Telexamt
ausbilden lassen, soweit es dort betrieblich möglich ist.
§ 6
Allgemeine Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß seine
Fernschreibeinrichtungen ordnungsgemäß benutzt wer-
den und der Telexverkehr nicht beeinträchtigt wird.
Der Teilnehmer hat insbesondere dafür zu sorgen,
1. daß seine Telexanschlüsse nicht mißbräuchlich be-
nutzt werden (z. B. Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen oder die Grundsätze der sozialis-
tischen Moral, Störung oder Gefährdung der ord-
nungsmäßigen Abwicklung des Telexdienstes),
2. daß Störungen, Beschädigungen und Verlust seiner
Fernschreibeinrichtungen dem Telexamt (Entstö-
rungsstelle) unverzüglich angezeigt werden,
3. daß Fernschreibeinrichtungen nicht eigenmächtig
geändert und selbstbeschaffte Fernschreibeinrich-
tungen nicht eigenmächtig angeschaltet werden,
4. daß seine Fernschreibeinrichtungen nicht unzulässig
durch andere elektrische Anlagen beeinflußt werden,
5. daß die von ihm geschuldeten Gebühren ordnungsgemäß
entrichtet werden (§ 7),
6. daß die gemäß § 8 erforderlichen Maßnahmen ge-
troffen werden,
7. daß seine Telexanschlüsse nicht überlastet
werden (§ 10),
8. daß die Abfassung des Eintrages im Amtlichen
Verzeichnis der Telexteilnehmer ein leichtes Auf-
finden der Anschlußnummer ermöglicht (§ 16 Abs. 6),
9. daß die ihm von der Deutschen Post vermieteten
Fernschreibeinrichtungen nach Beendigung des
Teilnehmerverhältnisses zurückgegeben werden,
10. daß der Deutschen Post bei Schäden durch Ver-
letzung von Teilnehmerpflichten Schadenersatz
gewährt wird (§ 18).
(2) Der Teilnehmer hat den Empfang der betriebs-
fähig übergebenen Einrichtungen durch seine Unter-
schrift zu bestätigen.
(3) Der Telexanschluß muß als Teil des Schnellnach-
richtennetzes jederzeit betriebsbereit sein. Er darf
nur im Störungsfall durch Ziehen der Anschluß- und
Netzstecker außen Betrieb gesetzt werden. Das zustän-
dige Telexamt (Entstörungsstelle) ist davon in Kennt-
nis zu setzen. Zum Einlegen von Papier oder Farbband
ist kurzzeitiges Ausschalten gestattet. Der Empfang
soll auch in verkehrsschwachen Stunden, nach Betriebs-
schluß und nachts gewährleistet sein.
(4) Das erforderliche Schreibzubehör (z. B. Farbbänder,
Papier) muß vom Teilnehmer gestellt werden.
§ 7
Gebührenpflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer ist Schuldner aller Gebühren, die
sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben (§ 19).
(2) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wieder-
kehrender Gebühren für die Fernschreibeinrichtungen
(laufende Gebühren) beginnt bei Einrichtung mit Ab-
lauf des Tages der Übergabe, bei Änderung (Verlegen,
Auswechseln, Um wandeln) bestehender Fernschreibein-
richtungen mit dem 1. des folgenden Monats. Die
laufenden Gebühren werden bis zum Ende des Teil-
nehmerverhältnisses erhoben, mindestens aber in Höhe
einer Monatsgebühr.
(3) Laufende Gebühren und solche Gebühren, deren Höhe
sich vor der Leistung der Deutschen Post feststellen
läßt, sind für den Zeitraum, für den sie festgesetzt
sind, im voraus fällig. Einmalige Gebühren sowie Ge-
bühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leis-
tung der Deutschen Post feststellen läßt, sind fällig,
sobald die Leistung ausgeführt ist.
(4) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten Gebühren
binnen einer Woche nach Absendung der Fernmelderech-
nung zu entrichten.
(5) Der Teilnehmer hat Rückstände, auch bei Stundung,
jährlich mit 4 % zu verzinsen. Für zu erstattende
Gebühren zahlt die Deutsche Post keine Zinsen.
Für Gebühren, die sie versehentlich nicht erhoben
hat und später nachfordert, werden für die Zeit bis
zur Nachforderung keine Zinsen erhoben.
(6) Zinsen für Gebührenrückstände werden von dem Tage
an berechnet, der auf den in der Fernmelderechnung
angegebenen letzten Zahltag folgt.
(7) Zinsen werden nicht berechnet, wenn der Gesamt-
betrag bei einer Gebührenschuld bis zu 100 DM inner-
halb 14 Tagen, bei einer Gebührenschuld von mehr als
100 DM innerhalb einer Woche nach dem letzten Zahl-
tag entrichtet wird.
(8) Die Gebührenpflicht des Teilnehmers ruht:
1. für die Zeit, in der die Fernschreibeinrichtungen
gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 nicht benutzt werden können;
2. für die Zeit der Verzögerung, wenn bei einer Ver-
legung von Fernschreibeinrichtungen die Wiederein-
richtung an der neuen Stelle durch Verschulden der
Deutschen Post um mehr als 14 Tage verzögert wird;
3. für die Dauer der Unterbrechung, wenn Fernschreib-
einrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers
betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unter-
brechung, nachdem sie der Deutschen Post bekannt
geworden ist, länger als 14 Tage gedauert hat.
(9) Dem Teilnehmer werden Gebühren erstattet, wenn er
glaubhaft macht, daß die Deutsche Post die Leistung
nicht ausgeführt hat, für die die Gebühr angerechnet
worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Deutsche Post
diese Feststellung trifft.
§ 8
Arbeiten an den Fernschreibeinrichtungen
(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die für
Arbeiten an seinen Fernschreibeinrichtungen erforder-
lichen Zustimmungen Dritter (z. B. Recht auf Betreten
von Räumen) beschafft werden.
(2) Der Teilnehmer hat geeignete Räume für die Fern-
schreibeinrichtungen bereitzustellen. Erweisen sich
die Räume später als ungeeignet, so trägt der Teil-
nehmer die Kosten, die der Deutschen Post durch die
notwendigen Schutzmaßnahmen oder durch die verkürzte
Nutzungsdauer der Einrichtungen entstehen.
(3) Wenn infolge besonderer Wünsche des Teilnehmers
die Anschlußleitung abweichend von den Ausbauricht-
linien für das Telexnetz hergestellt wird, so hat
der Teilnehmer alle auftretenden Mehrkosten zu tragen.
(4) Den erforderlichen Starkstromanschluß hat der
Teilnehmer bereitzustellen.
(5) Vor Aufnahme der Arbeiten zum Einrichten, In-
standhalten, Ändern oder Abbrechen von Fernschreib-
einrichtungen hat der Teilnehmer der Deutschen Post
die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser
oder ähnlicher Anlagen genau zu bezeichnen. Ist der
Teilnehmer hierzu nicht imstande, haftet die Deutsche
Post nicht, wenn solche Anlagen bei der Einrichtung
von Fernschreibeinrichtungen beschädigt werden (§ 17).
(6) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fern-
schreibeinrichtungen vor Verlust und Beschädigung
bewahrt bleiben. Die Obhutspflicht des Teilnehmers
erstreckt sich auch auf Einrichtungen, die er anderen
zur Benutzung überlassen hat (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1).
Sie erstreckt sich nicht auf Leitungen, die sich nicht
in den Räumen des Teilnehmers oder der anderen befinden.
(7) Werden von der Deutschen Post in den Räumen des
Teilnehmers beim Einrichten, Instandhalten, Ändern
oder Abbrechen von Fernschreibeinrichtungen Ausbes-
serungen vorgenommen, so hat der Teilnehmer keinen
Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes.
(8) Nach Beendigung des Teilnehmerverhältnisses werden
von der Deutschen Post vermietete Fernschreibeinrich-
tungen durch die Deutsche Post und auf ihre Kosten aus
den Räumen des Teilnehmers entfernt. Leitungen bleiben
an Ort und Stelle, wenn nicht besondere Gründe dagegen
sprechen. Bei Zeitanschlüssen (§ 4 Abs. 2) trägt der
Teilnehmer die Abbruchkosten.
§ 9
Instandhaltung der Fernschreibeinrichtungen
(1) Die Einrichtungen des Telexnetzes einschließlich
der Fernschreibeinrichtungen bei den Teilnehmern wer-
den von der Deutschen Post instand gehalten. In Aus-
nahmefällen dürfen teilnehmereigene Fernschreibeinrich-
tungen durch Pflegekräfte des Teilnehmers instandge-
halten werden, die von der Deutschen Post besonders
zugelassen sein müssen. Eine Änderung der Gebühren
für den Telexanschluß (Grundgebühr) tritt hierdurch
nicht ein.
(2) Die Deutsche Post kann gegen Gebühren die Instand-
haltung teilnehmereigener Zusatzgeräte (z. B. Loch-
streifensender, Lochstreifenempfänger, Handlocher)
übernehmen.
(3) Für gestörte teilnehmereigene Fernschreibgeräte
kann die Deutsche Post gegen eine Tagesgebühr Ersatz-
geräte zur Verfügung stellen.
§ 10
Überlastung von Telexanschlüssen
(1) Stellt die Deutsche Post die Überlastung eines
Telexanschlusses fest, so hat der Teilnehmer innerhalb
einer ihm von der Deutschen Post gesetzten Frist Ab-
hilfe zu schaffen, insbesondere durch Beantragen wei-
terer Telexanschlüsse.
(2) Kommt der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht
nach, so kann die Deutsche Post auf seine Kosten Maß-
nahmen durchführen, die eine einwandfreie Abwicklung
des beim Teilnehmer ankommenden Telexverkehrs sicher-
stellen, auch wenn dabei der abgehende Telexverkehr
beeinträchtigt wird.
§ 11
Übertragung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Auf Antrag kann mit Genehmigung der Deutschen Post
ein anderer in das Teilnehmerverhältnis eintreten
(Übertragung). Der Antrag ist vom Teilnehmer und dem
Übernehmenden gemeinsam schriftlich zu stellen.
(2) Die Genehmigung zur Übertragung wird nur erteilt,
wenn der Übernehmende der Nachfolger in Wohn- oder
Betriebsräumen des bisherigen Teilnehmers ist.
(3) Als Zeitpunkt einer Übertragung gilt der Tag, der
vom Teilnehmer und dem Übernehmenden angegeben wird.
Fehlt diese Angabe, so gilt als Zeitpunkt der Über-
tragung der Tag, an dem die Genehmigung erteilt wird.
(4) Für den bis zum Übertragungszeitpunkt entstehenden
Anspruch der Deutschen Post auf Entrichtung der Gebühren
(§ 7) oder auf Zahlung der Ersatzbeträge (§ 18) haftet
neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teil-
nehmer als Gesamtschuldner.
(5) Hat ein anderer den Telexanschluß eines Teilneh-
mers übernommen, ohne daß die Deutsche Post den Ein-
tritt in das Teilnehmerverhältnis genehmigt hat, so
haftet er neben dem Teilnehmer als Gesamtschuldner
für die Ansprüche der Deutschen Post auf Entrichtung
der Gebühren und auf Zahlung der Ersatzbeträge seit
der Übernahme.
§ 12
Sonstige Änderungen in der Person oder im Namen
des Teilnehmers
(1) Tritt in der Person des Teilnehmers anders als
durch Übertragung eine Änderung ein (z. B. Wechsel
des Teilnehmers durch Erbgang oder andere Gesamtrechts-
nachfolge) oder ändert sich der Name des Teilnehmers,
so ist das der Deutschen Post innerhalb eines Monats
anzuzeigen.
(2) Die Änderung wird mit dem Tage wirksam, an dem
die Anzeige der Deutschen Post zugeht.
(3) Für den bis zum Eingangstag der Anzeige entstan-
denen Anspruch der Deutschen Post auf Entrichtung der
Gebühren oder auf Zahlung der Ersatzbeträge haftet
neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teil-
nehmer als Gesamtschuldner.
§ 13
Sperre von Telexanschlüssen
(1) Ist ein Teilnehmer mit dem Entrichten von Gebühren
im Rückstand oder verletzt er andere Bestimmungen
dieser Anordnung, so kann die Deutsche Post die
Telexanschlüsse sperren.
(2) Die Sperre beendet das Teilnehmerverhältnis nicht,
insbesondere befreit sie den Teilnehmer nicht von der
Pflicht zum Entrichten der Gebühren und nicht von
seiner Verantwortlichkeit.
§ 14
Kündigung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Die Deutsche Post und der Teilnehmer können das
Teilnehmerverhältnis kündigen. Die Kündigung muß
schriftlich erfolgen.
(2) Die fristgemäße Kündigung ist zum Schluß eines
Kalendermonats zulässig. Sie muß dem anderen Teil
spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden
Monats zugehen.
(3) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis
fristgemäß kündigen,
1. wenn wichtige volkswirtschaftliche Gründe es
erforderlich machen,
2. wenn bei Telexausnahmeanschlüssen der Grund weg-
fällt, der zu ihrer Einrichtung geführt hatte.
(4) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis
fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer die Bestim-
mungen dieser Anordnung grob verletzt (z. B. Miß-
brauch der Fernschreibeinrichtungen, Gebührenrück-
stände). Die laufenden Gebühren sind bis zum Schluß
des Monats zu entrichten, in dem die fristlose Kün-
digung dem Teilnehmer zugeht.
A b s c h n i t t III
Sonderdienste, Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer
§ 15
Sonderdienste
Die von der Deutschen Post eingerichteten Sonder-
dienste führen auf Wunsch folgende Leistungen aus:
1. Herstellen von Rundschreibverbindungen zum
Absetzen von Fernschreiben an mehrere Teil-
nehmer gleichzeitig, wobei es dem anmeldenden
Teilnehmer überlassen bleibt, die Empfangs-
bestätigung einzuholen,
2. Aufnehmen und Zuschreiben (Zustellen) von
Telegrammen durch Telexanschluß (Telegrafen-
ordnung § 27 Abs. 8).
§ 16
Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer
(1) Die Deutsche Post gibt ein Amtliches Verzeichnis
der Telexteilnehmer mit Vorbemerkungen über die Ge-
staltung des Amtlichen Verzeichnisses und die Benut-
zung der Fernschreibeinrichtungen heraus.
(2) Hat der Teilnehmer einem anderen seinen Telexan-
schluß zur ständigen Benutzung überlassen, so kann
statt des Teilnehmers der andere eingetragen werden.
(3) Für jeden Telexanschluß sind bis zu drei aufein-
anderfolgende Druckzeilen gebührenfrei (Haupteintrag).
Mehrzeilen sind gebührenpflichtig.
(4) Der Telexanschluß wird im Teil II (Verzeichnis
der Telexteilnehmer) und im Teil III (Verzeichnis
der Namengeber) des Amtlichen Verzeichnisses der
Telexteilnehmer eingetragen.
(5) Der Teilnehmer kann gebührenpflichtige Neben-
einträge für sich selbst beantragen sowie für andere,
denen er Anschlüsse zur ständigen Benutzung überlas-
sen hat oder die seine Anschlüsse ständig mitbenutzen.
(6) Für die Fassung der Haupteinträge sollen die
Wünsche des Teilnehmers berücksichtigt werden. Die
Deutsche Post kann Fassungen ablehnen, die das Auf-
finden des Teilnehmers erschweren. Die Fassung ge-
bührenpflichtiger Nebeneinträge kann vom Teilnehmer
bestimmt werden. In Haupt- und Nebeneinträgen sind
Werbeangaben unzulässig.
(7) Für jeden Telexanschluß wird ein Amtliches Ver-
zeichnis der Telexteilnehmer gebührenfrei geliefert.
Außerdem werden Amtliche Verzeichnisse der Telexteil-
nehmer gegen Gebühren abgegeben.
(8) Die gebührenfrei überlassenen Amtlichen Verzeich-
nisse der Telexteilnehmer bleiben Eigentum der Deut-
schen Post. Bei Lieferung neuer Verzeichnisse sind die
der letzten Auflage zurückzugeben.
A b s c h n i t t IV
Haftung, Gebühren, Inkrafttreten
§ 17
Haftung der Deutschen Post
Die Deutsche Post haftet dem Teilnehmer oder an-
deren Benutzer von Fernschreibeinrichtungen:
1. für Schäden, die durch Arbeiten beim Einrichten,
Instandhalten, Ändern oder Abbrechen einer Fern-
schreibeinrichtung von der Deutschen Post schuld-
haft verursacht werden, es sei denn, daß die
Schäden durch Nichtangabe verdeckt geführter
Leitungen (§ 8 Abs. 5) entstanden sind,
2. für Personen- und Sachschäden, die durch einen
Mangel ihrer Fernschreibeinrichtungen von der
Deutschen Post schuldhaft verursacht worden sind.
§ 18
Haftung des Teilnehmers oder sonstigen Benutzers
(1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die der
Deutschen Post durch Verletzung von Teilnehmer-
pflichten entstehen. Die Ersatzpflicht entfällt,
wenn der Teilnehmer jede nach den Umständen des
Falles gebotene Sorgfalt aufgewendet hat.
(2) Wenn der Teilnehmer Einrichtungen der Deutschen
Post anderen überläßt (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), so hat
er ein Verschulden des anderen in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden.
(3) Abs. 1 gilt für den Benutzer entsprechend.
§ 19
Gebühren
Die Gebühren sind in der Anlage festgelegt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.
Berlin, den 3. April 1959
Der Minister für Post- und Fernmeldewesen
B u r m e i s t e r
Anlage
zu vorstehender Telexordnung
Gebühren für den Telexdienst
Nr. Gegenstand DM
I. Telexanschlüsse
1 Monatliche Grundgebühr für jeden
Telexanschluß............................. 70,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
für die Bereithaltung der technischen
Einrichtungen der Anrufeinheit beim Telex-
amt und der Anschlußleitung sowie für die
Instandhaltung des Fernschreibers und des
Fernschaltgerätes.
2 Monatliche Grundgebühr für jeden
Nebenanschluß ............................ 35,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
für die Instandhaltung des Fernschreibers
und des Fernschaltgerätes.
Zuschlag zur Grundgebühr bei Telexausnahmean-
schlüssen bei einer Entfernung (Luftlinie)
zwischen dem Telexamt, an das der Telexan-
schluß angeschlossen ist, und dem Fernschrei-
ber des Teilnehmers
3 bis zu 50 km ............................. 500,-
4 für jeden weiteren oder angefangenen
Kilometer ................................ 10,-
II. Leitungsgebühren
1 Für Nebenanschlußleitungen je 100 m
Luftlinie, gemessen von Fernschreiber
zu Fernschreiber.......................... 0,75
2 für das zweite Adern paar bei vier-
drähtigen Anschaltungen .................. wie Nr. 1
III. Einrichtungs- und Änderungsgebühren
1 Für das Einrichten und Ändern von Fern-
schreibeinrichtungen werden Gebühren nach
der Preisanordnung Nr. 848 vom 2. Dezember
1957 - Anordnung über die Preise für
Schwachstrom-Montageleistungen - (Sonderdruck
Nr. P 184 des Gesetzblattes) erhoben. Sie
werden berechnet für das Herstellen oder
Verlegen der Teilnehmerleitungen sowie für
das Aufstellen, Prüfen und Anschalten der
Apparate. Die Einrichtungs- und Änderungs-
gebühren setzen sich aus den Kosten für
Arbeiten (Einrichtung und Abbruch), Fahrten
(einschließlich Transport) und Material
zusammen.
2 Für das Einrichten und Abbrechen von Zeit-
anschlüssen werden Gebühren nach Nr. 1
berechnet. Dazu kommen der Abbruch von
Linien und Leitungen sowie die Schalt-
arbeiten in den Telexämtern. Von dem
Gesamtbetrag wird der Wert der wiederver-
wendbaren Materialien abgesetzt.
3 Für den Abbruch gekündigter Telexanschlüsse
werden - ausgenommen bei Zeitanschlüssen
- keine Gebühren erhoben.
IV. Schreibgebühren
1 Für jede Minute einer Verbindung zwischen
Teilnehmern, die an ein Telexamt desselben
Bezirkes angeschlossen sind 0,10
2 Für jede Minute einer Verbindung zwischen
Teilnehmern, die an Telexämter verschie-
dener Bezirke angeschlossen sind 0,60
Zu Nr. 1 und 2:
Die Schreibgebühren werden stets dem an-
rufenden Teilnehmer in Rechnung gestellt.
3 Zusatzgebühr für die Benutzung einer
öffentlichen Telexstelle je Fernschreiben
oder Rundschreiben 0,75
V. Rundschreibgebühren
Rundschreiben innerhalb des Bezirkes in der Zeit von
7 - 19 Uhr 19 - 7 Uhr
1 Schaltgebühr je angeschalteten
Teilnehmer .......................................0,40 0,40
2 Schreibgebühr je angeschalteten
Teilnehmer je Minute .. 0,10 0,03
Rundschreiben innerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik
3 Schaltgebühr je angeschalteten
Teilnehmer des eigenen Bezirkes ............... wie Nr. 1
4 Schaltgebühr je angeschalteten
Teilnehmer eines anderen Bezirkes.............. 1,- 1,-
5 Schreibgebühr je angeschalteten
Teilnehmer des eigenen Bezirkes ..................wie Nr. 2
6 Schreibgebühr für den ersten angeschal-
teten Teilnehmer eines anderen Bezirkes ....... 0,60 0,15
7 Schreibgebühr je weiteren angeschlossenen
Teilnehmer eines anderen Bezirkes ............. 0,10 0,03
Die Schaltgebühren ermäßigen sich, wenn
für wiederholt benötigte Rundschreibver-
bindungen mit denselben Teilnehmern mit
der Deutschen Post ein Anrufschlüssel
besonders vereinbart wird, auf
8 Schaltgebühr nach Nr. 1. ... 0,30 0,30
9 Schaltgebühr nach Nr. 4. ... 0,75 0,75
Zu Nr. 1 bis 9:
Die Rundschreibgebühren werden stets
dem anmeldenden Teilnehmer in Rechnung
gestellt. Die Höchstzahl der anzuschal-
tenden Teilnehmer beträgt 25.
VI Amtliches Verzeichnis
der Telexteilnehmer
1 Gebührenpflichtige Nebeneinträge
je Auflage ................................. 4,-
2 Gebührenpflichtiges Amtliches
Verzeichnis der Telexteilnehmer .............. je nach Seitenzahl
3 Ersatzgebühr für nicht zurückgegebene
Amtliche Verzeichnisse der Telexteil-
nehmer ein Viertel der Abgabegebühr
für ein neues Amtliches Verzeichnis
der Telexteilnehmer
VII. Besondere Leistungen
1 Gebühr für die Ausbildung der Telexkräfte
des Teilnehmers je Stunde ... 0,60
Monatliche Gebühren
2 Blattschreiber ohne Fernschaltgerät ... 50,-
3 Streifenschreiber ohne Fernschaltgerät ... 30,-
4 Fernschaltgerät ........................................ 4,50
5 Fernschreibanschlußkasten .................... 3,-
6 Lochstreifensender ..................................... 15,-
7 Lochstreifenempfänger ........................ 10,-
8 Handlocher mit Zählvorrichtung ............... 25,-
9 Spannungsregler .............................. 15,-
10 Zwischenumschalter ........................... 11,70
11 Standgehäuse ................................. 10,-
12 entzerrender Übertrager ...................... 15,-
13 Klebevorrichtung........................................ 0,15
14 Instandhaltungsgebühren................................. wie III Nr. 1
Tägliche Gebühren für Ersatzgeräte
15 Blattschreiber ............................... 5,-
16 Streifenschreiber ............................ 3,-
17 Lochstreifensender ..................................... 1.50
18 Lochstreifenempfänger ........................ 1,-
19 Handlocher mit Zählvorrichtung.......................... 2,50
20 Fernschaltgerät ........................................ 0,45
Zu Nr. 14 bis 19:
Dazu kommen noch die Gebühren für den Auf-
und Abbau sowie für den Transport der
Geräte wie die Einrichtungs- und Änderungs-
gebühren nach Abschnitt III Nr. 1.
Nachforschungen
Für Nachforschungen, wenn durch das
Ermittlungsergebnis Unregelmäßigkeiten beim
Teilnehmer festgestellt werden,
21 bis zu einer Stunde..................................... 1,50
22 darüber hinaus für jede angefangene
Viertelstunde .................................. ....... 0,40
Anordnung
über postfremde Drahtfernmeldeanlagen.
Vom 3. April 1959
Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365)
wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen
zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes
angeordnet:
A b s c h n i t t I
Postfremde Drahtfernmeldeanlagen
§ 1
Grundsatz
(1) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen sind solche Draht-
fernmeldeanlagen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 3. April 1959 entweder genehmigungsfrei sind (§ 15)
oder die auf Grund einer im Einzelfall erteilten Geneh-
migung (§ 10) oder einer Vereinbarung (§ 5) nicht von
der Deutschen Post betrieben werden. Sie sind für die
innerbetriebliche Nachrichtenübermittlung bestimmt.
(2) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen bestehen aus
wenigstens 2 Endstellen (Betriebsstellen für Fern-
sprechen, Fernschreiben, Fernmessen, Fernwirken) und
einer sie verbindenden Leitung oder aus mindestens
einer Vermittlungseinrichtung mit den angeschlossenen
Endstellen, den Verbindungsleitungen zwischen den
Vermittlungseinrichtungen sowie aus besonderen Zu-
satzeinrichtungen.
(3) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen können betrieben
werden als:
1. postfremde Drahtfernmeldeanlagen I ohne Verbindung
mit den öffentlichen Fernmeldenetzen,
2. postfremde Drahtfernmeldeanlagen II - vereinigte
Drahtfernmeldeanlagen - in Verbindung mit den
öffentlichen Fernmeldenetzen unter besonderen
Bedingungen.
(4) Die Betriebsstellen und Vermittlungseinrichtungen
können sich im gleichen Ortsnetz oder in verschiedenen
Ortsnetzen befinden.
§ 2
Zuständigkeit
Für das Erteilen von Genehmigungen sind zuständig.
1. der Minister für Post- und Fernmeldewesen für
Anlagen, die die Grenzen der Deutschen Demokratischen
Republik überschreiten, sowie für innerstaatliche
Anlagen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken,
2. die Leiter der Bezirksdirektionen für Post- und
Fernmeldewesen oder die von ihnen beauftragten
Dienststellen für alle übrigen Anlagen.
§ 3
Genehmigung
(1) Auf Antrag wird eine Genehmigung zum Errichten
und Betreiben einer postfremden Drahtfernmeldeanlage
erteilt. Die Genehmigung erfolgt in Form einer
Urkunde gemäß Anlage L
(2) Die Genehmigung wird unter den Bedingungen der
Anlagen zu dieser Anordnung erteilt.
(3) Die Genehmigung muß vorliegen, bevor die post-
fremde Drahtfernmeldeanlage errichtet oder betrieben
wird.
(4) Anträgen auf Genehmigung einer postfremden Draht-
fernmeldeanlage sind je 2 Ausfertigungen der Beschrei-
bung der geplanten Anlage sowie des Übersichtsplanes
über ihre Einrichtungen und ihre Schaltungen beizu-
fügen. Auf Verlangen der Deutschen Post sind weitere
Unterlagen zu überlassen.
(5) Auf Antrag kann die Deutsche Post Genehmigungen
übertragen.
§ 4
Verwaltung der Kabel
Kabel für postfremde Drahtfernmeldeanlagen, die post-
eigene Kabel unmittelbar im Leitungszug miteinander
verbinden, sind in das Anlagevermögen der Deutschen
Post zu überführen und von ihr zu verwalten.
§ 5
Änderungen und Erweiterungen
(1) Änderungen und Erweiterungen einer genehmigten
postfremden Drahtfernmeldeanlage bedürfen der vor-
herigen schriftlichen Zustimmung der Deutschen Post.
(2) Die Zustimmung der Deutschen Post gemäß Abs. 1
ist nicht erforderlich, wenn bei Änderungen und Er-
weiterungen weder Fernmeldeanlagen der Deutschen
Post gekreuzt noch fremde Grundstücke, öffentliche
Verkehrswege oder öffentliche Gewässer und deren
Ufer benutzt werden. Der Inhaber der Genehmigung
hat jedoch solche Änderungen und Erweiterungen in-
nerhalb von 4 Wochen der Deutschen Post mitzuteilen.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 und Mitteilungen gemäß
Abs. 2 sind Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4 beizufügen.
§ 6
Verbindung mit anderen Fernmeldeanlagen
(1) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen dürfen nur in
Ausnahmefällen
1. mit anderen postfremden Fernmeldeanlagen,
2. mit den öffentlichen Fernmeldenetzen
verbunden werden (postfremde Drahtfernmeldeanla-
gen II - vereinigte Drahtfernmeldeanlagen -).
(2) Postfremde Drahtfernmeldeanlagen dürfen mit
Landfunkanlagen desselben Inhabers verbunden werden.
(3) Verbindungen gemäß Absätzen 1 und 2 bedürfen der
Genehmigung durch den Minister für Post- und Fern-
meldewesen. Genehmigungen werden auf Antrag erteilt.
Die Genehmigungen erfolgen unter den Bedingungen gemäß
Anlage 2 schriftlich.
(4) Anträgen gemäß Abs. 3 sind je 2 Ausfertigungen der
Beschreibungen der geplanten Verbindungen sowie des
Übersichtsplanes und der Schaltungen beizufügen. Auf
Verlangen der Deutschen Post sind weitere Unterlagen
zu überlassen.
§ 7
Kontrolle von postfremden Drahtfernmeldeanlagen
Die Deutsche Post kann entsprechend §§ 44 und 45 des
Gesetzes vom 3. April 1959 genehmigungspflichtige post-
fremde Drahtfernmeldeanlagen daraufhin kontrollieren,
ob sie den Bestimmungen dieser Anordnung und den Be-
dingungen der Genehmigung entsprechen.
§ 8
Vorübergehende Betriebseinstellung
Bei Verstößen gegen diese Anordnung oder gegen die
Bedingungen der Genehmigung muß auf Verlangen der
Deutschen Post der Betrieb einer postfremden Draht-
fernmeldeanlage bis zur Herstellung eines ordnungs-
mäßigen Zustandes eingestellt werden, auch wenn die
Genehmigung nicht oder nicht sofort widerrufen wird.
§ 9
Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung erlischt,
1. wenn der Inhaber auf sie verzichtet,
2. wenn sie widerrufen wird.
(2) Verzicht und Widerruf müssen schriftlich erklärt
werden.
(3) Erlischt die Genehmigung, so sind die Weisungen
der Deutschen Post über das Außerbetrieb setzen und
Beseitigen der Einrichtungen der postfremden Draht-
fernmeldeanlage zu befolgen. Die Genehmigungsurkunde
ist der Dienststelle zurückzugeben, die die Geneh-
migung erteilt hat.
A b s c h n i t t II
Besondere Leistungen der Deutschen Post
für postfremde Drahtfernmeldeanlagen
§ 10
Herstellen, Ändern und Abbrechen von Fernmeldelinien
(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag für postfremde
Drahtfernmeldeanlagen ganz oder teilweise Fernmelde-
linien (Freileitungen und Kabel) herstellen, deren
Rechtsträger oder Eigentümer der Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage wird, soweit nicht § 4
eine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Deutsche Post kann auf Antrag das Ändern und
den Abbruch von Freileitungen sowie das Verlegen und
Aufnehmen von Kabeln übernehmen.
(3) Wird ein Antrag auf Herstellen oder Ändern von
Leitungen einer postfremden Drahtfernmeldeanlage nach
seiner Bestätigung zurückgezogen, so hat der Antrag-
steller die bereits entstandenen Kosten und die Kosten
zur Beseitigung eingeleiteter Maßnahmen zu erstatten.
§ 11
Instandhalten von Leitungen
(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag Leitungen post-
fremder Drahtfernmeldeanlagen instand halten.
(2) Zum Instandhalten gehört auch das Eingrenzen und
Beseitigen von Störungen.
§ 12
Unterbringen von Leitungen in posteigenen Linien
(1) Auf Antrag übernimmt es die Deutsche Post in Aus-
nahmefällen in posteigenen Fernmeldelinien (Freilei-
tungen und Kabelkanälen) Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage unterzubringen, deren Rechts-
träger oder Eigentümer der Inhaber der postfremden
Drahtfernmeldeanlage bleibt, soweit nicht § 4 eine
andere Regelung vorsieht.
(2) In posteigenen Fernmeldelinien untergebrachte
Leitungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen werden
nur von der Deutschen Post instand gehalten, geändert
oder abgebrochen. Ausnahmen kann der Minister für
Post- und Fernmeldewesen zulassen.
(3) In posteigenen Fernmeldelinien unterzubringende
Leitungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen müssen
den technischen Vorschriften der Deutschen Post entsprechen.
(4) Sind Teile einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage in posteigenen Fernmeldelinien untergebracht,
so hat der Inhaber der Anlage auf seine Kosten alle
Schutzmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um
Schäden für die posteigenen Fernmeldelinien abzuwen-
den. Diese Pflichten beziehen sich auch auf die Teile
der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die sich außer-
halb der posteigenen Fernmeldelinien befinden.
(5) Werden vom Inhaber der postfremden Drahtfern-
meldeanlage die Pflichten gemäß Absätzen 3 und 4
nicht erfüllt, oder lassen sich ausreichende Schutz-
maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht treffen, so kann die
Deutsche Post diese Leitungen abschalten oder besei-
tigen. Sie kann statt dessen Schutzmaßnahmen an ihren
eigenen Fernmeldelinien treffen. Der Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage hat der Deutschen Post
die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13
Bauvorschriften der Deutschen Post
Für die Leistungen gemäß §§ 10 bis 12 gelten die
Anordnungen und Vorschriften der Deutschen Post.
§ 14
Ersatzpflichten und Haftung
(1) Der Inhaber der postfremden Drahtfernmeldeanlage
hat in den Fällen der §§ 10 und 12 der Deutschen Post
den Schaden zu ersetzen, der verursacht ist durch:
1. Fehler derjenigen Teile der postfremden Drahtfern-
meldeanlage, die nicht von der Deutschen Post her-
gestellt, geändert oder instand gehalten werden,
2. nicht ordnungsgemäße Benutzung der Anlage.
(2) Die Deutsche Post haftet dem Inhaber der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage in den Fällen der §§ 10
bis 12 nach den Bestimmungen des Zivilrechts, soweit
nicht das Gesetz vom 3. April 1959 etwas anderes
vorschreibt.
(3) Darüber hinaus haftet die Deutsche Post nicht
bei Störungen und Unterbrechungen der Leitungen, die
sie hergestellt oder geändert hat oder instand hält.
§ 15
Kündigung besonderer Leistungen der Deutschen Post
(1) Von den Vertragspartnern kann mit einmonatiger
Frist gekündigt werden:
1. das Instandhalten von Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage,
2. das Unterbringen von Leitungen einer postfremden
Drahtfernmeldeanlage in posteigenen Fernmeldelinien.
(2) Die Kündigungen sind nur schriftlich und für
den Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie müssen
spätestens am letzten Werktag des Vormonats dem
anderen Vertragspartner zugegangen sein.
(3) Die Deutsche Post kann aus wichtigen volkswirt-
schaftlichen Gründen und aus Gründen der staatlichen
Sicherheit auch fristlos kündigen.
A b s c h n i t t III
Überlassung posteigener Stromwege
§ 16
Allgemeines
(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag posteigene
Stromwege für postfremde Drahtfernmeldeanlagen über-
lassen.
(2) Der posteigene Stromweg endet an einer Trenn-
stelle der postfremden Drahtfernmeldeanlage. Die
Deutsche Post verbindet selbst den posteigenen Strom-
weg mit dieser Trennstelle.
§ 17
Benutzung
(1) Posteigene Stromwege dürfen nur nach den Bestim-
mungen der Anlage 3 benutzt werden.
(2) Posteigene Stromwege dürfen nur für die Zwecke
benutzt werden, für die sie die Deutsche Post über-
lassen hat.
(3) Die Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege
ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestim-
mungen der Anlage 4.
(4) Anträgen auf Genehmigung zur Mehrfachausnutzung
posteigener Stromwege sind je 2 Ausfertigungen der
Beschreibung der geplanten Anlagen zur Mehrfachaus-
nutzung sowie des Übersichtsplanes über ihre Einrich-
tungen und ihre Schaltungen beizufügen.
Auf Verlangen der Deutschen Post sind weitere Unter-
lagen zu überlassen.
(5) Der Antragsteller darf die Benutzung der Strom-
wege Dritten ohne Genehmigung der Deutschen Post
weder entgeltlich noch unentgeltlich gestatten.
§ 18
Befristete Überlassung
(1) Die Deutsche Post kann auf Antrag für besondere
Anlässe von vorübergehender Dauer posteigene Strom-
wege für eine vereinbarte Zeit überlassen.
(2) Bei einer Überlassung bis zu 3 Tagen (kurz-
zeitige Überlassung) gelten die Gebühren für
kurzzeitige Überlassung.
(3) Bei einer Überlassung von mehr als 3 bis zu 30
Tagen Dauer werden die Gebühren für einen vollen
Monat erhoben, vom Tage der Überlassung des Strom-
weges an gerechnet.
(4) Für das Schalten kurzzeitig überlassener Strom-
wege wird eine besondere Schaltgebühr (Grundgebühr)
erhoben.
§ 19
Kündigung posteigener Stromwege
Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des § 15
entsprechend.
§ 20
Haftung für posteigene Stromwege
Die Haftung der Deutschen Post für posteigene Strom-
wege sowie die Haftung des Antragstellers und Benutzers
richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
3. April 1959.
A b s c h n i t t IV
Gebühren und Verjährung
§ 21
Gebühren
(1) Die Gebühren sind in den Gebührenvorschriften
für postfremde Drahtfernmeldeanlagen (Anlage 5)
festgelegt.
(2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(3) Für die Entrichtung der Gebühren und die Ver-
jährung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
3. April 1959 und die Zahlungsbedingungen der Fern-
sprechordnung vom 3. April 1959 (GBl. I S. 421).
A b s c h n i t t V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten
Genehmigungen bleiben bis zum 31. Dezember 1960 in
Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen für alle An-
lagen neue Anträge auf Genehmigung unter Beifügung
der erforderlichen Unterlagen (§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 4
und § 17 Abs. 4) gestellt werden. Diese Genehmigungen
werden gebührenfrei erteilt.
(2) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung vorhan-
denen Kabel gemäß § 4 sind bis zum 31. Dezember 1960
in das Anlagevermögen der Deutschen Post zu überführen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.
Berlin, den 3. April 1959
Der Minister für Post- und Fernmeldewesen
B u r m e i s t e r
Anlage 1
zu vorstehender Anordnung
Deutsche Post
Genehmigung Nr...................
für postfremde Drahtfernmeldeanlagen
Für das Errichten und Betreiben der postfremden
Drahtfernmeldeanlage des ........................
wird nach § 10 des Gesetzes vom 3. April 1959 über
das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) die Ge-
nehmigung erteilt. Für die Einrichtung und den Be-
trieb der postfremden Drahtfernmeldeanlage gelten
die Anordnung über postfremde Drahtfernmeldeanlagen
und die beigefügten Bedingungen.
.......................den.................19....
(Dienstsiegel) ......................
Bedingungen zur Genehmigung Nr.............
1. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage muß den vor-
gelegten Unterlagen und den technischen Auflagen der
Deutschen Post entsprechen. Die Abnahme wird nach
Aufwand berechnet.
2. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf den Aus-
bau, die Änderung und den Betrieb der Fernmeldeanlagen
der Deutschen Post sowie den Rundfunk nicht unzulässig
beeinflussen oder behindern.
3. Einrichtungen der postfremden Drahtfernmeldean-
lage müssen von der Deutschen Post zugelassen sein,
wenn sie mit den öffentlichen Fernmeldenetzen ver-
bunden oder zu ihrem Betrieb posteigene Stromwege
benutzt werden. Die Zulassung wird nach Aufwand be-
rechnet.
4. Die Einrichtungen und der Betrieb der postfremden
Drahtfernmeldeanlage müssen den VDE-Vorschriften
entsprechen.
5. Bei Kreuzungen und Näherungen der postfremden
Drahtfernmeldeanlage mit Fernmeldeanlagen der Deut-
schen Post muß die postfremde Drahtfernmeldeanlage
den Vorschriften der Deutschen Post entsprechen.
6. Liegen Teile der postfremden Drahtfernmeldeanlage
im Gefahrenbereich von Starkstromanlagen, so müssen
sie bei Kreuzungen und Näherungen mit Fernmeldean-
lagen der Deutschen Post wie eine gleichartige Fern-
meldeanlage der Deutschen Post geschützt sein, um
unzulässige Beeinflussungen von diesen fernzuhalten.
7. Änderungen und Erweiterungen der genehmigten post-
fremden Drahtfernmeldeanlage bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Deutschen Post. Die
Zustimmung der Deutschen Post ist nicht erforderlich,
wenn bei Änderungen und Erweiterungen weder Fernmelde-
anlagen der Deutschen Post gekreuzt noch fremde Grund-
stücke, öffentliche Verkehrswege oder öffentliche
Gewässer und deren Ufer benutzt werden. Solche Än-
derungen und Erweiterungen sind jedoch binnen 4
Wochen der Deutschen Post mitzuteilen.
8. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf nur nach
schriftlicher Genehmigung durch den Minister für Post-
und Fernmeldewesen mit anderen postfremden Fernmelde-
anlagen und/oder mit den öffentlichen Fernmeldenetzen
verbunden werden.
9. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Abbruchar-
beiten an der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die
in der Nähe von Fernmeldeanlagen der Deutschen Post
vorgenommen werden sollen, sind vorher bei der Deut-
schen Post anzumelden. Sie dürfen erst nach Zustim-
mung der Deutschen Post begonnen werden. Die Deutsche
Post ist berechtigt, zum Schutz ihrer Fernmeldean-
lagen diese Arbeiten beaufsichtigen zu lassen; die
Kosten der Aufsicht, berechnet nach den Aufwendungen
der Deutschen Post, hat der Genehmigungsinhaber zu
erstatten.
10. Die postfremde Drahtfernmeldeanlage darf nur zur
Übermittlung eigener Nachrichten des Inhabers der
Genehmigung benutzt werden. Die Benutzung für andere
Zwecke, insbesondere die entgeltliche oder unentgelt-
liche Inanspruchnahme durch oder für Dritte, ist un-
zulässig.
11. Die Beauftragten der Deutschen Post haben das
Recht, die postfremde Drahtfernmeldeanlage und ihren
Betrieb auf das Einhalten der Bedingungen dieser
Genehmigung zu kontrollieren und zu diesem Zweck die
Grundstücke und Räume, in denen sich die Anlage oder
Teile derselben befinden, zu betreten.
12. Nach Erlöschen der Genehmigung hat der Genehmi-
gungsinhaber die Genehmigungsurkunde an die Dienst-
stelle der Deutschen Post zurückzusenden, die die
Genehmigung erteilt hat. Die Weisungen der Deutschen
Post über das Außerbetrieb setzen und Beseitigen
der Einrichtungen der Anlage sind zu befolgen.
13. Besondere Auflagen:
Anlagen:
(Beschreibungen und Pläne)
1.
2.
Anlage 2
zu vorstehender Anordnung
Bedingungen für die Verbindung postfremder Draht-
fernmeldeanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen (§ 6)
1. Die Verbindung zwischen zwei postfremden Draht-
fernmeldeanlagen wird nur genehmigt, wenn verkehrs-
ökonomische Gründe es erforderlich machen.
2. Querverbindungen zwischen postfremden Drahtfern-
meldeanlagen und Nebenstellenanlagen des öffent-
lichen Fernsprechnetzes sind Stromwege.
3. Die Vereinigung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer Nebenstellenanlage des öffentlichen
Fernsprechnetzes desselben Inhabers ist in Ausnahme-
fällen zulässig (postfremde Drahtfernmeldeanlage II -
vereinigte Drahtfernmeldeanlage - ).
Der amtsberechtigte Teil einer solchen vereinigten
Drahtfernmeldeanlage unterliegt den Bedingungen der
Fernsprechordnung. Das Zusammenschalten von Amts-
leitungen mit Leitungen, die Einrichtungen postfrem-
der Drahtfernmeldeanlagen in verschiedenen Ortsnetz-
bereichen verbinden, muß technisch verhindert sein.
4. Wird eine postfremde Drahtfernmeldeanlage mit einer
Landfunkanlage verbunden, muß die Verbindung zwischen
Landfunkanlage und den öffentlichen Fernmeldenetzen
technisch verhindert sein.
Anlage 3
zu vorstehender Anordnung
Bestimmungen über die Benutzung
posteigener Stromwege
1. In Stromwegen, die nach §§ 16 ff. der Anordnung
überlassen sind, darf die Stromstärke bei Gleich-
strom 80 mA und bei Wechselstrom 60 mA effektiv
nicht übersteigen.
2. Die höchste erdfreie Betriebsspannung darf bei
Gleichstrom nicht größer als 100 V und bei Wechsel-
strom nicht größer als 100 V effektiv sein.
Stromwege, die zwischen verschiedenen Ortsnetzen
verlaufen, müssen erdfrei betrieben werden.
3. Die höchste Betriebsspannung gegen Erde darf bei
Gleichstrom 65 V und bei Wechselstrom 65 V effektiv
betragen.
4. Tonfrequente Wechselströme dürfen den absoluten
Spannungspegel Null (0,775 V) am Anfang posteigener
Stromwege nicht überschreiten.
5. Die Schaltpunkte an den Übergangsstellen zwischen
posteigenen Stromwegen und Einrichtungen der post-
fremden Drahtfernmeldeanlage müssen im Frequenzbe-
reich von 0,3 bis 3,6 kHz erdsymmetrisch sein. Die
Symmetrie muß mindestens 5 Neper betragen.
6. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses darf ein
am Eingang der Empfangseinrichtung der postfremden
Drahtfernmeldeanlage liegendes Gespräch vom Volumen
minus 7,5 Neper auch während der Übertragungspausen
in der zur postfremden Drahtfernmeldeanlage gehören-
den Abhöreinrichtung (Aufnahmeeinrichtung) nicht
verständlich sein.
Anlage 4
zu vorstehender Anordnung
Bestimmungen über die Mehrfachausnutzung posteigener
Stromwege (§ 17)
1. Die Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege ist
nur innerhalb des für diese Stromwege gültigen Über-
tragungsbereiches (Frequenzbereich) zulässig.
Allgemein gilt der Frequenzbereich von 300 bis 3400
Hz, wenn er nicht durch die technischen Eigenschaf-
ten des Stromweges eingeschränkt ist.
2. Für den Betrieb von Einrichtungen zur Mehrfach-
ausnutzung gelten die Bedingungen der Anlage 1.
3. Die Bestimmungen über die Benutzung posteigener
Stromwege (Anlage 3) sind bei Mehrfachausnutzung
so einzuhalten, daß beim gleichzeitigen Betrieb aller
Einrichtungen die angegebenen Grenzwerte nicht über-
schritten werden.
4. Die Genehmigung zur Mehrfachausnutzung ist für
jeden einzelnen Stromweg gebührenpflichtig (Anlage
5 Teil I). Für die Mehrfachausnutzung von gemieteten
posteigenen Stromwegen werden keine Gebühren erhoben.
Anlage 5
zu vorstehender Anordnung
Gebührenvorschriften
für postfremde Drahtfernmeldeanlagen
I. Genehmigungsgebühren
(§§ 3, 6 und 17)
Vorbemerkungen
1. Für das Ausstellen der Genehmigungen erhebt die
Deutsche Post Gebühren. Die Kosten für das Prüfen der
Unterlagen (Zulassung) und gegebenenfalls für erfor-
derliche Abnahme der Einrichtungen berechnet die
Deutsche Post nach ihren tatsächlichen Aufwendungen.
2. Genehmigungen werden erteilt für:
a) postfremde Drahtfernmeldeanlagen, die aus zwei
oder mehr Betriebsstellen (Sprech-, Schreib-, Meß-
oder Wirkstellen) mit den dazugehörenden Verbindungs-
leitungen bestehen (§ 3 Abs. 1),
b) die Verbindung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer postfremden Drahtfernmeldeanlage
eines anderen Inhabers (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1),
c) die Verbindung postfremder Drahtfernmeldeanlagen
mit den öffentlichen Fernmeldenetzen (§ 6 Abs. 1
Ziff. 2),
d) die Mehrfachausnutzung von posteigenen Stromwegen
zwischen 2 Betriebsstellen oder Vermittlungseinrich-
tungen postfremder Drahtfernmeldeanlagen (§ 17 Abs. 3),
e) die Verbindung einer postfremden Drahtfernmelde-
anlage mit einer Landfunkanlage desselben Inhabers
(§ 6 Abs. 2).
3. Zustimmungen zu Erweiterungen und Änderungen sind
gebührenfrei.
Gebührenübersicht
Jede Genehmigung nach Vorbemerkungen 2a bis 2e 10,- DM
II. Leistungsgebühren
(§§ 10 bis 12)
Vorbemerkungen
1. Aufwendungen sind Kosten, die der Deutschen Post
für Arbeiten, Fahrten, Transporte und Material ent-
stehen. Sie werden nach den geltenden Vorschriften
berechnet.
2. Die Längen werden nach dem wirklichen Verlauf der
Leitungen berechnet. Bei der Berechnung laufender
Gebühren wird die Länge auf volle 100 m nach oben
gerundet.
Gebührenübersicht (II)
Gebühren
Nr. Gegenstand einmalig monatlich
DM DM
Herstellen, Ändern, Abbrechen
von Fernmeldelinien (§ 10)
1 Herstellen, Ändern, Abbrechen in Höhe
von Fernmeldelinien (Freileitungen der Auf- ---
und Kabel) wendungen
Instandhalten von Leitungen (§ 11)
2 Instandhalten von Freileitungen in Höhe
und Kabeln sowie Eingrenzen und der Auf- ---
Beseitigen von Störungen an diesen wendungen
Unterbringen von Leitungen in post-
eigenen Linien (§ 12)
3 Herstellen, Ändern und Abbrechen in Höhe
von Leitungen an posteigenen Gestängen der Auf- ---
oder in posteigenen Kabelkanalzügen wendungen
Bereitstellen von Gestängen zur
Unterbringung oberirdischer Leitungen,
einschließlich des laufenden
Instandhaltens je km
4 Einzelleitung --- 1,90
5 Doppelleitung --- 3,80
Bereitstellen von Gestängen zur
Unterbringung von Luftkabeln,
einschließlich der laufenden
Instandhaltung je km
6 Luftkabel bis zu 10 Doppeladern --- 8,-
7 Zuschlag für je 5 weitere --- 0,75
Doppeladern
Bereitstellen von Kabelkanalzügen
einschließlich der laufenden
Instandhaltung je km
8 bei alleiniger Benutzung einer Öffnung --- 33,-
9 bei Mitbenutzung einer bereits
belegten Öffnung --- 20,-
10 Jedes Störungseingrenzen, in Höhe
außergewöhnliches Instandsetzen der Auf- ---
der untergebrachten Leitungen und das wendungen
Beseitigen von Störungen in ihnen
III. Stromweggebühren
(§§ 16 bis 18)
Vorbemerkungen
1. Die Stromwege werden für die Benutzung von End-
punkt zu Endpunkt zur Verfügung gestellt. Die Lei-
tungsführung und die Leitungsart bestimmt die Deut-
sche Post.
2. Ein Stromweg, dessen Endpunkte in verschiedenen
Ortsnetzen liegen, setzt sich aus dem Stromweg von
Ortsnetz zu Ortsnetz und aus den Ortsleitungen an
beiden Enden zusammen. Jede Strecke wird in der Länge
für sich gemessen und berechnet.
3. Die Längen werden in der Luftlinie gemessen. Für
einen Stromweg von Ortsnetz zu Ortsnetz wird die Ent-
fernung zugrunde gelegt, die zwischen den für die
Gesprächsgebührenberechnung im öffentlichen Fern-
sprechnetz maßgebenden Punkten besteht. Die Ent-
fernung bis zu 25 km wird in der Kartenebene
gemessen, die weiteren Entfernungen werden nach dem
Gebührenfeldverfahren ermittelt. Beträgt die in der
Kartenebene gemessene Entfernung mehr als 25 km,
nach dem Gebührenfeldverfahren jedoch weniger, so
ist die gemessene Entfernung maßgebend. In Orts-
netzen mit mehr als 10 000 Hauptanschlüssen gilt
die Vorschrift 5 zum Teil VII B Ziffern 1 bis 12
der Fernsprechgebührenvorschriften (FGV).
4. Für die Gebührenberechnung werden die Längen auf
volle 100 m nach oben gerundet.
5. Die Höchstdämpfung eines Stromweges von Endpunkt
zu Endpunkt einschließlich der Ortsleitungen wird
auf 3,3 Neper bei 800 Hz festgesetzt.
6. Für Vierdrahtleitungen, die auf besonderen Wunsch
geschaltet werden, wird die doppelte Gebühr erhoben.
7. Werden überlassene Stromwege vom Benutzer zusammen-
geschaltet, so wird keine Gewähr für die ausreichende
Sprechverständigung über die ganze Strecke übernommen.
Soweit es im Einzelfall möglich ist, können von der
Deutschen Post auf Antrag die zur Verbesserung der
Sprechverständigung nötigen Maßnahmen ausgeführt
werden. Hierfür ist eine Zusatzgebühr zu entrichten.
8. Werden Stromwege für eine Dauer bis zu 3 Tagen
überlassen, gelten die Gebühren und Bestimmungen für
kurzzeitige Überlassung (§ 18). Die für das An- und
Abschalten erforderliche Zeit wird nicht berechnet.
Entzerrungsarbeiten und Überwachungen sind gebühren-
pflichtig.
9. Bei Unbenutzbarkeit überlassener Stromwege wird
für jeden Zeitraum von 24 Stunden 1/30 der monat-
lichen Gebühr auf Antrag erstattet. Für die ersten
24 Stunden der Unbenutzbarkeit werden keine Gebühren
erstattet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an
dem die für das Ortsnetz zuständige Entstörungs-
stelle der Deutschen Post von der Unbenutzbarkeit
der Stromwege benachrichtigt ist.
Gebührenübersicht (III)
Stromwege
(außer für Rundfunkzwecke)
1 Stromwege innerhalb eines Ortsnetzes je km 7,50
Für eine Einzelader wird dieselbe Gebühr
erhoben.
2 Stromwege zwischen Ortsnetzen auf Entfernungen
bis zu 75 km Luftlinie je km 9,-
3 Stromwege zwischen Ortsnetzen auf Entfernungen
von mehr als 75 km Luftlinie je km 4,-
4 Einfügen von Verstärkern zur Verbesserung der
Sprechverständigung beim Zusammenschalten von
überlassenen Stromwegen durch den Benutzer,
für jeden Verstärker --- 60,-
5 Jede Störungseingrenzung in Stromwegen 10,- ---
Dieser Betrag wird nicht erhoben, wenn
die Störung in den Anlagen der Deutschen
Post festgestellt wird.
6 Einrichtungs- und Änderungsgebühren nach Fern-
sprech-
gebühren-
Vorschriften
VI
Rundfunkstromwege
7 Rundfunkübertragungsleitungen, besonders
bespult, je km --- 16,-
8 Alle übrigen Rundfunkübertragungs-
leitungen sowie Rundfunkmeldeleitungen je km --- wie bei Nr-
1 bis 5
9 Einrichtungs- und Änderungsgebühren nach Fern-
sprech-
gebühren-
Vorschriften
VI
Kurzzeitige Überlassung von Stromwegen
(§ 18)
Stromwege
(außer Rundfunkzwecke)
innerhalb eines Ortsnetzes
10 Grundgebühr 8,- ---
11 Überlassungsgebühr (unabhängig von der
Stromweglänge) --- 4,-
zwischen Ortsnetzen
12 Grundgebühr 8,-
13 Überlassungsgebühr --- Gebühr
eines gewöhnl.
Ferngespr.
von 3 Std.
Dauer zwischen
beiden
Ortsnetzen
Rundfunkstromwege
innerhalb eines Ortsnetzes
14 Grundgebühr 25,- ---
Bei wiederholter Benutzung desselben
Stromweges innerhalb von 30 Tagen wird
die Grundgebühr nur einmal erhoben
15 Überlassungsgebühr --- 4,-
Rundfunkstromwege, für die kein beson-
derer Aufwand erforderlich ist (ohne
Entzerrungsarbeiten)
16 Grundgebühr 8,- ---
17 Überlassungsgebühr (unabhängig von der
Stromweglänge) --- 4,-
zwischen Ortsnetzen
18 Grundgebühr 25,- ---
Bei wiederholter Benutzung desselben
Stromweges innerhalb von 30 Tagen wird
die Grundgebühr nur einmalig erhoben.
19 Überlassungsgebühr --- Gebühr
eines gewöhnl.
Ferngespr.
von 3 Std.
Dauer zwischen
beiden
Ortsnetzen
20 Gebühr für Entzerren und Überwachen in Höhe ---
der Auf-
wendungen
21 Einrichtungs- und Änderungsgebühren nach Fern-
sprech-
gebühren-
vorschriften
VI
Anordnung
über den Schutz der Fernmeldelinien
der Deutschen Post
Vom 3. April 1959
Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über
das Post- und Fern melde wesen (GBl. I S. 365) wird im
Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen
Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Fernmeldelinien sind Verbindungen zwischen fern-
meldetechnischen Einrichtungen, durch die Nachrichten
mittels elektrischer Energie längs Leitungen übermit-
telt werden.
(2) Für Fernmeldelinien werden der Erdkörper, die
Gewässer und der Luftraum benutzt.
§ 2
Unterirdische Fernmeldelinien
(1) Die unterirdischen Fernmeldelinien sind in Stra-
ßen, Wegen oder Grundstücken nebst Zubehör unterge-
bracht. Die Kabel sind dabei in Kabelkanäle (Röhren-
kabel) eingezogen oder frei in die Erde (Erdkabel)
gelegt.
(2) Unterirdische Fernmeldelinien bestehen aus Ka-
beln, Kabelabdeckungen, Kabelkanälen, Kabelschächten
sowie den Kabelverzweigungs- und Kabelabschlußein-
richtungen.
(3) Erdkabel werden 40 bis 120 cm tief verlegt. Sie
sind überwiegend in Ortschaften, in denen mit Auf-
grabungen gerechnet wird, mit Schutzhauben aus Ton,
mit Ziegelsteinen oder anderen Abdeckmitteln bedeckt.
Kabelkanäle haben im allgemeinen eine Deckung von
mindestens 35 cm im Fußweg und von mindestens 60 cm
in der Fahrbahn. Abweichungen in der Tiefenlage der
Kabel und Kabelkanäle sind möglich.
(4) Die Lage der unterirdischen Fernmeldelinien kann
durch Merksteine gekennzeichnet sein. Die Merksteine
stehen meist nicht auf den unterirdischen Fernmelde-
linien, sondern bis zu mehreren Metern seitlich ent-
fernt. Sie dienen zum Einmessen der Kabellage und
tragen die Aufschrift T
, DP
, P
, F
, RP
, TV
oder K
und teilweise außerdem eine Zahl. Die Lage
und der Zustand der Merksteine dürfen nur von der
Deutschen Post verändert werden.
§ 3
Schutz der unterirdischen Fernmeldelinien
(1) Bei Erd- oder Sprengarbeiten jeder Art ist auf
unterirdische Fernmeldelinien zu achten. Das gilt ins-
besondere für Aufgrabungen, Aufschüttungen, Pflaste-
rungen, Bohrungen, das Aufstellen von Masten und
Stangen, Eintreiben von Pfählen, Bohrern und Dornen,
Sprengen von Baumwurzeln, Gestein, Mauerwerk usw.,
für das Reinigen von Gräben und Wasserdurchlässen
sowie für den Einsatz von Baggern, Pflügen, Planier-
raupen, Bodenmeißeln und mechanischen Aufreißgeräten.
(2) Vor der Aufnahme von Erd- oder Sprengarbeiten
hat sich der verantwortliche Bauausführende bei der
nächstgelegenen Fernmeldedienststelle der Deutschen
Post über das Vorhandensein und über die Lage der im
vorgesehenen Bauabschnitt eventuell untergebrachten
Fernmeldelinien genau zu unterrichten.
(3) Bei Arbeiten in der Nähe der unterirdischen Kabel
dürfen spitze und scharfe Werkzeuge nicht bis zu deren
Verlegungstiefe verwendet werden, sie dürfen sich dem
Kabel höchstens bis auf 20 cm nähern. Für die weiteren
Arbeiten sind stumpfe Werkzeuge, wie Breithacke, Spa-
ten und Schaufel, zu verwenden und vorsichtig zu hand-
haben.
(4) Innerhalb eines seitlichen Abstandes von 50 cm
von unterirdischen Fernmeldelinien dürfen Schnur-
pfähle, Bohrer, Dorne und ähnliche Gegenstände nur
mit einem festangebrachten Teller oder Querriegel
benutzt werden, durch die das Eindringen in das Erd-
reich entsprechend der Tiefenlage des Kabels begrenzt
wird.
(5) Jedes Freilegen oder Beschädigen eines unter-
irdischen Kabels ist der nächstgelegenen Dienst-
stelle der Deutschen Post unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wurde ein unterirdisches Kabel unbeabsichtigt
freigelegt, so sind die Arbeiten an dieser Stelle
sofort einzustellen, bis das zuständige Fernmelde-
amt über den Fortgang der Arbeiten entschieden hat.
§ 4
See- und Flußkabel
(1) See- und Flußkabel werden auf hoher See und in
Küstengewässern, in Flüssen, Kanälen, Häfen und Bin-
nenseen verlegt. Sie liegen auf dem Grund und sind
an besonders gefährdeten Stellen unter Sohle verlegt.
(2) Der Kabelweg wird in Ufernähe, soweit es möglich
ist, durch Schilder oder Baken am Ufer bzw. durch
Tonnen oder Bojen auf dem Wasser kenntlich gemacht.
(3) Die zur Bezeichnung des Kabelweges dienenden
Merkmale dürfen in ihrer Lage und in ihrem Zustand
nur mit Zustimmung der Deutschen Post verändert
werden. Wahrnehmungen über eine Zerstörung, Beschä-
digung, Verschleppung oder einen Abgang solcher
Zeichen sind der nächstgelegenen Dienststelle der
Deutschen Post unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Schutz der See- und Flußkabel
(1) In einer Entfernung bis zu 100 m auf beiden
Seiten eines markierten See- oder Flußkabelweges
darf weder geankert noch gestakt werden. Es dürfen
keine Pfähle oder Pricken eingetrieben noch Anker
oder Grundnetze geschleppt werden.
(2) Fischereigeräte, wie Scherbretter und Netzbäume,
müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrer Benutzung
See- und Flußkabel auch auf Strecken ohne besondere
Wegbezeichnung nicht erfaßt oder beschädigt werden
können.
(3) Wird ein See- oder Flußkabel vom Anker- oder
Fischereigerät erfaßt und bleiben die Versuche, es
ohne Gewaltanwendung frei zu machen, erfolglos, muß
das Anker- oder Fischereigerät aufgegeben werden.
Das See- oder Flußkabel darf nicht gekappt werden.
(4) Ist in Binnengewässern ein Kabel von einem Anker-
oder Fischereigerät erfaßt worden, ist, auch wenn
das Kabel nicht beschädigt erscheint, unverzüglich
nach Ankunft im ersten Hafen oder an der ersten
Landungsstelle der Sachverhalt der nächstgelegenen
Dienststelle der Deutschen Post mitzuteilen.
(5) Wurde ein Kabel auf hoher See oder in Küstennähe
von einem Anker- oder Fischereigerät erfaßt, ist der
Sachverhalt sofort durch Funk der Küstenfunkstelle
Rügen Radio mitzuteilen, auch wenn das Kabel nicht
beschädigt erscheint. Ist keine Funkausrüstung an Bord,
besteht die Verpflichtung, nach Ankunft im nächsten
Hafen oder an der nächsten Landungsstelle unverzüglich
den Sachverhalt der nächstgelegenen Dienststelle der
Deutschen Post mitzuteilen.
§ 6
Oberirdische Fernmeldelinien
(1) Oberirdische Fernmeldelinien werden auf Straßen,
Wegen, Grundstücken nebst Zubehör, an Eisenbahnlinien
und Gewässern geführt. Sie kreuzen Straßen, Wege,
Eisenbahnlinien und Gewässer.
(2) Oberirdische Fernmeldelinien bestehen aus Frei-
leitungen oder Luftkabel mit ihren Isolier- und
Tragevorrichtungen, Masten und Querträgern, den
notwendigen Verstärkungsmitteln, Erdleitungen und
Erdern sowie den Kabelverzweigungs- und Kabelab-
schlußeinrichtungen.
§ 7
Schutz der oberirdischen Fernmeldelinien
(1) Muß damit gerechnet werden, daß oberirdische
Fernmeldelinien durch Arbeiten, insbesondere durch
das Fällen oder Ausästen von Bäumen oder durch
Sprengungen. in ihrer Nähe, beschädigt werden oder
daß der Fernmeldebetrieb dadurch in anderer Weise
gestört wird, ist die nächstgelegene Dienststelle
der Deutschen Post vor dem Beginn der Arbeiten zu
benachrichtigen.
(2) Die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung der
Deutschen Post besteht auch beim Transport sperriger
Güter oder bei anderem Fahrzeugverkehr in der Nähe
oberirdischer Fernmeldelinien, wenn dadurch mit einer
Beschädigung der oberirdischen Fernmeldelinien oder
einer Störung des Fernmeldebetriebes zu rechnen ist.
(3) Arbeiten in der Nähe der oberirdischen Fernmel-
delinien und Transporte, die Beschädigungen oder
Störungen oberirdischer Fernmeldelinien erwarten
lassen, dürfen erst durchgeführt werden, wenn an der
Gefahrenstelle ein Beauftragter der Deutschen Post
eingetroffen ist, der die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz der oberirdischen Fernmeldelinien anordnet
und überwacht.
(4) Werden in der Nähe einer oberirdischen Fernmel-
delinie Bäume gefällt oder ausgeästet oder Spren-
gungen vorgenommen, sind Maßnahmen zu treffen, die
ein Beschädigen oder Behindern der oberirdischen
Fernmeldelinien und eine Betriebsstörung verhüten.
(5) Bäume, die oberirdische Fernmeldelinien gefährden
oder den Fernmeldebetrieb beeinträchtigen, sind auf
Verlangen der Deutschen Post auszuästen, zu stützen
oder zu beseitigen.
(6) Werden Maste, Verstärkungsmittel, Erder oder
Leitungen oberirdischer Fernmeldelinien beschädigt,
ist der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen
Post der Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
Schäden an Fernmeldelinien
(1) Fernmeldelinien dürfen nicht beschädigt, ihr
Betrieb und ihre Instandhaltung nicht behindert
werden.
(2) Die Beschädigung oder die Behinderung des Betrie-
bes der Fernmeldelinien kann darin bestehen, daß sie
zerstört, unbrauchbar gemacht, beseitigt, verändert,
durch fremde Anlagen beeinflußt werden oder aber ihre
Zugänglichkeit erschwert wird.
§ 9
Schadenersatzforderung der Deutschen Post
(1) Wer Fernmeldelinien der Deutschen Post vorsätz-
lich oder fahrlässig beschädigt oder den Betrieb und
die Unterhaltung behindert, ist der Deutschen Post
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflich-
tet.
(2) Schäden gemäß Abs. 1 sind auch die Gebührenaus-
fälle der Deutschen Post.
(3) Im übrigen gelten für die Schadenersatzpflicht
die Bestimmungen des Zivilrechts.
§ 10
Forderungen gegen die Deutsche Post
(1) Ist es zum Schutz der Fernmeldelinien der Deut-
schen Post erforderlich, Anker- oder Fischereigerät
aufzugeben, so leistet die Deutsche Post Ersatz in
Höhe des Zeitwertes des auf gegebenen Gerätes. Die
Deutsche Post ist zur Ersatzleistung nicht verpflich-
tet, wenn ein verbotswidriges Verhalten des Schiffs-
führers den Verlust verursacht hat.
(2) Ist es zum Schutz der Fernmeldelinien der Deut-
schen Post erforderlich, Anpflanzungen auszuästen,
zu stützen oder zu beseitigen, erstattet die Deutsche
Post auf schriftlichen Antrag die entstandenen not-
wendigen Kosten. Die Deutsche Post ist zur Kostener-
stattung nicht verpflichtet, wenn die Anpflanzung
nach dem Errichten der Fernmeldelinie erfolgt ist.
§ 11
Geltendmachung
der Ansprüche bei der Deutschen Post
(1) Ansprüche gegen die Deutsche Post gemäß § 10
Abs. 1 sind bei dem Fernmeldeamt der Deutschen Post
geltend zu machen, in dessen Bereich das Anker- oder
Fischereigerät in Verlust geraten ist.
(2) Für Ansprüche gegen die Deutsche Post im Gebiet
der Ostsee einschließlich der Küstengewässer ist die
Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen Rostock
zuständig.
(3) Die Anspruchsberechtigten können sich durch
Schiffahrts- und Fischereidienststellen vertreten
lassen.
(4) Ansprüche gegen die Deutsche Post auf Kostener-
stattung gemäß § 10 Abs. 2 sind an das Fernmeldeamt
der Deutschen Post zu richten, in dessen Bereich
die Fernmeldelinie der Deutschen Post verläuft, zu
deren Schutz Anpflanzungen ausgeästet, gestützt oder
beseitigt werden mußten.
§ 12
Ordnungsstrafen
(1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM kann
bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Lage oder den Zustand der zur Markierung
der unterirdischen Fernmeldekabel sowie der
See- und Flußkabel verwendeten Zeichen ver-
ändert;
2. die in dieser Anordnung vorgeschriebene Pflicht,
der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen
Post oder der Küstenfunkstelle Rügen Radio
Mitteilung zu machen, nicht erfüllt.
(2) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides sind
die Leiter der Bezirksdirektionen für Post- und Fern-
meldewesen zuständig.
(3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und
die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten
die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955
über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die
Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. 1
S. 128).
§ 13
Schutz der Fernmeldelinien anderer
Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend
auch für Fernmeldelinien, für die der Minister für
Post- und Fernmeldewesen Bedingungen festgesetzt
oder über die er mit den Leitern anderer zentraler
Organe der staatlichen Verwaltung Vereinbarungen
abgeschlossen hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft.
Berlin, den 3. April 1959
Der Minister für Post- und Fernmeldewesen
B u r m e i s t e r
Tag Inhalt Seite 30.12. 80 Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Odnung - (TXO) 38 30.12. 80 Anordnung über Telex-Gebühren - Telex-Gebührenordnung - (TXGO) 43
Anordnung
über den Telex-Dienst
- Telex-Ordnung -
(TXO)
vom 30. Dezember 1980
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Geltungsbereich, Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze
Abschnitt II Telex-Teilnehmerverhältnis
§ 3 Telex-Teilnehmerverhältnis, Genehmigung
§ 4 Rechte und Pflichten des Telex-Teilnehmers
§ 5 Gebühren
§ 6 Bereitstellung von Räumen
§ 7 Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses
§ 8 Übertragung, Namensänderung deä Telex-Teilnehmers
Abschnitt III Telex-Netz
§ 9 Telex-Netz
§ 10 Telex-Anschlüsse
§ 11 Telex-Hauptanschlüsse
§ 12 Telex-Nebenanschlüsse
§ 13 öffentliche Telex-Stellen
§ T4 . Zusatzeinrichtungen
Abschnitt IV . Telex-Nebenstellenanlagen
15 Telex-Nebenstellenanlagen
Abschnitt V Zusammenschalten des Telex-Netzes mit nichtöffentlichen
Drahtfernmeldeanlagen
§ 16 Nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen
Abschnitt VI Hilfsdienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen
für den Telex-Dienst
§ 17 Arten
§ 18 Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
§ 19 Telex-Buchdienst
§ 20 Störungsannahme- und Nachfragedienst
§ 21 Telex-Auskunftsdienst
§ 22 Telex-Rundschreibdienst
§ 23 Telegrammaufgabe und -Zuschreibung über Telex-
Anschlüsse
Abschnitt VII Materielle Verantwortlichkeit und Sanktionen
§ 24 Ersatzpflicht der Deutschen Post
§ 25 Ersatzpflicht des Telex-Teilnehmers
§ 26 Sperren von Telex-Anschlüssen durch die Deutsche Post
Abschnitt VIII Schlußbestimmungen
§ 27 Beschwerdeverfahren
§ 28 Sonderregelungen
§ 29 Inkrafttreten
Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das
Post- und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen
mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane
folgendes angeordnet:
A b s c h n i t t I
Geltungsbereich, Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Telex-Ordnung gilt für den Telex-Dienst der Deutschen
Post innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Der internationale Telex-Dienst wird auf der Grundlage des
internationalen Fernmeldevertrages, der dazugehörigen Vollzugs-
ordnungen und der anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen,
deren Partner die Deutsche Demokratische Republik ist,
durchgeführt.
§ 2
Grundsätze
(1) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Durchführung des
Telex-Dienstes zu gewährleisten.
(2) Wenn die Sicherheit des Staates oder die Sicherheit und
Ordnung im Telex-Dienst es erfordern, ist die Deutsche Post
berechtigt, den Telex-Dienst vorübergehend einzuschränken
oder einzustellen.
A b s c h n i t t II
Telex-Teilnehmerverhältnis
§ 3
Telex-Teilnehmerverhältnis, Genehmigung
(1) Das Telex-Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deut-
schen Post und dem Teilnehmer am Telex-Verkehr (Telex-Teilneh-
mer) bestehende Rechtsverhältnis, das das Einrichten, Instand-
halten, Ändern (Verlegen, Auswechseln, Umwandeln) oder Ab-
brechen der Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer und
deren Nutzung durch den Telex-Teilnehmer sowie die in dieser
Anordnung festgelegten weiteren Rechte und Pflichten umfaßt.
(2) Telex-Teilnehmer können volkseigene Kombinate, Kombinats-
betriebe, Betriebe, staatliche . und wirtschaftsleitende Or-
gane, rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesell-
schaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtun-
gen, Genossenschaften, Handwerks- und andere Gewerbebetriebe
sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Verei-
nigungen sein.
(3) Die Genehmigung zum Anschluß an das Telex-Netz und zur
Nutzung dieses Netzes ist schriftlich bei den bezirklich
zuständigen Anmeldestellen für Fernmeldeeinrichtungen (Fern-
meldeämter bzw. Post- und. Fernmeldeamt der Bezirksstädte
sowie Fernamt Berlin, Hauptstadt der DDR) zu beantragen.
Das Telex-Teilnehmerverhältnis entsteht mit der schriftlichen
Genehmigung des Antrages durch die Deutsche Post.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 kann befristet oder unbefris-
tet erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 4
Rechte und Pflichten des Telex-Teilnehmers
(1) Die Telex-Teilnehmer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
verpflichtet; sie haben sich so zu verhalten, daß andere
Telex-Teilnehmer nicht behindert oder belästigt werden.
(2) Der Telex-Teilnehmer hat das Recht auf
- Beratung über die für ihn zweckmäßigen Telex-Einrichtungen,
- Übergabe der Telex-Einrichtungen in betriebsfähigem und
ordnungsgemäßem Zustand,
- Instandhaltung seiner Telex-Einrichtungen gemäß den Bestim-
mungen dieser Anordnung,
- Erstattung von entrichteten Gebühren für Leistungen, die
die Deutsche Post nicht ausgeführt hat,
- Schadenersatz gemäß § 24.
(3) Der Telex-Teilnehmer ist berechtigt,
- seine Telex-Anschlüsse anderen zur Benutzung zu überlassen,
- Nachrichten, die ihm über seinen Telex-Anschluß zugeschrie-
ben werden und die für andere bestimmt sind, an diese wei-
terzuleiten.
(4) Der Telex-Teilnehmer hat die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß
- seine Telex-Einrichtungen jederzeit betriebsbereit sind,
- seine Telex-Einrichtungen nicht mißbräuchlich benutzt
werden,
- Störungen, Beschädigungen oder Verlust seiner Telex-Ein-
richtungen der Deutschen Post unverzüglich mitgeteilt werden,
- Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig geändert und
selbstbeschaffte Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig
angeschaltet werden,
- seine Telex-Einrichtungen nicht unzulässig durch andere
in seiner Obhut befindliche Fernmeldeanlagen und andere
Anlagen beeinflußt werden,
- bei Überlastung seiner Telex-Anschlüsse weitere Telex-
Anschlüsse beantragt werden,
- alle Gebühren, die sich aus dem Telex-Teilnehmerverhält-
nis ergeben, ordnungsgemäß entrichtet werden,
- bei Änderung seines Namens oder seiner Anschrift die
Deutsche Post unverzüglich verständigt wird,
- die ihm von der Deutschen Post überlassenen Telex-Einrich-
tungen nach Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses
zurückgegeben werden,
- nicht mit vertretbarem Aufwand instandsetzungsfähige teil-
nehmereigene Telex-Einrichtungen auf seine Kosten gegen
neue Einrichtungen ausgetauscht werden.
(5) Die Deutsche Post kann zur Beseitigung der Überlastung
der Telex-Anschlüsse dem Telex-Teilnehmer eine Frist setzen,
bis zu der er einen Antrag auf Einrichtung weiterer Telex-
Anschlüsse stellt. Die Deutsche Post legt diese Fristen unter
Berücksichtigung des Regelzeitaufwandes für die Vorbereitung
und Durchführung der jeweiligen Maßnahmen fest. Kommt der
Telex-Teilnehmer seiner Pflicht auf Beseitigung der Überlas-
tung seiner Telex-Anschlüsse nicht nach, ist die Deutsche
Post berechtigt, Maßnahmen zur Einschränkung des abgehenden
Telex-Verkehrs beim Telex-Teilnehmer zu ergreifen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Telex-Verkehrs ist der
Telex-Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die
Telex-Einrichtungen von fachlich dafür ausgebildeten Kräften
bedient werden. Die fachliche Eignung ist der Deutschen Post
gegenüber nachzuweisen.
(7) Der Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung
der Sicherheit des Staates und zum Schutze menschlichen Lebens
sowie zur Alarmierung bei Bränden und Katastrophen anderen die
Benutzung seiner Telex-Einrichtungen zu gestatten. Ist das
nicht möglich, ist der Telex-Teilnehmer verpflichtet, die
Nachricht selbst zu übermitteln.
§ 5
Gebühren
(1) Die Teilnahme am Telex-Dienst ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren sind in der Telex-Gebührenordnung festgelegt.
(2) Die Zahlung der Gebühren an die Deutsche Post ist von
dem vorzunehmen, dem die Genehmigung zum Anschluß der Telex-
Einrichtungen an das Telex-Netz und zur Nutzung dieses Netzes
erteilt worden ist, auch wenn er ganz oder teilweise seine
Telex-Einrichtungen anderen zur Benutzung überlassen hat.
Die Fernmelderechnungen werden grundsätzlich dem Telex-Teil-
nehmer übersandt.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Gebühren sowie Gebühren, deren
Höhe sich vor der Ausführung der Leistung durch die Deutsche
Post feststellen läßt, werden im voraus erhoben. Einmalige
Gebühren sowie Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung
der Leistung der Deutschen Post feststellen läßt, werden nach-
träglich erhoben.
(4) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender
Gebühren für Telex-Einrichtungen entsteht mit Ablauf des Tages
der Übergabe dieser Einrichtungen, bei Änderung mit dem Ersten
des folgenden Monats. Diese Gebühren werden bis zum Ende des
Telex-Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in
Höhe einer Monatsgebühr.
(5) Die Pflicht des Telex-Teilnehmers zur Entrichtung regel-
mäßig wiederkehrender Gebühren ruht
- für die Zeit, in der die Telex-Einrichtungen gemäß § 2
Abs. 2 nicht benutzt werden können,
- für die Zeit einer Verlegung an eine andere Stelle, wenn
dabei die Telex-Einrichtungen länger als 14 Tage nicht be-
nutzbar sind,
- für die Dauer der Unterbrechung, wenn Telex-Einrichtungen
ohne Verschulden des Telex-Teilnehmers betriebsunfähig
geworden sind und diese Störungen, nachdem sie der Deutschen
Post bekannt geworden sind, länger als 14 Tage angedauert
haben.
(6) Gebühren, die sich aus einem Telex-Teilnehmerverhältnis
ergeben, werden für von der Deutschen Post festgelegte Abrech-
nungszeiträume zusammengefaßt und in die Fernmelderechnung des
Telex-Teilnehmers aufgenommen. Der in der Fernmelderechnung
ausgewiesene Geldbetrag wird 7 Tage nach Absendung der Fern-
melderechnung fällig.
(7) Gebührenrückstände jeder Art hat der Telex-Teilnehmer mit
jährlich 4% zu verzinsen. Für Gebühren, die die Deutsche Post
versehentlich nicht erhoben hat und später nachfordert, werden
für die Zeit bis zur Nachforderung keine Zinsen erhoben.
(8) Gebühren werden auf Antrag erstattet, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Deutsche Post die Leistungen nicht aus-
geführt hat, für die die Gebühr berechnet worden ist. Gebühren
werden ohne Antrag erstattet, wenn die Deutsche Post fest-
stellt, daß die Leistungen nicht ausgeführt worden sind.
(9) Für zu erstattende Gebühren zahlt die Deutsche Post keine
Zinsen.
§ 6
Bereitstellung von Räumen
(1) Der Telex-Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete
Räume für die Telex-Einrichtungen bereitgestellt werden.
Erweisen sich die Räume später als ungeeignet, trägt der
Telex-Teilnehmer die Kosten für die hieraus notwendig werden-
den Maßnahmen.
(2) Der Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, der Deutschen Post
vor Aufnahme der Arbeiten zum Einrichten, Instandhalten,
Ändern oder Abbrechen seiner Telex-Einrichtungen die Lage
verdeckt geführter Starkstrom-, Wasserleitungs- oder ähnlicher
Anlagen genau zu bezeichnen.
(3) Die Deutsche Post ist nicht verpflichtet, den früheren
Zustand wieder herzustellen oder die Kosten zu erstatten, wenn
bei der Ausführung von Teilnehmeraufträgen durch das Einrichten,
Instandhalten, Ändern oder Abbrechen der Telex-Einrichtungen
Ausbesserungen in Räumen oder an Gebäuden erforderlich werden.
(4) Die Starkstromanschlüsse für die Anschaltung der Telex-
Einrichtungen sind vom Telex-Teilnehmer bereitzustellen.
§ 7
Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses
(1) Das unbefristete Telex-Teilnehmerverhältnis endet durch
schriftliche Erklärung des Telex-Teilnehmers oder durch Wider-
ruf der Genehmigung durch die Deutsche Post.
(2) Das befristete Telex-Teilnehmerverhältnis endet
- mit Ablauf des in der Genehmigung festgelegten Zeitpunktes,
spätestens jedoch nach 6 Monaten
- durch Widerruf der Genehmigung durch die Deutsche Post.
(3) Die Beendigung des unbefristeten Telex-Teilnehmerverhält-
nisses durch den Telex-Teilnehmer ist nur zum Schluß eines
Kalendermonats zulässig. Die Erklärung des Telex-Teilnehmers
muß der Deutschen Post spätestens am letzten Werktag des vor-
hergehenden Monats zugehen.
(4) Die Deutsche Post kann eine Genehmigung widerrufen, wenn
Sicherheit und Ordnung im Telex-Netz oder wichtige Gründe im
staatlichen Interesse das erfordern oder der Telex-Teilnehmer
die Bestimmungen dieser Anordnung mißbräuchlich verletzt. Eine
Genehmigung kann auch aus wichtigen volkswirtschaftlichen
Gründen widerrufen werden (zum Beispiel bei Katastrophen,
Havarien) oder wenn bei Telex-Ausnahmehauptanschlüssen oder
Telex-Ausnahmenebenanschlüssen der Grund wegfällt, der zu deren
Einrichtung geführt hatte. Die regelmäßig wiederkehrenden Ge-
bühren sind bis zum Schluß des Monats zu entrichten, in dem
der Widerruf der Genehmigung ausgesprochen wurde.
(5) Nach Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses ist der
Telex-Teilnehmer verpflichtet, die ihm von der Deutschen Post
überlassenen Telex-Einrichtungen zurückzugeben. Telex-Einrich-
tungen des Telex-Teilnehmers, die an das Telex-Netz der Deut-
schen Post angeschaltet waren, werden abgeschaltet.
(6) Bei einem befristeten Telex-Teilnehmerverhältnis sind die
Kosten für das Abbrechen und Abschalten der Telex-Einrichtungen
vom Telex-Teilnehmer zu tragen. Bei einem unbefristeten Telex-
Teilnehmerverhältnis werden diese Kosten von der Deutschen
Post übernommen. Wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen,
verbleiben die Leitungen an Ort und Stelle.
§ 8
Übertragung, Namensänderung des Telex-Teilnehmers
(1) Nachfolger in Betriebsräumen können mit Zustimmung der
Deutschen Post in das Telex-Teilnehmerverhältnis eintreten
(Übertragung). Der Antrag ist gemeinsam vom bisherigen Telex-
Teilnehmer und dem Übernehmenden schriftlich zu stellen.
(2) Die Zustimmung zur Übertragung hat zur Folge, daß der
Übernehmende in alle Rechte und Pflichten des bisherigen
Telex-Teilnehmers eintritt. Das Telex-Teilnehmerverhältnis
mit dem bisherigen Telex-Teilnehmer erlischt.
(3) Bei Änderung des Namens oder der Anschrift des Telex-
Teilnehmers ist der Deutschen Post die Änderung innerhalb
1 Monats mitzuteilen.
A b s c h n i t t III
Telex-Netz
§ 9
Telex-Netz
(1) Die Gestaltung des Telex-Netzes wird durch die Deutsche
Post festgelegt.
(2) Über das Telex-Netz werden im Rahmen des Telex-Dienstes
Nachrichten nach dem Internationalen Telegrafenalphabet Nr. 2
(entsprechend den Empfehlungen des CCITT-2) ausgetauscht.
(3) Das Telex-Netz besteht aus den Telex-Vermittlungsstellen,
den Leitungen zwischen ihnen und,den Telex-Anschlüssen.
(4) Zu jeder Telex-Vermittlungsstelle gehört ein Anschlußbe-
reich. Die Anschlußbereiche werden von der Deutschen Post
festgelegt.
(5) Die Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer umfassen die
Telex-Endeinrichtungen (Fernschreiber, Fernschaltgerät, Loch-
streifengeräte), die Zusatzeinrichtungen, Vermittlungseinrich-
tungen für Telex-Nebenstellenanlagen sowie Leitungen beim
Telex-Teilnehmer (Teilnehmerleitungen). Die Teilnehmerleitungen
beginnen an den von der Deutschen Post festgelegten Stellen.
(6) Die Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer sind Eigentum
des Telex-Teilnehmers. Telex-Endeinrichtungen kann die Deutsche
Post in Sonderfällen gegen Gebühren überlassen.
§ 10
Telex-Anschlüsse
(1) Telex-Anschlüsse sind Telex-Hauptanschlüsse oder Telex-
Nebenanschlüsse.
(2) Der Telex-Anschluß umfaßt bei Telex-Hauptanschlüssen
die dem Telex-Hauptanschluß zugeordneten technischen Einrich-
tungen der Telex-Vermittlungsstelle, die Hauptanschlußleitung
und die Hauptstelle (Telex-Endeinrichtungen oder bei Telex-
Nebenstellenanlagen die der Hauptanschlußleitung zugeordnete
technische Einrichtung der Vermittlungseinrichtung);
bei Telex-Nebenanschlüssen
die dem Telex-Nebenanschluß zugeordneten technischen Einrich-
tungen der Vermittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenan-
lage, die Nebenanschlußleitung und die Nebenstelle (Telex-
Endeinrichtungen).
(3) Zu den Anschlußleitungen gehören die im Leitungsnetz der
Deutschen Post geführten Leitungen, die Leitungseinführungen
sowie die Teilnehmerleitungen.
(4) Jeder Telex-Anschluß erhält eine Kennung, die von der Deut-
schen Post festgelegt wird. Eine in der Kennung mögliche Kurz-
bezeichnung des Telex-Teilnehmers ist mit der Deutschen Post
schriftlich zu vereinbaren.
(5) Telex-Anschlüsse können auch zur Übertragung von Daten
benutzt werden. Die Bedingungen für die Benutzung und das
Anschalten der dafür vorgesehenen Einrichtungen sind in der
Datenübertragungsordnung festgelegt.
§ 11
Telex-Hauptanschlüsse
(1) Telex-Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen an die Telex-
Vermittlungsstelle angeschlossen sind, in deren Anschlußbe-
reich sie liegen, sind Telex-Regelhauptanschlüsse. Telex-
Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen an eine Telex-Vermitt-
lungsstelle eines anderen Anschlußbereiches angeschlossen sind,
sind Telex-Ausnahmehauptanschlüsse. Telex-Ausnahmehauptan-
schlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit und
Ordnung im Telex-Verkehr erfordern.
(2) An Telex-Regelhauptanschlüsse können Telex-Nebenstellen-
anlagen geschaltet werden.
(3) Jeder Telex-Hauptanschluß erhält eine Telex-Rufnummer.
Die Telex-Rufnummern werden von der Deutschen Post festgelegt.
Die Telex-Rufnummern von Telex-Hauptanschlüssen können zu einer
Telex-Sammelrufnummer zusammengefaßt werden. Die Deutsche Post
kann aus technischen oder betrieblichen Gründen Telex-Rufnum-
mern ändern.
(4) Telex-Hauptanschlüsse werden von der Deutschen Post ein-
gerichtet, instandgehalten - soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist - geändert und abgebrochen. Für Telex-Neben-
stellenanlagen gilt § 15.
(5) Telex-Endeinrichtungen für Telex-Hauptanschlüsse werden
von der Deutschen Post auf Kosten des Telex-Teilnehmers
beschafft. Von Telex-Teilnehmern beschaffte Telex-Endeinrich-
tungen müssen von der Deutschen Post technisch zugelassen
sein (Zulassung). Die Zulassung der Deutschen Post muß vor
einem beabsichtigten Import von Telex-Endeinrichtungen vor-
liegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.
(6) Für die Instandhaltung der Telex-Endeinrichtungen, die von
der Deutschen Post beschafft wurden, ist die Deutsche Post ver-
antwortlich. Andere Telex-Endeinrichtungen werden von Pflege-
kräften des Telex-Teilnehmers instandgehalten. Der Einsatz
dieser Pflegekräfte bedarf der Zustimmung der Deutschen Post.
Die Zustimmung ist personengebunden und gilt nur für die
Telex-Endeinrichtungen, für die sie erteilt wurde.
§ 12
Telex-Nebenanschlüsse
(1) Die Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen sich in dem-
selben Fernsprechortsnetzbereich wie die Vermittlungseinrich-
tung der Telex-Nebenstellenanlage befindet, sind Telex-Regel-
nebenanschlüsse. Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an
die in einem anderen Fernsprechortsnetzbereich liegende Ver-
mittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenanlage angeschlos-
sen sind, sind Telex-Ausnahmenebenanschlüsse. Telex-Ausnahme-
nebenanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit
und Ordnung im Telex-Verkehr erfordern.
(Z. Z. gilt die Datenübertragungsordnung (DÜO) vom 13. Juli 1978
(GBl. I Nr. 27 S. 293).)
(Der Fernsprechortsnetzbereich regelt sich nach der z. z. gültigen
FernspreChordnung (FO) vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 14
S. 254).)
(2) An Telex-Nebenanschlüsse dürfen keine weiteren Telex-Neben-
stellenanlagen geschaltet werden.
(3) Telex-Nebenanschlüsse können untereinander und über die
Hauptanschlußleitungen mit den Telex-Vermittlungsstellen ver-
bunden werden.
(4) Telex-Nebenanschlüsse müssen so eingerichtet werden, daß
zur Störungseingrenzung eine Verbindung mit Hauptanschlußlei-
tungen möglich ist.
(5) Nebenstellen von Telex-Nebenanschlüssen sind außenliegende
Nebenstellen, wenn sie sich nicht auf demselben Grundstück wie
die Vermittlungseinrichtung der Telex-Nebenstellenanlage befin-
den. Die Leitungen für außenliegende Nebenstellen werden grund-
sätzlich im Leitungsnetz der Deutschen Post geführt.
§ 13
öffentliche Telex-Stellen
(1) öffentliche Telex-Stellen werden von der Deutschen Post
eingerichtet und betrieben, um der Bevölkerung die Benutzung
des Telex-Netzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche
Telex-Stellen gekennzeichnet und nur für den abgehenden Telex-
Verkehr zugelassen.
(2) Die Benutzung der öffentlichen Telex-Stellen erfolgt nach
Festlegungen der Deutschen Post.
§ 14
Zusatzeinrichtungen
(1) Zusatzeinrichtungen können nach Genehmigung durch die Deut-
sche Post unmittelbar oder mittelbar mit Telex-Endeinrichtüngen
der Telex-Hauptanschlüsse oder Telex-Nebenanschlüsse verbunden
werden.
(2) Zusatzeinrichtungen müssen von der Deutschen Post technisch
zugelassen sein (Zulassung). Für Zusatzeinrichtungen, für die
keine Abnahmebestätigung nach § 13 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen vorliegt, ist die Zulassung
bei der Deutschen Post zu beantragen. Vor einem beabsichtigten
Import von Zusatzeinrichtungen muß die Zulassung der Deutschen
Post vorliegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.
(3) Bei Telex-Anschlüssen, deren Telex-Endeinrichtungen von der
Deutschen Post instandgehalten werden, werden Zusatzeinrichtungen
durch die Deutsche Post angeschlossen.
(4) Die Zusatzeinrichtungen werden von der Deutschen Post grund-
sätzlich nicht instandgehalten.
(5) Erforderliche Veränderungen an Zusatzeinrichtungen auf Grund
von Veränderungen im Telex-Netz hat der Eigentümer auf seine
Kosten durchführen zu lassen.
A b s c h n i t t IV
Telex-Nebenstellenanlagen
§ 15
Telex-Nebenstellenanlagen
(1) Eine Telex-Nebenstellenanlage besteht aus der Vermittlungs-
einrichtung, den Nebenanschlußleitungen und den Nebenstellen
(Telex-Endeinrichtungen).
(2) Vermittlungseinrichtungen und Telex-Endeinrichtungen für
Nebenstellenanlagen müssen von der Deutschen Post technisch
zugelassen sein (Zulassung). Für Vermittlungseinrichtungen und
Telex-Endeinrichtungen einer Telex-Nebenstellenanlage, für die
keine Abnahmebestätigung nach § 13 des Gesetzes vom 3. April
1959 über das Post- und Fernmeldewesen vorliegt, ist eine Zu-
lassung bei der Deutschen Post zu beantragen. Vor einem be-
absichtigten Import von Vermittlungseinrichtungen für Telex-
Nebenstellenanlagen muß die Zulassung der Deutschen Post vor-
liegen. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.
(3) Erforderliche Veränderungen an Telex-Nebenstellenanlagen
auf Grund von Veränderungen im Telex-Netz hat der Telex-Teil-
nehmer auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
(4) Telex-Nebenstellenanlagen werden von Pflegekräften des
Telex-Teilnehmers instandgehalten. Ausgenommen sind die über
das Leitungsnetz der Deutschen Post geführten Teile von Neben-
anschlußleitungen zu außenliegenden Nebenstellen. Der Einsatz
dieser Pflegekräfte bedarf der Zustimmung der Deutschen Post.
Die Zustimmung ist personengebunden und gilt nur für die Telex-
Nebenstellenanlagen, für die sie erteilt wurde.
(5) Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Abbruch von Telex-
Nebenstellenanlagen sind an die Deutsche Post zu richten. Die
Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Fernmeldeanlagen-
Baubetriebe. Die Projekte sind der Deutschen Post zur Zustim-
mung vom Antragsteller vorzulegen.
(6) Festgestellte Mängel an einer Telex-Nebenstellenanlage
sind innerhalb einer von der Deutschen Post festzulegenden
Frist zu beseitigen.
A b s c h n i t t V
Zusammenschalten des Telex-Netzes mit
nichtöffentlichen Drahtfernmeldeanlagen
§ 16
Nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen
(1) An Anschlußleitungen von Telex-Regelhauptanschlüssen können
nichtöffentliche Drahtfernmeldeanlagen geschaltet werden.
(2) Das Zusammenschalten nichtöffentlicher Drahtfernmeldeanlagen
mit dem Telex-Netz regelt die Anordnung über nichtöffentliche
Drahtfernmeldeanlagen.
(Z. Z. gilt die Anordnung vom 30. Mal 1975 über nichtöffentliche
Drahtfernmeldeanlagen (NDGO) (Sonderdruck Nr. 802 des Gesetzblattes).)
A b s c h n i t t VI
Hilfsdienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen
für den Telex-Dienst
§ 17
Arten
Die Deutsche Post führt für den Telex-Dienst folgende Hilfs-
dienste, Sonderdienste und sonstige Leistungen aus:
- Hilfsdienste
· Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
· Telex-Buchdienst
· Störungsannahme- und Nachfragedienst
· Telex-Auskunftsdienst
- Sonderdienste
· Telex-Rundschreibdienst
- sonstige Leistungen
· Telegrammaufgabe und -Zuschreibung über Telex-Anschlüsse.
§ 18
Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
Der Anmeldedienst für Fernmeldeeinrichtungen
- bearbeitet alle Angelegenheiten, die das Telex-Teilnehmer-
verhältnis betreffen,
- berät die Antragsteller und Telex-Teilnehmer über
· die für sie zweckmäßigsten Telex-Einrichtungen
· die sachgemäße Vorlage von Anträgen und
- informiert über
· die Möglichkeit der Einrichtung von Telex-Anschlüssen
· die Arten der Inanspruchnahme des Telex-Dienstes und
· Gebührenangelegenheiten, die das Telex-Teilnehmerverhältnis
betreffen.
§ 19
Telex-Buchdienst
(1) Die Deutsche Post gibt das Verzeichnis der Telex-Teil-
nehmer der DDR heraus. Die Gestaltung des Verzeichnisses
obliegt der Deutschen Post.
(2) Die Telex-Teilnehmer werden grundsätzlich in das Verzeich-
nis der Telex-Teilnehmer der DDR eingetragen (Ersteintrag).
Für jeden Telex-Hauptanschluß kann ein Ersteintrag erfolgen.
Darüber hinaus können Telex-Teilnehmer für sich sowie für
andere, denen sie den Telex-Hauptanschluß zur ständigen Benut-
zung überlassen haben, einen weiteren Eintrag in das Verzeich-
nis der Telex-Teilnehmer der DDR verlangen (Zweiteinträge).
Zweiteinträge sind gebührenpflichtig.
(3) Sind Telex-Hauptanschlüsse als Sammelanschlüsse geschaltet,
wird im Verzeichnis der-Telex-Teilnehmer der DDR nur die Telex-
Sammelrufnummer angegeben.
(4) Bei befristetem Telex-Teilnehmerverhältnis erfolgt kein
Eintrag im Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR.
(5) Über das Abfassen und Einordnen der Teilnehmereinträge
entscheidet die Deutsche Post. Die Deutsche Post kann vom
Telex-Teilnehmer vorgesehene Einträge ablehnen, die das
Auffinden des Eintrages im Verzeichnis der Telex-Teilnehmer
der DDR erschweren.
(6) Für jeden Telex-Anschluß wird ein Verzeichnis der Telex-
Teilnehmer der DDR gebührenfrei überlassen. Darüber hinaus
können zusätzliche Verzeichnisse der Telex-Teilnehmer der
DDR käuflich erworben werden.
(7) Die gebührenfrei überlassenen Verzeichnisse der Telex-
Teilnehmer der DDR sind bei der Ausgabe neuer Verzeichnisse
zurückzugeben.
§ 20
Störungsannahme- und Nachfragedienst
(1) Störungen sind der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Post unverzüglich zu melden. Bei der Störungsmeldung soll -
soweit erkennbar - die Art der Störung angegeben werden.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten im Telex-Verkehr und bei Nichter-
reichbarkeit des durch Wahl verlangten Telex-Anschlusses kann
der Telex-Teilnehmer bei der Störungsannahme- und Nachfrage-
stelle die Ursachen erfragen.
(3) Die Rufnummer der zuständigen Störungsannahme und Nachfra-
gestelle ist bei fernschriftlicher Meldung aus dem Verzeichnis
der Telex-Teilnehmer der DDR und bei fernmündlicher Meldung
aus dem Fernsprechbuch ersichtlich.
(4) Die Inanspruchnahme des Störungsannahme- und Nachfrage-
dienstes ist gebührenfrei.
§ 21
Telex-Auskunftsdienst
(1) Der Zentrale Telex-Auskunftsdienst der Deutschen Post
erteilt fernschriftlich Auskünfte über
- Telex-Rufnummern, Namen und Anschrift von Telex Teilnehmern
und Mitbenutzern im Telex-Netz der Deutschen Post und in
Telex-Netzen ausländischer Fernmeldeverwaltungen,
- Landeskennzahlen für den automatischen internationalen Telex-
Verkehr sowie über Rufnummern der Telex-Vermittlungsplätze
für den handvermittelten internationalen Telex-Verkehr,
- Gebühren und Besonderheiten der Betriebsabwicklung innerhalb
der DDR und im internationalen Telex-Verkehr.
(2) Die Telex-Rufnummer des Zentralen Telex-Auskunftsdienstes
ist aus dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.
§ 22
Telex-Rundschreibdienst
(1) Vom Telex-Rundschreibdienst werden Telex-Rundschreibver-
bindungen (Mehrfachverbindungen) zwischen dem Telex-Anschluß
eines anmeldenden Telex-Teilnehmers und 2 oder mehreren Telex-
Anschlüssen im Telex-Dienst innerhalb der DDR hergestellt und
die Gebühren dafür ermittelt.
(2) Telex-Rundschreibverbindungen werden vorwiegend außerhalb
der Hauptverkehrszeit hergestellt.
(3) Die Durchführung des Telex-Rundschreibdienstes wird durch
die Deutsche Post festgelegt.
(4) Die Telex-Rufnummer des Telex-Rundschreibdienstes ist aus
dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.
§ 23
Telegrammaufgabe und -Zuschreibung
über Telex-Anschlüsse
(1) Telegramme können über Telex-Anschlüsse aufgegeben und zu-
geschrieben werden.
(2) Das Aufgeben und Zuschreiben von Telegrammen über Telex-
Anschlüsse unterliegt den Bestimmungen der Telegrammordnung.
(3) Die Telex-Rufnummer der Telex-Telegrammaufnahme ist aus
dem Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR ersichtlich.
(Z. Z. gilt die Telegrammordnung vom 26.Oktober 1973 (GBl. I
Nr. 54 S531; Ber. GBl I 1974 Nr. 2 S 20).)
A b s c h n i t t VII
Materielle Verantwortlichkeit und Sanktionen
§ 24
Ersatzpflicht der Deutschen Post
(1) Die Deutsche Post ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn
sie beim Einrichten, Instandhalten, Ändern oder Abbrechen von
Telex-Einrichtungen unter Verletzung ihr obliegender Rechts-
pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht.
(2) Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden entstanden
ist, weil der Telex-Teilnehmer verdeckt geführte Starkstrom-,
Wasserleitungs- oder ähnliche Anlagen nicht angegeben hat.
§ 25
Ersatzpflicht des Telex-Teilnehmers
(1) Der Telex-Teilnehmer ist für Schäden verantwortlich, die
er der Deutschen Post durch Verletzung seiner Pflichten aus
dem Telex-Teilnehmerverhältnis rechtswidrig verursacht hat.
(2) Die Verantwortlichkeit des Telex-Teilnehmers besteht auch
für Personen, denen der Telex-Teilnehmer seine Telex-Einrich-
tungen zur ständigen Benutzung oder zur Mitbenutzung überläßt.
§ 26
Sperren von Telex-Anschlüssen durch die Deutsche Post
Ist ein Telex-Teilnehmer mit dem Entrichten der Gebühren im
Rückstand oder verletzt er die Teilnehmerpflichten gemäß § 4
dieser Anordnung, ist die Deutsche Post berechtigt, nach ent-
sprechender Ankündigung seine Telex-Anschlüsse zu sperren
(Zwangssperre), ohne daß dadurch das Telex-Teilnehmerverhält-
nis beendet wird.
A b s c h n i t t VIII
Schlußbestimmungen
§ 27
Beschwerdeverfahren
Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7 und
26 kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Das Beschwerde-
verfahren regelt sich nach § 55 des Gesetzes vom 3. April 1959
über das Post- und Fernmeldewesen.
§ 28
Sonderregelungen
(1) Abweichungen von dieser Anordnung, die im Interesse der
Sicherheit des Staates erforderlich sind, werden für die be-
waffneten Organe im Einvernehmen mit den zuständigen Minis-
terien vereinbart.
(2) Das Beanspruchen des Telex-Dienstes der Deutschen Post
durch diplomatische Missionen und andere ausländische Ver-
tretungen erfolgt über das Dienstleistungsamt für Ausländische
Vertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Anordnung vom 3. April 1959 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. I Nr. 28 S. 451),
- Anordnung Nr. 2 vom 29. November 1966 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 157 S. 1252),
- Anordnung Nr. 3 vom 19. Mai 1969 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 42 S. 269),
- Anordnung Nr. 4 vom 20. Februar 1970 über den Telexdienst
- Telexordnung - (GBl. II Nr. 23 S. 175).
Berlin, den 30. Dezember 1980
Der Minister
für Post- und Fernmeldewesen
S c h u l z e
Anordnung
über Telex-Gebühren
- Telex-Gebührenordnung -
(TXGO)
vom 30. Dezember 1980
Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post-
und Fernmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen
mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes
angeordnet:
§ 1
Gebühren
(1) Die Gebühren für den Telex-Dienst innerhalb der DDR gemäß
den Bestimmungen der Telex-Ordnung sind in der Anlage
zu dieser Anordnung wie folgt aufgeführt:
1. Einmalige Gebühren
2. Regelmäßig wiederkehrende Gebühren
3. Schreibgebühren
4. Gebühren für besondere Leistungen.
(Z. Z. gilt die Anordnung vom 30. Dezember 1980 über den
Telex-Dienst - Telex-Ordnung- (TXO) (GBl. I 1981 Nr. 3 S 38).)
(2) Bei der Berechnung von regelmäßig wiederkehrenden Gebühren
werden für jeden Monat 30 Tage zugrunde gelegt. Für Teile
eines Monats werden regelmäßig wiederkehrende Gebühren anteil-
mäßig berechnet, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Sonderregelung
Abweichungen von dieser Anordnung, die im Interesse der Sicher-
heit des Staates erforderlich sind, werden für die bewaffneten
Organe im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien vereinbart.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
Berlin, den 30. Dezember 1980
Der Minister
für Post- und Fernmeldewesen
S c h u l z e
Anlage
zu vorstehender Anordnung
Nr. Gegenstand Gebühr M
1. Einmalige Gebühren
1.1. Allgemeine Gebühren
1 Zulassungsgebühr je Prüfstunde 18,75
Mindestgebühr 150,00
Zu Nr. 1:
Die Gebühr wird für die Zulassung. von
Telex-Endeinrichtungen, für die keine
Abnahmebestätigung gemäß § 13 des Gesetzes
über das Post- und Fernmeldewesen vom
3. April 1959 vorliegt, erhoben.
1.2. Einrichtungsgebühren
1.2.1. Unbefristetes Telex-Teilnehmer-
verhältnis
2 Anschlußgebühr für einen Telex-Hauptan-
schluß (Einzelanschluß) 250,00
Zu Nr. 2:
1. Die Anschlußgebühr Nr. 2 umfaßt die
Aufwendungen für die Herstellung des
Telex-Anschlusses, seine Einmessung
und Übergabe an den Telex-Teilnehmer.
Sie umfaßt auch den Leitungsabschnitt
auf dem Grundstück des Telex-Teilnehmers
bis zur Einführung (einschließlich),
nicht aber die auf dem Grundstück erfor-
derlichen Erd- und Pflasterarbeiten sowie
Maste und ihre Aufstellung, die Arbeiten
bei der Herstellung besonderer Erder,
das Herausführen von Leitungen aus. einem
Gebäude in ein anderes Gebäude auf dem-
selben Grundstück und Mehraufwendungen
durch besondere Wünsche des Telex-
Teilnehmers.
2. Die Anschlußgebühr Nr. 2 wird auch be-
rechnet, wenn Leitungen von früheren
Telex-Anschlüssen wieder verwendet werden.
3. Die Anschlußgebühr Nr. 2 wird nicht be-
rechnet, wenn das Telex-Teilnehmerverhält-
nis mit Zustimmung der Deutschen Post auf
den Nachfolger übertragen wird. In diesem
Fall wird die Umschreibgebühr Nr. 7 erhoben.
3 Heranführen der Anschlußleitung bis zum nach den geltenden
Grundstück Preisbestimmungen
für Fernmeldebau-
leistungen
Zu Nr. 3:
Bei Anschlüssen nach Nr. 2 wird die Gebühr
nur berechnet, wenn die Leitung vom Ver-
zweiger des Telex-Netzes bis zum Grundstück
außerhalb geschlossener Ortslagen verläuft
und ausschließlich für den Telex-Teilnehmer
hergestellt wird.
4 Sonstige Einrichtungsgebühren nach den geltenden
Preisbestimmungen
für Fernmeldebau-
leistungen
Zu Nr. 4:
1. Als sonstige Einrichtungsgebühren werden
auch Leistungen berechnet, die nicht
unter der Gebühr Nr. 2 abgegolten sind.
2. Für die Einrichtung einer außenliegenden
Nebenstelle werden mindestens 250 M erhoben.
1.2.2. Befristetes Telex-Teilnehmerverhältnis
Bei befristetem Telex-Teilnehmerverhältnis
- außer bei Telex-Messezeitanschlüssen in
Leipzig - werden die Gebühren für das Ein-
richten und Abbrechen nach Nr. 4, mindestens
jedoch 250 M, berechnet. Vom Gesamtbetrag
- nicht jedoch vom Mindestbetrag - wird nach
dem Abbruch der Wert der wieder verwendbaren
Materialien abgesetzt.
Die Gebühren für Telex-Messezeitanschlüsse
in Leipzig werden besonders geregelt.
(Z. Z. gilt die Anordnung Nr. Pr. 251 vom 30. März 1978 über die
Preisbildung für Montageleistungen (Sonderdruck Nr. 981 des Gesetzblattes), Preiskatalog 8.)
1.3. Änderungsgebühren
5 Änderung durch Verlegung der Telex-End-
einrichtung der Hauptstelle (einschl.
Einmessung)ohne Leitungsverlegung 65,00
6 Leitungsverlegungen bei Änderungen, je
Meter verlegte Teilnehmerleitung 5,00
Zu Nr. 5 und 6:
1. Bei Änderungen mit Leitungsverlegungen
werden die Gebühren nach Nr. 6
zusätzlich zur Gebühr Nr. 5 berechnet.
2. Die Gebühren gelten für Verlegungen
innerhalb desselben Gebäudes. Bei Ver-
legungen an eine andere Stelle findet
die Gebühr nach Nr. 2 Anwendung.
7 Umschreibgebühr bei Änderung des Namens
des Telex-Teilnehmers, bei Übertragung
oder bei Änderung der Telex-Rufnummer auf
Antrag des Telex-Teilnehmers 30,00
8 Auswechseln einer Telex-Endeinrichtung
(Fernschreiber - und/oder Fernschaltgerät)
auf Wunsch des Telex-Teilnehmers einschl.
Einmessung 65,00
9 Sonstige Änderungsgebühren, soweit nicht nach den
unter Nr. 5 bis 8 aufgeführt geltenden
Preisbestim-
mungen für
Fernmeldebau-
leistungen
2. Regelmäßig wiederkehrende Gebühren
2.1. Telex-Hauptanschluß
7601 Grundgebühr für einen Telex-Hauptan-
schluß mit elektromechanischem
Fernschreiber 70,00
7602 Grundgebühr für einen zweiten elektro-
mechanischen Fernschreiber 35,00
Zu Nr. 7601 und 7602:
1. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen
für die Pflege und Wartung des Fern-
schreibers (einschl. Fernschaltgerät)
abgegolten. Die Kosten für die Instand-
setzung gehen zu Lasten des Telex-
Teilnehmers.
2. Die Gebühren gelten auch für Fern-
schreiber, zu deren Instandhaltung die
Deutsche Post nicht verpflichtet ist.
3. Für elektronische Fernschreiber werden
die Gebühren sowie der Umfang der von
der Deutschen Post durchzuführenden
Instandhaltungsarbeiten vom Ministerium
für Post- und Fernmeldewesen besonders
festgelegt.
2.2. Zuschlag zur Grundgebühr für Telex-
Ausnahmehauptanschlüsse
7604 für jeden Telex-Ausnahmehäuptanschluß 1 800,00
Zu Nr. 7604:
Auf Veranlassung der Deutschen Post ge-
schaltete Telex-Ausnahmehauptanschlüsse
werden wie Telex-Regelhauptanschlüsse
berechnet.
2.3. Telex-Nebenstellenanlagen
Vorbemerkungen
Die regelmäßig wiederkehrenden Gebühren
für Telex-Nebenstellenanlagen setzen sich
zusammen aus:
1. der Gebühr für jede auf die Telex-Neben-
stellenanlage geschaltete Hauptanschluß-
leitung nach Nr. 7601
2. der Gebühr für jeden zum Telex-Verkehr
zugelassenen Nebenanschluß (Berechtigungs-
gebühr) nach Nr. 7605
3. den Gebühren für Leitungen nach Nr. 7610
bis 7613, soweit zutreffend
7605 Berechtigungsgebühr für jeden Telex-
Nebenanschluß 7,00
2.4. Leitungen
2.4.1. Leitungen von Telex-Regelne-
benanschlüssen Nebenanschluß-
leitungen zu einer außenlie-
genden Nebenstelle, je 100
Meter Luftlinie bei
7610 zweidrähtiger Anschaltung 0,75
7611 vierdrähtiger Anschaltung 1,50
Zu Nr. 7610 und 7611:
Die Entfernung wird von der Neben-
stelle zur Vermittlungseinrichtung
der Telex- Nebenstellenanlage
gemessen.
2.4.2. Leitungen von Telex-Ausnahme-
nebenanschlüssen
Ausnahmenebenanschlußleitungen,
7612 wenn die Nebenstelle des Telex-Aus-
nahmenebenanschlusses im Anschluß-
bereich des zugehörigen Hauptan-
schlusses liegt 225,00
7613 wenn die Nebenstelle des Telex-Aus-
nahmenebenanschlusses nicht im An-
schlußbereich des zugehörigen Haupt-
anschlusses liegt 1350,00
2.5. Zusammenschalten mit nichtöf-
fentlichen Drahtfernmeldeanlagen
(Fernschreibanlagen)
7614 Zusammenschaltung von Telex-Hauptan-
schlußleitungen mit nichtöffentlichen
Drahtfernmeldeanlagen (Fernschreiban-
lagen) je Leitung 15,00
Zu Nr. 7614:
Die Gebühr wird von jedem Inhaber er-
hoben, wenn Anlagen verschiedener In-
haber zusammengeschaltet sind. Neben
der Gebühr für das Zusammenschalten
mit nichtöffentlichen Drahtfernmelde-
anlagen wird die Grundgebühr für jede
auf eine nichtöffentliche Drahtfern-
meldeanlage geschaltete Hauptanschluß-
leitung nach Nr. 7601 und die Berech-
tigungsgebühr für jeden Telex-berech-
tigten Anschluß der nichtöffentlichen
Drahtfernmeldeanlage nach Nr. 7605
erhoben.
2.6. Telex-Endeinrichtungen
(Lochstreifengeräte)
7620 Empfangslöcher 8,00
7621 Lochstreifensender 12,00
7622 Handlocher 15,00
Zu Nr. 7620 bis 7622:
Mit den Gebühren sind die Aufwendungen
für die Pflege und Wartung abgegolten.
Die Kosten für die Instandsetzung gehen
zu Lasten des Telex-Teilnehmers.
3. Schreibgebühren
3.1. Schreibgebühren ohne Zusatzleistungen
30 für jede Minute einer Verbindung im
Nahverkehr (Verbindung innerhalb des
Bezirks) 0,10
31 für jede Minute einer Verbindung im
Weitverkehr (Verbindung zwischen ver-
schiedenen Bezirken) an Werktagen von
6.00 bis 18.00 Uhr 0,60
32 für jede Minute einer Verbindung im
Weitverkehr an Werktagen von 18.00
bis 6.00 Uhr, an Sonnabenden, Sonn-
und Feiertagen ganztägig 0,20
Zu Nr. 30 bis 32:
Die Schreibgebühren werden stets dem
anrufenden Telex-Teilnehmer in
Rechnung gestellt.
3.2. Zusatzgebühr für die Benutzung
einer öffentlichen Telex-Stelle
33 für die erste halbe Stunde 5,00
34 für jede weitere angefangene Vier-
telstunde 2,50
Zu Nr. 33 und 34:
1. Die Gebühren werden zusätzlich zu
den Gebühren Nr. 30 bis 32 erhoben.
2. Die Gebühren werden auch dann erhoben,
wenn in der öffentlichen Telex-Stelle
von Kräften der Deutschen Post ein
Lochstreifen für den Benutzer herge-
stellt wird. Werden die Fernschreiben
oder Lochstreifen vom Benutzer selbst
übermittelt bzw. hergestellt, ermäßigen
sich die Gebühren um die Hälfte.
3.3. Zusatzgebühr für Rundschreiben
35 Schaltgebühr je angeschalteten Anschluß 0,80
Zu Nr. 35:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren
Nr. 30 bis 32 erhoben.
4. Gebühren für besondere Leistungen
4.1. Vergleichszählung bei Telex-Hauptan-
schlüssen auf Antrag des Teilnehmers
je Hauptanschlußleitung
40 für den ersten Tag 4,50
41 für jeden weiteren Tag 1,50
Zu Nr. 40 und 41:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich
herausstellt, daß ein fehlerhaftes Arbei-
ten der Zähleinrichtung vorliegt.
4.2. Auskunftserteilung
42 für jeden verlangten Telex-Teilnehmer 0,75
Zu Nr. 42:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der
verlangte Telex-Teilnehmer noch nicht im
Verzeichnis der Telex-Teilnehmer der DDR
eingetragen ist.
4.3. Mithilfe der Deutschen Post bei
der Entstörung von Telex-Neben-
stellenanlagen
43 Leistungen für das Ermitteln der Stö-
rungsursache bis zu einer Stunde Dauer 30,00
44 darüber hinaus für jede angefangene
halbe Stunde 15,00
Zu Nr. 43 und 44:
Die Gebühren werden nicht erhoben,
wenn die Störungen in den Anlagen der
Deutschen Post festgestellt werden.
4.4. Telex-Buchdienst
45 Ersteintrag in das Verzeichnis der
Telex-Teilnehmer der DDR, je geschal-
tete Hauptanschlußleitung gebührenfrei
46 Zweiteintrag, je Zeile 5,00
47 Nichtrückgabe des gebührenfreien Gebühr für das
Verzeichnisses der Telex-Teilnehmer neue Verzeichnis
der DDR beim Umtausch
4.5. Mietgebühren für die zeitweilige
Überlassung posteigener Telex-
Endeinrichtungen
7640 Fernschreiber ohne Fernschaltgerät 60,00
7641 Empfangslocher 11,50
7642 Standgehäuse 10,00
7643 Lochstreifensender 28,00
7644 Fernschaltgerät 17,00
7650 Fernschreiber ohne Fernschaltgerät 6,00
7651 Empfangslocher 1,20
7652 Standgehäuse 1,00
7653 Lochstreifensender 2,80
7654 Fernschaltgerät 1,70
Zu Nr. 7640 bis 7654:
Die Gebühren werden bis zu 10 Tagen
als tägliche Gebühr nach Nr. 7650
bis 7654 erhoben.
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